Beschluss
4 L 670/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0103.4L670.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-nen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-nen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller und der Beigeladene konkurrieren um die mit dem Dezernat I verbundene Beigeordnetenstelle bei der Antragsgegnerin. Durch Beschluss vom 13. Juli 2011 nahm der Rat eine vom Oberbürgermeister beabsichtigte Änderung der Dezernatsverteilung zur Kenntnis. Danach soll dem Dezernat I das Personal- und Organisationsamt, das Ordnungsamt, das Amt für Bürger-Angelegenheiten, das Standesamt, die Feuerwehr und citeq, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, zugeordnet werden. Die bisherigen Aufgaben "16 - Justiziariat Verwaltungsführung" sollen dem Dezernat des Oberbürgermeisters und der Aufgabenbereich "Recht - 15 Zentrales Justiziariat" soll dem Dezernat V zugeordnet werden. Diese Dezernatsverteilung soll mit der Neubesetzung des Dezernats I zum 1. April 2012 wirksam werden. Mit dem-selben Beschluss beauftragte der Rat den Oberbürgermeister, die Beigeordnetenstellen für die Dezernate I und II unter Hinzuziehung eines Personalberatungsunternehmens gemäß den beigefügten Eckpunkten auszuschreiben und geeignete Bewerber vorzuschlagen. In der Anlage mit den Eckpunkten für die Ausschreibung des Dezernats I heißt es in der Rubrik "persönliche Anforderungen": "geeignetes Hochschulstudium entsprechende berufliche Praxiserfahrung Fähigkeit, die vielschichtigen Aufgabenfelder des Dezernenten zielgerichtet zu koordinieren und weiter zu entwickeln. Protagonist für die Veränderungs- und Opitimierungsprozesse der Stadtverwaltung." Das vom Oberbürgermeister beauftragte Personalberatungsunternehmen M. veröffentlichte in zwei regionalen und zwei überregionalen Zeitungen Stellenanzeigen, in denen es heißt: "Sie bringen ein abgeschlossenes adäquates Hochschulstudium mit und sind mit den Aufgaben und Strukturen kommunaler Selbstverwaltung vertraut. Sie haben die Kompetenz, das jeweils umfangreiche Fachdezernat zu leiten und verfügen über ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten, um im Zusammenwirken mit Vertretern/innen der politischen Gremien, dem Verwaltungsvorstand und den Mitarbeitern/innen die vielschichtigen Aufgabenfelder des Dezernates zielgerichtet weiterzuentwickeln." Daraufhin gingen 24 Bewerbungen ein. Mit drei der für das Dezernat I vorgeschlagenen Bewerber, darunter der Antragsteller und der Beigeladene, führten der Oberbürgermeister, Stadtrat Dr. J. und der Geschäftsführer des Beratungsunternehmens, Dr. B., am 1. Oktober 2011 Vorstellungsgespräche. Danach nahm der 3. Bewerber seine Bewerbung zurück. Am 6. Oktober 2011 wurden den Ratsmitgliedern die Wahlvorlagen zugestellt und am 7. Oktober 2011 die Listen mit den verbliebenen Bewerbern übersandt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Bewerbungsunterlagen im Detail bei Dr. J. eingesehen werden könnten und dass Dr. B. angeboten habe, für persönliche Gespräche zur Verfügung zu stehen. Nachdem sich der Antragsteller und der Beigeladene in den Sitzungen des Hauptausschusses und des Ausschusses für Personal, Recht und Ordnung am 12. Oktober 2011 und in den Sitzungen der Ratsfraktionen vorgestellt hatten, wählte der Rat in der Sitzung vom 19. Oktober 2011 mit 22 Stimmen für den Antragsteller und 44 Stimmen für den Beigeladenen bei 8 Enthaltungen den Beigeladenen zum Beigeordneten. Nachdem den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Verwaltungsakten zur Einsichtnahme übersandt worden waren, teilte der Oberbürgermeister dem Antragsteller unter dem 15. November 2011 mit, dass die Ernennungsurkunde binnen einer Woche nach Rückgabe der Verwaltungsvorgänge an den Beigeladenen ausgehändigt werden solle. Mit seinem am 25. November 2011 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Wahl sei nur pro forma durchgeführt worden. Es habe bei den beiden größten Fraktionen im Rat einen politischen Willen wegen der Vergabe der