Beschluss
7 B 1769/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung wird nicht anzuordnen, wenn das Vorhaben nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts erkennen lässt.
• Maßgeblich ist das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB; ein um 1 m vorspringender grenzständiger Anbau verletzt dieses Gebot nicht, wenn er sich in das Maß der näheren Umgebung einfügt und vergleichbare Vorbilder vorhanden sind.
• Eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 BauO NRW entfällt innerhalb der überbaubaren Fläche, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung gegen genehmigten grenzständigen Anbau • Eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung wird nicht anzuordnen, wenn das Vorhaben nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts erkennen lässt. • Maßgeblich ist das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB; ein um 1 m vorspringender grenzständiger Anbau verletzt dieses Gebot nicht, wenn er sich in das Maß der näheren Umgebung einfügt und vergleichbare Vorbilder vorhanden sind. • Eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 BauO NRW entfällt innerhalb der überbaubaren Fläche, wenn planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut worden ist. Der Antragsteller wandte sich gegen die Baugenehmigung vom 29.01.2004 für Umbau und Erweiterung eines Einfamilienhauses mit Nutzungsänderung des Dachgeschosses auf dem Nachbargrundstück. Streitgegenstand war insbesondere eine grenzständige, zweigeschossige Außenwand, die gegenüber der hinteren Abschlusswand seines Hauses um 1 m vorspringt und nach Ansicht des Antragstellers zu erheblicher Verschattung von Terrasse und Wohnzimmer führt. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob planungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt sind. Zentrale Fragen waren die Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB und die Notwendigkeit einer Abstandfläche nach § 6 BauO NRW. Vergleichbare Anbauten in der näheren Umgebung und vorhandene örtliche Verhältnisse (Nordlage, bestehende Schamwand) wurden berücksichtigt. Das Gericht wertete, dass das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Fläche bleibt und sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. • Beschränkte summarische Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO reicht nicht zum Feststellen einer Rechtsverletzung des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. • Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB: Das Vorhaben fügt sich in das Maß der näheren Umgebung ein, weil vergleichbare Vorbilder vorhanden sind; daher überwiegt kein Schutzzweck des Bauplanungsrechts zugunsten des Antragstellers. • Die um 1 m vorspringende grenzständige Wand führt allenfalls zu zusätzlicher, das übliche Maß nicht übersteigender Verschattung, da das Haus des Antragstellers nördlich liegt, bereits eine Schamwand besteht und die Mehrbelastung somit nicht erheblich ist. • Zur bauordnungsrechtlichen Frage nach § 6 Abs. 1 BauO NRW: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist keine Abstandfläche erforderlich, wenn planungsrechtlich ein Bau ohne Grenzabstand zulässig ist und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wurde; diese Voraussetzungen liegen vor. • Rechtsprechung zur baulichen Einheit (BVerwG) führt nicht zu anderem Ergebnis; auch bei teilweiser Nichtdeckung bleibt die bauliche Einheit und der Eindruck aneinandergebauter Häuser bestehen. • Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Verletzung schutzwürdiger Vorschriften besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass das genehmigte Vorhaben weder das Rücksichtnahmegebot des Bauplanungsrechts noch bauordnungsrechtliche Anforderungen verletzt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war deshalb nicht zu treffen, weil das Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und vorhandene örtliche Gegebenheiten eine erhebliche Mehrbelastung durch Verschattung ausschließen.