Urteil
7 U 470/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0430.7U470.19.00
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Leitsätze
1. Der Hersteller eines mit einer den Stickoxidausstoß manipulierenden Motorsteuerungssoftware haftet gegenüber dem Käufer eines Neufahrzeugs auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB.(Rn.33)
2. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände.(Rn.68)
3. Die Ad hoc-Mitteilung des Kfz-Herstellers im Jahre 2015 reicht ebenso wenig wie die Medienberichterstattung im Jahr 2015 aus, um den Geschädigten hinreichende Kenntnis von der Betroffenheit ihres erworbenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal und der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln des Herstellers betreffend, zu verschaffen.(Rn.69)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2019, Az. I 3 O 31/19, abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 24.989,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 l TDI CR 103 K, EZ: 05.04.2012, Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.503,70 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hersteller eines mit einer den Stickoxidausstoß manipulierenden Motorsteuerungssoftware haftet gegenüber dem Käufer eines Neufahrzeugs auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB.(Rn.33) 2. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände.(Rn.68) 3. Die Ad hoc-Mitteilung des Kfz-Herstellers im Jahre 2015 reicht ebenso wenig wie die Medienberichterstattung im Jahr 2015 aus, um den Geschädigten hinreichende Kenntnis von der Betroffenheit ihres erworbenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal und der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln des Herstellers betreffend, zu verschaffen.(Rn.69) I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2019, Az. I 3 O 31/19, abgeändert: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 24.989,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 l TDI CR 103 K, EZ: 05.04.2012, Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., zu bezahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.503,70 €. A. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie Feststellung des Annahmeverzugs aufgrund des Erwerbs eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch. Die Kläger erwarben am 11.01.2012 von der Firma A. GmbH & Co. KG, H. , einen Neuwagen der Marke VW Sharan 2,0 l TDI CR 103 KW zu einem Kaufpreis von 35.393,65 € (Auftragsbestätigung in Anl. K 1, GA I 18/19). Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung. Diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Das Kraftfahrtbundesamt vertrat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ansicht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es erlegte der Beklagten auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Die Beklagte bietet den betroffenen Fahrzeughaltern ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des Kraftfahrtbundesamtes genügt wird. Die Kläger haben dieses Software-Update installieren lassen. Die Klage ist am 19.02.2019 beim Landgericht Heilbronn eingegangen und der Beklagten am 25.02.2019 zugestellt worden. Die Kläger, die erstinstanzlich wie im Berufungsverfahren beantragt haben, haben im Wesentlichen vorgetragen, ihnen stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. Das von ihnen erworbene Fahrzeug sei mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet, weshalb mit einer Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung gerechnet werden müsse. Ein verständiger Kunde hätte ein solches Fahrzeug nicht erworben. Das Verhalten der Beklagten stelle sich insoweit als grob sittenwidrig dar. Sie habe ihre Kunden, Wettbewerber und Behörden vorsätzlich getäuscht. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von den diese Sittenwidrigkeit begründenden Umständen besessen. Die Handlungen der Beklagten seien kausal für den entstandenen Schaden, nämlich den Abschluss des für die Kläger nachteiligen Kaufvertrages. Im Wege des Schadensersatzes sei deshalb der streitgegenständliche Vertrag rückabzuwickeln. Sie könnten deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen. Auf diesen Anspruch ließen sie sich eine Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen. Die Ansprüche der Kläger seien nicht verjährt. Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen könne im Jahr 2015 noch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Insoweit fehle es bereits an einem durch den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages eingetretenen Schaden nach der Differenzhypothese. Zumindest sei ein Schaden nach dem Aufspielen des Software-Updates nicht mehr gegeben. Unabhängig davon lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht vor. Nach Auffassung der Beklagten sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Von einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten könne insoweit nicht ausgegangen werden. Weiter seien auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1 StGB; 27 Abs. 1 EG-FGV sowie gemäß § 831 BGB nicht gegeben. Dessen ungeachtet seien die Ansprüche der Kläger verjährt. Die Kläger hätten bereits im Jahr 2015 aufgrund der Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015, der eingerichteten Homepage zur Überprüfung der Betroffenheit von Fahrzeugen sowie der Medienberichterstattung Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt, zumindest jedoch infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt. Deshalb habe die erst 2019 eingereichte Klage eine Hemmung der Verjährung nicht mehr bewirken können. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 29.08.2019 (GA I 228 bis 232) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche seien - unabhängig davon, ob sie den Klägern zustünden - verjährt. Die Verjährungsfrist habe bereits im Jahr 2015 zu laufen begonnen, da den Klägern die maßgeblichen Umstände bereits im Jahr 2015 bekannt, zumindest jedoch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgen. Sie wenden sich gegen die Annahme des Landgerichts, wonach eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt seien. Positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätten die Kläger erst im Januar 2017 erhalten. Im Übrigen habe jedoch, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, auch Kenntnis bezüglich der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB vorliegen müssen, was zumindest im Jahr 2015 nicht der Fall gewesen sei, sondern frühestens im Frühjahr 2016. Dessen ungeachtet habe das Landgericht eine eingetretene Verjährungshemmung nicht beachtet. Die Verjährung sei vorliegend durch die Musterfeststellungsklage auch in Bezug auf die Ansprüche der Kläger gehemmt. Darüber hinaus liege eine unklare Rechtslage vor, die ebenfalls zur Hemmung der Verjährung führe. Die Kläger beantragen deshalb im Berufungsverfahren, 1. Das Urteil des LG Heilbronn vom 29.08.2019, Az. I 3 O 31/19, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 einen Betrag in Höhe von 26.503,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 l TDI CR 103 K, EZ: 05.04.2012, Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht gegeben seien. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat über die Berufung der Kläger am 16.03.2020 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (GA II 400/401) wird Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien die aktuelle Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum 16.03.2020 mit 88.185 km unstreitig gestellt. B. Die zulässige Berufung der Kläger erweist sich überwiegend als begründet. I. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 162/18 - sowie Urteile vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 - und vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 und 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984; OLG Koblenz, Urteile vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, und vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19 -, MDR 2020, 28; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261). 1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte Umschaltlogik infrage steht, stellt eine konkludente Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der Typgenehmigung erfüllt und der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall, weil die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuergerätesoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist und durch diese im Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der Emissionswerte nur vorgetäuscht wurde, was zur Folge hatte, dass ein Widerruf der Typgenehmigung drohte. 2. Durch dieses Verhalten ist bei den Klägern kausal ein Schaden verursacht worden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen ist. a) Durch den Abschluss des Kaufvertrages ist eine Vermögensgefährdung der Kläger eingetreten. Diese erwarben ein Fahrzeug, welches zwar formal über die EG-Typgenehmigung verfügte. Aufgrund der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motorsteuergerätesoftware, die als verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 zu qualifizieren ist, hätte diese Typgenehmigung jedoch nicht erteilt werden dürfen. Bei Abschluss des Kaufvertrages durch die Kläger bestand die Gefahr, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Insoweit drohte eine Nutzungsbeschränkung. Das Fahrzeug war damit für die Zwecke der Kläger nicht uneingeschränkt brauchbar. Ein Fahrzeug wird in aller Regel erworben, um es im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Zulassung des Fahrzeugs durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007) erreicht worden war. b) Dass die Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben haben, stellt den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das bereits in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs liegt, nicht in Frage. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. 3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, VersR 2016, 1519, Tz. 16). a) Für die sittliche Beurteilung des Verhaltens kommt es dabei auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 09.02.1928 - VI 261/27 -, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29, RGZ 129, 357, 381; Oechsler in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Rn. 59 zu § 826 BGB). Wird also im Streitfall die maßgebliche Handlung darin erblickt, dass im Jahr 2012 das als Neuwagen von den Klägern erworbene Fahrzeug mit Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht wurde, ist dies auch der Anknüpfungspunkt für die Frage der Sittenwidrigkeit und eines diesbezüglichen Vorsatzes. b) Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, kommt es allerdings darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 -, VersR 1979, 526, juris Tz. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231, juris Tz. 15; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17 -, VersR 2019, 959, Tz. 8, und - zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“ - OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, Tz. 21 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, ZIP 2019, 2012, Tz. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, Tz. 46, zitiert nach juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 46 zu § 826). Für diese Haftung kann es mithin nicht in allen Fällen ausreichen, dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 -, VersR 1979, 526, juris Tz. 18). c) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich vorliegend das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig dar. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Erkennung des NEFZ mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggründe für das Handeln der Beklagten kommen allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel und die gesamten Umstände ist das Handeln der Beklagten hier aber als verwerflich zu qualifizieren. Fahrzeuge stellen hochwertige Wirtschaftsgüter dar, die in großen Mengen produziert werden. Die Mobilität der Kunden ist in der modernen Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Beachtung von Umweltstandards spielt ebenfalls eine große Rolle. Hinzu kommt die Art und Weise des Handelns der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie potentielle Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als in besonderem Maße verwerflich zu beurteilen. d) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261, Tz. 186 ff.). Die hier angenommene Haftung nach § 826 BGB knüpft - anders als eine solche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs zum Erwerb durch potentielle Käufer. 