beiden Beigeordnetenposten gegeben. Jede der Fraktionen sollte einen Beigeordneten stellen. Das ergebe sich aus den öffentlichen Diskussionen und dem Umstand, dass der Beigeladene in Erwartung seiner Wahl zum Beigeordneten bereits am 5. Oktober 2011 sein Ratsmandat und den Vorsitz in der SPD-Fraktion niedergelegt habe. Außerdem sei das Dezernat I gezielt zugunsten des Beigeladenen geändert und auf ihn zugeschnitten worden. Dem entspreche die Aufbereitung der Wahlunterlagen durch das Personalberatungsunternehmen. Der Beigeladene hätte aufgrund seiner Bewerbungsunterlagen nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, da er die Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht erfülle. Ihm fehle es auch nach der Einschätzung des Personalberatungsunternehmens insbesondere an der notwendigen Leitungskompetenz. Der von der Personalberatungsgesellschaft über den Beigeladenen erstellte Kurzbericht sei auch geschönt, während der über ihn, den Antragsteller, erstellte Kurzbericht unvollständig sei. Die in dem Kurzbericht über den Beigeladenen aufgeführte Tätigkeit als Geschäftsführer und kooperierendes Mitglied des "Kompetenzzentrums nachhaltige kommunale Finanzpolitik" sei nicht nachvollziehbar. Eine Geschäftsführertätigkeit lasse sich der Homepage nicht entnehmen. Außerdem legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung des Fraktionssprechers von Bündnis 90/Die Grünen, Herrn L., vor, nach der Dr. B. in Gesprächen mit ihm, Herrn L., erklärt habe, dass es sich bei der Wahl des Beigeordneten in Münster um ein ungewöhnliches Verfahren handele, weil offenbar oder angeblich eine politische Absprache im Raum stünde. Viele aussichtsreiche Kandidaten seien deswegen aus der Bewerbung ausgestiegen. Der Beigeladene wäre unter normalen Bedingungen wohl nicht in die engere Auswahl gelangt. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertrete, das Anforderungsprofil verlange keine mehrjährige Berufserfahrung in vergleichbaren Führungspositionen, vorzugsweise im öffentlichen Dienst, ergebe sich diese Anforderung aus dem Begriff der "Kompetenz" in der Stellenausschreibung. Im Übrigen sei der Konkurrentenmitteilung an ihn keine Begründung beigefügt worden. Zumindest hätte ausgeführt werden müssen, warum der Beigeladene den Mindestanforderungen der Stellenausschreibung entspreche, obwohl er bislang keine direkte "Vertrautheit mit den Aufgaben und Strukturen kommunaler Selbstverwaltung" vorweisen könne. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 19.10.2011 (Ratsvorlage 751/29011) zum Beigeordneten der Stadt N. für Bürgerservice, Ordnung, Personale und Organisation (Dezernat I) zu ernennen. Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt, noch Stellung genommen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er legt eidesstattliche Versicherungen des Dr. B. vom 5. und 21. Dezember 2011 vor. In der vom 5. Dezember 2011 heißt u. a.: "...Hierzu stelle ich klar, dass dem Personalberatungsunternehmen keine politischen Maßgaben vorgegeben wurden, die mit den Kriterien der Bestenauslese nicht vereinbar sind. Das Personalberatungsunternehmen ist von der Stadt N. im Gegenteil mehrfach eindringlich aufgefordert worden, alles zu tun, um ein möglichst qualifiziertes und breites Kandidatenfeld zu erhalten. Dieser Aufforderung sind wir umfassend nachgekommen. Maßgeblich für die Vorauswahl der Kandidaten waren die dazu vom Rat der Stadt N. beschlossenen Eckpunkte. Dementsprechend sind entgegen der Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 29.11.2011 auch die Bewerberprofile von Herrn G. und Herrn K. nicht mit dem Ziel erstellt worden, Herrn K. eine bevorzugte Stellung zu verschaffen... ...Diese Wiedergabe des Gesprächs ist unzutreffend. Ich habe Herrn L. gegenüber das Verfahren nicht als ungewöhnlich bezeichnet. Eine Bewerbung aus dem politischen Raum ist für uns als Personalberatungsunternehmen in Verfahren dieser Art nicht ungewöhnlich. Zutreffend ist allerdings, dass die Existenz einer solchen Bewerbung und insbesondere