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Urteil

9 U 513/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0708.9U513.19.00
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Leitsätze
1. Ein unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Käufers sittenwidrig herbeigeführter ungewollter Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch ein später durchgeführtes Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.25) 2. Fehlt es seitens des Herstellers, einer AG, an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten, ist von einer Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB auszugehen.(Rn.34) 3. Dass ein Käufer vor Aufdeckung des "Dieselskandals" das Fahrzeug gebraucht erworben hat, lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen.(Rn.51) 4. Ein Käufer muss sich die von ihm gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.(Rn.54)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.09.2019, Az. 6 O 450/18, wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.803,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VVV T, Fahrzeug-Identifikationsnummer WV... zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 46 Prozent und die Beklagte 54 Prozent. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2020 auf 19.900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Käufers sittenwidrig herbeigeführter ungewollter Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch ein später durchgeführtes Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19).(Rn.25) 2. Fehlt es seitens des Herstellers, einer AG, an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten, ist von einer Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB auszugehen.(Rn.34) 3. Dass ein Käufer vor Aufdeckung des "Dieselskandals" das Fahrzeug gebraucht erworben hat, lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen.(Rn.51) 4. Ein Käufer muss sich die von ihm gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.(Rn.54) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.09.2019, Az. 6 O 450/18, wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.803,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VVV T, Fahrzeug-Identifikationsnummer WV... zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 46 Prozent und die Beklagte 54 Prozent. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2020 auf 19.900,00 Euro festgesetzt. I. Beide Parteien wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.09.2019 – Az. 6 O 450/18 –, mit dem das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 13.091,33 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.184,05 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt hat. Sie verfolgen jeweils ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Der Kläger kaufte am 29.02.2016 zum Preis von 19.900,00 Euro den im Tenor Ziff. 1 näher bezeichneten, von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen VVV T 2.0 TDI (Erstzulassung 17.09.2012) mit einer Laufleistung von 82.182 km, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und für den eine Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm erteilt war. Die für den Fahrzeugmotor ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand für den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird, und dann eine höhere Abgasrückführungsrate aktivierte (“Modus 1“). Im realen Straßenbetrieb war ein anderer Betriebsmodus (“Modus 0“) mit geringerer Abgasrückführungsrate aktiv. Nach einem vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf ließ der Kläger das für die Nachrüstung des Fahrzeugs vom KBA freigegebene Software-Update am 03.11.2016 installieren. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 139.600 km, zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Berufung betrug sie 158.894 km. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem Kläger am 04.10.2019 und der Beklagten ebenfalls am 04.10.2019 zugestelltem (GA 152/153) Urteil teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte zur Zahlung von 13.091,33 Euro Zug-um-Zug gegen Übereignung des VVV To zzgl. Zinsen ab 11.01.2019 sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.184,05 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilte. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte habe den Kläger sittenwidrig geschädigt, indem sie bewusst ein Fahrzeug mit einer verbotenen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe, bei dem die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und der Stilllegung gedroht habe. Der Schaden des Klägers liege im Abschluss eines so nicht gewollten Vertrages. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Eine Kenntnis ihrer Repräsentanten von dem Einbau der Abschalteinrichtung in die Motoren habe die Beklagte nicht ausreichend bestritten, und sie habe insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Auf seinen Schadenersatzanspruch habe er sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs den Wert der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen, der auf Basis einer geschätzten Laufleistung von 250.000 km mit 6.808,67 Euro zu bemessen sei. Deliktszinsen i.S.d. § 849 BGB schulde die Beklagte jedoch nicht. Dafür aber Rechtshängigkeitszinsen. Begründet sei die Klage auch insoweit als der Kläger Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlange, allerdings nur in Höhe von 1.184,05 Euro (1,5 Geschäftsgebühr auf Basis eines Geschäftswerts von 13.091,33 Euro zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Der Kläger wendet sich mit seiner am 16.10.2019 eingegangenen (GA III 163 ff.) und mit Schriftsatz vom 05.11.2019 (GA III 219 ff.) innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung gegen die Anrechnung eines Nutzungsersatzes, die Abweisung der Klage hinsichtlich der Deliktszinsen und die teilweise Abweisung des auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrags. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Nutzungsersatz als Vorteilsausgleich anzurechnen sei. Eine Nutzungsentschädigung laufe insbesondere dem Gebot der effektiven Durchsetzung von Unionsrecht zuwider und führe zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Deliktszinsen zu. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.09.2019 (Az. 6 O 450/18) insoweit abzuändern, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 6.808,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 164,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das am 12. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, 6 O 450/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt insoweit, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte begehrt mit ihrer am 30.10.2019 eingegangenen (GA III 197 ff.) und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (GA III 213) begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere führt sie aus, dass dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Der Vertragsschluss sei für den Kläger weder wirtschaftlich noch subjektiv konkret nachteilig gewesen. Jedenfalls sei dieser aufgrund des vom Kläger installierten Updates entfallen. In Anbetracht der öffentlichen Bekanntmachung der Diesel-Thematik sei das Landgericht auch zu Unrecht von einem Kausalitätszusammenhang ausgegangen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen sind zulässig. Sie sind jeweils form- und fristgerecht (§§ 517, 519 ZPO) eingereicht und ausreichend i.S.d. § 520 ZPO begründet. Beide lassen ihr Begehren ebenso wie eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erkennen. Während die Berufung der Beklagten teilweise begründet ist, ist diejenige des Klägers unbegründet. Seine zulässige Klage ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, teilweise begründet. Gegen die Beklagte steht ihm ein (durch Anrechnung weiteren Nutzungsvorteils inzwischen weiter reduzierter) Anspruch auf Zahlung von 10.803,49 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw VVV T [1.] nebst Prozesszinsen zu [4.]. Der Kläger verlangt auch mit Recht die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen, jedoch nur in Höhe von 1.029,35 Euro [3.]. Einen Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB hat der Kläger demgegenüber - wie das Landgericht ebenfalls richtig gesehen hat - nicht [2.]. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB in Höhe des Kaufpreises von 19.900,00 Euro abzüglich eines im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungswertersatzes i.H.v. 9.096,51 Euro, insgesamt also auf 10.803,49 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. aa. Der Kläger schloss, wie das Landgericht (LGU 7) zutreffend ausgeführt hat, ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung drohte. Hierin liegt sein Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig - wie es die Beklagte unter Hinweis auf das aufgespielte Software-Update geltend macht - nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 45 f., juris). So liegt es hier. Im Streitfall hat das Landgericht für den Senat bindend und von der Beklagten nicht weiter angegriffen festgestellt, dass das Fahrzeug von vornherein mit einem Umschaltmechanismus ausgestattet wurde, durch den der Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand gegenüber dem Normalbetrieb auf der Straße derart verringert wurde, dass die Euro-5-Norm eingehalten wurde. Hierin ist eine verbotene Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 17, juris). Hierbei spielt es keine Rolle, dass technisch gesehen die Abgasrückführung beeinflusst wird (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 30.04.2020, C-693/18, Celex-Nr. 62018CC0693, juris). Die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grds. dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornahm, weil das Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entsprach (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 21, juris). Ein Schaden ist vor diesem Hintergrund jedenfalls deshalb eingetreten, weil ein Vertragsschluss aus der ex ante-Sicht des Käufers als schlicht unvernünftig anzusehen ist. Ein Fahrzeug, dem