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Urteil

22 D 83/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0119.22D83.23AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem von ihr selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Anschrift F.-straße 4 in O.. Sie betreibt unter anderem eine Pferdezucht sowie nach eigenen Angaben Land- und Forstwirtschaft. Ihr Eigentum umfasst die Grundstücke Gemarkung Y., Flur 8, Flurstück 158 sowie Flur 11, Flurstücke 16, 18, 19, 22, 38, 99, 135, 138, 145, 162, 167, 171, 180, 181, 184, 300 und Flur 10, Flurstück 119. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen „Q.-straße“. Die Anlagenstandorte liegen nach einer Messung mit TIM-online circa 1.980 m (WEA 1) bzw. 1.590 m (WEA 2) von dem Wohnhaus der Klägerin entfernt. Am 12. Mai 2021 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Nennleistung von 5.500 kW auf den Grundstücken Gemarkung A., Flur 13, Flurstücke 48 (WEA 1) und 28 (WEA 2). Die Vorhabenstandorte werden forstwirtschaftlich genutzt und umfassen Weihnachtsbaumkulturen. Sie liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets LSG Nr. 2.3.1 „X.“ des Landschaftsplans X. des Beklagten. Bestandteil der Antragsunterlagen ist u. a. ein Schalltechnisches Gutachten (Bericht-Nr. 4601-21-L2) der K. GmbH vom 21. April 2021. Danach ist im Betriebsmodus „Normalbetrieb“ an dem Immissionspunkt „IP 08 Rotdornweg 18“ eine Zusatzbelastung von 33,9 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 39,7 dB(A) sowie an dem Immissionspunkt „IP 09 F.-straße 11“ eine Zusatzbelastung von 29,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 35,7 dB(A) zu erwarten. Beide genannten Immissionspunkte liegen näher an den geplanten Anlagen als das Wohnhaus der Klägerin, für das keine gesonderte Berechnung erfolgte. Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag eine Berechnung der Rotorschattenwurfdauer (Bericht-Nr. 4601-21-S2) der K. GmbH vom 21. April 2021, wonach für den Immissionspunkt „IP 18 T.-straße 13“ wegen der Überschreitung der Orientierungswerte für den Schattenwurf (30 Minuten/Tag und 30 Stunden/Jahr worst case bzw. 8 Stunden/Jahr real) die Ausrüstung mit einem Abschaltmodul vorgesehen ist, sowie ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung vom 12. März 2021 bei. Die Antragsunterlagen umfassen ferner unter anderem ein Brandschutzkonzept der R. GmbH & Co. KG vom 10. Mai 2021 sowie eine Baugrunduntersuchung vom 4. Mai 2020 der Gesellschaft I. mbH. Auf Antrag der Beigeladenen führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren als Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Mit Bescheid vom 15. März 2023, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Beklagten am 12. April 2023 (dort Seiten 75 ff.), erteilte dieser der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit den genannten technischen Daten. Dem Bescheid war eine Vielzahl an Nebenbestimmungen unter Ziffer III. beigefügt. Unter anderem traf der Beklagte unter Ziffer III.3.1 ff. Regelungen zum Lärmschutz. Ziffer III.3.3 sieht dabei eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vor, bis das Schallverhalten des Anlagentyps GE 5.5-158 durch eine FGW-konforme Vermessung an den Anlagen selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Die Anlagen dürfen nach Ziffer III.3.7 auch keine Ton- oder Impulshaltigkeit gemäß den Vorgaben der TA Lärm aufweisen. Unter Ziffer III.3.10 ff. enthält der Bescheid Regelungen zur Erforderlichkeit und zu den Modalitäten einer Schattenwurfabschaltung sowie unter Ziffer III.4 Nebenbestimmungen zur Bauausführung und zum Brandschutz. Die Klägerin hat am 12. Mai 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor: Unter Berücksichtigung zweier weiterer im Kreis D. mittlerweile genehmigter Anlagen handele es sich insgesamt um vier Anlagen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen sei. Dies gelte auch deshalb, weil die seinerzeit im deutschen Recht nach der Anzahl der Windenergieanlagen festgelegten Schwellenwerte in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG, wonach sich das Erfordernis einer UVP-(Vor-)Prüfung richte, veraltet und zu verringern seien. Denn Windenergieanlagen seien mittlerweile viel größer. Ferner folge die UVP-Pflicht aus der fehlenden Klimawirksamkeit von Windenergieanlagen. Die Rohstoffgewinnung, insbesondere die Nutzung von Balsaholz, sowie die Produktionsbedingungen im Ausland zögen umweltschädliche Effekte und Menschenrechtsverletzungen nach sich. Der immissionsschutzrechtliche Grundsatz der Vorsorge sei drittschützend. Die ihr drohende Lärmbelastung sei ebenfalls unzureichend ermittelt worden. Dies betreffe insbesondere die Vorbelastung durch den Windpark „U.“, der mittlerweile - wie schon im Erörterungstermin am 11. Januar 2022 eingewandt - repowert worden sei. Erforderliche Messberichte fehlten, die Messungen würden nicht den worst-case abbilden, sondern legten eine Lufttemperatur von 15°C zugrunde. Bei kälterer Witterung lägen die Werte indes höher. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Außerdem sei die Lärmbelastung durch Körper- und Infraschall nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Regelung des Schattenwurfs beziehe sich nur auf ein statisches Haus und sei in ihrem Falle, nachdem sich ihre Pferde auf zahlreichen Flächen ihres Betriebes wie auch darüber hinaus bewegten, unzureichend. Dies gelte gerade bei Anlagen neueren Typs wie hier. Weitere für sie unzumutbare Einwirkungen ergäben sich durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Im Übrigen leisteten Windenergieanlagen ohnehin keinerlei Beitrag zum Klimaschutz und seien kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Zudem gingen von den geplanten Windenergieanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Auch bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. H. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zulasten der Klägerin vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Dies gelte gerade auch in ihrem Falle, weil sie sich nicht überwiegend im Wohnhaus, sondern beruflich bedingt auf ihren Grundstücken und näher zu den Anlagen aufhalte. Auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend, weil es ihrer Situation nicht Rechnung getragen habe. Die Summe der Gefahrstoffe in Form von Isolierflüssigkeiten des Transformators oder allgemein wassergefährdenden Stoffen addiere sich auf insgesamt über fünf Tonnen. Geeignete Maßnahmen, die ein Austreten der Grundwasser und Boden gefährdenden Öle verhindern könnten, fehlten. Hinzu komme, dass alle Anlagen auf Flächen gebaut würden, die selbst ein hohes Waldbrandrisiko hätten, und eine Brandbekämpfung bei Windenergieanlagen ohnehin nur bedingt möglich sei. Ferner könnte es für die Fundamente erforderlich sein, größere Mengen an Grundwasser abzupumpen, was zur Vertrocknung des Gebiets und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für sie führte. Sie befürchte mikroklimatische Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Anlagen sowie eine entschädigungslose Entwertung ihres Eigentums. Schließlich könne sie auch alle naturschutzrechtlich relevanten Einwände in ihrer Person geltend machen. Das folge insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und betreffe hier den Arten- und Landschaftsschutz. Mit Schriftsatz vom 28. November 2023 trägt die Klägerin weiter vor, die Annahmen des Interimsverfahrens träfen heute nicht mehr zu, so dass dieses keine zuverlässigen Prognosen mehr erlaube. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2019 unterschätze es die Lärmbelastung im Nahbereich zwischen 400 und 600 m und überschätze sie jenseits von 800 bis 1.500 m um 4 bis 6 dB(A). Zudem bewerteten Schallprognosen für Windenergieanlagen auch solche neueren Typs als hochhängende punktförmige Schallquelle, was nicht den physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen entspreche, weil der Schall hauptsächlich an den am schnellsten die Luft zerteilenden Teilen der Anlage erzeugt werde, nämlich den äußeren Flügelspitzen im Staudruck vor dem Turmdurchgang, und somit eine Flügellänge vom Mittelpunkt entfernt. Die dadurch entstehende Differenz der faktischen Lärmentwicklung an den Rotorblattspitzen zu den Prognose-Parametern benachteilige die Anwohner und damit auch sie in ihrem Lärmschutz. Weiter trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024 vor, durch den Abrieb an den Rotorblättern entstehe eine zunehmende Rauigkeit der Oberfläche, die durch ihren Luftwiderstand sowohl den Ertrag mindere als auch die Lärmemissionen bzw. -immissionen erhöhe. Die Beweislast für jedwede Unschädlichkeit trügen die Beigeladene und der Beklagte. Auch sei die individuelle Situation ihrer Pferde zu betrachten. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 verweist die Klägerin auf die Situation eines Reiterhofs in N.. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2023 für zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit 161 m Nabenhöhe, einer Nennleistung von 5.500 kW und einer Gesamthöhe von circa 240 m auf dem Grundstück G01 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klage sei in weiten Teilen allgemein gehalten. Die Klägerin missachte, dass sie bei der gegebenen Drittanfechtung eine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können müsse. Die Geltendmachung von absoluten Verfahrensfehlern stehe allein anerkannten Umweltverbänden zu. Auch die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht sei nicht drittschützend. In Bezug auf ihren Pferdebetrieb mangele es an jeglichem substanziierten Vortrag, inwiefern konkret eine subjektive Rechtsverletzung bestehe. Nach den örtlichen Verhältnissen und den Distanzen zum Vorhaben sei eine nennenswerte Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Auch eine konkrete und nicht nur rein theoretische Unfallgefahr bestehe nicht. Gleiches gelte mit Blick auf den Brandschutz sowie den Gewässer- und Bodenschutz. Die Klägerin argumentiere abstrakt und lasse den Einzelfall außer Acht. Die für die Bestimmung der relevanten Lärmbelastung erforderlichen Daten seien im Genehmigungsverfahren ermittelt und veröffentlicht worden. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung in Form von Infraschall sei nicht auszugehen. Weder landschafts- noch artenschutzrechtliche Vorschriften besäßen drittschützenden Charakter. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Hinsichtlich der Frage der Emission von Mikropartikeln belasse die Klägerin es ebenfalls bei allgemeinen Mutmaßungen und versuche, ihm ohne konkrete rechtliche Grundlage Prüfpflichten aufzuerlegen. Für das Vorhaben streite ferner § 2 EEG. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt nach einem dem Senat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 mitgeteilten Betreiberwechsel auf die P. GmbH & Co. KG weiterhin für die Genehmigung ein und trägt vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihrer eigenen Rechte zumindest möglich erscheinen lasse. Die von ihr befürchteten Stressreaktionen der Pferde seien - zumal bei den gegebenen Entfernungen - nicht zu erwarten. Eine Rechtsverletzung durch Schallimmissionen, Schattenwurf oder eine optisch bedrängende Wirkung sei ausgeschlossen. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Die Genehmigung leide nicht an einem absoluten Verfahrensmangel. Entgegen der klägerischen Behauptung sei gerade eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Klägerin sei keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt. Ihre Hofanlage liege schon nicht im Einwirkungsbereich der Anlagen. Gleiches gelte mit Blick auf den Schattenwurf. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall ergäben sich im Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig. Die Erkenntnislage liefere keinen Anlass, von einer Gesundheitsgefährdung für die Klägerin auszugehen. Auch sei sie nicht durch Körperschall unzumutbar beeinträchtigt. Die benannte baudynamische Untersuchung betreffe einen völlig anderen Standort. Auch überzeichne die Klägerin die Umwelteinwirkung durch Mikropartikel und das Unfallrisiko, das sich hier im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewege. Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen andere Vorschriften - etwa des Brandschutzes oder des Gewässerschutzes. Die Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes seien ohnehin nicht drittschützend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 1. Dezember 2023 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Einer Beiladung der P. GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen bedurfte es nicht. Denn die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich nach § 121 VwGO auch auf die Rechtsnachfolger der Beteiligten. Dies gilt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 ZPO auch für denjenigen, der - wie hier die P. GmbH & Co. KG - schon vor Eintritt der Rechtskraft, aber nach Rechtshängigkeit in das streitbefangene Recht nachfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 ‑ 1 C 13.14 -, BVerwGE 151, 228 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 56. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (dazu A.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt - hier die immissionsrechtliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen - in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können. Da die Klägerin nicht Adressatin des von ihr angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 ‑ 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 = juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 48 ff., und vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris Rn. 40 ff. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich vorliegend auf der Grundlage ihres im Sinne von § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen Vortrags offensichtlich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu I.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu II.) oder sonstigen Vorschriften (dazu III.). I. Die Klägerin kann sich nicht auf subjektive Rechte berufen, die ihr aus der Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens erwachsen könnten. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es ist offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Anlagenbetrieb für die Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen - also unzumutbare Beeinträchtigungen, vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG - in Form von Lärmimmissionen (dazu 1.), Immissionen durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall (dazu 2.), Schattenwurf (dazu 3.) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu 4.) hervorruft. Gleiches gilt für die Klägerin mit Blick auf sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG (dazu 5.). Hinsichtlich der von der Klägerin an verschiedenen Stellen angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 9 ff., und vom 16. Januar 2009 ‑ 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 33. Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung vom 21. Juli 2023 ausgebreiteten - allenfalls - rechtspolitischen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er insbesondere unter der Überschrift „Entgegnung zu § 2 EEG“ (dort Seiten 169 ff.) zusammengefasst hat, näher einzugehen. 1. Die Klägerin zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass sie durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) wird. Sie hat an ihren diesbezüglichen Einwänden im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht länger festgehalten. Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Die Klägerin muss Schallimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Dabei kann offenbleiben, ob ihr Wohnhaus innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, da angesichts zahlreicher Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Nutzungen in der näheren Umgebung allenfalls eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet in Betracht käme, für welches sich vorbezeichnete Werte aus Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ergeben. Für im Außenbereich gelegene Immissionsorte werden dieselben Richtwerte ebendieser Vorschrift entlehnt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21. Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Klägerin offensichtlich hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der K. GmbH vom 21. April 2021 wird am circa 250 m nordöstlich des Wohnhauses der Klägerin gelegenen Immissionspunkt „IP 09 F.-straße 11“ der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts mit einer Gesamtbelastung von 35,7 dB(A) und einer Zusatzbelastung von 29,6 dB(A) deutlich unterschritten. Dieser Immissionspunkt liegt in einer Entfernung von circa 1.780 m zur WEA 1 bzw. 1.435 m zur WEA 2 und damit näher an diesen als das Wohnhaus der Klägerin. Nichts anderes gilt für den Immissionspunkt „IP 08 Rotdornweg 18“ mit einer Gesamtbelastung von 39,7 dB(A), einer Zusatzbelastung von 33,9 dB(A) und einer Entfernung von circa 1.910 m zur WEA 1 bzw. 1.480 m zur WEA 2, der sich circa 330 m südöstlich des Wohnhauses der Klägerin befindet. Damit wird der Immissionsrichtwert am Wohnhaus der Klägerin nach der prognostizierten Gesamtbelastung nachts um mindestens 5 dB(A) und noch deutlicher tagsüber unterschritten. Es liegt nach der ermittelten Zusatzbelastung nicht einmal im Einwirkungsbereich der Anlagen nach Nr. 2.2 TA Lärm. Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Soweit die Klägerin einwendet, dass der „Worst-Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplanten Anlagen lag bei Bescheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem die meteorologische Korrektur C met auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort Seite 8). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in den mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand der Klägerin, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei. Dessen ungeachtet ist nach der Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.3 der Genehmigung ohnehin eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vorgesehen, bis das Schallverhalten des Anlagentyps GE 5.5-158 durch eine FGW-konforme Vermessung an den Anlagen selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Auch die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie - Fördergesellschaft Windenergie e. V.: Technische Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, aktueller Stand: 1. März 2021 - greifen nicht durch. Soweit die Klägerin ausführt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 135. Der Beklagte hat - wie auch die Schallimmissionsprognose der K. GmbH vom 21. April 2021 zeigt (dort Seiten 14 f.) - die Immissionen durch die beiden im Kreis D. geplanten Anlagen der Beigeladenen als Vorbelastung berücksichtigt. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Beklagte ein Repowering des Windparks „U.“ außer Acht gelassen und damit insoweit die Vorbelastung unzutreffend ermittelt habe, verfängt dies nicht. Der Beklagte hat sich bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dieser Frage auseinandergesetzt und dazu die Stellungnahme der Beigeladenen eingeholt (Beiakte Heft 1, Register „III. Sonstige Unterlagen“, Blatt 40 ff.). Diese hat mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 ausführlich erläutert, dass das Vorliegen prüffähiger Antragsunterlagen im hiesigen Verfahren früher - nämlich im August 2021 - bestätigt werden konnte als für den genannten Windpark unter dem 1. Oktober 2021. Vgl. https://www.uvp-verbund.de/ trefferanzeige?docuuid=1D1A87B5-B02D-4F44-B68E-1AA43CA4B609 (dort Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 2022, S. 36). Demnach war das hiesige Vorhaben vorrangig und musste den Windpark „U.“ nicht als Vorbelastung berücksichtigen. Vgl. zur Anwendung des Prioritätsprinzips in diesem Sinne nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 19 ff. Die Beigeladene hat ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand der als Anlage zu Protokoll genommenen ergänzenden Berechnung der K. GmbH vom 18. Januar 2024 nachgewiesen, dass sich die Berücksichtigung des Repowerings des Windparks „U.“ als Vorbelastung ohnehin nicht nennenswert auf die Gesamtbelastung auswirkte. Da das Wohnhaus der Klägerin wie festgestellt nicht einmal im Einwirkungsbereich der Anlagen nach Nr. 2.2 TA Lärm liegt, kommt es auf die Vorbelastung allerdings ohnehin nicht an. Die übrigen Einwände der Klägerin mit Blick auf die gutachterliche Ermittlung der Vorbelastung im Rahmen der (anwaltlichen) Klagebegründung weisen - ungeachtet ihrer Irrelevanz - schon keinerlei Bezug zu deren individuellen Situation auf. Die „relevanten Lärmvorbelastungen“, die „bei den Klägern gegeben“ sein sollen, und die dortigen Aneinanderreihungen „B 51“, „Schweinemaststall siehe Einwendungen Kläger vom 02.08.2020“, „Bekanntmachung vom 30.05.2020 in den Westfälischen Nachrichten“ sowie „im Rahmen des Konsultationsverfahren des Kreises B.