Urteil
5 K 1215/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0306.5K1215.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den der Beklagte für den Ausbau der U. Straße (K 11) zwischen E. Straße und F. Weg im Zentrum von C. erhoben hat. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Flur 69 der Gemarkung C. gelegenen Flurstücks 249. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und 507 qm groß. Es grenzt nicht unmittelbar an die U. Straße an, sondern ist von dort lediglich über einen etwa 120 m langen geradeaus führenden privaten Weg anfahrbar. 4 Die U. Straße verbindet im Zentrum von C. die I. Straße mit der E. Straße (B 66). Sie zweigt in Höhe der W.-------straße von der I. Straße ab und verläuft nahezu geradeaus in südlicher Richtung bis zur P.---------straße . Sodann führt sie relativ stark ansteigend bis zur Einmündung in die E. Straße weiter. In Höhe der S.---------straße verschwenkt sie leicht nach Südwest. Die hier interessierende Straßenausbaumaßnahme ist nicht auf der gesamten Länge der U. Straße durchgeführt worden, sondern nur auf der ansteigenden Teilstrecke zwischen dem querenden F. Weg und der B 66. Die Ausbaustrecke ist etwa 350 m lang. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des hier maßgeblichen Straßen- und Wegesystems, insbesondere aber auch der baulichen Gegebenheiten des Abrechnungsgebiets, wird auf die Übersichtspläne in der Beiakte II des Verfahrens 5 K 1172/08, Blätter 2 und 64, verwiesen. 6 Vor dem Ausbau wies die Straße im Ausbaubereich eine etwa 10,50 m breite Fahrbahn auf, an der auf beiden Seiten geparkt werden konnte. Im Abschnitt zwischen der E. Straße und der M.-----straße waren etwa 3,15 bis 3,50 m breite Gehwege vorhanden. Zwischen M.-----straße und F. Weg lag die Breite der Gehwege bei 2 m und 2,30 m. Radwege und Parkstreifen waren nicht vorhanden. Die Beleuchtung stammte aus dem Jahr 1974. Der vorgängige Ausbau der U. Straße zwischen C1.-----straße und F. Weg fand etwa um das Jahr 1961 statt. Die Teilstrecke zwischen E. Straße und C1.-----straße wurde noch vor 1960 ausgebaut. Im Jahre 1974 wurde die Pflasterdecke aus Naturpflaster mit Asphaltbinder und -beton zweischichtig zwischen den Naturborden überzogen. 7 Am 11.04., 02.05., 06.06. 2002 und 06.03.2003 beschloss die Bezirksvertretung Mitte der Stadt C. den Ausbau der U. Straße im Abschnitt zwischen der E. Straße und dem F. Weg. Weiter stimmte die Bezirksvertretung Mitte der Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch sogenannte Kofferleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 8 m zu. 8 Die Straßen- und Kanalbaumaßnahme wurde in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt. Die VOB-Abnahmen für den Kanalbau, den Straßenbau und die Beleuchtung erfolgten am 23.01.2003, am 15.10.2004 und am 05.10.2004. 9 Der Ausbauzustand zwischen F. Weg und B 66 stellt sich nunmehr wie folgt dar: Die Fahrbahn hat nahezu durchgängig eine Breite von 6,50 m. Lediglich im Einmündungsbereich zur E. Straße erfolgte wegen der Anlegung einer dritten Fahrspur eine Aufweitung auf 9,75 m. Zudem wurden beidseitig Parkstreifen in einer Breite von 1,80 m (Westseite) und 2,30 m (Ostseite) angelegt. Auf der westlichen Seite der Straße ist ein 1 m breiter Hochbordradweg mit einem 0,5 bis 0,75 m breiten Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn hin ausgebaut worden. Vorhanden ist dort außerdem noch ein nunmehr mit frostschutzsicherem Unterbau versehener Gehweg, der eine durchschnittliche Breite von 1,20 m bis 1,30 m aufweist. Auf der östlichen Seite befindet sich ein Radweg, der durch Farbmarkierungen auf der Fahrbau ausgewiesen ist. Der gleichfalls frostschutzsicher ausgebaute Gehweg ist hier auf etwa 1,50 m verschmälert worden. Im Zuge der Maßnahme wurden auch die Beleuchtungseinrichtungen erneuert. 