Urteil
10 K 2713/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0327.10K2713.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und die Beigeladenen führen eine baurechtliche Nachbarstreitigkeit. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur °, Flurstück °°° unter der Straßenbezeichnung G.------weg °°° in E. . Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut. Das Haus des Klägers ist zum nordöstlich liegenden Grundstück der Beigeladenen grenzständig gebaut und zum südwestlich liegenden Grundstück unter Einhaltung eines Grenzabstandes errichtet. In der Abstandfläche liegt eine grenzständig errichtete Garage. 4 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur °, Flurstück °°° (frühere Flurstücksnummer °°°) unter der Straßenbezeichnung G.------weg °°°. Das Grundstück ist ebenfalls mit einem zum Grundstück des Klägers grenzständigen und zum nordöstlich liegenden Grundstück unter Einhaltung einer Abstandfläche errichteten zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut. 5 Für das Grundstück G.------weg °°° hatte die Beklagte unter dem 14. August 1967 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer zum nordöstlich liegenden Grundstück (G.------weg °°) grenzständigen Garage erteilt. In der zum Bauschein gehörenden Baubeschreibung war das Vorhaben als zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Dachneigung von 30° (als Teil eines Doppelhauses) bezeichnet worden. Die Wohnfläche wurde mit 127,93 qm angegeben. Im Baugenehmigungsverfahren wurde eine Bescheinigung des Eigentümers des Grundstücks G.------weg °° (seinerzeit Eigentümer des Flurstücks °°°, das aus den heutigen Grundstücken G.------weg °° -Flurstück °°°- und °°°-Flurstück °°°- bestand) vorgelegt, mit der dieser dem Bauherrn genehmigte, die Westwand des Wohnhauses an seine –des Eigentümers des Grundstücks G.------weg °°- Grenze zu setzen. Die Hauswand solle so gesetzt werden, dass eine spätere Anbaumöglichkeit für ihn bestehe. 6 Mit Baugenehmigung vom °. E. °°°° wurde der damaligen Eigentümerin des Grundstücks G.------weg °°° die Genehmigung für die Errichtung eines rückwärtigen, an das Wohnhaus und die Garage angebauten Wintergartens mit Pultdach erteilt. 7 Unter dem °°. B. °°°° erhielt der Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung seines Wohnhauses mit Garage auf seinem Grundstück (Flurstück °°°). Der Kläger hatte beim Bauordnungsamt der Beklagten eine Erklärung der Eigentümer des Grundstücks °°° vom °. G. °°°° vorgelegt, wonach sich diese mit der Planung des Klägers einverstanden erklärt hatten, dass das an deren Wohnhaus angebaute Wohnhaus des Klägers sowohl zur Straßenseite als auch auf der Gartenseite hin jeweils 1 m gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück G.------weg °°° vortritt. Das Dachgeschoss im Wohnhaus des Klägers ist ausgebaut; sowohl zur Straßenseite als auch zur rückwärtigen Gartenseite hin verfügt das Haus über Dachgauben. Nach den sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeichnungen beträgt die Dachneigung 35°. Die Wohnfläche wurde zuletzt unter dem °° G. °°°° mit insgesamt 177,10 qm netto, vorher mit 186,48 qm netto angegeben. 8 Im E. °°°° beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung ihres Wohnhauses. 9 Zur Straßenseite hin soll ein zweigeschossiger, gut fünf Meter tiefer Anbau mit Satteldach (Dachneigung 30°) an das vorhandene Wohnhaus errichtet werden. Der Anbau soll grenzständig zum Grundstück des Klägers und giebelständig zur Straße errichtet werden. Es wurden ein Lageplan mit Abstandflächennachweis und Zeichnungen vorgelegt. Im Lageplan ist ein Abstellraum am Standort des früher genehmigten Wintergartens eingezeichnet. Die an den Abstellraum angebaute, zum Grundstück G.------weg °° grenzständig errichtete Garage sowie die weiter hieran angebaute, auf dem Grundstück G.------weg °° liegende grenzständig errichtete Garage weisen ein gemeinsames Satteldach auf. 10 Es wurde eine Wohnflächenberechnung vorgelegt. Die Wohnfläche im Bestand wurde mit 113,70 qm angegeben. Der Zugang im Erdgeschoss und Obergeschoss betrage insgesamt 83,76 qm. 11 Unter dem 1. März 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück G.------weg °°°. 12 Mit Schriftsatz vom °°. N. °°°° meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger habe am °°. N. °°°° durch Übergabe einer Kopie durch den Beigeladenen von der Baugenehmigung erfahren. Die vorliegenden Unterlagen enthielten keine Berechnung der Abstandflächen und es sei kein Grund ersichtlich, warum eine grenzständige Bebauung genehmigt worden sei. Eine Bebauung ohne Abstandflächen komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. 13 Der Kläger hat am 6. Juni 2012 Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. März 2012 erhoben. 