“ betreffen vielmehr erkennbar ein anderes von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin betreutes Verfahren. Der mit Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2024 (dort Seite 5) zusätzlich formulierte Einwand, mit den zu erwartenden Erosionsschäden an den Rotorblättern gingen (auch) tatsächlich höhere Emissionen als die in der Genehmigung und dem Schallgutachten zugrunde gelegten einher, ist nach § 6 UmwRG präkludiert. Er betrifft überdies allenfalls die Anlagenüberwachung, lässt aber die Genehmigungslage unberührt. Soweit die Klägerin schließlich jenseits der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG mit Schriftsatz vom 28. November 2023 verspätet die Genauigkeit des Interimsverfahrens in Zweifel gezogen hat, verfängt auch dies hier schon im Ansatz nicht. Denn nach der vorgelegten, im „Akustik Journal“ veröffentlichten Untersuchung „Schallausbreitung von Windenergieanlagen“ von J. soll es lediglich „im Nahbereich zwischen 400 m und 600 m“ bei diesem Verfahren zu einer Unterschätzung der Immissionen kommen. Bei Entfernungen „jenseits von 800 bis 1.500 m“ - also auch bei dem hier in den Blick zu nehmenden und circa 1.980 m (WEA 1) bzw. 1.590 m (WEA 2) von den Anlagen entfernten Wohnhaus der Klägerin - überschätzt es danach dagegen die Immissionen „um 4 bis 6 dB“. In der gegebenen Konstellation wirken sich damit nach den eigenen Angaben der Klägerin Ungenauigkeiten des Interimsverfahrens allenfalls gerade zu ihren Gunsten aus. Auch die ebenfalls erst mit Schriftsatz vom 28. November 2023 in diesem Zusammenhang angebrachte - präkludierte - allgemeine Kritik der Klägerin bezüglich der „Differenz der faktischen Lärmentwicklung an den Rotorblattspitzen zu den Prognose-Parametern“ ergibt nichts anderes. Sie beschränkt sich auf die thesenartige Behauptung eines Widerspruchs zu den „physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen“, ohne dass dieser nachvollziehbar erläutert würde. Die Hypothesen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28. 2. Auch eine Rechtsverletzung der Klägerin aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall ist auf ihren Grundstücken offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage in der Sache ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74, m. w. N. Der gesamte einschlägige Vortrag beruht auf der Annahme einer erheblich geringeren Distanz - insoweit geht die Klagebegründung offenbar von einem Abstand von 760 m zum Wohnhaus der Klägerin oder weniger aus -, liegt damit für den hiesigen Fall neben der Sache und ist zugleich ungeeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und ‑ soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geklärt, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall ‑ durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Klägerin vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f.; Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Die Klägerin zeigt auch nicht die Möglichkeit auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihre Grundstücke durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f., und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus. Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon im Wohnhaus der Klägerin ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978- I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines objektiv lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 177. Mit Blick auf die „Baudynamischen Untersuchung“ der V. Technischen Hochschule S. vom 25. Januar 2017, die (weiterhin) nur in einem Vorabzug vorgelegt wird, räumt der Prozessbevollmächtigte selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Im Übrigen wird danach lediglich vermutet, dass die Bauwerksschwingungen von Windenergieanlagen herrührten. Diese liegen mit 0,2 mm/s in horizontaler Richtung und 0,1 mm/s in vertikaler Richtung auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) aufgeführten so genannten Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s - und dies bei einem Abstand der vorhandenen Windenergieanlagen, der weniger als ein Drittel (WEA 1 und 2) bzw. als die Hälfte (zwei Anlagen der Beigeladenen im Kreis D.) des hier zum Wohnhaus der Klägerin gegebenen beträgt. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich auch nicht aufgrund der von ihr hervorgehobenen Dauerbelastungen um „atypische Erschütterungen“. Denn die DIN 4150-3:2016-12 gilt gerade für Dauererschütterungen bei Wohngebäuden und nicht für die von ihr aufgeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Die Klägerin verweist in ihrer Klagebegründung (dort Seite 55) zudem selbst darauf, dass Gebäudeschäden nach den bisherigen Erfahrungen nicht auftreten, wenn die in der Norm genannten Anhaltswerte eingehalten werden. Dass es bei diesem - auch die beiden von der Beigeladenen im Kreis D. geplanten Anlagen berücksichtigenden - Befund, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich ausgeführt hat, selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden - nach dem Vorstehenden allenfalls minimalen - Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht aus. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Ebenso wenig bedurfte es vor diesem Hintergrund einer Körperschallprognose. 3. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der beiden genehmigten Windenergieanlagen ist ebenfalls ausgeschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind entsprechende Immissionen - von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen - regelmäßig zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 46 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 196 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 58 ff., vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 226, und vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris Rn. 145 ff., Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 35, vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61, und vom 14. Juni 2004 ‑ 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 = juris Rn. 13 ff. Die Einhaltung