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Beschluss

13 C 107/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1219.13C107.13.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2013 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2013 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen Semester jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil keine freien Studienplätze zur Verfügung stehen. Ob einzelnen Anträgen schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muss, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, sich fristgerecht um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben zu haben (vgl. gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW), kann deshalb offen bleiben. 1. Die Antragsteller machen geltend, angesichts der hohen, zu lediglich 17 % ausgeschöpften personellen Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin sei diese verpflichtet, die Patientenkapazität aufzustocken, indem sie in Münster und Umgebung ansässige Kliniken als Lehrkrankenhäuser einbinde. Sie müsse durch einen Sicherheitsaufschlag von 15 % gezwungen werden, ein „Lehrkrankenhauskonzept“ zu entwickeln. Die Antragsgegnerin schöpfe überdies ihre Kapazität nicht aus, indem sie in ihrer Universitätsklinik Forschung und hochspezialisierte Krankenversorgung auf Kosten der Lehre betone. Dies sei mit Art. 12 GG sowie dem von § 31a Abs. 1 HG NRW geforderten Gleichgewicht von Forschung, Lehre und Krankenversorgung nicht vereinbar. Eine Ausschöpfung der personellen Ausbildungskapazität zu weniger als einem Fünftel sei nicht mehr verfassungsgemäß, § 17 KapVO deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Universitätskliniken verpflichtet seien, bei mangelnder Eignung der eigenen Patienten zusätzliche Lehrkrankenhäuser für die Ausbildung hinzuzuziehen. Dem ist nicht zu folgen. Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Studienplätze nach der Darstellung der Antragsteller nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Die Antragsgegnerin hat, wie von § 17 KapVO vorgegeben, das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüft (Absatz 1) und dementsprechend niedriger festgesetzt (Absatz 2). Die geforderte Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität kommt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur in Betracht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht nicht. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris. Die begehrte (verfassungskonforme) Auslegung des § 17 KapVO dahingehend, die Universitätskliniken seien verpflichtet, zur Aufstockung der Patientenkapazität zusätzliche Lehrkrankenhäuser für die Ausbildung hinzuzuziehen, was bereits im Vorgriff bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sei, scheidet aus. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die geforderten weiteren Kapazitäten im vorliegenden Rechtsstreit quantifiziert werden sollten. Die Berechnung eines pauschalen (Sicherheits‑) Zuschlags sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor; sie kommt einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich. Abgesehen davon überschritte eine solche Auslegung der Kapazitätsverordnung die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung und ‑fortbildung, weil sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers widerspräche. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO erlaubt die Verminderung des Berechnungsergebnisses aufgrund der personellen Ausstattung, wenn eine ausreichend Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin fehlt. § 17 KapVO enthält klare Vorgaben, wie die Überprüfung und Korrektur anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu erfolgen hat. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO setzt den Abschluss von Vereinbarungen voraus, auf deren Grundlage in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt durchgeführt werden. Soweit die Ausrichtung der Krankenversorgung im Universitätsklinikum („Supramaximalversorgung mit einem hochspezialisierten Patientenklientel“) beanstandet wird, legen die Antragsteller schon nicht dar, inwieweit dies im Rahmen der Vorgaben des § 17 KapVO kapazitätsrelevant ist. Die Forderung nach Bereitstellung von mehr ausbildungsgeeigneten Patienten dürfte sich der Sache nach gegen die abstrakte Vorgabe in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO richten, wonach 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums zugrundezulegen sind. Dazu verhalten sich die Beschwerden aber nicht. Abgesehen davon verfängt der Hinweis auf § 31a Abs. 1 HG NRW nicht. Nach dieser Vorschrift dient das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre (Satz 1). Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre (Satz 3). Dass dies hier nicht der Fall wäre, das Universitätsklinikum insbesondere den gesetzlichen Lehrauftrag nicht mehr erfüllte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die patientenbezogene Aufnahmekapazität der Klinischen Lehreinheit weit hinter der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung zurückbleibt, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Ferner ist nicht ersichtlich, dass § 31a Abs. 1 HG NRW dem Studienbewerber ein subjektives Recht verleiht, das er mit dem Ziel der Vergabe weitere Studienplätze im Kapazitätsrechtsstreit geltend machen kann. Dass die Antragsgegnerin die patientenbezogene Ausbildungskapazität nicht – insbesondere durch zusätzliche Vereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern – erhöht hat, verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Verfassungsrechtlich gewährleistet ist lediglich das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten. Das Vorbringen der Antragsteller zielt aber, anders als geltend gemacht, nicht auf die Ausschöpfung vorhandener Kapazitäten. Diese sind auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, deren Verfassungsmäßigkeit die Antragsteller nicht substantiiert in Abrede stellen. Die im Streit stehende patientenbezogene Aufnahmekapazität ist hier anhand der Vorgaben dieser Verordnung zutreffend ermittelt worden. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Studienplätze sind vergeben. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Erhöhung der Patientenkapazität und damit bessere Ausschöpfung der personellen Ausstattung besteht aber nicht. Der angeführte Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 u. a. -) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Er bezieht sich auf einen Modellstudiengang und eine diesbezüglich geltende Sonderregelung zur Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren in der niedersächsischen Kapazitätsverordnung. 2. Es unterliegt ferner keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 ‑ 13 C 89/13 -, vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 ‑, vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886 - 895; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 17 KapVO Rdnr. 9. Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, und vom 29. Oktober 2013 – 13 C 89/13 -, jeweils juris. 3. Erfolglos machen die Antragsteller weiter geltend, bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien auch die Betten der Tagesklinik einzubeziehen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren aus Gründen der Verringerung der Kosten zurückgegangen sind. Es liegt aber im gesetzgeberischen Einschätzungsermessen, in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 ‑ 13 C 89/13 -, vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 ‑, und vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, a.a.O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, a.a.O. II. Auch hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester hat die Beschwerde keinen Erfolg. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für die Fächer Zahnmedizin und Pharmazie keine quantifizierten Studienpläne angefordert hat, um den Dienstleistungsexport nachzuprüfen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu erbringen waren. Die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricularnormwerten in nicht zugeordneten Studiengängen ist ebensowenig zu überprüfen wie die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen und deren Ausgestaltung. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Maßgeblich ist danach, dass die Lehrveranstaltungen nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind, d.h. nach einer verbindlichen Regelung eine Dienstleistungspflicht für den nicht zugeordneten Studiengang besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 -, vom 16. Juni 2011 – 13 C 45/11 u.a. -, und vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und gebilligt. Insbesondere hat es ausgeführt, dass in den Studiengängen Pharmazie und Medizin die Angaben für Exporte und Importe jeweils übereinstimmen. Dass und warum dies hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin nicht der Fall sein sollte, ist nicht dargetan und angesichts der mit den Vorjahren vergleichbaren Werte auch nicht ersichtlich. 2. Weiter meinen die Antragsteller, die Ausfüllung des Curriculareigenanteils in der Vorklinik von 1,5 sei mithilfe eines quantifizierten Studienplans zu überprüfen, wobei insbesondere von der vorklinischen Lehreinheit darzulegen sei, wie und in welchem Umfang das Wahlfach von welcher Lehreinheit erbracht werde. Auch dies verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Gemäß § 6 KapVO, wird die jährliche Aufnahmekapazität unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der CNW bestimmt nach § 13 Abs. 1 KapVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 StV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Er beträgt nach Anlage 2 zur KapVO für den vorklinischen Teil des Humanmedizinstudiums in Nordrhein-Westfalen 2,42. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage zu den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Curricularnormwerte sind nach Anlage 1 zur KapVO als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Insbesondere enthält die KapVO keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche Curriculareigenanteil (CAp) inhaltlich bestimmt wird. Sie sieht lediglich in Anlage 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, und gewährt damit ausdrücklich einen Spielraum für die Aufteilung des CNW. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, juris. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV sind die Hochschulen im Rahmen des Curricular-normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehr-freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 ‑ 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, juris Rn. 72 ff. sowie Urteile vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360, juris Rn. 44, und vom 20. November 1987 ‑ 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184, juris Rn. 8; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 13 KapVO Rn. 16, 19. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, DVBl. 1987, 949. Für eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraums fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Der Anforderung eines quantifizierten Studienplans durch das Verwaltungsgericht bedurfte es deshalb ebenso wenig wie der Aufklärung wie bzw. von wem das Wahlfach erbracht wird. Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf – den seit längerem unveränderten – Wert von 1,50 willkürlich oder missbräuchlich gehandelt, etwa den CNW manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt hätte, wird auch mit den Beschwerden nicht dargetan. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in den Verfahren zum Sommersemester 2013 einen quantifizierten Studienplan vorgelegt, aus dem sich ein Eigenanteil von 1,51 ergab, der kapazitätsfreundlich auf 1,50 abgerundet worden ist. Hierzu sowie zur Berücksichtigung des Wahlfachs wird auf die auch vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats zum Sommersemester 2013 Bezug genommen, vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 u.a. -, sowie vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 u. a. -, jeweils juris, mit denen sich die Beschwerden nicht auseinandersetzen. 3. Schließlich geht der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz und tabellarische Übersicht im Leitverfahren vom 17. Oktober 2013) sowie der erneuten Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren davon aus, dass die festgesetzten Studienplätze in den vorklinischen Semestern durch tatsächlich erfolgte Einschreibungen besetzt und in den Zahlen der eingeschriebenen Studenten – wie üblich – auch keine beurlaubten Studenten enthalten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.