14 Am °°. K. °°°° hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht gestellt (10 L 742/12). Mit Beschluss vom 6. Juli 2012 hat das Gericht die Anträge abgelehnt. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 27. September 2012 zurückgewiesen (7 B 873/12). 15 Die Beigeladenen haben bei der Beklagten im September 2012 die Fertigstellung des Rohbaues zum 1. Oktober 2012 angezeigt. Nach der Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung haben die Beigeladenen eine Mängelmitteilung erhalten. Für die von der Baugenehmigung abweichend durchgeführte Baumaßnahme seien prüffähige Bauvorlagen einzureichen. Fehlende Unterlagen sind nachgefordert worden. 16 Die Beigeladenen haben geänderte Planunterlagen vorgelegt (Lageplan und Zeichnungen). 17 Unter dem 12. Dezember 2012 hat die Beklagte den Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung erteilt. Es ist eine Genehmigung für die Änderung der Fenster in der Giebelansicht, für die Änderung der Traufhöhen und Außenmaße des Anbaus, für die Änderung des Garagentors und für die Änderung der Dachneigung und Höhe der Garage erteilt worden. Ebenso ist den Beigeladenen unter dem 12. Dezember 2012 mitgeteilt worden, dass das Bauvorhaben im Rohbau mängelfrei erstellt sei und keine bauordnungsrechtlichen Forderungen bestünden. 18 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger Folgendes vor: 19 Die Beklagte habe ihn vor Erlass der Baugenehmigung anhören müssen. Ohne seine Zustimmung habe die Beklagte keine Baugenehmigung für ein grenzständiges Gebäude erteilen dürfen. Dass das Bauvorhaben ohne die Einhaltung von Abstandflächen genehmigt worden sei, verletze ihn in seinen Rechten. Es handele sich vorliegend nicht um ein Doppelhaus. Bei der Errichtung des ersten Hauses sei nur von einem grenzständigen Gebäude gesprochen worden. Es sei weder ein Doppelhaus geplant noch genehmigt worden. Es sei lediglich ausbedungen worden, dass die Möglichkeit zum Anbau bestehe. Er –der Kläger- habe sein Haus 16 Jahre später errichtet. Das zuerst entstandene Haus sei als einzeln stehendes Haus gebaut worden. Es weise keine für Doppelhäuser typische Merkmale auf. Für die damalige Genehmigung sei es notwendig gewesen, dass eine nachbarrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Als er –der Kläger- sein Haus im Jahre 1983 errichtet habe, hätten die Nachbarn auf der Erstellung eines auch hinsichtlich der Bautiefe gleichartigen Hauses bestanden. Die Abweichung von jeweils einem Meter sei erst durch die Eigentümer des Nachbargrundstücks möglich geworden. Die gesetzlich vorgesehenen Abstandflächen seien einzuhalten. Die Annahme, dass vorliegend gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW i.V.m. § 22 Abs. 2 BauO NRW auf dem Grundstück der Beigeladenen kraft planungsrechtlicher Vorschrift ohne Abstandfläche gebaut werden müsse, gehe fehl. Ohne Bebauungsplan gebe es keine Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung einer Bauweise. Hier gebe es in Ermangelung eines Bebauungsplans keine Anordnung einer Bebauung ohne Abstandflächen gegenüber seiner Grenze. Die grenzständige Bebauung mit einer Tiefe von vier Metern und einer Höhe von 7,5 Metern beeinträchtige sein Grundstück in nicht hinzunehmender Art und Weise. Sein Haus weise an der Straßenseite sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss jeweils einen Wohnraum mit Fenstern auf. Diese würden durch das genehmigte Gebäude stark verschattet. Hierzu habe die Beklagte keinerlei Feststellungen getroffen. Insbesondere das Wohnzimmer im Erdgeschoss sei durch die über seinem Eingang befindliche Betonattika auf den Lichteinfall von Osten und Süden angewiesen. Die betroffene Frontseite seines Gebäudes sei nach Südost ausgerichtet. Eine vollständige Beleuchtung des Raumes in der Tiefe sei durch die Ausrichtung insbesondere von Sonnenaufgang bis Mittag gewährleistet. Durch die Bebauung der Grenze trete in dieser Zeit nunmehr eine vollständige Verschattung ein. Die Baugenehmigung verstoße auch gegen § 1 NachbarG und ebenso gegen § 34 BauGB. Das Erweiterungsvorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es handele sich vorliegend um zwei grenzständig errichtete Häuser, welche sich sowohl hinsichtlich Höhe als auch Tiefe gleichen. Wesentliches Merkmal sei die zurückgesetzte Lage zur Straße sowie die Ausrichtung des Giebels im 90° - Winkel zur Straße. Auch die Hausfront sei dergestalt einheitlich, dass sein Haus und der vorhandene Balkon des Nachbarhauses in einer Flucht lägen. Der genehmigte Baukörper widerspreche dem völlig. Sämtliche Gebäude in der direkten Umgebung seien dadurch geprägt, dass der Giebel parallel zur Straße verlaufe und die Giebelwände dem Nachbargebäude zugewandt seien. In der