dieser Werte ist durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer III.3.10 ff. der Genehmigung hinreichend sichergestellt. Auch der Vortrag der Klägerin, ihre Pferde, die sich - anders als ein statisches Haus - auf zahlreichen Flächen des Betriebs sowie darüber hinaus bewegten, rechneten nicht mit Schatten bei Sonnenschein und erschreckten sich, gibt keine Veranlassung, die seit mehr als zwei Jahrzehnten etablierten Parameter zu modifizieren. Vielmehr ergeben sich - insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Gerichts und bei den hier gegebene Abständen - keine Hinweise darauf, dass Schattenwurf eine negative Wirkung auf Tierbestände entfalten könnte. Die bisherigen Praxiserfahrungen aus Regionen mit intensiver Tierhaltung und Windenergieanlagen, wo sich zahlreiche Tierställe in wenigen hundert Metern Entfernung befinden, oder bei Hofstellen-Windenergieanlagen oder von der Hofstelle abgesetzten Stallanlagen sogar in unmittelbarer Nähe, zeigen keine Probleme auf. In diesen Gebieten hätten relevante Beeinträchtigungen der Tiergesundheit oder des Masterfolges den Landwirten oder den Veterinären unweigerlich auffallen müssen, wenn sie verbreitet auftreten würden. Eine unsystematische Befragung der Universität Bielefeld von Pferdehaltern ergab, dass über keine relevanten Beeinträchtigungen von Pferden berichtet wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 46 ff., Beschlüsse vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 65, vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, juris Rn. 15 ff., und vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133 = juris Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, ZNER 2007, 229 = juris Rn. 60, Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, NordÖR 2017, 198 = juris Rn. 35, und vom 3. November 2016 ‑ 12 ME 131/16 -, juris Rn. 25; VG Saarl., Urteil vom 15. September 2021 - 5 K 956/21 -, juris Rn. 98 ff.; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe März 2023, S. 181 f. Etwas anderes lässt sich auch nicht pauschal daraus herleiten, dass es sich hier um Anlagen neueren Typs mit entsprechend größeren Ausmaßen - insbesondere einem längeren Rotordurchmesser (konkret: 158 m) - handelt. Denn aufgrund der größeren Höhe der Anlagen und der längeren Rotordurchmesser sind eher geringere Auswirkungen zu erwarten, da die Rotoren zum einen weiter von den Tieren entfernt sind und sich zum anderen deutlich langsamer drehen, was auch zu einem langsameren Schattenwurf führt. Vgl. VG Saarl., Urteil vom 15. September 2021 ‑ 5 K 956/21 -, juris Rn. 100 ff. Die akustischen und optischen Wirkungen der hier in Rede stehenden Anlagen auf das Verhalten der Pferde der Klägerin sind danach - nicht zuletzt auch mit Blick auf die konkret gegebenen Abstände - im Einklang mit der genannten Rechtsprechung offenkundig nicht unzumutbar. 4. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht auch nicht die Möglichkeit der eigenen Rechtsverletzung wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Mikroplastikpartikel, die aufgrund der Erosion der Oberflächen von Rotorblättern entstehen können. Soweit es Luftverunreinigungen betrifft, konkretisiert die TA Luft den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel ‑ wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf ihrem Grundstück zu einer Überschreitung ebendieser Richtwerte führen könnte. Ihre Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Richtwertüberschreitung im konkreten Fall zulasten der Klägerin. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 203. Soweit die Klägerin daneben eine Bodenkontamination durch die Belastung mit Mikroplastikpartikeln fürchtet, sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das - ohnehin nicht drittschützende - Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 203 ff. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin durch die von ihr vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Soweit sie teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch die Seiten 75 bis 77 der Klagebegründung vom 21. Juli 2023), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206, m. w. N. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung Bisphenol A (BPA) keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist und etwa auch bei der Herstellung von Thermopapier eingesetzt wird, wie auch PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden beiden Anlagen konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Vielmehr entsprechen sie soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen. Diese Einschätzung wird auch durch das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.). Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ferner die Nähe der hier in Rede stehenden beiden Windenergieanlagen zu den zwei weiteren Anlagen der Beigeladenen im Kreis D. hervorgehoben und auf das Gutachten zur Standorteignung der G. GmbH & Co. KG vom 7. April 2021 verwiesen hat, ist ferner nicht ersichtlich, dass etwaige Turbulenzbelastungen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln führen könnten. Die Klägerin belässt es vielmehr auch hier bei bloßen Mutmaßungen. Zudem werden übermäßigen Turbulenzen gerade schon unter dem in dem genannten Gutachten behandelten Aspekt der Standsicherheit Grenzen - namentlich durch Betriebsbeschränkungen - gesetzt. 