der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht, ist nicht voll brauchbar. Der Schaden ist nicht durch das später durchgeführte Update wieder entfallen. Der unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das später - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung - durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 58, juris). bb. Dieser Schaden des Klägers beruht auf dem Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs durch die Beklagte, die gegenüber dem KBA zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007 vorspiegelte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand. Das Inverkehrbringen war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, den ungewollten Vertragsschluss herbeizuführen (vgl. statt vieler nur Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 26 m.w.N.; s. auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2018, § 826 BGB Rn. 149). Denn ebenso wie andere potentielle Käufer wurde der Kläger durch die Verschleierung der Umschaltsoftware gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden – bestimmungsgemäß – erst in die Lage gebracht, das Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten EA-189-Motor zu erwerben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 26 ff., juris). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahren der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte. Daran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können sich zunächst aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - III ZR 140/15, Rn. 42, juris = BGHZ 212, 173). Im Streitfall sind dem Landgericht weder Fehler bei der Beweisaufnahme, noch Beweiswürdigungsfehler vorzuhalten. Die vorgenommene Würdigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in erster Instanz (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28.03.2019, GA II 108) ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Würdigung oder für sonstige Zweifel hieran bestehen nicht und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt; die Würdigung ist vielmehr überzeugend. Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Damit war die Handlung kausal für die zum ungewollten Vertragsschluss führende Willenserklärung des Klägers. Im Übrigen rechtfertigt die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. auch Heese, JZ 2020, 178, 182). Denn bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 51, juris m.w.N.). b. Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in sittenwidriger Weise [s. u. aa] durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu [s. u. bb]. aa. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, Rn. 14, VersR 2013, 1144; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, Rn. 25 = VersR 2013, 200; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 [2670] jeweils m. w. N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat nicht nur das streitgegenständliche, sondern eine Vielzahl an Fahrzeugen mit dem Motor EA189 in Verkehr gebracht. Dabei hat sie auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch und langjährig eine Motorsteuerungssoftware verwendet, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits - wie vorstehend erörtert - die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die - wie der Kläger - eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (im Einzelnen: BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). bb. Die Beklagte als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) fügte dem Kläger den Schaden durch ihre i.S.d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen zu, indem diese die Entscheidung zum Einbau der Umschaltsoftware in die Motoren und deren Inverkehrbringen unter Erlangung der Typgenehmigungen unter Vorspiegeln der Einhaltung der Grenzwerte im Normalbetrieb trafen. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB ist weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65, NJW 1968, 391 m.w.N.; MüKo-BGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 31, Rn. 14 ff. vgl. auch Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 31 BGB, Rn. 24 ff., 35 ff.). Der Kläger hat nicht allein eine Kenntnis der Vorstände i.e.S. behauptet, sondern ausdrücklich auf das „führende Management“ (Klage S. 38) abgestellt, das ebenfalls in die Vorgänge um die Motorentwicklung und den Einsatz der Software eingebunden und hierfür verantwortlich gewesen sei. (1) Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB für den Einsatz der Motorsteuerungssoftware (bspw. „führendes Management“ / Leiter der Motorenentwicklung o.a.) bereits nicht bestritten. Bestritten hat die Beklagte nur, dass der damalige „Vorstand im aktienrechtlichen Sinn“ beteiligt gewesen sei (Klageerwiderung S. 39). Dies deckt aber, wie dargelegt, nur einen Teil der Personen ab, deren Handeln der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen ist. Dagegen fehlt es an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten. Der Kläger musste schließlich, um die Verantwortlichkeit eines Repräsentanten zu behaupten, mangels näherer Einblicke in die Organisationsprozesse der Beklagten auch nicht etwa (weitere) Repräsentanten namentlich benennen und deren Beteiligung im Entwicklungsprozess konkret beschreiben. (2) Selbst wenn man - quod non - davon ausginge, dass die Beklagte eine Verantwortung ihrer Repräsentanten im Ausgangspunkt wirksam bestritten hätte, träfe sie sodann eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 [Rn. 11]; Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 [Rn. 35]; Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 [Rn. 30], jeweils m.w.N.). Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 [Rn. 48]; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 [Rn. 18]). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei persönliche Wahrnehmungen oder Handlungen der Gegenpartei behauptet; dann ist der bestreitenden Gegenpartei i.d.R. zuzumuten, dass sie Gegenbehauptungen aufstellt bzw. entsprechende Nachforschungen anstellt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 138 ZPO, Rn. 16; Vorbem. § 284 ZPO, Rn. 18a). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 [Rn. 18] m.w.N.). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 [Rn. 30] m.w.N.; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 37, juris). Zu Recht hat das Landgericht in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe angenommen, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten. Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, hat das Landgericht (LGU 8) die Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, mit Recht nicht für ausreichend gehalten. Der Beklagten wäre möglich und zumutbar gewesen mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis sie insoweit angestellt hat und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfügt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 39 ff., juris). (3) Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens erzielte, ist unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. c. Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden vorsätzlich [aa.] und in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens [bb.] zu. aa. Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in Form des Abschlusses eines Kaufvertrages vorsätzlich zu. Davon ist nicht erst auszugehen, wenn der Repräsentant, welcher die Entscheidung zur Installation der Umschaltsoftware und zum Inverkehrbringen des so motorisierten Fahrzeugs traf, die Schädigung genau des Klägers tatsächlich bezweckte. Es genügt, dass er die Schädigung zur Erreichung seines Ziels hinsichtlich Art und Richtung des Schadens und der Schadensfolgen voraussah und billigend in Kauf nahm (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 61, juris). Wenn die Beklagte mit Kenntnis des Repräsentanten über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen, wusste der betreffende Repräsentant der Beklagten auch, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die Emissionsvoraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung im Normalbetrieb nicht erfüllten. Das war der Zweck der Softwareinstallation. Schon nach der Lebenserfahrung (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 63, juris) ist davon auszugehen, dass er damit zugleich jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die zuständigen Behörden die so ausgestatteten Fahrzeuge als nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 5 Abs. 1 FZV ansehen und die Betriebserlaubnis entziehen könnten. Dann aber hätten die Enderwerber Fahrzeuge gekauft, die für sie unbrauchbar wären. bb. Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden auch in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens zu, da der Repräsentant als verfassungsgemäß berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB die Tatumstände kannte, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 8; sowie BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 26, juris). Da ein Vorstand oder Repräsentant, wie es der Kläger behauptet hat bzw. nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren entschieden hat, um die EU-Typgenehmigungen zu erschleichen, wusste er auch, dass die Umschaltsoftware der Erlangung der Typgenehmigung unter Vorspiegelung der Einhaltung der NOx-Grenzwerte auch im Normalbetrieb dienen sollte, was anders nicht sicherzustellen war. Da er dieserhalb zudem wusste, dass weder die zuständigen Behörden noch die Endabnehmer eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit hatten, und die Umschaltsoftware sehr viele Pkw-Eigentümer mit hohen Vermögenswerten treffen würde, kannte er die objektiven Umstände, die das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen ließen. d. Die Haftung der Beklagten ist nicht unter dem wertenden Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs abzulehnen. Von einer Enthaftung der Beklagten aufgrund der Vornahme von Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Schadeneintritts kann nicht ausgegangen werden [s. u. aa.]. Auch der Umstand, dass der Käufer das Fahrzeug gebraucht erworben hat, lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen [s. u. bb.]