näheren Umgebung sei nahezu jede Bauweise zu finden. Es gebe offene, halboffene und grenzständige Bebauung. Die Beklagte irre, wenn sie annehme, dass eine Doppelhausbebauung dazu führe, dass jegliche Erweiterung grenzständig zu erfolgen habe. Selbst bei fehlerhafter Annahme eines Doppelhauses habe der Verzicht auf Abstandflächen nicht zur Folge, dass auch für alle Zukunft für jegliche Art der Erweiterung auf Abstandflächen zu verzichten sei. Die Errichtung eines Doppelhauses setze eine Übereinkunft der Nachbarn voraus, dass ein Gesamtbaukörper geschaffen werden solle, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Eine solche Übereinkunft müsse auch für Erweiterungen vorliegen. Bei Doppelhäusern sei auch nicht zwingend eine Erweiterung nur in grenzständiger Form vorgeschrieben. Die Beklagte müsse die Maßstäbe für die Errichtung eines Doppelhauses auch auf Erweiterungen anwenden. Durch eine Erweiterung dürfe es nicht dazu kommen, dass der Charakter eines Doppelhauses völlig beseitigt werde. Im vorliegenden Fall werde der Gesamtbaukörper, der qualitativ und quantitativ eine Einheit darstelle, durch die durchgehende Hausfront, den daraus resultierenden einheitlichen Abstand zur Straße sowie die Ausrichtung des Giebels bestimmt. Alle diese Merkmale seien durch den genehmigten Baukörper hinfällig. 20 Ein Bauantrag für die streitige Bebauung sei nicht gestellt worden. Die Wohnfläche des Gebäudes der Beigeladenen werde um 74 % vergrößert. Es handele sich nicht mehr um eine Erweiterung. Der Bestandsschutz sei erloschen. Der Baukörper sei damit insgesamt baurechtswidrig. 21 Schließlich trete durch die grenzständige Ausrichtung der Traufe des Anbaus bei starkem Regen massiv Wasser auf sein Grundstück über. Bei starkem Schneefall fielen große Schneebretter auf sein Grundstück. Dies beschädige die Vegetation und gefährde Menschen, die sich in seinem Vorgarten aufhielten. 22 Der Kläger beantragt, 23 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 1. März 2012 sowie die unter dem 12. Dezember 2012 erteilte Nachtragsgenehmigung aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte bezieht sich auf die ergangenen Bescheide und den Beschluss des erkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren. 27 Die Beigeladenen beantragen, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Kammer hat am °°. G1. °°°° einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 10 L 742/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. 34 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 1. März 2012 und der als solche bezeichneten Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 2012. Die Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigung verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 35 Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2012 im zugehörigen Eilverfahren 10 L 742/12 Folgendes ausgeführt: 36 „Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. 37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 09. März 2007 ‑ 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff. 38 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 39 Die hier streitige Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. März 2012 verletzt weder in bauplanungs- noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht Nachbarrechte des Antragstellers. 40 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches –BauGB-. Danach ist ein Vorhaben innerhalb des - hier anzunehmenden - im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 41 Hier fügt sich das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen seiner Art nach in die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnbebauung ein. 42 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist darauf hinzuweisen, dass hier nichts dafür ersichtlich und vom Antragsteller auch nichts dafür vorgetragen worden ist, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich dieses Kriteriums nicht in die nähere Umgebung einfügt. Im Übrigen kommt dem Maß der baulichen Nutzung als solchem im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 -7 B 1244/04- und Beschluss vom 23. Dezember 2004 – 7 B 1769/04-, beides Juris- Dokumente. 44 Aus dem vorliegenden Lageplan, der Teil der bei der Antragsgegnerin vorgelegten Bauvorlagen ist, ergibt sich des Weiteren, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet die anzunehmende faktische vordere Baugrenze nicht. Hier ist insbesondere auf die Bebauung der in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Grundstücke G.------weg °°°, °°, °°, °° und °° als Vorbilder zu verweisen. 45 Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht zum Nachteil des Antragstellers in Bezug auf die Bauweise gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 46 Bei den Wohnhäusern auf den Grundstücken G2.