10 Mit Bescheid vom 20.11.2006 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.002,21 EUR heran. Dabei machte er anteilige Kosten für den neuen Mischwasserkanal als Erneuerung geltend. Die beidseitigen Gehwege und die Radwege wurden als Verbesserung der Straße eingestuft. Auch das Anlegen der beidseitigen Parkstreifen wurde als Verbesserungsmaßnahme abgerechnet. Die Arbeiten an den Entwässerungsrinnen stufte der Beklagte als Erneuerungs-, die an den Sinkkästen als Verbesserungsmaßnahmen ein. Bei der Beleuchtung wurde die Erneuerung des Kabels und der Leuchten als beitragspflichtige Erneuerung angesehen. Das Umsetzen bzw. Austauschen der Masten rechnete der Beklagte als Folgekosten über die allgemeinen Baukosten des Straßenbaus ab. 11 Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass das Grundstück am Ende eines sog. schwarzen Weges zwischen M1. Straße und der M2. Straße liege und nur postalisch zur U. Straße gezählt werde (28 b). Tatsächlich bestehe nicht einmal ein Wegerecht. Stellplätze in der Nähe des Hauses für die Autos der Mieter gebe es nicht. Da das Haus M1. Straße 14 ebenfalls von ihrem Urgroßvater gebaut worden sei und ihr gehöre, parkten die Mieter des Hauses in der M1. Straße und gelangten zum Haus, in dem sie einen Weg durch das Grundstück M1. Straße 14 benutzten. So werde auch der Müll abgeholt. Da das Haus U. Straße 28 b in gar keiner Verbindung zur U. Straße stehe, müsse der Bescheid aufgehoben werden. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 13 Am 08.04.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht im wesentlichen geltend, dass die Anfahrmöglichkeit über den privaten Weg auf den Parzellen 241, 242, 243, 244 und 245 rechtlich nicht abgesichert sei. Voraussetzung für die Erschließung sei jedoch eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt. Auch sei der Privatweg als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren mit der Folge, dass auch im Hinblick darauf die verkehrsmäßige Erschließung durch die U. Straße nicht gegeben sei. Maßgebende Regel für die Einordnung eines Privatweges als selbständige Verkehrsanlage sei seine Länge von über 100 m. Diese Anforderung liege hier vor. Auch sei der Weg zum Anbau bestimmt, was die genehmigte Bebauung belege. Überdies sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion des Gehwegs auf der Westseite zu bejahen, so dass eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation in Betracht komme. Der Gehweg sei mit einer verbliebenen Breite von 1,20 m nicht mehr in der Lage, den anfallenden Fußgängerverkehr hinreichend zu bewältigen. Der Radweg befinde sich mitten auf dem Gehweg und sei von diesem nicht abgegrenzt. Die Breite des Gehwegs verschmälere sich daher weiter, denn es sei schließlich nicht zumutbar, direkt an der Grenze zum Radweg quasi "Kopf-an-Kopf" mit vorbeifahrenden Radfahrern den Gehweg zu beschreiten. Es befinde sich zudem kein Grünstreifen zwischen Fahrradweg und Straße, so dass auch hier keine weitere Ausweichmöglichkeit für Radfahrer gegeben sei. Auch werde der Gehweg von Kindern der umgebenden Schulen genutzt. Dort, wo Eingangstreppen in den Gehweg hineinragten, betrage der Abstand zum Radweg weit weniger als einen Meter. Der Gehweg sei mithin als funktionsfähige Teileinrichtung beseitigt worden. Die Nutzungsdauer einer Beleuchtungsanlage betrage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung 30 Jahre. Es sei im vorliegenden Fall also ein konkreter Nachweis der Verschlissenheit erforderlich. Der Vortrag des Beklagten zur Ursache der Beschädigungen sei unsubstantiiert. Die Unvermeidbarkeitt werde bestritten. Seien die Schäden aber vermeidbar und fahrlässig verursacht worden, könnten die Kosten nicht zu ihren Lasten gehen. 