Urteil
9 U 202/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1127.9U202.19.00
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Leitsätze
1. Ein Käufer eines von dem so genannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs muss sich seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Es handelt sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen, dies zeigt sich auch daran, dass der Käufer die Nutzung nicht ab dem Zeitpunkt unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in seinem Fahrzeug erfuhr. Der Käufer war auch zur Nutzung berechtigt, weil das Fahrzeug über eine nicht widerrufene Typgenehmigung verfügte. Zudem ist die Nutzung eines Fahrzeugs keine Rechtsfrage, bei der es auf eine Zulässigkeit der Nutzung ankäme. (Rn.53)
2. Besonders hohe Laufleistungen sind nur bei sehr hochwertigen Fahrzeugen anzunehmen. Bei anderen Fahrzeugen beträgt die Obergrenze 200.000 bis 250.000 km. Im Gegensatz zu der früher meist langlebigeren Karosserie sind die Fahrzeuge mit elektronischer Ausstattung heute meist recht störungsanfällig. Wegen der technischen Entwicklung und des Wandels bzgl. Umweltstandards werden Fahrzeuge heute in der Regel nach spätestens 10 Jahren aus dem Verkehr gezogen.(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019, Az. 20 O 307/18, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 891 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2018 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Skoda Superb, Fahrgestellnummer ....
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019, Az. 20 O 307/18, werden zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94% und die Beklagte 6%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Käufer eines von dem so genannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs muss sich seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Es handelt sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen, dies zeigt sich auch daran, dass der Käufer die Nutzung nicht ab dem Zeitpunkt unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in seinem Fahrzeug erfuhr. Der Käufer war auch zur Nutzung berechtigt, weil das Fahrzeug über eine nicht widerrufene Typgenehmigung verfügte. Zudem ist die Nutzung eines Fahrzeugs keine Rechtsfrage, bei der es auf eine Zulässigkeit der Nutzung ankäme. (Rn.53) 2. Besonders hohe Laufleistungen sind nur bei sehr hochwertigen Fahrzeugen anzunehmen. Bei anderen Fahrzeugen beträgt die Obergrenze 200.000 bis 250.000 km. Im Gegensatz zu der früher meist langlebigeren Karosserie sind die Fahrzeuge mit elektronischer Ausstattung heute meist recht störungsanfällig. Wegen der technischen Entwicklung und des Wandels bzgl. Umweltstandards werden Fahrzeuge heute in der Regel nach spätestens 10 Jahren aus dem Verkehr gezogen.(Rn.57) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019, Az. 20 O 307/18, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 891 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2018 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Skoda Superb, Fahrgestellnummer .... 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019, Az. 20 O 307/18, werden zurückgewiesen. 5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94% und die Beklagte 6%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Die Revision wird zugelassen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 € festgesetzt. Mit ihren Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019 – Az. 20 O 307/18 – mit dem die Beklagte zur Zahlung von 2.416,93 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, und verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Der Kläger kaufte am 03.10.2013 (Anl. K1) einen im Jahr 2010 erstmals zugelassenen Pkw Skoda Superb 2,0 TDI mit einer Laufleistung von 120.470 km mit 2,0-l-Dieselmotor EA 189, dem eine Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm erteilt war. Nachdem er Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. „VW-Abgasskandal“ erlangt hatte, forderte er die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20.08.2018 (Anl. K10) unter Fristsetzung bis zum 31.08.2018 zur Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auf und unterbreitete zugleich ein Angebot zur Abholung des Fahrzeugs. Das von der für die Marke Škoda zuständigen Vehicle Certification Agency, Großbritannien, am 30.06.2016 (Anl. B6) freigegebene Software-Update für die Nachrüstung der dort aufgeführten Fahrzeuge, u. a. des Skoda Superb 2,0 TDI, ließ er nicht installieren. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019 – Az. 20 O 307/18 – Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit beiden Parteien am 25.04.2019 zugestelltem (Bl. 435 f. der Akte) Urteil teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte zur Zahlung von 2.416,93 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Skoda Superb nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt sowie die Klage im Übrigen, auch hinsichtlich der beantragten Feststellung des Annahmeverzuges, abgewiesen hat. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich unter Berücksichtigung des aktuellen Kilometerstandes unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Entgegen der Ansicht des Klägers müsse er sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB habe er mangels Anwendbarkeit der Vorschrift bei Erlangung einer Gegenleistung nicht. Die Beklagte begehrt mit ihrer am 22.05.2019 eingegangenen (Bl. 438 f. der Akte) und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere greift sie zum einen den vom Landgericht angenommenen drohenden Wertverlust an. Zum anderen habe das Landgericht die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Beklagten fehlerhaft angenommen. Angesichts der umfassenden Ermittlungen habe sie diese ausreichend und substantiiert bestritten. Weiterer Vortrag zur negativen Tatsache der nicht vorhandenen Kenntnis sei ihr nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht auf die beabsichtigte Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast hingewiesen. Letztlich sei ihr ein etwaiger Schaden des Klägers jedenfalls deswegen nicht zurechenbar, weil es sich bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen gehandelt habe. Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 20.07.2019 [Bl. 452 ff. der Akte]), das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 307/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt zum einen (Schriftsätze vom 23.07. sowie vom 22.08.2019 [Bl. 490 f., 505 f. der Akte]), die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Zum anderen beantragt der Kläger (Schriftsatz vom 23.07.2019 [Bl. 490 ff. der Akte]), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.209, Az. 20 O 307/18, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 12.583,07 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 4 Prozent aus 15.000,00 EUR seit dem 03.10.2013 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wiederum beantragt (Schriftsatz vom 23.08.2019 [Bl. 528 ff. der Akte]), die Berufung zurückzuweisen Der Kläger wendet sich mit seiner am Montag, 27.05.2019 eingegangenen (Bl. 446 f. der Akte) und ebenfalls innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung im Wesentlichen gegen die Anrechnung des Nutzungswertersatzes, da er keine Nutzungen im Rechtssinne gezogen habe. Denn davon könne nur ausgegangen werden, wenn er das Fahrzeug auch hätte nutzen dürfen, was angesichts der durch mittelbare Falschbeurkundung erschlichene Zulassung nicht der Fall gewesen sei. Es widerspreche auch dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Überdies schulde die Beklagte Zinsen nach § 849 BGB, da sie dem Kläger durch die unerlaubte Handlung Geld entzogen habe. Am Tag der mündlichen Verhandlung über die Berufung hatte das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 242.306. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht i. S. d. §§ 517, 519 ZPO eingereicht und ausreichend i. S. d. § 520 ZPO begründet. Beide lassen ihr Begehren ebenso wie ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erkennen. Während die Berufung der Beklagte teilweise begründet ist, ist die des Klägers unbegründet. Seine zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte nur auf Zahlung von 891 €, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw Skoda Superb 2,0 TDI aus §§ 826, 31 BGB nebst Prozesszinsen [s. u. 1.] sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.029,35 € [s. u. 3.]. Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB hat er nicht [s. u. 2.]. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 15.000 € abzüglich Nutzungswertersatz i. H. v. 14.109 € wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB. a) Der Kläger erlitt einen Vermögensschaden. Zwar könnte ein Schaden unter Betrachtung der sog. Differenzhypothese zu verneinen sein, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs dennoch dem Kaufpreis entsprach. Der Kläger schloss, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung des Fahrzeugs drohte. Weil der beanspruchte Schadensersatz nach § 826 BGB dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Daher kann man auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.05.2019 – II ZR 340/18, zit. nach juris, Rn. 14, und Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, zit. nach juris, 14) oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, zit. nach juris, Rn. 16). Da der gekaufte Pkw für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war, kommt es auf die von der Beklagten angegriffene Feststellung eines drohenden Wertverlustes nicht an. Denn dem Pkw drohte nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) die Betriebsuntersagung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, zit. nach juris, Rn. 5, 21 f.). Seine Abgasrückführung war so gesteuert, dass er entgegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht unter „normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht“. Er hielt die in Anh. 1 Tabelle 1 genannten Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im normalen Fahrbetrieb nicht ein. Nach Art. 10 Abs. 2 ff. der VO versagen die Mitgliedstaaten die Typgenehmigung für Fahrzeuge, die die Grenzwerte nicht einhalten. Gleiches gilt für die Verwendung einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007. Unter Abschalteinrichtung ist nach Art. 3 Nr. 10 ein „Konstruktionsteil [zu verstehen], das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.“ Das Fahrzeug war von vornherein mit dem Umschaltmechanismus ausgestattet, durch den der Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand gegenüber dem Normalbetrieb auf der Straße derart verringert wurde, dass die Euro-5-Norm eingehalten wurde. Hierbei handelte es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nach einem „Erst-recht-Schluss“ um eine solche Abschalteinrichtung, obwohl sie nicht (nur) das Kontrollsystem, sondern sogar die Emission selbst beeinflusst. Da der Motor nur in der Betriebssituation auf dem Prüfstand im sogenannten Modus 1 der Umschaltsoftware mit der erhöhten Abgasrückführung betrieben wurde, befand er sich im normalen Straßenverkehr praktisch durchgehend im Modus 0 mit der geringen Abgasrückführung, die zu höherem Stickoxidausstoß führte. Die praktisch vollständige Abschaltung des auf dem Prüfstand eingesetzten Modus 1 der Abgasreinigung lässt eine Abschalteinrichtung nicht entfallen, sondern stellt sie in der äußerst denkbaren Form dar. Sie widerspricht also erst recht den zuvor dargelegten gesetzgeberischen Vorgaben. Gefordert ist demgegenüber der andauernde Betrieb der auf dem Prüfstand nachgewiesenen Einrichtungen des Motors zur Abgasrückführung auch im Realbetrieb. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 ist nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 dieser Verordnung zulässig. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diente, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, zit. nach juris, Rn. 6 ff.). Dafür, dass ein Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. Nichts anderes gilt entgegen der Ansicht der Beklagten deswegen, weil das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und über eine Betriebserlaubnis verfügte. Denn diese wurde nur kraft besonderen, durch die Übereinstimmungsbescheinigung mit der erteilten EG-Typgenehmigung vermittelten, Rechtsscheins erteilt. Letztgenannte wäre bei Kenntnis der erteilenden Behörde von der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 nicht erteilt worden, weshalb wiederum ihre Aufhebung oder Modifizierung drohte. In deren Folge mussten auch die Halter der betroffenen Fahrzeuge mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen. Verwaltungsgerichte haben zwischenzeitlich die Rechtmäßigkeit von Stilllegungsanordnungen für solche Fahrzeuge bestätigt, bei denen die vom Kraftfahrbundesamt genehmigten Maßnahmen wie Software-Update und ggf. Einbau eines Strömungsgleichrichters nicht durchgeführt wurden, weil aufgrund der Abgassteuerung des Motors die festgelegten Stickoxid-Grenzwerte im Normalbetrieb erheblich überschritten würden und es sich deshalb um ein nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug i. S. d. FZV handele (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, Rn. 10, zit. nach BeckRS 2018, 12838 und VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 –6 K 12341/17, zit. nach BeckRS 2018,1408, Rn. 227 ff. [230]). Daran zeigt sich auch, dass es sich bei dem Schaden des Klägers nicht um eine Bagatelle handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Diese ist auch nicht mit dem geringen Aufwand für die – allein von der Entscheidung des Klägers abhängige – Installation des von der Beklagten entwickelten und angebotenen Software-Updates zu begründen. Denn Grundlage dieser Entscheidung muss nicht ausschließlich der Aufwand für den Kläger sein, sondern kann darüber hinausgehen und z. B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die – jedenfalls nicht abwegige – Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder Kraftstoffverbrauch einbeziehen. Da sich der Anspruch des Geschädigten bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages auf das negative Interesse richtet (s. nur Palandt, Sprau, 78. Aufl. 2019, § 826 BGB, Rn. 15), kann schließlich die Installation des Software-Updates oder eine – verwaltungsrechtliche – Verpflichtung des Klägers hierzu dahinstehen. Denn diese führte allenfalls zur Verschaffung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs, wäre also auf das positive Interesse gerichtet. Damit wiederum wäre der Kläger dauerhaft an einen Vertrag gebunden, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geschlossen hätte. Das widerspräche der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB. b) Der Schaden beruht auf dem Inverkehrbringen des Motors mit der i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 durch die Beklagte, womit sie vorspiegelte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand zur Überprüfung der Abgaswerte zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007. Zwar hatte nicht die Beklagte das Fahrzeug hergestellt, sondern ein konzernverbundenes Unternehmen der Firmengruppe Škoda. Die Beklagte stellte aber den Motor mitsamt der installierten Umschaltsoftware für die Abgassteuerung her und lieferte diesen an die Herstellerin des Fahrzeugs, die wiederum ihrerseits i. R. d. Typgenehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde konkludent erklärte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand zur Überprüfung der Abgaswerte zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007. Da der Motor mit der Abgassteuerungssoftware zum Einbau in Fahrzeuge der Firmengruppe Škoda und durch diese für den Verkauf an Endabnehmer bestimmt war, war dessen Herstellung für deren Schaden durch Abschluss ungewollter Verträge über Fahrzeuge, denen die Stilllegung drohte, kausal. Sie war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, den ungewollten Vertragsschluss herbeizuführen (vgl. statt vieler nur Palandt, Grüneberg, aaO., Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 26 m. w. N.; s. auch Staudinger, Oechsler, Neubearb.2018, § 826 BGB, Rn. 149). Denn ebenso wie die anderen potentiellen Käufer wurde der Kläger durch die Verschleierung der Umschaltsoftware gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden – bestimmungsgemäß – erst in die Lage gebracht, das Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten EA-189-Motor zu erwerben (ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, zit. nach juris, Rn. 26 ff. [28]). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelte. Denn es war auch nicht besonders unwahrscheinlich, dass Fahrzeuge der Marke Škoda, für die die Beklagte Motoren mit der Umschaltsoftware für die Abgassteuerung geliefert hatte, als Gebrauchtwagen weiterveräußert werden. Es existiert ein großer Gebrauchtfahrzeugmarkt, auf dem eine Vielzahl von Fahrzeugen auch der Marke Škoda gehandelt werden, und zwar sowohl durch private, als auch durch gewerbliche Verkäufer, die zu einem großen Anteil auch zum Vertriebsnetz der Beklagten selbst gehören. Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahren der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte, wie er wiederholt vorgetragen hat (etwa auf S. 24 der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 31.01.2019, Bl. 203, 207 ff. der Akte). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Damit war die Handlung kausal für die zum ungewollten Vertragsschluss führende Willenserklärung des Klägers. Dass die Beklagte dies mit dem Argument bestreitet, der Kläger habe weder seine den Kauf beeinflussende umweltfreundliche Einstellung noch bewiesen, dass Fahrzeug diesen Vorstellungen nicht entsprochen habe, obwohl es im Vergleich mit anderen umweltfreundlich sei, sowie erst recht nicht die Relevanz gerade des NOx-Wertes oder der Software, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn damit verfehlt sie den von dem Kläger angegebenen Grund, da er nicht auf die Prüfstandwerte als solche, sondern auf die Risiken der Stilllegung des Fahrzeugs bei Kauf abstellt. Insofern befand sich der Kläger auch nicht etwa in einem – die von ihm zu beweisende Kausalität u. U. in Frage stellenden – Entscheidungskonflikt, weil vom Abgasausstoß unabhängige Motive ihn dennoch zum Kauf veranlasst haben könnten (vgl. dazu etwa Staudinger, Oechsler, aaO., Rn. 149b). Es ist mehr als fernliegend, dass sich jemand ein Fahrzeug kauft, von dem er befürchten muss, dass seine Betriebsuntersagung droht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2013 stand auch ein Software-Update noch nicht zur Verfügung (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, zit. nach juris, Rn. 21). c) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in sittenwidriger Weise [s. u. aa)] durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu [s. u. bb)]. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12 = VersR 2013, 1144, Rn. 14; vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11 = VersR 2013, 200, Rn. 25; und vom 19.07.2004 – II ZR 217/03 = NJW 2004, 2668 [2670] jeweils m. w. N.). Indem die Beklagte die Abgassteuerung der von ihr gelieferten Motoren so programmierte, dass sie den Prüfstand erkennt und hierfür in einen besonderen Modus schaltet, in dem die Abgasrückführung in vollem Umfang, im normalen Fahrbetrieb statt dessen aber nur eingeschränkt funktioniert, veranlasste sie zunächst einmal einen Verstoß der jeweiligen Fahrzeughersteller, an die sie die Motoren lieferte, gegen Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 [s. dazu bereits oben unter a)]. Allerdings genügt es für ein sittenwidriges Handeln im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz wie etwa einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates verletzt – bzw. einen Dritten hierzu veranlasst – oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Auch verstößt nicht jedes Gewinnstreben auf Kosten anderer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, aaO., § 826 Rn. 4). So dürfte die unzulässige Programmierung der Abgassteuerung indessen vorwiegend dem Gewinninteresse der Beklagten gedient haben, die hierdurch bezweckt haben dürfte, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur VO (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren abzusetzen, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterlägen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa an Ad-Blue o. ä. entstünde. Andere Zwecke sind nicht vorgetragen und auch kaum denkbar. Darüber hinaus muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, zit. nach juris, Rn. 8, vom 19.07.2004 – II ZR 217/03 = NJW 2004, 2668[2670]; und vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, zit. nach juris, Rn. 21). Auch diese besondere Verwerflichkeit liegt vor. Sie ist nicht nur in der Masse der Geschädigten zu sehen. Denn diese beruht schlicht auf dem hohen Marktanteil der von der Beklagten produzierten Motoren für Pkws bzw. den sich daraus ergebenden hohen Stückzahlen. Hinzu kommt der hohe Schaden für die Geschädigten. Selbst der Erwerb eines Klein- oder auch eines Gebrauchtwagens ist für die meisten Menschen zum einen eine erhebliche Investition, auf die er entweder jahrelang sparen oder die er sogar fremdfinanzieren muss. Zum anderen haben Pkws für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sehr vieler Personen eine zentrale Bedeutung, etwa, weil sie sich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit, durch familiäre oder sonstige Belange auf sie angewiesen fühlen. Dass die Rechtsordnung diese Bedeutung besonders anerkennt, zeigt sich insbesondere darin, dass entgangene Gebrauchsvorteile gerade von Fahrzeugen – neben denen nur weniger anderer Güter – als ersatzfähige immaterielle Schadenspositionen gelten (vgl. etwa Palandt, Grüneberg, aaO., § 249 BGB, Rn. 40 ff., 49). Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware nach Ansicht des Senats darüber hinaus jedoch vor allem auf der – durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren – mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden i. R. der Erteilung der Typgenehmigung (ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, zit. nach juris, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, zit. nach juris, Rn. 64; vgl. etwa auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, zit. nach juris, Rn. 13 zur Sittenwidrigkeit wissentlicher Falschangaben zur Erlangung von Fördermitteln). Denn die berechtigte Erwartung (vgl. hierzu etwa auch jurisPK BGB, Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 8 ff., 13) der Enderwerber von Fahrzeugen ist darauf gerichtet, dass die in einem besonders hierzu entwickelten Verfahren zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Erlangung der Typgenehmigung von Fahrzeugen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007) auf der Grundlage richtiger Angaben ordnungsgemäß prüfen können und die darauf basierenden Genehmigungen und Zulassungen nicht angreifbar sind. Dahinstehen kann, ob das für alle Herstellergaben auch insoweit gilt, als sie der Kontrolle der Endabnehmer unterliegen. So dürfte es nicht als sittenwidrig anzusehen sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch auch bei durchschnittlicher Fahrweise die Herstellerangaben übersteigt. Denn das hängt zum einen von der konkreten Fahrweise ab; zum anderen können Behörden, Eigentümer, Halter und Fahrer es unabhängig von Herstellerangaben selbst feststellen. Gerade auf die tatsächlichen Abgaswerte hat ein normaler Nutzer aber – unabhängig von der technischen Umsetzung der Abgassteuerung und -rückführung – weder Einfluss noch kann er sie überhaupt kontrollieren. Er kann sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des – zudem sehr engen – Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens verlassen. Indem die Beklagte die Abgassteuerung der EA-189-Motoren derart programmierte, dass sie nur i. R. d. streng regulierten Prüfungsverfahrens und gerade nicht unter normalen Betriebsbedingungen funktioniert, umging sie nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung, sondern konterkarierte das Verfahren regelrecht entgegen den berechtigten Verhaltungserwartungen des Geschäftsverkehrs in einer Weise, die weder für die zuständigen Behörden noch für den Nutzer erkennbar war. bb) Die Beklagte als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) fügte dem Kläger den Schaden durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter, also durch den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen zu, indem diese die Entscheidung zum Einbau der Umschaltsoftware in die Motoren und deren Inverkehrbringen unter Erlangung der Typgenehmigungen unter Vorspiegeln der Einhaltung der Grenzwerte im Normalbetrieb trafen. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB ist weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65 = NJW 1968, 391 m. w. N.; MüKo BGB, Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 31, Rn. 14 ff. vgl. auch Staudinger, Weick, Neubearb. 