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 6 zu § 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuergerätesoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen der - außerhalb des maßgeblichen Geschehens stehenden - Kläger eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte, der nähere Angaben zumutbar sind, indes nicht genügt und die Behauptung der Kläger bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch den Vorstand der Beklagten bzw. Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. Das einfache Bestreiten der maßgeblichen Umstände sowie die Behauptung fehlender diesbezüglicher Erkenntnisse aus den bisherigen internen Ermittlungen genügen hierfür nicht. Nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Kläger, dass der Vorstand i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. 5. Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kläger das von der Beklagten angebotene Software-Update zwischenzeitlich aufspielen ließen. Selbst wenn das Update das Fahrzeug der Kläger in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt haben sollte, wäre der Schadensersatzanspruch nur erloschen, wenn die Entgegennahme des Updates als Annahme an Erfüllungs statt i.S. von § 364 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Das ist indes nicht anzunehmen. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagte das Update den Klägern nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs angeboten hat, zum anderen daran, dass sich die Entgegennahme der Leistung durch die Kläger nicht als Annahme an Erfüllungs statt deuten lässt, nachdem es angesichts des bekannten Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont naheliegt, dass die Kläger - wie sie behaupten - das Update ausschließlich aufspielen ließen, um die Weiternutzung seines Fahrzeugs nicht zu gefährden. 6. Die Beklagte hat den Klägern alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn - wie hier - der Geschädigte (die Kläger) durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu. Die Kläger können mithin Erstattung des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. b) Die Kläger müssen sich jedoch - wovon sie selbst auch bei der Berechnung des geltend gemachten Anspruches ausgehen - im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihnen gezogenen Nutzungen in Form der mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteiligen linearen Wertminderung vor. aa) Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung setzt der Senat grundsätzlich mit 300.000 km an (§ 287 ZPO). Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist der von den Klägern gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert (OLG Koblenz a. a. O., Tz. 78). bb) Die anzurechnenden Gebrauchsvorteile berechnen sich damit wie folgt: Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke : zu erwartende restliche Gesamtlaufleistung bei Erwerb des Fahrzeugs, mithin 35.393,65 € x 88.185 km : 300.000 km = 10.403,96 €. Im Ergebnis verbleibt deshalb ein Anspruch der Kläger in Höhe von 24.989,69 €. c) Zinsen können die Kläger - wie beantragt - ab Rechtshängigkeit (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB), mithin in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 26.02.2019 beanspruchen, nachdem die Klage der Beklagten am 25.02.2019 zugestellt wurde. 7. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen. a) Für die Frage, wann der Gläubiger (die Kläger) die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (der Beklagten) besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. zurückgegriffen werden. Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06 -, VersR 2009, 1630, Tz. 27, m.w.N.). Hiervon ausgehend, reicht mithin die Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 ihrem Inhalt nach ebenso wenig wie die Medienberichterstattung im Jahr 2015 aus, um den Klägern hinreichende Kenntnis von der Betroffenheit ihres erworbenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal und der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten betreffend, zu verschaffen. b) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis fällt den Klägern insoweit nicht zur Last. aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, VersR 2010, 214, Tz. 13 f. mit weiteren Nachweisen). Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH a. a. O., Tz. 15 f.). bb) Dies alles berücksichtigend, stellt es sich vorliegend nicht als grob fahrlässig dar, dass die Kläger von der eingeräumten Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal festzustellen, im Jahr 2015 noch keinen Gebrauch gemacht haben. Den Klägern musste sich zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung - nicht aufdrängen, dass in Bezug auf das von ihnen erworbene Fahrzeug gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte bestehen und sich deshalb aktiv um die Feststellung der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bemühen. c) Die Verjährung, die mithin frühestens im Jahr 2016 begonnen hat, ist mit der am 19.02.2019 beim Landgericht eingegangenen und am 25.02.2019 der Beklagten zugestellten Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Deshalb kommt es auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die Verjährung vorliegend anderweitig gehemmt wurde, nicht mehr entscheidend an, insbesondere auch nicht darauf, ob bezüglich der Frage der Haftung der Beklagten (gemäß § 826 BGB) eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorlag, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt (dazu BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, NJW 2014, 3713, Tz. 44 ff.). II. Andere deliktische Schadensersatzansprüche würden keinen weitergehenden Ersatzanspruch der Kläger begründen. III. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Feststellungsantrag der Kläger ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Aus dem Vorbringen der Parteien und den eingereichten Unterlagen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme und Rückübereignung des streitbefangenen Fahrzeugs gemäß den §§ 294, 295 BGB in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch, soweit ein (wörtliches) Angebot in der Klageschrift im Klageantrag „Zug um Zug“ zu erblicken sein mag (BGH, Urteil vom 15.11.1996 - V ZR 292/95 -, NJW 1997, 581). Insoweit kann den Akten nicht entnommen werden, dass ein wörtliches Angebot vorliegend gemäß § 295 BGB ausreichend war. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen und zu denen divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind (zur Frage der Haftung der Beklagten anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 47, 48 GKG festgesetzt.