die Information über die Chancen einer solchen Bewerbung Einfluss auf die Bewerbungsbereitschaft haben können, wenn andere Bewerber angesichts einer solchen Kandidatur aus dem politischen Raum ihre eigene Bewerbung für nicht hinreichend chancenreich halten..." Außerdem legt er unter Vorlage einer Einladung zu einer Fachtagung dar, dass der Beigeladene beim Institut für Politikwissenschaft der Universität N. seit 2009 einer der Geschäftsführer der drei Geschäftsbereiche sei. Daneben sei für die Qualifikation des Beigeladenen auch seine Ratstätigkeit maßgeblich. Nach der Bewertung des Personalbüros seien alle drei ausgewählten Kandidaten grundsätzlich mit unterschiedlichen Stärken und Schwächen für die Wahl als Beigeordnete als geeignet eingestuft worden. Im Übrigen sei die gerichtliche Überprüfung von Auswahlentscheidungen für Stellen von Wahlbeamten beschränkt und eine Begründung der Auswahlentscheidung sei weder möglich, noch erforderlich. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat zwar entsprechend den Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, weil der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers mit Ernennung des Beigeladenen unterginge. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität ist ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben. Die alleinige Ausnahme, dass der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Rechtsschutz verhindert hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 2 C 16/09 , BVerwGE 138, 102, liegt hier nicht vor. Da der Oberbürgermeister dem Antragsteller unter dem 15. November 2011 erklärt hat, dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde innerhalb einer Woche nach Rückgabe der Verwaltungsvorgänge aushändigen zu wollen, kann der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden. Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller aber nicht zu, da die Wahl des Beigeladenen nach den hier allein maßgeblichen beamtenrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Maßstab für die erforderliche umfassende Prüfung der Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In § 9 BeamtStG ist klargestellt, dass diese Kriterien auch bei einer Ernennung anzuwenden sind. Die Geltung dieses Grundsatz wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkt gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Werden subjektive Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Anderen als den genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2011 1 B 555/11 und vom 16. Februar 2009 1 B 1918/08 . Das gilt grundsätzlich auch für Wahlbeamte. Ob und ggfs. inwieweit die genannten Auswahlkriterien durch den in Art. 28 GG geregelten Belang der örtlichen Selbstverwaltung der Gemeinden mit einer aus Wahlen hervorgegangene Vertretung eingeschränkt werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Aus den allgemeinen Aufgaben eines Beigeordneten ergeben sich auch politisch geprägte Anforderungen an den Stelleninhaber, die unter dem Merkmal der Eignung im Rahmen des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen sind. Die Tätigkeit des Beigeordneten erfordert eine enge Verzahnung mit dem kommunalen und politischen Raum, da er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben das Meinungsbild des Rates einschätzen und Mehrheiten gewinnen können muss. Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 16. Dezember 2008 1 E 613/08 ME ; OVG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 1996 2 B 2/96 , LKV 1997, 173; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 1992 5 M 2798/92 , NVwZ 1993, 1124. Da Wahlbeamte durch Mehrheitsentscheidungen gewählt werden, in die unterschiedliche und für Gerichte nicht nachvollziehbare und zu einem Auswahlgrund bündelbare Erwägungen und Gewichtungen der einzelnen Ratsmitglieder einfließen, hat das Verwaltungsgericht zwar zu überprüfen, ob der Beigeladene zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen. Die inhaltliche Überprüfung der Wahl selbst ist aber ausgeschlossen und