2005, § 31 BGB, Rn. 24 ff. [35 ff.]). Der Kläger hat bereits in der Klageschrift behauptet, dass die Entwicklungsabteilung der Beklagten mit Kenntnis des Vorstands den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen (Bl. 3 ff. der Akte). Schon die verantwortlichen Entscheidungsträger der Entwicklungsabteilung dürften als ausreichende Repräsentanten i. S. d. § 31 BGB anzusehen sein; jedenfalls der Vorstand ist verfassungsmäßig berufener Vertreter. Zwar hat die Beklagte die im Oktober 2013 bestehende Kenntnis der Vorstandsmitglieder von der Umschaltsoftware ebenso bestritten, wie die Beauftragung oder Billigung der Softwareentwicklung oder ihrer Verwendung durch Vorstandsmitglieder. Dahinstehen kann, ob dieses Bestreiten angesichts des recht pauschalen Vortrages des Klägers (s. zum Substantiierungserfordernis in Abhängigkeit vom Vortrag nur Thomas/Putzo, Reichold, 40. Aufl. 2019, § 138 ZPO, Rn. 16) als solches genügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten greifen jedenfalls, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, diesbezüglich die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast, der die Beklagte nicht nachgekommen ist. Eine sekundäre Darlegungslast besteht über solche Tatsachen, die der Gegner der beweisbelasteten Partei – im Gegensatz zu dieser – kennt oder jedenfalls durch zumutbare Nachforschungen ermitteln kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 559/14, zit. nach juris, Rn. 18) und es ihr ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (s. nur Zöller, Greger, 32. Aufl. 2018, Vor § 284 ZPO, Rn. 34). Insbesondere wenn eine Partei persönliche Wahrnehmungen oder Handlungen der Gegenpartei behauptet, ist dieser i. d. R. zuzumuten, dass sie Gegenbehauptungen aufstellt bzw. entsprechende Nachforschungen anstellt (Thomas/Putzo, Reichold, aaO., § 138 ZPO, Rn. 16, Vorbem. § 284 ZPO, Rn. 18a). Der Kläger hat die Kenntnis des Vorstands und seine Entscheidung als außerhalb seines Wahrnehmungsbereiches liegende Tatsachen vermutend behauptet (vgl. hierzu etwa Pfeiffer, ZIP 2017, 2077 [2078 f.]), so dass die Beklagte entsprechend darzulegen hatte, dass diese nicht vorhanden waren, da sie zu ihrem Geschäftsbereich gehört. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger unter Hinweis und Bezugnahme auf dezidierte Presseberichte und Pressemitteilungen, z. B. auch von Ermittlungsbehörden, (etwa auf S. 5 ff., 53 ff. der Klageschrift, in der Replik sowie im Schriftsätzen vom 13.09.2019, Bl. 259 ff., 563 ff. [564 f.] der Akte) mit Aussagen von Mitarbeitern und Darstellungen zur – gemessen an der erfolgten ISO 9001-Zertifizierung anzunehmenden – Organisationsstruktur ausreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis des Vorstands und sonstiger Repräsentanten vorgetragen (vgl. zu den Anforderungen nur BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 26 ff.). Sie liegt angesichts des Ausmaßes der betroffenen Serien und der unternehmenspolitischen und vermögensrechtlichen Bedeutung für die Beklagte auch ebenso nahe wie nach ihren eigenen veröffentlichten Stellungnahmen. Danach sollen jedenfalls bestimmte Ingenieure „zuständig“ gewesen sein, mit denen der damalige Vorstandsvorsitzende W. das Thema der Abgasemissionen und diesbezüglicher Tests nicht nur – jedenfalls nachträglich – erörtern wollte. Diese sollten sich nach eigenen Angaben der Beklagten auch „kümmern“ (s. etwa SZ vom 02.03.2018, S. 19: „Ein Problem mit US-Behörden“ sowie „Versuch eines Gegenschlags“). Das kann nur so verstanden werden, dass diese sich der Lösung des Problems eigenverantwortlich widmen sollten. Wenn der Vorstand solch brisante Aufgaben zur derart eigenverantwortlichen Entscheidung und Erledigung auf „zuständige Ingenieure“ überträgt, liegt es nahe, dass er sie für den gesamten Bereich als „Repräsentanten“ des Unternehmens einsetzt. Das Landgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO unterlassen, auf die beabsichtigte Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast hinzuweisen. Denn es hat hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hierauf eingeräumt (Prot. Bl. 412 ff. der Akte). Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht genügt, obwohl ihr weiterer Vortrag zuzumuten war. Zwar hat sie vorgetragen, dass interne Ermittlungen eine Kenntnis des Vorstands trotz systematischer Auswertung hunderter Terabyte Daten nicht bestätigt hätten und ihr weiterer Vortrag angesichts der noch immer nicht abgeschlossenen Untersuchungen nicht zumutbar sei. Wie das Landgericht aber zutreffend – sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil (dort S. 12 f.) – ausgeführt hat, hätte es der Beklagten oblegen, dezidiert jedenfalls zur Organisation ihres Geschäftsbetriebs für derartige Entscheidungen und die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen mit ihren Verantwortungsbereichen vorzutragen. Darüber hinaus hätte sie ihr Berichtswesen im Allgemeinen sowie bezüglich der Entscheidungen solchen Ausmaßes im Besonderen darlegen und darstellen können und müssen, warum der Vorstand und andere Repräsentanten i. S. d. § 31 BGB deswegen – oder dennoch – keine Kenntnis von der Umschaltsoftware hatten und Entscheidungen hierüber nicht trafen (ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, zit. nach juris, Rn. 13). Daran ändern auch die andauernden Untersuchungen nichts. Zum einen ist dieser geforderte Vortrag so allgemeiner Natur, dass er laufende Ermittlungen nicht beeinflussen würde. Zum anderen ist ohne entsprechende Darlegung nicht nachvollziehbar, warum nach inzwischen vollen vier Jahren keinerlei positive Erkenntnisse vorliegen sollten und warum Ermittlungen andauern. Da die Beklagte von dem gesamten zumutbaren Vortrag nichts vorgetragen hat, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht, und die Behauptung des Klägers gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (s. hierzu nur BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 30), dass der Vorstand Kenntnis von der Umschaltsoftware hatte und deren Entwicklung oder Verwendung beauftragte oder billigte. Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens erzielte, ist unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. d) Die Beklagte handelte vorsätzlich. Sie fügte dem Kläger den Schaden vorsätzlich (s. u. aa) und in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens (s. u. bb) zu. aa) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in Form des Abschlusses eines Kaufvertrages [s. o. a)] vorsätzlich zu. Davon ist nicht erst auszugehen, wenn der die Entscheidung zur Installation der Umschaltsoftware und des Inverkehrbringens der so programmierten Motoren treffende Vorstand oder andere Repräsentanten die Schädigung genau des Klägers tatsächlich bezweckten. Es genügt, dass er die Schädigung zur Erreichung seines Ziels hinsichtlich Art und Richtung des Schadens und der Schadensfolgen voraussah und billigend in Kauf nahm (Palandt, Sprau, aaO. § 826, Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Entwicklungsabteilung der Beklagten mit Kenntnis des Vorstands der Beklagten, wie es der Kläger behauptet hat und nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen, wusste der Vorstand auch, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die Emissionsvoraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung im Normalbetrieb nicht erfüllten. Das war der Zweck der Softwareinstallation. Damit nahm der Vorstand zugleich jedenfalls billigend in Kauf, dass die zuständigen Behörden die so ausgestatteten Fahrzeuge als nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 5 Abs. 1 FZV ansehen und die Betriebserlaubnis entziehen könnten. Damit wiederum hätten die Enderwerber Fahrzeuge gekauft, die für sie unbrauchbar wären. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag danach das erforderliche Wissens- und das Wollenselement bei derselben Person – den von der Entwicklungsabteilung informierten – Vorstandsmitgliedern vor. Eine – unzulässige (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, zit. nach juris, Rn. 26) – Zusammenrechnung der "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse und ihres Willens erfolgt danach weder, noch wäre sie für eine Haftung erforderlich. Nichts anderes gilt deswegen, weil es sich beim Fahrzeug des Klägers um einen Gebrauchtwagen handelt. Zwar kommt ein Ersatzanspruch für geschädigte Dritte nur unter der weiteren Voraussetzung der Zurechnung einer Schadenszufügung i. R. d. Schutzzweckzusammenhangs in Betracht. Diese ist nur anzunehmen, wenn ein Dritter einen Schaden nicht nur reflexartig erleidet – selbst wenn der Schädiger mit der Möglichkeit gerechnet hat –, sondern sich die schädigende Handlung auch gegen ihn richtet (vgl. nur MüKo BGB, 7. Auf. 2017, § 826, Rn. 46 ff. vgl. auch BGH, Urteile vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, zit. nach juris, Rn. 16 ff.; vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, zit. nach juris, Rn. 15; und vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17 -, zit. nach juris, Rn. 8). Das ist für die Gebrauchtfahrzeugkäufer, die, wie der Kläger, ihr Fahrzeug vor Aufdeckung des „Dieselskandals“ erworben haben, aber der Fall. Zum einen genügt es, dass der oder die Schädiger den Weiterverkauf für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Es reicht bei Käuferketten die allgemeine Vorstellung aus, dass das Fahrzeug weiter veräußert werden kann, ohne dass die konkrete Kenntnis eines potenziellen Dritterwerbers erforderlich ist (Beck‘OGK/Spindler, Stand 01.05.2019, BGB § 826 Rn. 12.1). Der Umstand, dass ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und eine Vielzahl von Fahrzeugen auch der Beklagten darin gehandelt werden, ist allgemein und insbesondere der Beklagten und ihren Repräsentanten bekannt. Daraus ergibt sich nach den obigen Maßstäben eine hinreichende Kenntnis, dass jedes Fahrzeug potentiell als Gebrauchtfahrzeug gehandelt wird, mit der Folge des Vorsatzes hinsichtlich des Schadens der Gebrauchtfahrzeugkäufer [s. dazu bereits oben unter b)]. Dass der Kläger sein Fahrzeug außerhalb der Vertriebsnetze der Beklagten als Privatkauf erwarb, ändert an der auch der Beklagten bekannten hohen Wahrscheinlich eines Weiterverkauf nichts. Zum anderen erlitt der Kläger den Schaden nicht nur reflexartig. Vielmehr traf ihn das Risiko einer Betriebsstilllegung gleichermaßen wie den Verkäufer seines Fahrzeugs. Es hing geradezu vom Zufall ab, ob und wann die Manipulation entdeckt würde; abhängig von diesem Zeitpunkt erlitt der jeweilige Eigentümer den Schaden. Die Erstreckung der Haftung auf die Gebrauchtfahrzeugkäufer führt daher auch nicht zu einer ufer- oder konturlosen Ausdehnung der Haftung für die Beklagte. Die Schädigung betrifft dadurch nicht etwa eine unbegrenzte und unbegrenzbare Vielzahl von Personen, der Kreis der Betroffenen wird nicht ins Beliebige erweitert. Die Schädigung ist stets an den Erwerb eines konkreten Fahrzeuges gebunden, das die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Darin liegt eine relevante Beschränkung der potentiell Geschädigten. Sie treten über den Erwerb des Fahrzeugs in eine qualifizierte Beziehung zu der Beklagten und unterscheiden sich dadurch von beliebigen Dritten, die nur in sonstiger Weise, z.B. als Fahrer oder als sonstige Verkehrsteilnehmer (hier: wegen der Emissionen) von der Umschaltsoftware betroffen sind. bb) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden auch in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens zu, da der Vorstand als verfassungsgemäß berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB die Tatumstände kannte, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (vgl. etwa Palandt, Sprau, aaO., § 826, Rn. 8; sowie BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, zit. nach juris, Rn. 26). Da die Entwicklungsabteilung der Beklagten mit Kenntnis des Vorstands der Beklagten, wie es der Kläger behauptet hat und nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen [s. dazu bereits oben unter c)bb)], wusste der Vorstand auch, dass die Umschaltsoftware der Erlangung der Typgenehmigung unter Vorspiegelung der Einhaltung der NOx-Grenzwerte auch im Normalbetrieb dienen sollte, was anders nicht sicherzustellen war. Da er zudem wusste, dass weder die zuständigen Behörden noch die Endabnehmer eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit hatten, und die Umschaltsoftware sehr viele Pkw-Eigentümer mit hohen Vermögenswerten treffen würde, kannte der Vorstand die objektiven Umstände, die das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen ließen. e) Die Beklagte hat dem Kläger den in dem ungewollten Vertragsschluss liegenden Schaden zu ersetzen. Nach § 249 BGB hat die Beklagte den Kläger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den ungewollten Kaufvertrag gestanden hätte (s. nur jurisPK BGB, Reichold, aaO., § 826, Rn. 74), indem er von den durch den Vertrag hervorgerufenen Veränderungen seiner Vermögenslage befreit wird (Staudinger, Schiemann, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 194). Der Vertrag ist also rückabzuwickeln (vgl. nur BGH, Urteile vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69 = BGHZ 57, 137, zit. nach juris, Rn. 15, und vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, zit. nach juris, Rn. 25), wozu die Beklagte dem Kläger grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis von 15.