. aa. Der beim Kläger eingetretene Schaden ist zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, muss das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, Rn. 15; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, Rn. 8, jeweils juris, und zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“: OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 – 7 U 335/18, Rn. 21 ff., Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19, Rn. 46, jeweils juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden also zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 46). Es kann folglich für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, dass ein Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (Senat, Urteil vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, Rn. 42 f., juris; vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 18, juris). Im Streitfall ist ein solcher Zusammenhang trotz der Ad-Hoc- und Pressemitteilungen der Beklagten Ende 2015, der konzerninternen Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor und den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen (GA II 236 ff.) zu bejahen. Zwar ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines [weiteren] Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 146 f.). Auch sonst ist maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Schaden zurechenbar auf eine schädigende Handlung zurückzuführen ist, der Eintritt der konkreten kritischen Lage (s. statt vieler etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, Rn. 17, juris; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb v § 249 BGB, Rn. 32). Für die Zurechnung - zumindest - mittelbarer Schäden durch Gebrauchtwagenverkäufe gilt nichts anderes. Nach dem Beklagtenvortrag kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Beklagten derartige erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen im Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger bereits getroffen worden waren. Zwar hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte vorgetragen, beginnend mit der Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015 den Umstand der „Umschaltlogik“ und den erforderlichen Rückruf der Fahrzeuge öffentlich publik gemacht und auf ihrer Homepage im Oktober 2015 an prominenter Stelle jedermann ermöglicht zu haben, betroffene Fahrzeuge zu individualisieren. Darüber hinaus hat sie dargelegt, ihr gesamtes Händlernetz entsprechend informiert und alle Vertragshändler angewiesen zu haben, sämtliche Fahrzeuge zu kennzeichnen, bei denen bereits das Update aufgespielt wurde. Sie hat aber, worauf es indes entscheidend ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, Rn. 42 f., juris), nicht vorgebracht, im Februar 2016, unmittelbar nachdem sie die erforderlichen Daten vom KBA erhalten hatte, alle Halter der betroffenen Fahrzeuge einzeln kontaktiert, über die Existenz der beanstandeten Umschaltsoftware in Kenntnis gesetzt und sie über die anstehenden Maßnahmen informiert zu haben. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das ihr Mögliche und Zumutbare dafür getan hat, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Selbst wenn man dies zugrunde legen wollte, stünde damit noch nicht fest, dass das Halteranschreiben im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger am 29.02.2016 bereits an alle Halter versandt worden war. Denn die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, wann genau „im Februar 2016“ die letzten Anschreiben an die Halter geschickt worden sind. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Kaufs ausreichende Maßnahmen getroffen hatte, um die weiteren Auswirkungen ihres sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. bb. Auch der Umstand, dass der Käufer das Fahrzeug gebraucht erworben hat, lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen. Den Schädiger hat das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen zu treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.1979 - VI ZR 189/78, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, Rn. 15; Urteil vom 7.5.2019 - VI ZR 512/17, Rn. 8, jeweils juris). Dies ist für die Gebrauchtfahrzeugkäufer, die, wie der Kläger, ihr Fahrzeug vor Aufdeckung des „Dieselskandals“ erworben haben, im Verhältnis zu der Beklagten zu bejahen. Die Erstreckung der Haftung auf die Gebrauchtfahrzeugkäufer führt nicht zu einer ufer- oder konturlosen Ausdehnung der Haftung für die Beklagte. Die Schädigung betrifft nicht eine unbegrenzte und unabgrenzbare Vielzahl von Personen, der Kreis der Betroffenen wird nicht ins Beliebige erweitert. Die Schädigung ist stets an den Erwerb eines konkreten Fahrzeuges gebunden, das die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Darin liegt eine relevante Beschränkung der potentiell Geschädigten. Sie treten über den Erwerb des Fahrzeugs in eine qualifizierte Beziehung zu der Beklagten und unterscheiden sich dadurch von beliebigen Dritten, die nur in sonstiger Weise, z.B. als