------straße °° ° und °° ° handelt es sich um ein Doppelhaus. 47 Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Doppelhäuser sind der offenen Bauweise zuzurechnen, da sie jeweils zur anderen Grundstücksgrenze mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden, vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO. In der näheren Umgebung der hier betroffenen Grundstücke sind sowohl mit seitlichen Grenzabständen errichtete Einzelhäuser als auch Doppelhäuser vorzufinden. 48 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Doppelhäusern müssen die beiden Gebäude auf den benachbarten Grundstücken einen Gesamtbaukörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Elemente. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften des Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichwertig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebende bauliche Element aufgreift. Andernfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben und Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. 49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht –BVerwG-, Urteil vom 24. Februar 2000 -4 C 12.98-, BRS 63 Nr. 185; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012 -7 A 2444/09- und Urteil vom 16. August 2011 -10 A 1224/09-, beides Juris- Dokumente. 50 Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die beiden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich (spiegelbildlich) aneinandergebaut werden müssen. Die beiden Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Die Hälften eines Doppelhauses müssen sich auch hinsichtlich der Überdeckung der Giebelflächen, der Kubatur, der Traufen, der Dachneigung und Firsthöhen, der Grundfläche und der Bautiefe nicht im Wesentlichen entsprechen, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 -4 C 12/98- a.a.O. und Beschluss vom 10. April 2012 -4 B 42/11-, Juris-Dokument. 52 Durch die Doppelhausbebauung gehen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den Verzicht der Grundstückseigentümer auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. 53 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012 -7 A 2444/09-a.a.O. und Beschluss vom 23. Juli 2007 -10 B 1090/07- Juris-Dokument. 54 Mit baulichen Erweiterungen, die mit dem Charakter eines Doppelhauses vereinbar sind, muss ein Nachbar grundsätzlich jederzeit rechnen, 55 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 -7 B 1244/04-, Juris-Dokument. 56 Die dargestellten wechselseitigen Rechte und Pflichten der Doppelhausnachbarn bestehen unabhängig davon, ob ihr Doppelhaus in einem mittels Bebauungsplan überplanten Bereich oder –wie hier- in einem unbeplanten Innenbereich liegt. 57 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012 -7 A 2444/09- und Urteil vom 16. August 2011 -10 A 1224/09-, a.a.O.. 58 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den vorhandenen Baukörpern auf den Grundstücken der Beigeladenen und des Antragstellers um ein Doppelhaus. Zwar sind die Wohnhäuser der Beteiligten nicht deckungsgleich aneinandergebaut, dies ist jedoch –wie oben dargelegt- nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht erforderlich. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass die Häuser im Wesentlichen und zwar über eine Tiefe von 9,17 m mit ihren Giebelseiten aneinander gebaut sind. Beide Häuser sind zweigeschossig zur Straße traufständig errichtet und weisen ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30° auf. Dass das Wohnhaus des Antragstellers sowohl an der Straßenseite als auch im rückwärtigen Bereich um einen Meter vortritt und eine um rund 1,50 m höhere Firsthöhe als das Dach des Hauses der Beigeladenen aufweist, stellt den Doppelhauscharakter der Gebäude nicht in Frage. Unerheblich ist des Weiteren, dass für die Häuser zu unterschiedlichen Zeitpunkten eine Baugenehmigung erteilt worden und das Haus des Antragstellers erst etliche Jahre nach Errichtung des Hauses der Beigeladenen gebaut worden ist. 59 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 -4 C 12/98- a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 -7 B 1244/04-, Juris- Dokument. 60 Entscheidend ist vielmehr allein, dass das Gesamtgebäude eine bauliche Einheit im oben beschriebenen Sinne darstellt. 61 Das Wohnhaus der Beigeladenen bildet auch nach Umsetzung der streitigen Baugenehmigung zusammen mit dem Wohnhaus des Antragstellers ein Doppelhaus. 62 Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erwägungen und Kriterien hält die Kammer im vorliegenden Fall den Rahmen der zulässigen wechselseitigen Grenzbebauung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen für noch nicht überschritten. Durch die straßenseitige Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen wird der Doppelhauscharakter noch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die beiden Häuser werden nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. 