14 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 15 den Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er macht im wesentlichen geltend, dass der private Weg keine selbständige Erschließungsanlage darstelle. Er habe zwar eine Länge von ca. 120 m, verlaufe jedoch völlig gradlinig und sei weder verzweigt, noch knicke er an einer Stelle ab. Er sei zudem nicht durchgehend parzelliert und auch nicht ausreichend befestigt. Lediglich die Flurstücke 246 und 249 seien erschließungsmäßig auf ihn angewiesen. Alle übrigen Grundstücke hätten eine anderweitige gesicherte Erschließung. Bereits aufgrund seines Ausbauzustandes stelle sich der Weg nur als untergeordnete Zufahrt dar. Seit über 100 Jahren sei der früher als Interessentenweg bezeichnete Privatweg die Zufahrt zu den beiden Grundstücken. Er sei als Zufahrt zur U. Straße angelegt worden zu einer Zeit, als M1. und M3. Straße nur als "projektierte Straßen" bezeichnet worden seien. Die Gehwege seien nach dem Ausbau beidseitig zwischen 1,20 m und 2,74 m breit. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung führe eine Verschmälerung aber nur dann zum Entfallen der Beitragsfähigkeit, wenn die vorhandene Teileinrichtung bis zur Funktionsunfähigkeit verschmälert werde. Das sei hier nicht der Fall. Eine Einschränkung der Funktionstauglichkeit von Gehwegen sei erst bei einer Breite von unter 1 m gegeben. Die Gehwege der U. Straße seien an der schmalsten Stelle aber noch ca. 1,20 m breit. Beidseitig seien erstmals Parkstreifen angelegt worden. Vorher habe man auf beiden Straßenseiten am Fahrbahnrand geparkt. Die neuen Parkstreifen stellten daher eine beitragsfähige Verbesserung dar, da sie erstmals eine Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr herbeiführten. Der durch die Gestaltung der Parkbuchten und Bauminseln bedingte Wegfall einiger Parkplätze kompensiere nicht den Vorteil der Anlieger. Die Beleuchtungsmasten seien nicht erneuerungsbedürftig gewesen, hätten aber versetzt und ausgetauscht werden müssen. Die angefallenen Kosten seien als Folgekosten des Straßenausbaus abgerechnet worden. Ein Umsetzen der alten Beleuchtung sei unvermeidbar gewesen, um für die umfangreichen Tiefbauarbeiten ein freies Baufeld zu schaffen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hätte es überdies keinen Sinn gemacht, eine Beleuchtungsanlage, die bereits am Ende ihrer Haltbarkeit angekommen sei und aufgrund anderer Bautätigkeiten hätte ausgebaut werden müssen, anschließend wieder einzubauen. Erstmals seien beidseitig Parkstreifen angelegt worden. Dadurch sei eine Verbesserung der Straße insgesamt erreicht worden. Bei den Gehwegen sei durch den Einbau einer frostsicheren Unterschicht eine Verbesserung erreicht worden. Außerdem hätten sich die Gehwege in einem erneuerungsbedürftigen Zustand befunden. Der Gehweg auf der Westseite sei durch die Anlegung des niveaugleichen Radweges auf einer Breite zwischen 1,20 m und 1,30 m verschmälert worden. Die Funktionsfähigkeit sei nach wie vor gegeben. Auf der Ostseite habe der Gehweg eine überwiegende Breite von ca. 1,62 m bis 1,82 m. In einigen Bereichen sei er sogar bis zu 2,72 m breit. Im Bereich einiger Häuser ragten die Eingangstreppen in den Gehweg hinein und verengten ihn geringfügig. Im Verhältnis zur Gesamtlänge der Ausbaustrecke spielten diese Verengungen aber nur eine untergeordnete Rolle. Insgesamt sei der östliche Gehweg fast durchgehend über 1,50 m breit. Die gesamte Beleuchtungsanlage stamme aus dem Jahre 1974, sei also zum Zeitpunkt der Erneuerung genau 30 Jahre alt gewesen. Ein konkreter Nachweis der Verschlissenheit sei aber nur erforderlich, wenn eine Beleuchtungsanlage noch keine 30 Jahre alt sei. Hinsichtlich des erneuerungsbedürftigen Kabels und der Leuchten im Fall der U. Straße sei ein Nachweis nicht erforderlich. Diese seien erneuerungsbedürftig gewesen, da sie 30 Jahre alt gewesen und die übliche Nutzungsdauer überschritten hätten. Bei der Umsetzung der Masten sei auch zu berücksichtigen, dass die alte bereits vorgeschädigte Beleuchtungsanlage durch den Ausbau, den Abtransport, die Zwischenlagerung, den Rücktransport und den anschließenden Wiedereinbau erheblichen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt gewesen wären, die ihren Zustand keinesfalls verbessert hätten. Es liege deshalb auf der Hand, dass eine solchermaßen wieder eingebaute alte Beleuchtungsanlage eine dann nur noch kürzere Resthaltbarkeit gehabt hätte. 