5. Von dem genehmigten Vorhaben sind auch offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise keine der Klägerin unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin unzureichende Brandschutzvorkehrungen geltend macht (dazu a)). Auch konkrete Gefahren durch Unfälle lassen sich nicht feststellen (dazu b)). Die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Einwände aus der Klagebegründung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohnehin insgesamt nicht mehr aufrechterhalten. a) Die Klägerin wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb offenkundig aus, weil die von der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. Seite 411) geforderte Abstandsfläche von 120 m hinsichtlich des Wohngrundstücks der Klägerin um circa das Dreizehnfache überschritten wird. Dieses liegt mindestens circa 1.590 m von den Vorhabenstandorten entfernt. Eine noch größere Überschreitung ergibt sich nunmehr nach § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. Seite 1172) mit einer Abstandsfläche von nur 72 m. Unabhängig davon trägt die Klägerin aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf ein Grundstück in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept der R. GmbH & Co. KG vom 10. Mai 2021, die über die pauschale Bewertung des Konzepts als für die durch Blitzeinschlag und Rotorblattbrand bedingten Gefahren „völlig unzureichend“ hinausginge. b) Ebenso ist ausgeschlossen, dass die Klägerin durch sonstige mögliche - nicht nur infolge eines Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt wird. Sie kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlagen zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da ihr Wohnhaus im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlagen von mindestens circa 1.590 m in Zusammenschau mit ihrer Gesamthöhe von 240 m auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Der nicht weiter substanziierte Hinweis darauf, dass sich die Klägerin „überwiegend nicht im Haus aufhält, sondern beruflich bedingt auf ihren Grundstücken unddarüber hians sehr viel näher zu den Industriegroßanlagen“, vermag für eine konkrete Gefährdung im vorliegenden Einzelfall keinen Anhalt zu geben, zumal sich auch ihre weiteren benannten Grundstücke in einem Abstand von mindestens circa 870 m (vgl. Gemarkung Y., Flur 11, Flurstück 99) zu den Anlagen befinden. Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der - schon nicht das Wohnhaus der Klägerin betreffenden - Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. H. Ingenieurgesellschaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57. Schließlich liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Klägerin zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB ihrer Auffassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der baurechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts. II. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben offensichtlich auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Zu den laut § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, m. w. N. 1. Es ist ausgeschlossen, dass der von der Klägerin befürchtete Wertverlust ihrer Grundstücke unzumutbare Auswirkungen begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell vor jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren. Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen der Klägerin auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 234. 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit der Vertrocknung des Gebiets und der Beeinflussung des Mikroklimas zu begründen versucht, ist schon unter keinem Blickwinkel erkennbar, dass es durch das Vorhaben tatsächlich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf ihren Grundstücken kommen wird. Die Folgen des Abpumpens von Wasser in den Fundamentgruben werden von der Klägerin lediglich pauschal in den Raum gestellt und sind - insbesondere auch angesichts der bestehenden Entfernungen zu ihren Grundstücken - nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbar. Dies hat die Beigeladene in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (dort Seiten 10 f.) ebenso verdeutlicht und auf die Baugrunduntersuchung vom 4. Mai 2020 der Gesellschaft I. mbH (dort Seite 8) verwiesen. Ferner ist mit Blick auf die angeführten, von der Klägerin selbst aber als „weitgehend unerforscht“ bezeichneten mikroklimatischen Auswirkungen festzuhalten, dass diese durch den Betrieb von Windenergieanlagen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar möglich sind. Eine solche allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt, löst aber weder eine staatliche Vorsorgepflicht aus noch führt sie dazu, dass der Betrieb der Windenergieanlagen an diesem Standort gegenüber der Klägerin rücksichtslos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 45. III. Schließlich kann die Klägerin die Möglichkeit einer Verletzung in ihren eigenen Rechten nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten, weil diese ihre subjektive Rechtsposition von vornherein nicht betreffen. 