beschränkt sich auf die Prüfung, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Bindungen beachtet hat, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 5 ME 491/07 (juris); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2007 2 EO 729/06 (juris); VG Meiningen a. a. O. Der Beigeladene musste nicht wegen mangelnder Eignung von der Wahl ausgeschlossen werden. Was die zahlreichen fachlichen, persönlichen und ggf. sonstigen Anforderungen betrifft, die ein Dienstposten an den Dienstposteninhaber stellt und die gemeinhin zusammengefasst als "Anforderungsprofil" umschrieben werden, ist zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Bestandteilen dieses Anforderungsprofils zu differenzieren. Dabei führt allein die Nichterfüllung eines konstitutiven - zwingende und objektiv überprüfbare Qualifikationsmerkmale betreffenden - Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese, notwendig zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden durch diesen, sich aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden Rahmen grundsätzlich begrenzt. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2007 1 A 2217/05 (juris) und Beschluss vom 30. Oktober 2009 1 B 1347/09 , ZBR 210, 202; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 4 S 2057/10 , NVwZ-RR 2011, 290; Thüringer OVG, Beschluss vom 30. Januar 2008 2 EO 236/07 . Das hier maßgebliche Anforderungsprofil ergibt sich aus den "Eckpunkte(n) für eine Ausschreibung der Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat I", die der für die Entscheidung allein zuständige Rat am 13. Juli 2011 beschlossen hat und enthält keine konstitutiven Anforderungen, die der Beigeladene nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der lediglich skizzierenden Bezeichnung "Eckpunkte" und der Rubrikbezeichnung "persönliche Anforderungen" hinreichend klar der Wille des Rates zu entnehmen ist, Bewerber, die eins der nachfolgenden vier Merkmale nicht erfüllen, von der Wahl ausschließen zu wollen. Dass der Beigeladene mit dem Studium der Politikwissenschaft, Soziologie und Europäischen Ethnologie das 1. Merkmal, "geeignetes Hochschulstudium" erfüllt, hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Das 3. und 4. Merkmal, "Fähigkeit, die vielschichtigen Aufgabenfelder des Dezernats zielgerichtet zu koordinieren und weiter zu entwickeln (3.)" und "Protagonist für die Veränderungs- und Optimierungsprozesse der Stadtverwaltung (4.)", erfüllen zweifelsfrei nicht das weitere Kriterium für ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils, nämlich ein objektiv überprüfbares Qualifikationsmerkmal zu sein, das ohne Ausübung von Beurteilungsermessen festgestellt werden kann. Das gilt im Ergebnis auch für das 2., hier allein streitige, Merkmal, "entsprechende berufliche Praxiserfahrung". Dabei kann dahinstehen, ob es auch bei der Entscheidung, welche berufliche Erfahrung ihrer Art nach der hier streitigen Stelle entspricht, der Ausübung eines Beurteilungsspielraums bedarf. Denn auch wenn man dieses Merkmal hinsichtlich der Art der beruflichen Tätigkeit als noch auslegungsfähig ansieht, fehlt es jedenfalls für eine gerichtliche Überprüfbarkeit an der Festlegung eines hinreichend konkreten Zeitraums. Eine "mehrjährige" Tätigkeit, die der Antragsteller aus dem Merkmal der Kompetenz ableitet und die man als "mindestens zwei Jahre" auslegen könnte, hat der Rat nicht festgelegt. Eine Auslegung dahin, dass eine entsprechende berufliche Tätigkeit überhaupt, d. h. während der kleinsten Zeiteinheit von einem Tag oder einem Monat ausgeübt wurde, verstieße gegen Art. 33 Abs. 1 GG. Der dadurch erzielte Eignungsvorsprung wäre so gering, dass er von seinem Gewicht her den Ausschluss der Konkurrenten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, nicht rechtfertigen könnte. Ein Ausschluss des Beigeladenen wegen fehlender Mindesteignung ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 GO. Zwar müssen die Beigeordneten danach die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Auf diese Anforderung kann sich der Antragsteller aber nicht berufen, weil die Regelung wie er selbst einräumt keine drittschützende Wirkung entfaltet, sondern allein dem öffentlichen Interesse dient und nicht dem Schutz der Mitbewerber. Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 1992 5 M 2798/92 , a. a. O. War der Antragsteller danach nicht aufgrund mangelnder Mindesteignung von der Wahl ausgeschlossen, kommt es nach den oben dargestellten Kriterien für die weitere gerichtliche Prüfung auf die Rechtmäßigkeit der Wahlvorbereitung und des Wahlverfahrens an. Auch insoweit sind Rechtsfehler nicht festzustellen. Der Beschluss des Rates vom 13. Juli 2011, den Oberbürgermeister zu beauftragen, unter Hinzuziehung eines Personalberatungsunternehmens die Beigeordnetenstelle gemäß den in Anlage beigefügten Eckpunkten auszuschreiben, ist nicht zu beanstanden, da der Rat durch diesen Beschluss die ihm allein zustehende und nicht übertragbare Entscheidungskompetenz, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 15 A 2604/99 , NVwZ - RR 2003, 225 , weder auf den Oberbürgermeister, noch das Beratungsunternehmen übertragen hat. Die in § 71 Abs. 2 Satz 2 GO dem Grunde nach geregelte, aber inhaltlich nicht weiter ausgestaltete Ausschreibungspflicht ist durch die Veröffentlichung von Stellenanzeigen am 16. bzw. 17. Juli 2011 in den Zeitung 1., der Zeitung 2, der Zeitung 3 und der Zeitung 4 erfüllt. Ob der Anzeigentext inhaltlich exakt den vom Rat aufgestellten Eckpunkten entspricht, kann dahinstehen. Die Ausschreibung dient allein der Gewinnung von Bewerbern. Ob Dritte durch die Formulierung des Anzeigentextes von einer Bewerbung abgehalten wurden, ist unbeachtlich. Der Antragsteller, der von seiner Bewerbung nicht abgehalten wurde, würde durch einen Verzicht Dritter nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Zu den von dem Landtagsabgeordneten T., DIE LINKE NRW, im Rahmen einer kommunalen Aufsichtsbeschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Fragen: "Ob die Beteiligung des Kandidaten Wolfgang K. an Abstimmungen rechtlich nicht zu beanstanden ist? Inwieweit die Gleichstellungsgesetze und -rechte berücksichtigt wurden? Inwieweit die Informations- und Beteiligungsrechte von Ratsmitgliedern nicht verletzt wurden respektive verletzt werden?" hat die Bezirksregierung unter dem 18. Oktober 2011 wie folgt Stellung genommen: "zu 1: Ich lege Ihre Frage dahingehend aus, dass Sie die Frage nach einer möglichen Befangenheit i. S. d. § 31 GO NRW von Herrn K. aufwerfen. Ein Mitwirkungsverbot ergibt sich gern. § 31 Abs. 1 GO NRW dann, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen, einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Herr K. hat vor dem Hintergrund seiner Bewerbung für die Stelle des Beigeordneten für Bürgerservice, Ordnung und Personal mit Wirkung vom 05.11.2011 seine Position als Fraktionsvorsitzender der SPD im Rat der Stadt N. sowie auch seine Funktion als Ratsmitglied niedergelegt. Er ist damit nach seiner Bewerbung an keiner Entscheidung im Zusammenhang mit der Besetzung der Beigeordnetenfunktion befasst gewesen. Die Frage dürfte sich daher auf die Ratssitzung vom 13.07.2011 Ratsvorlage V/0488/2011 - beziehen, in der Herr K. in seiner Funktion als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender der SPD an der Abstimmung im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Besetzung und zur organisatorischen Gliederung der beiden Dezernentenfunktionen mitgewirkt und sich in der Folge auf die Position des Dezernenten für Bürgerservice, Ordnung und Personal beworben hat. Hinsichtlich der Beschlussfassung unter Ziff. 2 der Ratssitzung über die Ausschreibung der Beigeordnetenstellen, die Beteiligung eines Personalberatungsunternehmens sowie den zeitlichen Ablauf des Bewerbungsverfahrens kann eine Befangenheit i. S. d. § 31 GO NRW hier ebenso wenig gesehen werden wie hinsichtlich der Beschlussfassung unter Ziff. 3 der Ratssitzung über die Dezernatsgliederung. In beiden Fällen fehlt es schon an einem