Beschluss
10 B 306/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Entscheidungssatz und Umständen erkennen kann, was von ihm gefordert wird; die Behörde kann als Mittel die Erreichung einer konkreten Feuerwiderstandsklasse (z.B. F 90) vorgeben.
• Die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes nach § 64 VwVG NRW ist unzulässig, wenn der Verpflichtete die angeordnete Handlung vor der Festsetzung vollständig erfüllt hat; hat er zwar verspätet, aber vor Festsetzung gehandelt, ist das Zwangsgeld als Beugemittel entbehrlich.
• Im Eilverfahren trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Erfüllung der Ordnungsverfügung tatsächlich den Anforderungen entspricht; fehlt ein geeigneter Nachweis, geht die Ungewissheit zu Lasten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung zur Herstellung Feuerwiderstandsklasse F 90 und Zulässigkeit von Zwangsgeld • Eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Entscheidungssatz und Umständen erkennen kann, was von ihm gefordert wird; die Behörde kann als Mittel die Erreichung einer konkreten Feuerwiderstandsklasse (z.B. F 90) vorgeben. • Die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes nach § 64 VwVG NRW ist unzulässig, wenn der Verpflichtete die angeordnete Handlung vor der Festsetzung vollständig erfüllt hat; hat er zwar verspätet, aber vor Festsetzung gehandelt, ist das Zwangsgeld als Beugemittel entbehrlich. • Im Eilverfahren trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Erfüllung der Ordnungsverfügung tatsächlich den Anforderungen entspricht; fehlt ein geeigneter Nachweis, geht die Ungewissheit zu Lasten des Antragstellers. Der Eigentümer (Antragsteller) hatte für ein zweigeschossiges Gebäude mit rückwärtigem eingeschossigen Anbau eine Nutzungsänderung genehmigt bekommen. Die Baugenehmigung enthielt brandschutztechnische Vorgaben (u.a. F 90) für den rückwärtigen Anbau. Die Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegner) stellte bei Ortsterminen Mängel an Decke und Dacheindeckung des Anbaus fest und erließ am 4.6.1999 eine Ordnungsverfügung, die Herstellung der Decke mit Dacheindeckung in Feuerwiderstandsklasse F 90 zu verlangen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung wurden festgesetzt. Nachdem die Frist verstreichen ließ die Behörde mehrfach verlängern, setzte sie am 14.9.1999 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000 DM fest. Der Eigentümer legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; er behauptete, die erforderliche Decke bereits am 13.9.1999 hergestellt zu haben und legte eine Herstellerauskunft vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Behörde ist zulässig; der Senat lässt die Beschwerde zu und entscheidet zugleich in der Sache. • Bestimmtheitsanforderung: Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus Entscheidungssatz, Gründen und den erkennbaren Umständen klar erkennen kann, was gefordert ist. Bei bauaufsichtlichen Maßnahmen muss die Anordnung als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sein. • Anordnung konkret: Die Ordnungsverfügung vom 4.6.1999 verlangt die Ausbildung des oberen Gebäudeabschlusses (Decke mit Dacheindeckung) des eingeschossigen Anbaus insgesamt in Feuerwiderstandsklasse F 90; damit ist eindeutig bestimmt, welches Bauteil und welches Schutzziel gemeint sind. • Bezug zur Baugenehmigung: Die Bezugnahme auf die Baugenehmigung stellt keine Unklarheit dar; etwaige weitergehende Formulierungen der Genehmigung betreffen andere Bauteile und stehen der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung nicht entgegen. • Mittelbestimmung: Die Behörde hat das zur Gefahrenabwehr einzusetzende Mittel selbst benannt (Ausbildung nach F 90); konkrete Baustoffwahl und Konstruktion sind technische Details, die nicht zur Bestimmtheit der Anordnung gehören. • Zwangsgeldfestsetzung: Nach § 64 VwVG NRW darf das angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete die angeordnete Handlung bereits erfüllt hat; die Festsetzung ist Beugemittel und entbehrlich bei erfolgter Ausführung. • Beweis- und Darlegungslast: Ob die behauptete Erfüllung tatsächlich den Anforderungen entspricht, obliegt dem Antragsteller; provisorische Bescheinigungen des Herstellers genügen nicht, denn es bedarf der Substanzbeurteilung (z.B. statische und konstruktive Bewertung). Weil der Nachweis fehlt, geht die Ungewissheit zu Lasten des Antragstellers. • Erwägung im Eilverfahren: Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt hier das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der brandschutzbezogenen Anordnung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, der die behauptete Erfüllung nicht ausreichend bewiesen hat. Die Beschwerde der Behörde wird zugelassen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert: der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird vollumfänglich abgelehnt. Die Ordnungsverfügung vom 4.6.1999 ist vollziehbar und hinreichend bestimmt; die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 6.000 DM ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Ob der Antragsteller die Anordnung tatsächlich erfüllt hat, ist nicht ausreichend nachgewiesen; mangels geeigneter Prüf- oder Abnahmeunterlagen geht die Ungewissheit zu seinen Lasten, sodass das öffentliche Interesse an Vollziehung überwiegt. Der Antragsteller trägt die Kosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 4.500,- DM.