63 Beide Häuser werden trotz der straßenseitigen genehmigten Erweiterung um 5 m zum deutlich größeren Teil, nämlich auf einer Tiefe von dann gut 10 m, aneinandergebaut sein. Das erweiterte Wohnhaus der Beigeladenen wird im Ergebnis gegenüber dem Haus des Antragstellers um 4 m nach Südosten vortreten. Der Erweiterungsbau ist ebenfalls zweigeschossig und wird wie die bereits vorhandenen Häuser mit einem Satteldach von 30° errichtet, wobei allerdings die Firstrichtung gegenüber dem Bestand geändert wird und der Anbau giebelständig errichtet wird (was mit einem Satteldach auch nicht anders möglich sein dürfte). Die Firsthöhe des Erweiterungsbaus bleibt 0,80 m unter der Firsthöhe des Bestandsgebäudes. 64 Mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen wird insgesamt noch keine Disproportionalität in der Weise geschaffen, dass die Haushälfte des Antragstellers als von dem erweiterten Wohnhaus der Beigeladenen dominiert und nur noch als Anhängsel in Form eines untergeordneten Anbaus erscheint. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 -10 A 1035/10-, Juris- Dokument. 66 Die Haushälften erscheinen vielmehr als noch gleichgewichtig: 67 Sie sind zu einem deutlich größeren Teil in Tiefe und Höhe aneinandergebaut und weisen identische Dachformen und Dachneigungen auf. Darüber hinaus fällt hier ins Gewicht, dass im Gebäudebestand das Haus des Antragstellers im Hinblick auf sein Bauvolumen (Tiefe, Höhe und Dachaufbauten, hier Dachgaube(n)) ein gewisses, die Qualifizierung als Doppelhaus allerdings nicht in Frage stellendes Übergewicht hat(te) (vgl. hierzu die Luftbildaufnahmen und die Straßenansichten bei www.°°°°°° °°°°.de ), welches nunmehr durch den Erweiterungsbau der Beigeladenen ausgeglichen und hinsichtlich der straßenseitigen Gebäudefront zu Gunsten der Beigeladenen verschoben wird. Das Wohnhaus des Antragstellers wird dagegen aber seine Präsenz behalten und gegenüber dem Wohnhaus der Beigeladenen nicht als untergeordnet oder von diesem dominiert erscheinen. Ein disproportionales Ungleichgewicht zwischen den Baukörpern wird nicht entstehen. 68 Die vom Antragsteller geltend gemachte Verschattungswirkung führt zu keiner anderen Betrachtung. Sie ist nicht rücksichtslos. Ob ein Vorhaben rücksichtslos ist, muss unter Abwägung der im Einzelfall berührten Interessen festgestellt werden. Eine erfolgreiche Berufung auf das Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Das bedeutet letztlich, dass der Nachbar keine Bebauung hinzunehmen braucht, deren nachteilige Auswirkungen ihm billigerweise nicht zugemutet werden können. Allerdings reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 69 Bei einem Doppelhaus wird die durch den gemeinsamen Grenzanbau erhöhte bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke durch einen Verzicht auf eine seitliche Freifläche, die u.a. dem Wohnfrieden und der ausreichenden Belichtung dient, „erkauft“. Durch die vorgetragene Verschattung wird der Antragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zwar dürfte es zu gewissen Einschränkungen der Belichtung der nach Südosten liegenden Fenster im Haus des Antragstellers in den Morgenstunden kommen. Die Besonnung aus der Süd- und Westrichtung bleibt aber voll erhalten. Einen nachbarlichen Anspruch darauf, dass eine einmal gegebene bauliche Situation dauerhaft beibehalten wird und einen Anspruch auf ungehinderte ganztägige Besonnung eines Grundstücks gibt es nicht, 70 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005, a.a.O. und Beschluss vom 15. Mai 2002-7 B 558/02-, Juris- Dokument. 71 Die optische Wirkung der vortretenden Gebäudeabschlusswand an der Grundstücksgrenze hat der Antragsteller hinzunehmen. Diese ist Folge des Umstandes, dass hier an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. 72 Für eine sog. „erdrückende“ Wirkung der Gebäudeerweiterung auf das Grundstück des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Von einem Gebäude kann gegenüber einem Grundstück bzw. gegenüber einem anderen Gebäude dann eine erdrückende Wirkung ausgehen, wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Dies ist in der Rechtsprechung nur in augenscheinlichen Extremfällen anerkannt worden. Die Voraussetzungen hierfür liegen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. 73 Ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. 74 Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliches Abstandflächenrecht, soweit die Wohnhauserweiterung grenzständig zum Grundstück des Antragstellers erfolgt. 