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Skoda Superb 2,0 TDI zurückzuzahlen hat (vgl. § 433 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings hat sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Diese beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Anspruch des Klägers war daher von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass er gleichzeitig die Vorteile, die er aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil er ohne die Anrechnung dieses Vorteils würden unbillig ent-, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteile vom 06.08.2019 – X ZR 128/18, zit. nach juris, Rn. 10; und vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, zit. nach juris, Rn. 39 f., jeweils m.w.N., Palandt, Grüneberg, aaO., Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger, Kaiser, aaO., § 249 BGB, Rn. 137 f.). Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich zu § 439 BGB, der zum einen eine unter engen Voraussetzungen stehende Sondervorschrift für das Verhältnis zwischen Vertragsparteien darstellt und zum anderen zu einer zeitnahen Abwicklung zwingt, bei der der Nutzungswert i. d. R. – anders als gerade im vorliegenden Fall – gerade nicht nahezu voll ausgeschöpft sein wird. Durch den Kaufvertrag erlangte der Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, die in den sechs Jahren seit dem Erwerb er auch – ausgiebig – nutzte, indem er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 121.836 km fuhr. aa) Die Beklagte wird entgegen der Ansicht des Klägers durch eine Anrechnung der Nutzungsvorteile nicht unbillig entlastet. Dass es sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen handelt, zeigt sich bereits daran, dass der Kläger sie gezogen und selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in seinem Fahrzeug erfuhr. Die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine reine Tatsachen- und keine Rechtsfrage, weshalb es auf die vom Kläger bestrittene Zulässigkeit der Nutzung schon nicht ankommt. Überdies war der Kläger zur Nutzung berechtigt. Das Fahrzeug verfügte über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung mit einer nicht widerrufenen und damit wirksamen Typgenehmigung i. S. d. VO (EG) 715/2007 [s. bereits oben unter 1.a)]. Auch war es von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZV zum Straßenverkehr zugelassen. Der Betrieb im Straßenverkehr war nicht nach § 5 FZV untersagt (s. eingehend zur Unterscheidung der Wirksamkeit von Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung und Betriebsuntersagung etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17, zit. nach BeckRS 2018,1408, Rn. 199 ff., 226 ff.). bb) Den Nutzungsvorteil der gefahrenen 121.836 km bewertet der Senat im Verhältnis zur Nutzungsmöglichkeit in Höhe der bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartenden Restlaufleistung, für die der Kläger den Kaufpreis von 15.000 € zahlte. Die bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt der Senat nach § 287 ZPO für Diesel-Pkws auf 250.000 km, so dass noch eine Restlaufleistung von 129.530 km zu erwarten war. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 15.000 € bewertet der Senat den Nutzungsvorteil des Klägers von 121.836 km daher mit 14.109 €, so dass die Beklagte dem Kläger letztlich nur noch Schadensersatz in Höhe von 891 € zu leisten hat. Denn den Wert des Gebrauchsvorteils bei der Eigennutzung ermittelt er entsprechend dem – linearen – Werteverzehr aus dem Produkt von Bruttokaufpreis und tatsächlicher Nutzung, geteilt durch die Gesamtnutzungsmöglichkeit (vgl. statt vieler nur Beck’OGK, Schall, Stand 01.08.2019, § 346 BGB, Rn. 431), also 15.000 € * 121.836 km / 129.530 km. Bei der Schätzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung hat der Senat auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich nicht um einen Klein- sondern einen Wagen der gehobenen Mittelklasse handelt, deren Motoren und Karosserien durchaus langlebig konstruiert sein dürften. Auch führen der Fortschritt der Technik hinsichtlich des Korrosionsschutzes und die Verwendung von Aluminium zur höheren Lebenserwartung aller Fahrzeuge (was etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3573, betont). Annahmen im unteren Bereich von – früher oft prognostizierten (vgl. hierzu nur Buschbell, StVR, Otting, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 257) – Laufleistungen von nur um die 150.000 km scheiden damit aus. Auf der anderen Seite sind besonders hohe Laufleistungen für Pkw zu Recht bisher nur für sehr hochwertige und besonders stark motorisierte Fahrzeuge wie etwa einem Audi Avant 3.0 quattro, einem BMW 525d, einen Lexus LS 600 oder einem Mercedes 560 SEC angenommen worden (Überblick bei Reinking/Eggert, aaO., Rn. 3574). Bei dem Pkw des Klägers handelt es sich weder um ein besonders hoch motorisiertes noch um ein Fahrzeug der Luxusklasse. Schon vor diesem Hintergrund spricht nicht viel dafür, über die obere Grenze des üblichen Rahmens von 200.000 km bis 250.000 km (Reinking/Eggert, aaO., Buschbell, StVR, aaO., Rn. 258) hinauszugehen. Dazu kommt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein nunmehr gut neun Jahre altes Fahrzeug handelt. Gerade die heutzutage regelmäßig vorhandene elektronische Ausstattung ist – im Gegensatz etwa zur meist langlebigeren Karosserie – mit der Folge recht störungsanfällig, dass sie ausfällt und sich die Reparatur gerade älterer Fahrzeuge allein aus diesem Grunde nicht mehr lohnt (so auch Beck’OGK, Schall, aaO., § 346 BGB, Rn. 436). Fahrzeuge dürften vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung sowie des Wandels insbesondere der Umweltstandards heutzutage auch allein aufgrund ihres Alters i. d. R. nach spätestens 10 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden. Denn ältere Fahrzeuge sind vielfach nicht mehr uneingeschränkt nutzbar, wie man beispielsweise an den Fahrverboten in deutschen Innenstädten sieht. So ist etwa in Stuttgart nach Einführung eines flächendeckenden Fahrverbots für sogenannte Euro-IV-Diesel für das nächste Jahr ein weiteres Fahrverbot auch für Euro-V-Diesel wie den des Klägers geplant (s. nur den Entwurf einer 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes zur Minderung der NO2-Belastungen, abrufbar unter www.rp.baden-wuerttemberg.de, Stand 13.11.2019). Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens über die im Falle seines Fahrzeugs besonders hohe zu erwartende Gesamtlaufleistung, weil es sich mit seinen über 240.000 km in noch immer gutem Zustand befinde, schätzt der Senat sie nicht auf über 250.000 km bis 300.000 km. Denn einerseits kommt es nicht auf absolute Reparaturmöglichkeiten an, sondern darauf, wie lange ein Fahrzeug insgesamt wirtschaftlich sinnvoll instand zu halten ist (Buschbell, StVR, aaO., § 39, Rn. 256). Auch der Ausfall einzelner Fahrzeugteile wie insbesondere der Elektronik kann selbst bei einem im Übrigen noch soliden Gesamtzustand dazu führen, dass sich Reparaturen nicht mehr lohnen (Beck’OGK, Schall, aaO., § 346 BGB, Rn. 436). Mit steigendem Alter der Fahrzeuge steigt auch dieses besondere Risiko. Andererseits kommt es nach Ansicht des Senats auch gerade nicht auf die zur Zeit der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung an, sondern auf die zur Zeit des Abschlusses des ungewollten Kaufvertrages. Denn mit der Naturalrestitution in Form der Rückabwicklung sollen gerade die wirtschaftlichen Folgen dieses Vertrages aufgehoben werden (vgl. dazu bereits oben unter e) am Anfang). Der Kläger erwarb mit dem Kaufpreis von 15.000 € gleichsam die Nutzungsmöglichkeit für diese Restlaufleistung, so dass auch diese i. R. d. Nutzungswertersatzes zugrunde zu legen ist (vgl. auch Beck’OGK, Schall, aaO., § 346 BGB, Rn. 435; Buschbell, StVR, aaO., § 39, Rn. 256; Reinking/Eggert, aaO., Rn. 3568). Nichts Anderes ergibt sich aus den Entscheidungen einiger anderer Obergerichte (etwa OLG Köln, Beschlüsse vom 12.03.2018 – 27 U 13/17, vom 03.01.2019 – 18 U 70/18; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – V U 1318/18) und auch eines Senates des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 24.09.2019 – 10 U 11/19), die eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt haben. Weder haben sie diese höhere Schätzung begründet, noch geht aus allen Entscheidungen hervor, um welche Fahrzeuge es sich überhaupt handelte. Bei der Entscheidung des OLG Koblenz etwa ging es um einen VW Sharan, der als Großraum-Van auf eine umfangreiche und robuste Nutzung ausgelegt war. Das ist mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht zu vergleichen. 2. Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen i. H. v. 4 % p.a. aus dem Kaufpreis seit dessen Zahlung hat der Kläger nicht. Zwar gilt auch die – deliktische – Veranlassung, eine Sache wie Bar- oder Buchgeld freiwillig wegzugeben, als Entziehung i. S. d. § 849 BGB (Staudinger, Vieweg, Neubearb. 2015, § 849, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06). Danach könnte man eine Verzinsungspflicht für die deliktisch veranlasste Kaufpreiszahlung konstruieren. Wie aber aus Wortlaut und Systematik der Norm erkennbar ist, dient die Verzinsung im Falle der Entziehung dem Ausgleich für den einseitigen, ersatzlosen und vollständigen Verlust einer Sache einer Sache (im Ansatz ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, zit. nach juris, Rn. 84; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81 = BGHZ 87, 38, zit. nach juris, Rn. 12, sowie vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, zit. nach juris, Rn. 5, wo er vom Verlust der Nutzbarkeit spricht). Sowohl infolge eines Entzuges als auch einer Beschädigung erleidet der Geschädigte einen dauerhaften Verlust. Solch einen Verlust hat der Kläger indes nicht erlitten; er erlangte mit der Kaufpreiszahlung vielmehr eine Gegenleistung in Form der Übereignung und des Besitzes am Pkw, den er nutzen konnte und auch ausgiebig bis an die Grenze der zu erwartenden Gesamtlaufleistung genutzt hat. Er hat den Nutzen des Geldes gerade nicht verloren, sondern es für den Pkw investiert. Zudem würde der Schaden des Klägers mit einer Verzinsungspflicht des Kaufpreises – systemwidrig – überkompensiert und die Beklagte unbillig belastet. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte durch die Verzinsung nicht bereichert werden dürfe, weswegen ihm im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs nur entweder Nutzungswertersatz oder die Verzinsung nach § 849 BGB zustehe (Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, zit. nach juris, Rn. 12). 3. Der Kläger hat aber – wie das Landgericht zutreffend und im einzelnen unangegriffen festgestellt hat – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühren aus dem zur Zeit der Beauftragung bestehenden, festgestellten bzw. unstreitigen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, zit. nach juris, Rn. 7 f.) aus § 826 BGB nebst Verzugszinsen seit dem 01.09.2018 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Das ist allerdings lediglich der Kaufpreis von 15.000 € abzüglich des auf der Grundlage der unstreitig vom Kläger gefahrenen Kilometer ermittelten Nutzungsvorteils. Dieser betrug zum Zeitpunkt der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht festgestellten Laufleistung des Klägers von 108.659 km 12.583,07 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert von bis zu 3.000 € (15.000 € Kaufpreis ./. 12.583,07 € Nutzungswertersatz) i. H. v. insgesamt 334,75 € (201 € * 1,3 Gebühren zzgl. 20,00 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer) entstanden aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte. Im Anwaltsschreiben des Klägers vom 20.08.2018 (Anl. K10) ist zugleich eine Mahnung zu sehen. Zudem kann der Kläger auf der Grundlage der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 891 € seit Rechtshängigkeit am 02.11.2018 verlangen. 4. Die – nicht nachgelassenen – Schriftsätze der Parteien vom 08.10.219 und 22.10.2019 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Sie enthalten keinen erheblichen Tatsachenvortrag; Rechtsausführungen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage des §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Entscheidung weicht von der eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17 – u. a. den Anspruch des Käufers eines vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals erworbenen Pkw mit einem EA-189-Motor mit Umschaltsoftware aus § 826 BGB mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint.