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Urteil

5 K 515/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:1016.5K515.13.0A
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Leitsätze
1. Werden die Richtwerte der TA Lärm eingehalten, gehen von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus.(Rn.54) (Rn.55) 2. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, kann für Geräuschimmissionen aus dem Außenbereich nur die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen.(Rn.60) 3. Beträgt der Abstand einer Windkraftanlage zu einem Wohnhaus mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, liegt im Normalfall keine optisch bedrängende Wirkung vor.(Rn.75) 4. Einer Beschattungsdauer von mehr als 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten täglich kann durch Rezeptoren und Schattenabschaltmodule begegnet werden.(Rn.79)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden die Richtwerte der TA Lärm eingehalten, gehen von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus.(Rn.54) (Rn.55) 2. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, kann für Geräuschimmissionen aus dem Außenbereich nur die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen.(Rn.60) 3. Beträgt der Abstand einer Windkraftanlage zu einem Wohnhaus mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, liegt im Normalfall keine optisch bedrängende Wirkung vor.(Rn.75) 4. Einer Beschattungsdauer von mehr als 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten täglich kann durch Rezeptoren und Schattenabschaltmodule begegnet werden.(Rn.79) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen am Schleifstein ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird durch den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.11. 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2013 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen. Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz des Klägers bezwecken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im Verhältnis zu einem Dritten die Genehmigungserteilung, weil der Genehmigungsinhaber mit der Erteilung der Genehmigung eine unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Rechtsposition erlangt, die ihm durch spätere Rechtsänderungen nicht mehr entzogen werden kann. Spätere Rechtsänderungen sind deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Genehmigungsinhabers auswirken.5vgl. zur Baugenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178vgl. zur Baugenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 Das bedeutet vorliegend, dass das Inkrafttreten des am 09.12.2009 vom Stadtrat beschlossenen Bebauungsplans „Wohnbebauung Hoxberg“ durch dessen Veröffentlichung am 02.12.2011 grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der zuvor im Amtsblatt des Saarlandes vom 17.11.2011, S. 1202, sowie in der Saarbrücker Zeitung vom selben Tage bekannt gemachten Genehmigung vom 09.11.2001 hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. Der Kläger wäre deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift im Verhältnis zum Kläger nicht hinreichend beachten würde. Insoweit macht der Kläger geltend, das zugelassene Vorhaben überschreite die zulässigen Schallschutzwerte und verletze das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Diese Gründe stehen der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers anbelangt, ist die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG das Maß aller Dinge für den betroffenen Nachbarn. Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Kläger zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die „auf der sicheren Seite“ liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher „Serienstreuung“) versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels – d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag – an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsort einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.6VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei jurisVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei juris Auf dieser Grundlage ist das Schallgutachten von der SGS TÜV Saarland GmbH vom 13.12.2010 erstellt worden und dementsprechend enthält der angegriffene Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmung A.5, dass jede Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird; nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messung der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten ist. Die Regelung stellt auch für den Kläger auf Dauer sicher, dass die von der TA Lärm geforderten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Nachbarn des Klägers hatten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselben Einwendungen wie vorliegend der Kläger erhoben. Dazu hat das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 11.09.2012 – 3 B 103/12 – ausgeführt, die Einwendungen seien nicht geeignet, die im Gutachten getroffenen Feststellungen indes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen: „Die Antragsteller haben in der Beschwerdebegründung und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.5.2012 geltend gemacht, die Parameter, die der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt worden seien, seien unrichtig. Sie haben insbesondere vorgetragen, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A). Ebenfalls nach den Angaben des Herstellers werde die Nennleistung jedoch erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Dies bedeute zugleich, dass die Anlage mit steigender Windstärke bis hin zur Nennleistung permanent lauter werde, so dass mindestens ein Schallleistungspegel der Einzelanlage von 106,0 dB(A) oder darüber erreicht werde. Nach Maßgabe der TA Lärm seien Anlagen bei Nennleistung zu messen, mindestens aber bei 95% der Nennleistung. Vergleichswerte mit bauähnlichen Anlagen zeigten, dass alle drei Anlagen zusammen mit Sicherheit Werte von weit über 108 bis 110 dB(A) erreichten. Lege man dies der Schallprognose zugrunde, so werde der Nachtimmissionswert weit über 40 dB(A), voraussichtlich sogar über 45 dB(A) liegen. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine beigefügte Herstellerbeschreibung vorgetragen haben, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A), ist darauf hinzuweisen, dass die beigefügte Herstellerbeschreibung diesen Wert für eine Anlage des Anlagentyps Vestas 90 – ohne Differenzierung zwischen einer Nennleistung von 1.8 oder 2.0 MW – mit einer Nabenhöhe von 80 m ausweist, wohingegen vorliegend drei Anlagen des Typs Vestas 90, 2.0 MW mit einer Nabenhöhe von 105 m genehmigt wurden. Schon von daher spricht nichts dafür, dass hier ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) hätte zugrunde gelegt werden müssen. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf ein ebenfalls beigefügtes Leistungsdiagramm des Herstellers vorgetragen haben, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, ist zwar zutreffend, dass nach der Darstellung in dem vorgelegten Diagramm die Leistungskurve den Wert von 2000 kW erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Ungeachtet des Umstandes, dass auch in diesem Diagramm nicht zwischen den - bezogen auf die Nabenhöhe - unterschiedlichen Varianten des Anlagentyps Vestas 90, 2.0 MW differenziert wird, lässt das vorgelegte Diagramm jedoch bezüglich der Windgeschwindigkeit nicht erkennen, in welcher Höhe die in Bezug gesetzte Windgeschwindigkeit von 13 m/s, bei der die Nennleistung erreicht wird, gegeben ist. Letzteres erweist sich jedoch als die entscheidende Frage. Aus dem Schallgutachten … vom 13.12.2010 (S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010), welches der vorliegend streitigen Genehmigung vom 10.11.2011 zugrunde gelegt wurde, ist ersichtlich, dass der dortigen Schallimmissionsprognose bezüglich der Geräuschemissionen der streitigen Windenergieanlagen zwei Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW, Nabenhöhe 105 m (Anhang 3 und Anhang 4 zum Gutachten vom 13.12.2010) zugrunde gelegt wurden. Dabei wurde ein Bericht zur (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 und ein Bericht zur (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 erstellt. Die dortigen Messungen wurden bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s, 7 m/s, 8 m/s, 9 m/s, und 10 m/s, jeweils in 10 m Höhe, durchgeführt. Der höchste gemessene Schallleistungspegel bei der (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 lag bei einem Wert von 103,4 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s in 10 m Höhe, und bei der (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 bei einem Wert von 100,2 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s in 10 m Höhe. Diese Werte wurden in dem Schallgutachten …vom 13.12.2010 in Ansatz gebracht (Tabellen 3 und 5 im Anhang 2 zum Gutachten vom 13.12.2010). Dies hat, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt hat und von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, folgenden Hintergrund: Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 6 – 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw. bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden. Dabei entspricht nach einer entsprechenden Umrechnungsformel die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 Metern Höhe bei einer Nabenhöhe von 100 m einer tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 14,5 m/s. Erfahrungsgemäß ist bei diesen Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe bei allen bekannten Typen von Windenergieanlagen deren angegebene Nennleistung erreicht. Ausgehend hiervon ergeben sich aus den Einwendungen der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen das Schallgutachten … vom 13.12.2010 und die ihm zugrunde gelegten Messberichte … vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW mit 105 m Nabenhöhe. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die in dem von den Antragstellern vorgelegten Leistungsdiagramm des Herstellers enthaltene Angabe, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, so zu verstehen ist, dass dabei eine Windgeschwindigkeit von 13 m/s in Nabenhöhe und nicht die in schalltechnischen Gutachten zu verwendende (standardisierte) Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe gemeint ist.“ Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides in Zweifel zu ziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm vom 29.08.1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 37„Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse … erforderlich ist.“„Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse … erforderlich ist.“ und Nr. 7.28„Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte … nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung … zugelassen werden.“„Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte … nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung … zugelassen werden.“) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.39„Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist für den Zuschlag KT je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen.“„Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist für den Zuschlag KT je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen.“) Spielräume eröffnet.10BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonfliktfällen, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.11BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (319 f.)BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückende Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich.12So aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11.10.2006 – 5 S 1904/06 -, NVwZ-RR 2007, 168So aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11.10.2006 – 5 S 1904/06 -, NVwZ-RR 2007, 168 Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die – gemeinsame – Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.13BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 -, Rn. 18 f.BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 -, Rn. 18 f. Die TA Lärm ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Diese sind Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Sie sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt. In der Praxis der Verwaltungsbehörden und der Judikatur der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte wird die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in Frage gestellt.14BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958; zu den Einwänden des Klägers: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 -BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958; zu den Einwänden des Klägers: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 - Nach Nummer 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind gegeben. In Bezug auf die von den drei Windkraftanlagen ausgehenden und am Wohnhaus des Klägers ankommenden Geräuschimmissionen enthält die Genehmigung zwar keine ausdrückliche Regelung, weil andere Wohnhäuser näher zu den drei Windkraftanlagen stehen als das Wohnhaus des Klägers. Denn das nordwestlich des Anwesens der Kläger aufstehende Wohnhaus … Straße 17 befindet sich (etwas) näher zu den drei Windkraftanlagen und ist insoweit den Anlagen gegenüber exponierter. Dementsprechend lässt der Genehmigungsbescheid nach Nebenbestimmung A.1 für das als Immissionspunkt (IP) 3 bezeichnete Anwesen Nummer 17 während der Nachtzeit einen Immissionsrichtwert von 39 dB(A) zu. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, für sein Anwesen müsse der Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm für reine Wohngebiete gelten, der für die Nachtzeit 35 dB(A) beträgt. Das Anwesen des Klägers befindet sich zwar im Geltungsbereich des am 09.12.2009 vom Stadtrat der Stadt A-Stadt beschlossenen und am 02.12.2011 bekannt gemachten und damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft getretenen Bebauungsplans „Wohnbebauung Hoxberg“.15vgl. die Darstellung in Anhang 1 Bilder 2 und 3 des Lärmgutachtens vom 13.12.2010vgl. die Darstellung in Anhang 1 Bilder 2 und 3 des Lärmgutachtens vom 13.12.2010 Ob das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung im Jahre 1984 als reines Wohngebiet eingestuft hatte, spielt aktuell keine Rolle, weil es vorliegend nur auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ankommen kann. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung entspricht die Bebauung an der … Straße einem (faktisch) reinen Wohngebiet im Verständnis von § 3 BauNVO. Allerdings wird die nähere Umgebung des Anwesens des Klägers in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung auch von dem nur etwa 300 m entfernten Motocross-Platz mitgeprägt, dessen Nähe die Stadt aller Voraussicht nach dazu bewegt hat, die Anwesen … Straße 16, 20 und 24 nicht mehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einzubeziehen. Das bedarf allerdings letztlich auch keiner abschließenden Entscheidung. Denn wer wie der Kläger am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann dort von Rechts wegen nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind; maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.16BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 - 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 - 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7 Dasselbe Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch aus Nummer 6.7 TA Lärm, die beim Aneinandergrenzen unterschiedlich genutzter Gebiete Zwischenwerte zwischen den für die Gebiete geltenden Richtwerte vorsieht. Beim Zusammentreffen eines reinen Wohngebietes mit dem Außenbereich ergibt sich als Mittel zwischen den nächtlichen Richtwerten von 35 dB(A) und 45 dB(A) der – für ein allgemeines Wohngebiet geltende - Wert von 40 dB(A), der ausweislich des Lärmprognosegutachtens bereits am IP 3 eingehalten wird. Soweit der Kläger geltend macht, bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der höheren Windgeschwindigkeiten lauter werden, hinzu komme ein schlagartiges Geräusch beim Passieren der Rotorblätter am Turm, lässt die Klage nicht erkennen, bei welcher Gelegenheit der Kläger die Geräusche der noch nicht errichteten Anlagen wahrgenommen haben will. Ein allgemeiner Grundsatz, dass alle Windkraftanlagen oder aber insbesondere der zugelassene Anlagentyp Vestas V 90 derartige Geräusche verursachen, ist dem Gericht nicht bekannt. Auch soweit der Kläger mit derselben Begründung einen Impulszuschlag (gemäß Nummer A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm) für erforderlich hält, kann das vorliegend nicht zum Erfolg der Klage führen. Die Kammer hat im einem Falle (Urteile vom 16.02.2011 – 3 K 3 und 4/08 -) aufgrund der Besonderheiten des Falles aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Ort und weil die Impulshaltigkeit nur in Teilzeiten feststellbar war,17vgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärmvgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm einen Impulszuschlag von maximal 1,8 dB für geboten gehalten. Vorliegend kommt das Lärmgutachten vom 13.12.2010 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) für das etwas näher zu den Windkraftanlagen stehende Wohngebäude … Straße 17 auf einen prognostizierten Immissionspegel von 39,0 dB(A) und lässt dabei über den Sicherheitszuschlag im Sinne eines oberen Vertrauensbereichs hinaus bis zum Erreichen des Richtwertes von 40 dB(A) noch 1 dB(A) „Luft“. Von daher ist die Prognose, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts durch den Betrieb der Windkraftanlagen nicht überschritten wird, von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst ein Überschreiten des Richtwertes um nicht mehr als 1 dB(A) nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 Satz 1 TA Lärm unschädlich ist. Der Lärmgutachter ist eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, bei der von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen stets ausgegangen werden kann. Gegen die Objektivität und Unabhängigkeit einer solchen Stelle kann nicht eingewandt werden, dass der Auftrag zur Anfertigung der Stellungnahme vom Anlagenbetreiber kommt. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und -messungen dem Regelsystem des BImSchG immanent, das etwa neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die sogenannten betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. etwa §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie von Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit.18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Damit liegt die Lärmprognose für die drei Windkraftanlagen im Rechtssinne „auf der sicheren Seite“ und verletzt die von den zugelassenen drei Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte des Klägers. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Zulassung der drei Windkraftanlagen am Hoxberg nicht verletzt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts.19vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.20BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Da sich das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich befindet, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB und ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bei Vorhaben im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert, der lautet: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.“ Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.21BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.22vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Vorliegend hat das der Beigeladenen zugelassene Vorhaben für das Anwesen des Klägers keine schlechthin unzumutbaren Auswirkungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen am konkreten Standort privilegiert zulässig ist und das Anwesen des Klägers aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich mit den dort zulässigen Nutzungen vorbelastet ist, zu denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen gehören. Was die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke angeht, so ist Nachbarschutz auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.23BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830 Auf dieser Grundlage ist das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden. Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Vorliegend beträgt das Maß H 105 m Nabenhöhe zuzüglich 45 m Rotorradius = 150,0 m. Ausgehend von einer Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H beträgt diese 60 m, während der Abstand der nächstgelegenen Anlage zum Wohnhaus der Kläger mehr als 700 m und damit mehr als das 11fache der erforderlichen Abstandsfläche ausmacht. Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall optisch bedrängend wirkt, sind allerdings andere Kriterien als bei Gebäuden maßgebend:24Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.)Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.) Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse als vielmehr durch ihre Höhe und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“, weil ein bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in höherem Maße erregt als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differenzierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren.25OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windenergieanlage deutlich und bestimmt sie. Gebäudegleiche Abmessungen hat somit allein die Fläche, die der Rotor bestreicht. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so erheblicher, je größer die Anlage ist und je höher der Rotor angebracht ist. Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Ferner ist bei der Einzelfallbewertung auf den Rotordurchmesser abzustellen. Die bloße Möglichkeit, die Windenergieanlage vom Wohnhaus des Nachbarn wahrzunehmen, reicht für eine Beeinträchtigung nicht aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht.26OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlichtOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht Für die Würdigung im Einzelfall hat die Rechtsprechung grobe Anhaltswerte entwickelt:27OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des nach der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist.OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des nach der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist. a. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. b. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage kommen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. c. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage aber das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vorliegend beträgt der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur nächstgelegenen Windenergieanlage 746 m und damit fast das Fünffache der Gesamthöhe der einzelnen Windenergieanlagen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens im Verhältnis zu den Klägern. Soweit die Kläger geltend machen, die vorgelegten Prognosen bescheinigten eine Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten, regelt die Genehmigung unter Kapitel II Nebenbestimmungen A. 10 bis 14, dass mittels Rezeptoren und Schattenabschaltmodulen sicher zu stellen ist, dass die Immissionsrichtwerte von 30 Stunden pro Jahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer und von 30 Minuten für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Weiterhin regelt die Genehmigung detailliert den Vollzug dieser Nebenbestimmungen. Damit wird der Gefahr eines übermäßigen Schattenwurfs auf das Grundstück des Klägers hinreichend begegnet. Diese Umstände begründen keine Rücksichtslosigkeit der genehmigten Windkraftanlagen im Verhältnis zum Grundstück des Klägers. Sollte das Grundstück der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht.28BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Ein Abwehranspruch kommt nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.29BVerwG, Beschlüsse vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - und vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177BVerwG, Beschlüsse vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - und vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 Dass dies der Fall sein könnte, ist vorliegend nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage bewertet die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für drei Windkraftanlagen gewandt hat, hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,- €.30Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 -Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 - Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung … der Gemeinde A-Stadt genehmigt wurde, die in Entfernungen von zwischen 706 m und 988 m von seinem Anwesen errichtet werden sollen. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Ortsteil Hoxberg, ... Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.11.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90 mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm Hoxberg) in Flur 6 der Gemarkung …, Gemeinde ... Der Anlagenstandort befindet sich südwestlich des Anwesens der Kläger innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. Der Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen … Straße (IP 3) während der Nachtszeit der nach der TA Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 39 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftrage Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Durch geeignete technische Maßnahmen (Schattenwurfabschaltmodule) sei sicherzustellen, dass durch den Schattenwurf der Anlagen folgende Werte nicht überschritten werden: 30 Stunden pro Kalenderjahr für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer und 30 Minuten für die tägliche Beschattungsdauer von (im einzelnen bezeichneter) schutzwürdiger Räume. Vor der Inbetriebnahme der Anlagen seien alle von Schattenwurf betroffenen Immissionsorte und die drei Anlagen geodätisch einzumessen. Weiterhin sei vor der Inbetriebnahme der Anlagen eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, aus der sich ergebe, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen Immissionsort maschinentechnisch gesteuert werde. Ein Protokoll über die erfolgten Abschaltzeiten sei erstmalig 6 Monate nach Inbetriebnahme vorzulegen. Die Windenergieanlagen dürften die zuvor genannten Lärm-Immissionsrichtwertanteile nur solange in Anspruch nehmen, bis der Windpark Saarwellingen in Betrieb genommen werde. Ab diesem Zeitpunkt müsse der „Windpark Hoxberg“ sein Nacht-Teilimmissionskontingent von 37 dB(A) an allen maßgeblichen Immissionsorten einhalten. Im Falle der Nichtinanspruchnahme des vollen Nachtlärm-Teilimmissionskontingentes von 37 dB(A) durch den Windpark Saarwellingen könne der Windpark Hoxberg das überschüssige Kontingent für sich in Anspruch nehmen. Die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 37 dB(A) zur Nachtzeit habe in Form einer FGW-konformen Emissionsmessung an der Windenergieanlage unter Aufzeichnung der jeweiligen Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung zu erfolgen und sei entsprechend auf die anderen zu übertragen. Zur Begründung heißt es u.a. auf Seite 57 des Bescheides, die maßgeblichen Immissionsorte seien entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als allgemeine Wohngebiete berücksichtigt worden, in denen tags ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) gelte und nachts einer von 40 dB(A). Eine relevante Vorbelastung habe der Gutachter nicht festgestellt. Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten der Schallemissionsvermessungen sei für die Planung der Vestas-Anlagen ein Zuschlag von jeweils 2,0 dB zu den berechneten Immissionspegeln vergeben worden. Für den IP 3 beträgt der Beurteilungspegel danach 39 dB(A). Hinsichtlich der tieffrequenten Geräuschanteile habe der Gutachter dargelegt, dass die WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vgl. DIN 45680) hervorrufe. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Die Schattenprognose habe ergeben, dass für das Anwesen … Straße 1a mit einer Gesamtbelastung von maximal 47:55 h/Jahr bzw. 31 min/Tag zu rechnen sei, für das Anwesen … Straße 7 mit maximal 28:28 h/Jahr bzw. 30 min/Tag und für das Anwesen … Straße 20 mit maximal 27:17 h/Jahr bzw. 29 min/Tag. Da an allen Aufpunkten mit Ausnahme der Aufpunkte … Straße 7 und 20 die zulässigen Werte von maximal 30 Stunden/Jahr bzw. 30 min/Tag überschritten würden, seien Maßnahmen zum Schutz vor Schattenwurf getroffen worden. Mit dem Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung an: Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolge sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen. Das öffentliche Interesse bestehe in der umweltverträglichen Energieversorgung und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes in die Erdatmosphäre sowie der gesetzlichen Förderung erneuerbarer Energien, deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beitrage. Gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 10.11.2011 erhob der Kläger am 14.12.2011 Widerspruch. Am 14.02.2012 beantragten Nachbarn des Klägers, deren Wohnhaus sich nordöstlich in derselben Straße etwa 80 m seines Anwesens befindet, beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung. Zur Begründung machten sie geltend, die Windkraftanlagen hätten zwar eine Entfernung von ca. 700 m zu ihrem Wohnhaus, gleichwohl sei davon auszugehen, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebende Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde. Beim Betrieb der 3 Anlagen sei der Lärmrichtwert für die Nachtzeit von 35 dB(A) nicht einzuhalten. Dass ihr Anwesen in einem reinen Wohngebiet liege, habe das VG bereits im Urteil vom 23.08.1984 – 2 K 218/82 – entschieden. Die Kritik an der Anwendung der TA Lärm bei Windkraftanlagen sei dem Gericht bekannt. In der Zivilgerichtsbarkeit werde diese „Geräuschproblematik“ anders behandelt. Die die Behörden und Verwaltungsgerichte beschränkten sich zu Unrecht auf die bloße Prüfung der Lautstärke. Das sei den §§ 5 und 6 BImSchG nicht zu entnehmen. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB werde durch den von den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BImSchG und § 36 Abs. 3 BauGB gewährleisteten Nachbarschutz eingeschränkt. Davon könne nicht aufgrund politischer Zielvorstellungen abgewichen werden. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass es sich nicht um ein monotones gleichmäßiges Geräusch, sondern um ständig an- und abschwellende Emissionen handele, die oftmals noch mit schlagartigen Geräuschen beim Passieren der Flügel am Turm verbunden sei. Bei der Vielzahl der Anlagen komme es darüber hinaus zu arhythmischen Konstellationen, die verstärkt auf die Psyche von Menschen einwirkten. Das steigere sich bis hin zur messbaren Impulshaltigkeit der Anlagen, die zu einer Erhöhung der nach der TA Lärm ermittelten Immissionen führe. Der Beklagte sei zu einer ordnungsgemäßen Überprüfung Schallprognosen verpflichtet und dürfe sich nicht auf ein „Nachrechnen“ des Berechnungsvorgangs beschränken. Die gesamte Schallprognose leide unter so vielen Unsicherheitsfaktoren und Mutmaßungen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Prognose liege „auf der sicheren Seite“. Aufschluss könne nur ein einzuholendes Sachverständigengutachten bringen. Zwar wirkten derartige Beweisanträge in gerichtlichen Eilverfahren ablaufhemmend. Andererseits müssten die Nachbarn mit den Anlagen über Jahrzehnte leben. Da für ihr Anwesen kein Immissionspunkt vorgesehen und berechnet worden sei, gebe es für sie auch keine gesicherten und von unabhängigen Sachverständigen erstellten und vom Beklagten geprüften Lärmberechnungen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Prognosen würden als unzutreffend bestritten. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG verlange, dass die Einhaltung des Schutzprinzips „sichergestellt“ sei. Der Beklagte hätte deshalb die Prognosen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen. Insbesondere hätte der Impulszuschlag vom Beklagten geprüft werden müssen. Bei Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien „Sicherheitsaufschläge“ und „worst-case-Betrachtungen“ geboten. Die Zulassung der drei Windkraftanlagen verstoße gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von den Windkraftanlagen gehe eine bedrängende Wirkung auf ihr Anwesen aus. Diese Wirkung beruhe in erster Linie nicht auf dem Abstand der Anlagen zu ihrem Wohnhaus. Vielmehr bedrängten die Drehbewegungen der Rotoren ihr Grundstück optisch. Alle zum Wohnen, Schlafen und Aufenthalt bestimmten Räume sowie Garten, Balkon und Terrasse ihres Hauses lägen in Richtung Südwesten. Die nächtliche Beleuchtung verstärke diesen Eindruck der Barrierewirkung. Selbst die vorgelegten Prognosen bescheinigten eine Überschreitung der maximal zulässigen Schattenschlagzeiten und beträfen sie aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Verhältnis zu den Anlagen. Beim Schattenschlag gehe es nicht nur um eine optische Belastung. Vielmehr wirke dieser auf jedermanns Psyche ein und stelle auch eine nicht zu unterschätzende physische Belastung dar. Unbestreitbar werde die Errichtung der Windkraftanlagen zu einer enormen Wertminderung ihres Grundstücks führen, weil Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen nur schlecht, d.h. zu einem geringen Preis bzw. gar nicht zu verkaufen seien. Auch das führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Der Sache nach handele es sich um einen enteignungsgleichen Eingriff ohne Entschädigung. Ein solches Sonderopfer sei ihnen nicht zuzumuten. Dieser Antrag der genannten Nachbarn des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss der Kammer vom 08.03.2012 – 5 L 120/13 – zurückgewiesen. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 11.09.2012 – 3 B 103/12 – zurück. Den Widerspruch des Klägers wies das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2013 zurück. Gegen den Genehmigungsbescheid und den ihm am 27.02.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.03.2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die in einer Entfernung von ca. 650 m zu seinem Wohnhaus zu errichtenden Windkraftanlagen verstießen gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter werde. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, wenn die Rotorblätter den Turm passierten. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, müsse als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Hinzu komme die Besonderheit, dass Windkraftanlagen ständig und permanent emittierten und zwar auch in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden. Auch im Übrigen wiederholt der Kläger das Vorbringen seiner Nachbarn im einstweiligen Verfahren zur Anwendbarkeit der TA Lärm und zur Wertminderung seines Anwesens. Seiner Ansicht nach sei der der Lärmprognose zugrunde liegende Schallleistungspegel von 105,4 dB(A) viel zu niedrig angesetzt und müsse eher 105 (A) betragen. Für die Nachtzeit sei zudem kein Abschlag vorzunehmen. Für alle drei Anlagen sei ein Gesamtschallleistungspegel von 108 dB(A) realistisch. Bedenklich sei der vom Beklagten über den Daumen in Ansatz gebrachte Wert von 3 dB(A) Zusatzbelastung durch den Windpark Saarwellingen. Insgesamt leide die Schallprognose unter so vielen Unsicherheitsfaktoren und Mutmaßungen, dass sie nicht wie erforderlich „auf der sicheren Seite“ liege. Deshalb sei die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens über die tatsächlichen nächtlichen Immissionen und zum Infraschall unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandenen Anlagen erforderlich und geboten. Weiterhin sei die Bebauung an der … Straße als reines Wohngebiet einzustufen, für das ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A) gelte. Der von der Gemeinde in Aufstellung befindliche Bebauungsplan setze ein reines Wohngebiet fest und habe bereits Planreife erlangt. Weiter sei zu beachten, dass sein Wohnanwesen im Verhältnis zu den Windkraftanlagen in Mitwindlage stehe. Die Drehbewegung der Rotoren habe eine bedrängende Wirkung auf sein Anwesen. Die nächtlichen Beleuchtungsanlagen verstärkten die Barrierewirkung. Die vorliegenden Prognosen bescheinigten eine Überschreitung der höchstzulässigen Schattenschlagzeiten. Daraus ergebe sich eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf jedermanns Psyche und das stelle eine enorme physische Belastung dar. Eine Maklerumfrage habe im Jahre 2003 in Schleswig-Holstein ergeben, dass die Marktwerteinbuße von Wohnhäusern in der Nähe von Windkraftanlagen zwischen 20 und 30 % liege, ein Großteil der potentiellen Käufer aber komplett Abstand vom Erwerb einer solchen Immobilie nehme. Die Drehbewegung der Rotoren führe nicht nur zur Wertminderung der Grundstücke, sondern auch zur deutlichen Einschränkung der Nutzbarkeit insbesondere der Freiflächen des Grundstücks und stelle deshalb eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG dar. Die Bewegung drehender Rotoren werde im Wege leiblicher Kommunikation in einen inneren Rhythmus des eigenen Erlebens aufgenommen. Die Bewegungssuggestion erzeuge sodann einen Rhythmus, dem sich die Aufmerksamkeit quasi zwanghaft unterwerfe. Diese erlebte Unruhe werde von der Umgebungsunruhe eines Gegenstandes ausgelöst (Emission) und komme anschließend als leiblich-spürbare Unruhe auf der Erlebnisebene zur Geltung (Immission). Im Falle großer Nähe und zahlreichen Vorkommens seien solche Eindrücke als erhebliche Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Das führe zu einer solchen Wertminderung des Eigentums, dass eigentlich nur noch die leere Rechtshülle übrig bleibe und Art. 14 GG verletzt sei. Damit werde die gegenteilige Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts überwunden. Das Abtun dieses erheblichen Aspektes der Wertminderung des Grundstücks stelle sich als offensichtlicher Abwägungsmangel im Genehmigungsverfahren dar. Sein Grundstück öffne sich nach Westen nämlich in die freie Landschaft und weise im rückwärtigen Bereich einen parkähnlichen Charakter auf. Die vorhandenen Bäume beeinträchtigten die Sicht auf die Windkraftanlagen nur zum Teil. Eine Schallreduzierung bewirkten sie nicht. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.11.