75 Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die Notwendigkeit einer Abstandfläche, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Das ist hier der Fall. 76 Aufgrund des Vorrangs des Bauplanungsrechts beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden darf, nach der einzuhaltenden Bauweise. Wie oben dargelegt, dürfen die Beigeladenen im Rahmen der Doppelhausbebauung ohne Grenzabstand bauen. 77 Das Nachbargrundstück –das des Antragstellers- ist ebenfalls grenzständig bebaut. Damit ist die Sicherung der Grenzbebauung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW gegeben. Insoweit ist es ausreichend, wenn auf dem Nachbargrundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Nicht erforderlich ist ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück. 78 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 -7 A 44/09-, Juris-Dokument mit weiteren Nachweisen. 79 Der Bauherr ist demnach nicht gehindert, sein Doppelhaus grenzständig weiter zu bauen als sein Nachbar, sofern das Gesamtgebäude noch eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bildet. Das ist vorliegend, wie oben ausgeführt, der Fall; der Charakter des Doppelhauses bleibt auch nach Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen noch gewahrt. 80 Der Antragsteller hat(te) gegenüber der Antragsgegnerin auch keinen Beteiligungsanspruch an dem Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen. 81 § 74 Abs. 2 BauO NRW ist nicht einschlägig. Er sieht eine Beteiligung der Angrenzer nur im Fall der Zulassung von Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und aufgrund derer erlassener Vorschriften vor, vgl. § 73 Abs. 1 BauO NRW. 82 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2000 -10 B 727/00-, Juris- Dokument. 83 Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach § 73 Abs. 1 der BauO NRW hat die Antragsgegnerin hier nicht zugelassen. 84 Ein sonstiger Anspruch des Antragstellers an dem Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen beteiligt zu werden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere unterlag die Erteilung der Baugenehmigung auf Seiten des Antragstellers keiner Einwilligungs- oder Genehmigungserfordernis“. 85 An diesen Ausführungen hält das erkennende Gericht unter Einbeziehung der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 2012 nach Durchführung der Ortsbesichtigung und Durchführung der mündlichen Verhandlung fest. 86 Das Gericht sieht sich dabei zu folgenden Ergänzungen veranlasst: 87 Es kann hier dahinstehen, ob es für das Gebiet, in dem das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt, einen Baustufenplan gibt. 88 Selbst wenn es einen solchen gäbe, könnte der Kläger ungeachtet der Frage nach seiner heutigen Wirksamkeit hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. 89 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wäre das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auch in einem Kleinsiedlungsgebiet zulässig. Soweit ein Baustufenplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschosszahl, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl) enthielte, kommt derartigen Festsetzungen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. 90 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 -4 B 52/95- mit weiteren Nachweisen, BauR 1995, S. 823 f; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2010 -7 B 678/10-, Juris-Dokument. 91 Dasselbe gilt hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (hier die Bebauungstiefe). 92 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 -4 B 215/95, BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1997 -10 B 1055/97-, Juris- Dokument. 93 Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gilt und den Festsetzungen eine drittschützende Zielrichtung beizumessen ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass ein A-Gebiet kleinsiedlerisch und gärtnerisch genutzt werden soll, kann keine nachbarschützende Wirkung der entsprechenden Regelungen hergeleitet werden. 94 Darüber hinaus dürften die Regelungen eines Baustufenplans funktionslos geworden sein. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. 95 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 -4 C 10/03- und Beschluss vom 17. Februar 1997 -4 B 16/97-, beides Juris- Dokumente. 96 Angesichts des Umstandes, dass für das hier maßgebliche Gebiet die Festsetzungen eines Baustufenplans jahrzehntelang keine Anwendung mehr gefunden haben dürften, dürften hier insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung tatsächlich und offenkundig abweichende Verhältnisse eingetreten sein, die die städtebauliche Gestaltungsfunktion der Festsetzungen eines Baustufenplans entfallen lassen. 