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Beschluss

6 B 766/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Untersagung der formellen Ernennung eines Beamten kann nicht gegenüber einer obersten Dienstbehörde begehrt werden, wenn die zuständige Ernennungsbehörde eine andere nach ZustVO ist. • Die Zuständigkeit für Beförderungen in A 14-Besoldungsämter liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO bei den nachgeordneten Behörden; daher fehlt gegen das Innenministerium als Vertreter des Landes der Anordnungsgrund. • Gegen die planmäßige Verteilung von Beförderungsstellen besteht regelmäßig kein unmittelbarer Rechtsschutz, es sei denn, die Organisationsentscheidung verletzt bereits geschützte Rechte oder präjudiziert die Auswahlentscheidung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. • Kostenentscheidung: der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der beigeladene Bewerber trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen falsche Bescheidstelle bei Beförderung in A 14 • Eine einstweilige Untersagung der formellen Ernennung eines Beamten kann nicht gegenüber einer obersten Dienstbehörde begehrt werden, wenn die zuständige Ernennungsbehörde eine andere nach ZustVO ist. • Die Zuständigkeit für Beförderungen in A 14-Besoldungsämter liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO bei den nachgeordneten Behörden; daher fehlt gegen das Innenministerium als Vertreter des Landes der Anordnungsgrund. • Gegen die planmäßige Verteilung von Beförderungsstellen besteht regelmäßig kein unmittelbarer Rechtsschutz, es sei denn, die Organisationsentscheidung verletzt bereits geschützte Rechte oder präjudiziert die Auswahlentscheidung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. • Kostenentscheidung: der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der beigeladene Bewerber trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung eines Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Beigeladenen in erster Instanz statt; das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, wurde insoweit angegriffen. Der Antrag richtete sich formell auch gegen die Landrätin des Kreises I. als zuständige Ernennungsbehörde. Streitgegenstand ist, ob die formelle Ernennung des Beigeladenen vorläufig untersagt werden kann, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden worden ist. Es geht insbesondere um die Frage der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 ZustVO und um die Zulässigkeit von Rechtsschutz gegen die Verteilung von Beförderungsplanstellen. Relevante Tatsachen sind, dass das Innenministerium die Stellenzuweisung vorbereitet hat, die tatsächliche Ernennung aber durch die Kreispolizeibehörde erfolgen soll, und dass die zu vergebenden Stellen als Bandbreitenfunktionen auf bereits besetzten Dienstposten beruhen. • Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet; das Passivrubrum wurde berichtigt, weil die zuständige Ernennungsbehörde nicht das Innenministerium, sondern die nachgeordneten Behörden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO sind. • Mangels Anordnungsgrunds fehlt ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Innenministerium: Die begehrte Untersagung zielt auf die formelle Ernennung, die voraussichtlich von der Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde vorzunehmen ist. • Selbst gegenüber der Landrätin des Kreises I. besteht kein Erfolg des Antrags, weil der Antragsteller wegen seiner Versetzung zum Polizeipräsidenten L. von den für die ihm in Aussicht stehende Stelle vorgesehenen, intern zu vergebenden Planstellen ausgeschlossen ist. • Die Verteilung von Beförderungsplanstellen auf Ernennungsbehörden ist eine organisatorische Maßnahme, die regelmäßig keine subjektiven Rechte des Bewerbers berührt; nur bei bereits eingreifender Präjudizierung der Auswahlentscheidung oder Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen (Art. 33 Abs. 2 GG) käme Rechtsschutz in Betracht. • Der Antragsteller hat seinen Antrag gegen die Stellenzuweisung nicht im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt; daher kann insoweit ein möglicher weitergehender Rechtsschutz nicht geprüft werden. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; Billigkeit gebietet, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. • Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG festgesetzt und wegen des vorläufigen Charakters halbiert. Der Antrag wird abgelehnt; der angefochtene Beschluss wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es besteht kein Anordnungsgrund gegen das Innenministerium, da die Ernennung zuständigkeitsrechtlich bei der Landrätin des Kreises I. liegt. Gegen die Landrätin besteht ebenfalls kein vorläufiger Unterlassungsanspruch, weil der Antragsteller für die in Aussicht gestellten, intern zu vergebenden Stellen nicht in Betracht kommt. Eine allgemeine Untersagung der Ernennung ist damit nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt den verwaltungsgerichtlichen Vorschriften; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.