19 Der Berichterstatter hat am 18.12.2008 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem und im Verfahren 5 K 1172/08 Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. 23 Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 20.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113, Abs. 1 VwGO). 24 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KAG - i.V.m. der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 16.08.1988 - im Folgenden: Beitragssatzung. Diese Beitragssatzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Die Beitragspflicht ist danach mit der Erfüllung der verschiedenen Bauprogramme für Kanalbau, Straßenbau und Beleuchtung im Zeitpunkt der jeweiligen VOB-Abnahmen, spätestens jedoch mit der VOB-Abnahme für den Straßenbau am 15.10.2004, entstanden. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich beitragsrechtlich, wie der Beklagte meint, um mehrere Bauprogramme gehandelt hat oder lediglich um ein Gesamtbauprogramm, das vor der endgültigen Verwirklichung des jeweils vorangegangenen entsprechend erweitert worden ist 25 -vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.2000 - 15 A 4167/96 -, 26 weil mit der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen im Jahre 2006 die maßgeblichen Fristen in jedem Falle eingehalten sind. 27 Dabei ist hier zunächst davon auszugehen, dass der jetzt in der Straße verlegte und anteilig abgerechnete neue Mischwasserkanal nach Auffassung des Gerichts gem. § 1 der Beitragssatzung eine Erneuerung einer vormals vorhandenen Anlage darstellt. Eine Erneuerung als solche liegt vor, wenn ein Entwässerungskanal infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen war und daher ausgewechselt wird. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 - 15 A 2128/00 -. 29 Am Ablauf der üblichen Nutzungszeit der früher in der Straße vorhandenen Kanäle besteht nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel. Diese stammten aus den Jahren 1902 bzw. 1913 und waren materialmäßig unbrauchbar geworden. Auch die Nutzungsdauer war abgelaufen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird schon eine mutmaßliche Nutzungsdauer von 50 Jahren bei Entwässerungseinrichtungen in der Gebührenkalkulation nicht beanstandet. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 - 15 A 2128/00 -. 31 Durch die erstmalige Anlegung von Radwegen ist eine Verbesserung der Straßenverkehrssituation insgesamt eingetreten. Dadurch wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche vorteilhaft verändert. Der Begriff "Verbesserung" i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW und auch des § 1 der Beitragssatzung des Beklagten ist nämlich verkehrstechnisch zu verstehen. Danach liegt eine Verbesserung dann vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Dabei kann sich die Maßnahme auf die ganze Anlage, einzelne Teilanlagen oder selbständige Teile einer Teilanlage beziehen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.12.1995 - 15 A 2402/93 -. 33 Die Anlegung von Radwegen fördert unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verkehrskonzeption den Verkehrsablauf auf der Straße durch Trennung der verschiedenen Verkehrsarten. Die Fahrbahn wird dadurch entlastet, dass sie nunmehr nur noch den Kraftfahrzeugverkehr und nicht auch noch den Radverkehr aufnehmen muss. Das hat zur Folge, dass der Kraftfahrzeugverkehr nicht durch langsamer fahrende Radfahrer behindert wird. Vor allem aber wird die Sicherheit für Radfahrer erheblich erhöht. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.1998 - 15 A 2989/95 -, KStZ 1998, 190 f. 35 Dabei ist es beitragsrechtlich ohne Bedeutung, dass die derzeitigen Pläne für den Ausbau der E. Straße nach den Angaben der Klägerin keine Fortführung der Radwege der U. Straße vorsehen, denn nur der bauprogrammgemäße Ausbau, der sich hier allein auf das Straßenstück der U. Straße zwischen F. Weg und E. Straße bezieht, kann eine Beitragspflicht auslösen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.1999 - 15 A 1047/99 -. Eine darüber hinausgehende Betrachtung ist beitragsrechtlich irrelevant. Überdies ist sowohl das Ob als auch das Wie einer Verbesserungsmaßnahme in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. OVG NRW, Urteil vom 22.11.1995 - 15 A 1432/93 -. Die Breiten der Radwege - auf der Westseite 1 m mit 0,75 m Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn, auf der Ostseite 1,50 m - sind nicht zu schmal. Dadurch, dass der eigentliche Radweg auf der Westseite, also der Teil der Einrichtung, der in rotem Verbundsteinpflaster gehalten ist, nur eine Breite von 1 m aufweist, wird der Beitragstatbestand einer Verbesserung durch Trennung der Verkehrsarten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Gemeinde steht für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Dabei stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar. Erst recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, dass die Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils ungeeignet ist, was alleine einer Beitragspflicht entgegengehalten werden könnte. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; 37 Die Breite des Verkehrsraums für einen Radfahrer, also der Raum über der für den Verkehr bestimmten Fläche, der sich aus den Abmessungen des Bemessungsfahrzeugs zuzüglich des Bewegungsspielraums ergibt, 38 vgl. zu dieser Definition des Begriffs Verkehrsraum Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb, Ausgabe 2000, Sachgebiet 7: Querschnitte, 39 beträgt 1 Meter. 40 Vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Punkt 4.6, Bild 19. 41 Dieser Raum steht auch hier nach den Feststellungen des Gerichts im Erörterungstermin am 18.12.2008 zur Verfügung. 42 Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung entfällt die Beitragsfähigkeit des östlichen Radwegs nicht etwa deshalb, weil er nur durch unterschiedliche Farbgebung mit weißen Begrenzungs- und rotem Fahrstreifen optisch auf die Fahrbahn aufgebracht worden ist. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts schon deshalb, weil die Anlegung dieses Radweges Bestandteil des Bauprogramms und damit von vornherein verbunden mit konkreten Baumaßnahmen für die Anlage eines Radweges vorgesehen war. Insoweit handelt es sich nicht nur um das bloße Aufmalen einer Teileinrichtung auf eine andere ohne weitergehende Bauarbeiten. Dieser Teil der U. Straße war durch die Regelungen des Bauprogramms mit der dort vorgesehenen Bestimmung zum Radweg aus der Teileinrichtung Fahrbahn herausgelöst worden. Die an dieser Stelle durchgeführten Bauarbeiten am Untergrund waren mithin Arbeiten für den Radweg. Mit der Aufmalung war das Bauprogramm auch optisch insoweit abgeschlossen und erfüllt und die Beitragspflicht für die Teileinrichtung Radweg, würde man sie isoliert betrachten können, entstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Radweg etwa wegen seiner unmittelbaren Nähe zur Fahrbahn und dem fehlenden Niveauunterschied seine grundsätzliche Beitragsfähigkeit verlieren könnte, sind nicht ersichtlich, wird doch die Verkehrssicherheit durch das Fehlen eines erhöhten Bordsteins zwischen Radweg und einer anderen Teileinrichtung nicht maßgeblich beeinflusst. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -. 44 Letztlich wird die Entscheidung über Trennungsmaßnahmen zwischen einzelnen Teileinrichtungen aber von dem weiten Ausbauermessen der Stadt erfasst und nur bei gravierenden Sicherheitsmängel, die die Funktionsuntüchtigkeit der neuen Teileinrichtung zur Folge haben, gerichtlich zu beanstanden sein. Davon ist hier nach Lage der Dinge nicht auszugehen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entfällt die Beitragsfähigkeit der Radwege auch nicht, weil durch ihre Anlegung die vormals doch recht breiten Gehwege verschmälert worden sind. Eine solche sog. teilanlagenübergreifende Kompensation liegt vor, wenn mehrere Teilanlagen betroffen sind und ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht, was insbesondere der Fall ist bei der Schaffung einer neuen Teilanlage und dem Wegfall einer anderen bisher vorhandenen Teilanlage. 45 Vgl. Dietzel, Kallerhoff, das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl. 2006, Rdnr. 111 ff. 46 Geht es nämlich im Rahmen der Anlegung einer neuen Teileinrichtung - wie hier - um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation sind nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der Gehwege führen. 47 Vgl: OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001 - 15 A 465/9 - KStZ 2002, 33 ff. 48 Das ist bei den durch die Neuanlegung der Radwege hervorgerufenen Verschmälerung auf der Ost-, wie aber auch auf der Westseite, nicht der Fall. Auf der Ostseite verbleibt ein Gehweg mit durchschnittlicher Breite von etwa 1,50 m während auf der Westseite ein im Schnitt noch 1,20 m bis 1,30 m breiter Gehweg zur Verfügung steht. Beide Gehwege habe noch nicht den Zustand der Funktionsunfähigkeit erreicht, der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erst unterhalb einer Breite von 1 m anzusetzen sein dürfte. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.1995 - 15 A 1652/91 -. 50 Zwar sind die Gehwege auf beiden Seiten der Straße nicht unerheblich verschmälert worden und - sicherlich - im Vergleich zum vorherigen Zustand in ihrer Nutzung auch beeinträchtigt. Es trifft indes nicht zu, dass die Gehwege durch die Verschmälerung ihre Funktionsfähigkeit verloren haben. Der Gehweg auf der Westseite, der durchschnittlich eine Breite zwischen 1,20 m und 1,30 m aufweist, lässt sich nach wie vor als Gehweg benutzen. Trotz der zahlreichen Beeinträchtigungen, die sich u.a. auch aus der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegten Fotodokumentation ergeben, kann er, wie nach Auffassung des Gerichts die Begehung im Rahmen des Erörterungstermins am 18.12.2008 gezeigt hat, seine Funktion als Gehweg (noch) erfüllen. Einengungen durch Verkehrsschilder, Stromkästen oder vorkragende Eingangstreppen spielen im Ergebnis keine maßgebliche Rolle und stellen keine kompensationsfähigen Verschlechterungen dar, selbst wenn derartige Hindernisse die Zügigkeit des Verkehrsflusses hemmen, sind es im Ergebnis doch nurmehr punktuelle Verengungen, die sich gegen die Nutzbarkeit der Teileinrichtung insgesamt nicht durchzusetzen vermögen. Auch die Tatsache, dass zum neuangelegten Radweg kein Sicherheitsstreifen vorhanden ist und dadurch, nach den Angaben der Klägerin, der Gehweg unzulässigerweise vor allem im Bergaufverkehr auf der Westseite auch von Radfahrern in Anspruch genommen wird, fällt beitragsrechtlich nicht ins Gewicht. Maßgeblich für die Funktionsfähigkeit einer Anlage ist nämlich allein die rechtmäßige Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2008 - 15 A 3195/07 - KStZ, 95 f.. 52 Insoweit handelt es sich auch um vom Ausbauermessen der Gemeinde gedeckte Bestandteile des Ausbaukonzeptes. Funktionsuntauglich ist ein Gehweg erst dann, wenn er im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Nur wenn dies zutrifft, darf angenommen werden, ein bestimmter Gehweg sei mit Rücksicht auf seine Breite als beitragsrechtlich nicht mehr existent einzustufen. 53 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik ist von den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen" - Ausgabe 1985/1995 - (EAE 85/95), Bild 5, Seite 24, auszugehen, wonach ein Fußgänger einen Raum von 0,55 m Breite zuzüglich jeweils 0,10 m Seitenabstand, also 0,75 m, benötigt. Insoweit unterliegt es keinen Zweifeln, dass auf Gehwegen dieser Breite selbst ein - wenn auch z.T. eingeschränkter - Begegnungsverkehr für Fußgänger möglich ist. 54 So auch OVG NW, Urteil vom 01.06.1992 - 2 A 660/91 -, NWVBl. 1993, 54; vgl. auch Urteil vom 20.07.1992 - 2 A 399/91 -. 55 Die Anlegung der Parkstreifen ist ebenfalls als eine Verbesserung der Anlage insgesamt anzusehen, weil dadurch eine augenfällige Trennung des ruhenden vom fließenden Verkehr bewirkt wird. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2000 - 15 A 4756/96 -. 57 Dabei schulden die Beitragspflichtigen den Beitrag nicht für "ihre" Parkbucht vor den jeweiligen Grundstücken, sondern für die Verbesserung der Gesamtanlage durch Trennung des ruhenden vom übrigen Verkehr. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.1999 - 15 A 1784/96 -. 59 Auch der Umstand, dass vorher am Fahrbahnrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist für die Verbesserung durch selbständige Parkstreifen unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf selbständigen Parkstreifen vergleichbar ist. Dabei wird der geringfügige Wegfall von Stellplätzen durch die erhöhte Sicherheit auf den abgetrennten Parkstreifen kompensiert. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2000 - 15 A 4756/96 -. 61 Auch die Gehwege selbst sind verbessert worden. Die früher allein in Sand verlegten Platten haben durch den stärkeren, frostschutzsicheren Unterbau eine Stabilisierung erfahren. Der Einbau eines ausreichenden Untergrundes bewirkt bei einem Gehweg eine bessere Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche vermieden werden und der Fußgängerverkehr nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen der Decke und notwendige Instandsetzungsarbeiten behindert und gefährdet wird. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.07.2006 - 15 A 2831/04 -. 63 Dem steht nicht entgegen, dass die Gehwege hier erheblich verschmälert worden sind. Die erhebliche Verschmälerung der Gehwege - teileinrichtungsimmanente Verschlechterung - ist im Zusammenhang mit einer Verbesserung der Verkehrssituation in der U. Straße insgesamt erfolgt. Eine durch die Anlegung der neuen Teileinrichtung Radweg bzw. Parkstreifen bewirkte, zwar erhebliche, jedoch nicht zur Funktionsunfähigkeit führende Verschmälerung führt hinsichtlich des Aufwands für den Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung nicht zur Vorteilskompensation. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2001 - 15 A 465/99 -. 65 Beitragsfähig sind auch die hier angesetzten Kosten für die Beleuchtungsanlage. Das betrifft zunächst die Verlegung des neuen Erdkabels und die Leuchten selbst, die nach Auffassung des Gerichts im Rahmen einer Erneuerung abgerechnet werden können. Die Nutzungsdauer war für beide Teile der Beleuchtungseinrichtung mit 30 Jahren abgelaufen. Das Kabel und die Leuchten selbst waren verschlissen. Auch die geltend gemachten Kosten für die neuen Beleuchtungsmasten sind als Folgekosten beitragsfähig. Die Umsetzung der Masten war im Zuge der Neuaufteilung der U. Straße erforderlich. In Ansehung des dem Beklagten bei der Gestaltung der Baumaßnahme zukommenden weiten Ausbauermessens 66 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.1995 - 15 A 1432/93 - 67 ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden und sachlich vertretbar, wenn der Beklagte die noch nicht verschlissenen allerdings doch schon 30 Jahre alten Beleuchtungsmasten austauscht und durch neue ersetzt. Zum einen ist es praktisch nicht zu vermeiden, dass bei den Umsetzungsarbeiten selbst kleinere Beschädigungen am Material entstehen, und überdies ist bei den doch schon relativ alten Masten eine Erneuerung in einigen Jahren vorprogrammiert. 68 Bei den Straßeneinläufen liegt ebenfalls eine Verbesserung vor. Durch die Erhöhung der Zahl der Straßeneinläufe von 20 auf 24 wird ein schnelleres und besseres Abfließen des Wassers auf der Straße bewirkt. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 - 15 A 2128/00. 70 Auch der Aufwand für die Straßenentwässerungsrinnen ist beitragsfähig, da es sich insoweit um Erneuerungskosten handelt, denn die Straßenrinnen waren über 30 Jahre alt und erneuerungsbedürftig. 71 Durch den Ausbau der U. Straße im hier interessierenden Bereich zwischen F. Weg und E. Straße werden den Anliegern und damit auch dem Kläger wirtschaftliche Vorteile i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG geboten. Davon ist immer auszugehen, wenn der Ausbau zu Gebrauchsvorteilen an der Anlage führt, durch die die erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Dadurch wird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern insofern ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, der maßnahmebedingt und grundstücksbezogen ist. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.1987 - 2 A 42/85 - ZKF 87, 277 f. 73 Derartige Vorteile ergeben sich vorliegend daraus, dass durch die abgerechneten Baumaßnahmen - insbesondere durch die neuen Radwege und Parkstreifen - der Verkehr auf dem hangaufwärts führenden Stück der U. Straße sicherer wird. 74 Der vom Beklagten in die Abrechnung eingestellte Ausbauaufwand ist - soweit ersichtlich - nicht zu beanstanden. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob möglicherweise der Aufwand für den östlichen Radweg einen auf dem Grundsatz der Erforderlichkeit beruhenden Abschlag erfahren müsste, weil die Stärke des Unterbaus nach den Maßstäben für Fahrbahnen und nicht für Radwege angesetzt worden ist, denn in dieser Abrechnung ist der Aufwand für den östlichen Radweg nicht enthalten. 75 Auch bei der Verteilung der Ausbaukosten auf die erschlossenen Grundstücke sind keine Mängel ersichtlich. Insbesondere die Berücksichtigung der Flurstücke 246 und 249 der Flur 69 ist nicht zu beanstanden. Beide Grundstücke sind seit alter Zeit bebaut und werden durch einen etwa 120 m langen Zufahrtsweg, der geradeaus von der U. Straße zum Grundstück führt und nicht im Eigentum der Grundstückseigentümer steht, fahrmäßig erschlossen. Auch Wegerechte bestehen nicht. Dennoch sind beide Grundstücke in die Verteilung einzubeziehen. Der Privatweg stellt keine selbständige Erschließungsanlage dar. Maßgebend ist dabei in Anwendung der sog. natürlichen Betrachtungsweise der Gesamteindruck, den die jeweiligen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. 76 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2000 - 11 B 48/00 -. 77 Angesichts seiner absolut geraden Ausrichtung, seines behelfsmäßigen und teilweise geradezu primitiven Ausbauzustandes, von dem sich das Gericht im Rahmen des Erörterungstermins am 18.12.2008 einen augenfälligen Eindruck verschaffen konnte, und der deutlichen Erkennbarkeit des Endes vor dem Grundstück L. von der U. Straße aus gesehen vermittelt der Weg nur mehr den Eindruck einer Zufahrt ohne eigenständige erschließungsmäßige Bedeutung. Auch sind die Parzellen 246 und 249 zur Sicherstellung ihrer Anfahrbarkeit auf diesen Weg angewiesen. Über eine fahrmäßige Erschließung zu anderen Straßen verfügen sie nicht. Nach dem Eindruck von der Örtlichkeit wird der Privatweg ersichtlich von den Mietern auf dem Flurstück 249 genutzt. Neben dem Wohngebäude war während des Ortstermins eine von Autospuren zerfahrene Grasfläche zu erkennen, die offenbar zum Parken benutzt wurde. Die vom Oberverwaltungsgericht zur Vorteilssicherung für unbebaute Grundstücke entwickelte Rechtsprechung findet hier keine Anwendung. Bei einer tatsächlich vorhandenen und zum Erreichen des Grundstücks notwendigen Zufahrt von der ausgebauten Straße zu einem bebauten Hinterliegergrundstück - wie hier - besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig eine die Straßenbaubeitragspflicht auslösende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dieser Annahme entgegenstehen. 78 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2004 - 15 B 747/04 -,KStZ 2004,153. 79 Da der Weg den herangezogenen Grundstückseigentümern hier seit vielen Jahrzehnten gewohnheitsrechtlich zur Verfügung steht und ihnen vor allem auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Jahre 2004 zur Verfügung gestanden hat, vermag das Gericht die vom Obergericht geforderten besonderen Umstände des Einzelfalls, die eine andere Sichtweise gebieten könnten, nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen und vorgetragen worden sind, dass ihnen die Nutzung des Weges in absehbarer Zeit entzogen werden könnte. An der dauerhaften Sicherung des ihnen mithin durch die Ausbaumaßnahmen zufließenden wirtschaftlichen Vorteils bestehen keine ernsthaften Zweifel. 80 Nach allem war die Klage daher abzuweisen. 81 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.