97 Schließlich hat der Kläger selbst bei der Bebauung seines eigenen Grundstücks offensichtlich schon hinsichtlich der Zahl der zulässigen Geschosse ebenfalls die Festsetzungen des Baustufenplans nicht eingehalten. Er kann daher gegenüber den Beigeladenen diesbezüglich auch keine Abwehrrechte geltend machen, da dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung ist im Gebot von Treu und Glauben verankert und findet auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Anwendung. Es ist von Amts wegen zu berücksichtigen. 98 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 -10 B 1053/00- und Beschluss vom 7. August 1997 -7 A 150/96-, beides Juris- Dokumente. 99 Das Gericht weist darüber hinaus im Hinblick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Klageverfahren nochmals darauf hin, dass die sog. Doppelhausrechtsprechung nicht nur in einem mittels Bebauungsplan überplanten Gebiet sondern auch im unbeplanten Innenbereich gilt. Entscheidend ist, dass die Grundstückseigentümer durch die Doppelhausbebauung ein nachbarliches Austauschverhältnis eingehen. Ob sich die planungsrechtliche Grundlage für die Doppelhausbebauung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ergibt, ist ohne Belang. 100 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 -10 B 1090/07-, Juris- Dokument. 101 Soweit das OVG NRW im Beschwerdeverfahren im zugehörigen Eilverfahren in seinem Beschluss vom 27. September 2012 die Frage aufgeworfen hat, ob die Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung anzuwenden sind, wenn in einem Gebiet eine teils offene und teils geschlossene Bauweise (letztere möglicherweise durch den Umstand begründet, dass auch aneinander gebaute Haushälften vorhanden sind, die nicht mehr den Charakter eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe –Reihenhäuser- haben) vorzufinden sind, so bedarf diese Fragestellung hier letztendlich keiner Beantwortung, da die Kammer davon ausgeht, dass hier auch nach der genehmigten Erweiterung des Hauses der Beigeladenen von einem Doppelhaus auszugehen ist. Als weiterhin als Doppelhaus zu qualifizierendes Gesamtgebäude ist es der offenen und in der näheren Umgebung tatsächlich auch vorzufindenden Bauweise zuzurechnen. 102 Die Häuser G.------weg °°° und ° bildeten vor der Durchführung der Baumaßnahme ein Doppelhaus. Über die im Beschluss der Kammer im zugehörigen Eilverfahren dargelegten Gesichtspunkte hinaus ist auch nach Beiziehung und Auswertung der Hausakten für beide Grundstücke vom Vorliegen eines Doppelhauses auszugehen. Schon das Gebäude auf dem Grundstück G.------weg °°° wurde in den Bauvorlagen als Teil eines Doppelhauses beschrieben. Der damalige Eigentümer des Grundstücks G.------weg °°° hatte die grenzständige Bebauung schriftlich genehmigt mit der Maßgabe, dass eine spätere Anbaumöglichkeit für ihn bestehe. Im Rahmen der Bebauung des Grundstücks G.------weg °°° durch den Kläger haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke eine Vereinbarung getroffen, dass das zu erbauende Gebäude auf dem Grundstück des Klägers vorne und hinten jeweils einen Meter vortreten dürfe. Die Umstände, unter denen die beiden benachbarten Grundstücke bebaut worden sind, sprechen demnach ebenfalls für ein wechselseitig verträgliches und aufeinander abgestimmtes Bauen, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die Nachbarn nicht ausdrücklich miteinander beschlossen und ggf. dokumentiert haben, ein Doppelhaus bauen zu wollen. 103 Auch nach Umsetzung der geplanten Baumaßnahme bilden die Häuser des Klägers und der Beigeladenen noch ein Doppelhaus. 104 An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach Durchführung des Ortstermins, dessen Eindrücke den ehrenamtlichen Richtern anhand der bereits vorliegenden und der weiter im Ortstermin gefertigten Fotos vermittelt worden sind, fest. 105 Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass die Haushälften noch als gleichgewichtig erscheinen. Die Baulichkeit der Beigeladenen hat kein derartiges optisches Übergewicht, dass nur von einer deutlich massiveren und damit einseitigen Grenzbebauung, 106 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 -4 B 42/11-und OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 -10 A 1035/10-, beides Juris- Dokumente, 107 auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgegangen werden kann. 108 Insbesondere die südwestliche Gebäudeabschlusswand des zu erstellenden Anbaus hat nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung optisch keine solche Massivität, dass sie hier ein erhebliches Übergewicht des Anbaus zu Lasten des Klägers begründet. 