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Nachbarn des Klägers darauf hingewiesen, dass das Schallgutachten der SGS-TÜV GmbH, einer nach den §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle, vom 13.12.2010 entsprechend den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ nach dem Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sei. Es sei weder vom Ansatz noch von der Methodik her zu beanstanden. Die Immissionsberechnung nach DIN ISO 9613-2 komme mit einem prognostizierten Immissionspegel von 37 dB(A) und einem Sicherheitszuschlag im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB am IP 3 („… Straße 17“) zu einem berechneten Ergebnis der Gesamtbelastung, die den zulässigen Nacht-Immissionswert von 40 dB(A) einhalte. Der der Berechnung zugrunde liegende Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) beruhe nicht auf den Angaben des Betreibers, sondern auf einer belegten Vermessung. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 2,6 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze für nicht dreifach vermessene Anlagen beinhalte den höchsten Sicherheitsstandard und werde auch vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) in solchen Fällen vergeben und akzeptiert. Die geäußerten Bedenken gegen die Anwendung der TA-Lärm für Windkraftanlagen stünden im Widerspruch zur einheitlichen Rechtsprechung. Die Gebietseinstufung sei nach Ziffer 6.6 TA Lärm erfolgt. Ein förmlicher Bebauungsplan existiere für den Bereich nicht. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung seien die Werte für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen worden. Das sei seinerzeit mit der Stadt A-Stadt abgestimmt worden, die das im Erörterungstermin indes bestritten habe. Allerdings sei auch im Rahmen der Genehmigung der benachbarten Motocross-Anlage davon ausgegangen worden, dass die … Straße ein allgemeines Wohngebiet sei. Im Laufe der Genehmigungsverfahrens für die Windkraftanlagen habe die Stadt A-Stadt einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt, der einen Teilbereich der … Straße und der … Straße als reines Wohngebiet ausweise. Der Beklagte habe im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken gegen das Verfahren und gravierende Abwägungsmängel – erhebliche Bedenken wegen der Gefährdung der Windvorranggebiete geltend gemacht. Gleichwohl sei der Bebauungsplan am 09.12.2009 beschlossen worden. Er sei aber nicht bekannt gemacht worden und damit nicht wirksam. Soweit sich auf ein verwaltungsgerichtliches Urteil aus dem Jahre 1984 gestützt werde, in dem für das Gebiet von einem reinen Wohngebiet ausgegangen worden sei, werde außer Acht gelassen, dass sich Eigentümer von unmittelbar an den Außenbereich angrenzenden Grundstücken gegenüber privilegierten Nutzungen im Außenbereich nicht auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet berufen könnten. Vielmehr könnten sie sich mit Erfolg allein gegen solche Immissionen wehren, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr verträglich seien.1BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 -BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 - Maßgeblich seien insoweit die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.2Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 6 B 2668/09 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 – 5 K 2143/10 -Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.2009 – 6 B 2668/09 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 – 5 K 2143/10 - Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit seien nach den Nummern A.2.5.2 und 2.5.3 TA Lärm nicht anzusetzen, weil die Geräusche der Anlagen nach der Einschätzung des Lärmgutachters nicht ton- oder informations- oder impulshaltig seien und es keine Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen gebe. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen werde nach der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnanwesen mehr als das dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Angesichts einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 150 m und einem Abstand zum Anwesen des Klägers von ca. 706 m bis 988 m spreche wenig für eine bedrängende Wirkung. Eine nächtliche Belästigung durch die Lichter der Anlagen werde mittels Einbaus von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten und eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung reduziert. Dem Schattenwurfproblem werde durch den Einbau einer Schattenwurfabschaltautomatik begegnet, die bei einer Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr und 8 Stunden am Tag greife. Der behaupteten Wertminderung des Anwesens fehle es an Substanz. Art. 14 Abs. 1 GG schütze im Übrigen nicht vor dem Wertverlust eines Grundstücks, der durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintrete.3BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 - Das Eigentum dürfe allerdings in seinem Wert nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, es nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Resthülle übrig bleibe; davon könne bei einer Minderung der Verkehrswertes eines Grundstücks um bis zu 20 % nicht die Rede sein.4BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04 – (betr. Klage von Nachbarn gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum internationalen Verkehrsflughafen)BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075.04 – (betr. Klage von Nachbarn gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum internationalen Verkehrsflughafen) Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die örtliche Situation am Wohnhaus des Klägers am 07.08.2013 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Eilverfahrens des Nachbarn – 5 L 120/12 (VG) bzw. 3 B 103/12 (OVG) – sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.