1. Hinsichtlich des gerügten absoluten Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes gegen die UVP-Pflicht ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet lässt und lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung ausweitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 41, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 = juris Rn. 16, und vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20 ff., Beschlüsse vom 14. November 2018 ‑ 4 B 12.18 -, BRS 86 Nr. 182 (2018) = juris Rn. 4 ff., vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 ‑, ZLW 2017, 161 = juris Rn. 9, und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris Leitsatz 1 und Rn. 44 ff. 2. Schließlich berühren die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz ebenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin. Vgl. zu Einzelheiten der Begründung OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, NuR 2019, 348 = juris Rn. 49 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. Aus dem von ihr angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, NVwZ 2018, 225, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich mit Klagerechten einer anerkannten Umweltorganisation, nicht aber einer Privatperson wie der Klägerin befasst. B. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 15. März 2023. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage der Klägerin nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründen, also drittschützend sind. Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Aufgrund der Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Aufhebung einer Entscheidung „verlangt werden“ kann, führen die dort genannten Verfahrensmängel ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 ‑ 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 8 A 1161/18 -, juris Rn. 73, Beschluss vom 26. März 2018 ‑ 8 B 1291/17 -, juris Rn. 44; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 ‑ 1 B 10136/12 -, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 7. Die Genehmigung des Beklagten leidet nicht an dem von der Klägerin gerügten (absoluten) Verfahrensfehler (dazu I.) und verletzt sie auch nicht in ihren Rechten (dazu II.). I. Der Klägerin steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 bis 3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht ersichtlich. Eine etwaig erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist gerade nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterblieben. Sie ist vielmehr auf Antrag der Beigeladenen auf freiwilliger Basis ‑ unabhängig von ihrer Erforderlichkeit - gemäß Bericht von Oktober 2021 tatsächlich durchgeführt worden. Auch lassen sich den Ausführungen der Klägerin keine so schwerwiegenden Defizite der Prüfung entnehmen, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre. Dazu VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2015 - 3 A 88/14 -, AUR 2016, 65 = juris Rn. 60; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 4 Rn. 45. Soweit sie meint, es habe der Durchführung einer „voll-UVP“ bedurft, erschließt sich dem Senat schon nicht, inwieweit die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung dem nicht entsprechen sollte. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen vollständigen und eingeschränkten Umweltverträglichkeitsprüfungen, sondern nur zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung - die, wenn sie erforderlich, stets vollständig durchzuführen ist - und Vorprüfungen. Vorliegend wurde, wie bereits dargestellt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht bloß eine Vorprüfung durchgeführt. Die Ausführungen der Klägerin zum Artenschutz, zu der Produktion der Rotoren aus Balsaholz, den ihrer Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie auch ihre Überlegungen zur Entsorgung der Rotorblätter und zu der Belastung durch Mikroplastikpartikel vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG zu offenbaren. Dieser Begriff umfasst lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen, nicht aber den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Allenfalls den letzteren und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen die genannten Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 ‑ 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29. Gleiches gilt für den im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut aufgegriffenen Vortrag, dass die Lage des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet wegen der Selbstverpflichtung der Bundesrepublik von Montreal gemäß der Erklärung vom 19. Dezember 2022 zu einem absoluten Verfahrensfehler führen müsse. Diesbezüglich ist ferner schon nicht erkennbar, warum die Realisierung des Vorhabens dem Ziel der Unterschutzstellung von 30% des Bundesgebiets zuwiderlaufen sollte. Schließlich kann die Klägerin auch keine relativen Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, geltend machen. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für diese § 46 VwVfG. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt jedoch bei einer natürlichen Person eine - hier nicht gegebene und in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemachte - subjektive Rechtsverletzung voraus. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 38 ff. II. Der Genehmigungsbescheid vom 15. März 2023 verletzt die Klägerin auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren (materiellen) Rechten. Schon nach dem Vorstehenden ergibt sich eine solche Rechtsverletzung weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (insbesondere Lärm, Infraschall, tieffrequenter Schall, Körperschall, Schattenwurf, Mikropartikel, sonstige Gefahren) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme oder sonstigen Vorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.