Fahrer oder als sonstige Verkehrsteilnehmer (hier: wegen der Emissionen), in Kontakt mit dem Fahrzeug sind. e. Die Beklagte hat dem Kläger den in dem ungewollten Vertragsschluss liegenden Schaden zu ersetzen. Nach § 249 BGB hat die Beklagte ihn im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den ungewollten Kaufvertrag gestanden hätte, indem sie von den durch den Vertrag hervorgerufenen Veränderungen ihrer Vermögenslage befreit wird (Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 194). Der Vertrag ist also rückabzuwickeln (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.1971 – VII ZR 313/69, Rn. 15, juris = BGHZ 57, 137; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 25, juris), wozu die Beklagte dem Kläger grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis von 19.900,00 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des VVV T zurückzuzahlen hat. Allerdings hat sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat und was der Kläger nicht angreift, im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Dies beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Anspruch des Klägers war von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass er gleichzeitig die Vorteile, die er aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erlangt hat, herausgibt, weil er ohne die Anrechnung dieses Vorteils unbillig entlastet, die Beklagte dagegen unbillig belastet würde (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 128/18, Rn. 10, juris; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 39 f., juris, jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, BGB, Vorb. v § 249 BGB, Rn. 67 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 BGB, Rn. 137 f.). Durch den Kaufvertrag erlangte der Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, von der er in den Jahren seit dem Erwerb auch – ausgiebig – Gebrauch machte, indem er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 76.712 km fuhr. aa. Die Beklagte wird durch eine Anrechnung der Nutzungsvorteile nicht unbillig entlastet. Dass es sich nicht um einen Ausgleich für wie auch immer geartet „unzumutbare“ Nutzungen handelt, zeigt sich bereits daran, dass der Kläger sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat fortwährend gezogen und selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in ihrem Fahrzeug erfuhr. Die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine reine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Überdies war der Kläger fortlaufend zur Nutzung berechtigt. Das Fahrzeug verfügte über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung mit einer nicht widerrufenen und damit wirksamen Typgenehmigung i.S.d. VO (EG) 715/2007 [s. bereits oben a.]. Auch war es von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FZV zum Straßenverkehr zugelassen. Der Betrieb im Straßenverkehr war nicht nach § 5 FZV untersagt (s. eingehend zur Unterscheidung der Wirksamkeit von Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung und Betriebsuntersagung etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 6 K 12341/17, BeckRS 2018,1408, Rn. 199 ff., 226 ff.). Die Anrechnung der Nutzungen widerspricht auch im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht dem Zweck der Haftungsnorm. In die dabei notwendigen Gesamtabwägung ist einzustellen, dass der Kläger das erworbene Fahrzeug gemäß seinem Hauptzweck, also als Transportmittel, so nutzen konnte, wie von ihm beabsichtigt. Auf die Nutzung des PKW hatte der festgestellte Mangel des Fahrzeugs offensichtlich keinen Einfluss. Der Kläger hatte die Vorteile der PKW-Nutzung tatsächlich ohne Einschränkungen erhalten. Die bloße Gefahr der Stilllegung oder die sonst diskutierten Nachteile wirken sich hier, anders als bei der Frage der Schadensbegründung, nicht aus (so bspw. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18, Rn. 103 ff., juris). bb. Den Nutzungsvorteil der vom Kläger gefahrenen 76.712 km bewertet der Senat im Verhältnis zur Nutzungsmöglichkeit in Höhe der bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartenden Gesamtlaufleistung, für die der Kläger den Kaufpreis von 19.900,00 zahlte. Der Wert des Gebrauchsvorteils bei der Eigennutzung ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem – linearen – Werteverzehr aus dem Produkt von Bruttokaufpreis und tatsächlicher Nutzung, geteilt durch die Gesamt- bzw. Restnutzungsmöglichkeit zu ermitteln (vgl. statt vieler nur Beck-OGK/Schall, Stand 01.08.2019, § 346 BGB, Rn. 431 m.w.N.). Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor der Mittelklasse eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km hat (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 20.11.2019 - 9 U 202/19 - und Urteil vom 11.12.2019 - 9 U 260/18 -). Die bei Abschluss des Kaufvertrages zu erwartende Restlaufleistung des klägerischen Fahrzeugs betrug daher noch 167.818 km. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises von 19.900,00 Euro ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 11,858 ct/km. Anzurechnen sind folglich (11,858 ct/km x 76.712 km =) 9.096,51 Euro, weswegen die Beklagte dem Kläger letztlich nur noch Schadensersatz in Höhe von 10.803,49 Euro zu leisten hat. 2. Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen i. H. v. 4 % p.a. aus dem Kaufpreis seit dessen Zahlung hat der Kläger nicht. Zwar gilt auch die – deliktische – Veranlassung, eine Sache wie Bar- oder Buchgeld freiwillig wegzugeben, als Entziehung i. S. d. § 849 BGB (Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2015, § 849, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 4, juris). Danach könnte man eine Verzinsungspflicht für die deliktisch veranlasste Kaufpreiszahlung konstruieren. Wie aber aus Wortlaut und Systematik der Norm erkennbar ist, dient die Verzinsung im Falle der Entziehung dem Ausgleich für den einseitigen, ersatzlosen und vollständigen Verlust einer Sache (im Ansatz ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, Rn. 84, juris, Rn. 84; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 136, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, Rn. 12, juris = BGHZ 87, 38 sowie Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, Rn. 5, juris, wo der Bundesgerichtshof vom Verlust der Nutzbarkeit spricht). Sowohl infolge eines Entzuges als auch einer Beschädigung erleidet der Geschädigte einen dauerhaften Verlust. Solch einen Verlust hat der Kläger indes nicht erlitten; er erlangte mit der Kaufpreiszahlung vielmehr eine kompensatorische Gegenleistung in Form der Übereignung und des Besitzes am Pkw, den er nutzen konnte und auch ausgiebig genutzt hat (hierauf abstellend auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 137, juris). Er hat den Nutzen des Geldes gerade nicht verloren, sondern es für den Pkw investiert. Zudem würde der Schaden des Klägers mit einer Verzinsungspflicht des Kaufpreises – systemwidrig – überkompensiert und die Beklagte unbillig belastet. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte durch die Verzinsung nicht bereichert werden dürfe, weswegen ihm im Falle einer Beschädigung seines Fahrzeugs nur entweder Nutzungswertersatz oder die Verzinsung nach § 849 BGB zustehe (Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, Rn. 12, juris). 3. Der Kläger hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch bemisst sich auf allerdings nur auf 1,3 Gebühren aus dem zur Zeit der Beauftragung bestehenden, festgestellten bzw. unstreitigen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, zit. nach juris, Rn. 7 f.) aus § 826 BGB. Das ist lediglich der Kaufpreis von 19.900,00 Euro abzüglich des auf der Grundlage der unstreitig vom Kläger gefahrenen Kilometer ermittelten Nutzungsvorteils. Dieser betrug auf Basis der erstmals im Termin vor dem Landgericht unstreitig gestellten Laufleistung (139.600 km) 6.808,67 Euro. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 Euro (19.900,00 Euro Kaufpreis abzgl. 6.808,67 Euro Nutzungswertersatz) i.H.v. insgesamt 1.029,35 Euro (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) entstanden aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte, weswegen die Beklagte für diese Kosten einzustehen hat. Der Hinweis der Beklagten, ihre „Rechtsansicht [sei] aufgrund der umfassenden Presseberichterstattung allgemein bekannt“ gewesen (Berufungsbegründung, GA III 254), verfängt nicht. Damit lässt sich nicht begründen, dem Kläger habe die Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Geltendmachung und etwaiger Vergleichsbemühungen gekannt. Zum einen erfolgt ein Vergleichsschluss regelmäßig unter Aufrechterhaltung der divergierenden Rechtsstandpunkte der Parteien. Zum anderen ersetzt der Verweis der Beklagten auf irgendwelche Gerichtsentscheidungen keinen Sachvortrag. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer über 1,3 hinausgehenden Gebühr liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer überdurchschnittlich schwierigen oder überdurchschnittlich umfangreichen Angelegenheit. Zwar mag der vorliegende Aktenanfall einige „dicke“ Schriftsätze umfassen. Dies allein ist jedoch kein Maßstab für einen überdurchschnittlichen - zudem sachlich gerechtfertigten - Zeitaufwand, der das übliche Maß des Aufwands für die Bearbeitung eines Haftungsfalles überschreiten würde. Dass der Sachverhalt bestimmte Bezüge zur Motortechnik aufweist, hebt ihn nicht über einen durchschnittlichen Zivilrechtsfall, in dem es auch des öfteren um technische Fragen gehen mag, hinaus. 4. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Zwar sind die wesentlichen in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zwischenzeitlich durch die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - geklärt. Dies gilt jedoch nicht für die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 849 BGB erfüllt sind. Insoweit weicht der Senat von der Entscheidung eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem vergleichbaren Fall – anders als der Senat (oben 2.) – die Voraussetzungen des § 849 BGB bejaht (Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19, juris).