109 Dass das Dach des Anbaus auf dem Haus des Klägers schließlich möglicherweise eine Dachneigung von 35° hat (s. Angaben in der beigezogenen Hausakte im Gegensatz zu den Angaben im Lageplan betr. das hier streitige Vorhaben, der das Dach auf dem Haus des Klägers mit einer Dachneigung von 30 ° ausweist), ist angesichts der möglichen geringen Abweichung der Dachneigung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr der einheitliche bzw. ähnliche optische Eindruck. 110 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Beigeladenen durch die Erweiterung ihres Wohnhauses eine Wohnfläche von insgesamt 191,54 qm netto erreichen und diese Wohnfläche die bei dem Kläger vorhandene Wohnfläche nicht wesentlich übersteigt. Dies spricht auch für ein insgesamt vergleichbares Bauvolumen der beiden Wohnhaushälften. 111 Hinsichtlich des rückwärtigen, gartenseitig errichteten Nebengebäudes (Abstellraum und Garage(n) mit Satteldach) kann offenbleiben, ob dieses umfassend Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens war und der –hier allein- streitgegenständlichen Baugenehmigung einschließlich der Nachtragsgenehmigung ist. Allein aus einer möglichen formellen Baurechtswidrigkeit kann ein Nachbar keine Abwehrrechte herleiten. 112 Das Nebengebäude vermag den Charakter der beiden Wohnhaushälften als Doppelhaus nicht in Frage zu stellen. 113 Zwar kann grundsätzlich auch ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen eine bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändern, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen. Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt. 114 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 -4 B 42/11-, a.a.O.. 115 Diese Wirkungen liegen hier nicht vor. Der eingeschossige und 4,28 m tiefe Abstellraum auf dem Grundstück der Beigeladenen ist mit der grenzständigen Garage zur Flurstücksgrenze des Grundstücks G2.------straße °° orientiert und bildet mit der weiteren dort vorhandenen Garage eine Baulichkeit. Der Abstand der südwestlichen Gebäudeabschlusswand des Abstellraums zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt über 6 m. Das Grundstück des Klägers ist auch nach dem Eindruck von der Örtlichkeit im Ortstermin von dem rückwärtigen Nebengebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht nachteilig betroffen und stellt auch bei einer Gesamtbetrachtung den Doppelhauscharakter der beiden Haushälften nicht in Frage. 116 Hinsichtlich der geltend gemachten Verschattung hat die Kammer im Rahmen der Ortsbesichtigung das im Erdgeschoss des Hauses des Klägers liegende Wohnzimmer aufgesucht. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung gerade durch den Anbau der Beigeladenen konnte das Gericht nicht feststellen. Soweit im weiter hinten liegenden Teil des Wohnzimmers eine nach Angaben des Klägers bzw. seiner Ehefrau für sie unbefriedigende Belichtungssituation besteht/entsteht, ist diese nach Auffassung der Kammer maßgeblich darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem Raum im Erdgeschoss um einen sich über die gesamte Tiefe des Hauses erstreckenden Wohnraum handelt, der über die beiden Öffnungen (straßenseitiges Fenster, Tür zur Gartenseite) grundsätzlich nur eingeschränkt belichtet wird. 117 Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, hat die Kammer im Eilbeschluss ausgeführt. Auch hieran ist festzuhalten. Die Wohnhauserweiterung durfte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW grenzständig zum Grundstück des Klägers erfolgen. 118 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es hinsichtlich des rückwärtigen Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen, soweit es zur Grundstücksgrenze des Klägers einen Grenzabstand einhält, in den Bauvorlagen zwar an der Angabe von Maßen zur Ermittlung der Wandhöhe und einer Darstellung der Abstandflächen bzw. einer Abstandflächenberechnung fehlt. Trotz der im Ergebnis insoweit mangelhaften Bauvorlagen kann ein Abstandflächenverstoß zu Lasten des Klägers durch die zum Grundstück des Klägers weisende Gebäudeabschlusswand des Abstellraums aber sicher ausgeschlossen werden. Die eingeschossige Wand löst in keinem Fall über die Mindestabstandfläche gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW von 3 m hinaus eine erforderliche Abstandfläche von 6 m oder mehr aus. 119 Bei den Fragen um die Entwässerung bzw. den vorgetragenen Abgang von Schneebrettern vom Dach des neu zu errichtenden Anbaus handelt es sich um privatrechtliche Fragen zwischen den Beteiligten, die auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und der Nachtragsgenehmigung keinen Einfluss haben. 120 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich aufgrund des gestellten Antrags auf Klageabweisung auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 121 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.