unmittelbaren Vorteil zugunsten des Herrn K.. Wie die Stadt N. hier zu Recht vorträgt, ist eine Ausschreibung der freiwerdenden Beigeordnetenstellen nicht nur zwingend gesetzlich vorgeschrieben, zwischen der Beschlussfassung des Rates am 13.072011 und der Wahl der Beigeordneten am 19.10.2011 liegen zudem eine Vielzahl von Einzelschritten, die der freien Entscheidung Dritter oblagen (so z.B. die Entscheidung des Oberbürgermeisters zur Neugliederung der Dezernate). Damit sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die ein Mitwirkungsverbot im Sinne eines unmittelbaren Vorteils des damaligen Ratsherrn Herrn K. für den Ratsbeschluss vom 13.07.2011 hätten begründen können. Im Übrigen kann die Frage nach einem Mitwirkungsverbot hier letztlich aber auch dahingestellt bleiben, da gern. § 31 Abs. 6 GO NRW die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Dies ist ausweislich der Niederschrift zu TOP 9 der Ratsvorlage nicht der Fall. zu 2: Grundsätzlich hat die Stadt N. bei der Besetzung von Stellen in der Stadtverwaltung das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz - LGG), welches der Umsetzung und Konkretisierung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung dient, zu beachten. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 LGG gelten allerdings kommunale Wahlbeamte/-beamtinnen nicht als Beschäftigte im Sinne des LOG. Entsprechend kann nach § 8 Abs. 8 Nr. 4 LGG bei der Ausschreibung von Stellen kommunaler Wahlbeamte/-beamtinnen von den frauenfördernden Ausschreibungsregelungen des § 8 Abs. 1 und 2 LOG abgesehen werden. Dennoch hat sich die Stadt N. nach eigenen Angaben sowie ausweislich des Ausschreibungstextes für die beiden Beigeordnetenstellen verstärkt um die Bewerbung geeigneter Frauen bemüht. Eine Nicht-Beachtung gleichstellungsrechtlicher Vorschriften durch die Stadt N. ist damit hier nicht erkennbar. zu 3: Hinsichtlich der Wahrung der Informations- und Beteiligungsrechte der Ratsmitglieder im Zusammenhang mit der Besetzung der beiden Beigeordnetenfunktionen ergibt sich Folgendes: 1. Wahrung der Informations- und Beteiligungsrechte der Ratsmitglieder Eine Verletzung der organschaftlichen Informations- und Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder ist nicht ersichtlich. Jedes Ratsmitglied hat kraft seiner Stellung ein Recht auf Information über den in der Ratssitzung zu beschließenden Gegenstand. Der Umfang dieses Informationsrechts bestimmt sich nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall und beinhaltet zugleich die Pflicht, allgemein zugängliche oder von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Informationsquellen zu nutzen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft steht den Ratsmitgliedern das Recht zu, sich über das Ergebnis der Stellenausschreibung sowie über Werdegang und Qualifikation der Bewerber für das Amt der Beigeordneten vor der Entscheidung des Rates frei zu informieren. Dieser auf § 43 Abs. 1 GO NRW zurückgehende Informationsanspruch umfasst alle Bewerber um die ausgeschriebene Position und besteht unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - etwa wie hier durch die Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens - , wobei es dem einzelnen Ratsmitglied freisteht, die gebotene Information auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.05.2002 - 15 A 2604/99; Beschluss vom 23.11.2007 - 15 B 1895/07). Für die Entscheidung über die Wahl sind damit grundsätzlich alle im Ausschreibungsverfahren über die Bewerber ermittelten Informationen vorzulegen bzw. zugänglich zu machen. Ein Informationsanspruch besteht indes nicht bezüglich der Bewerber, die ihre Bewerbung freiwillig zurückgezogen haben (VG Köln, Beschluss v. 21.22.2007 -4 L 1664/07; OVG NRW, Urt. v. 05.052002 - 15 A 2604f99). Diesem Informationsanspruch ist die Stadt mit Schreiben vom 07.10.2011 hinreichend und vollständig nachgekommen. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters an die Vorsitzenden der Fraktionen. im Rat der Stadt N. und an Herrn Ratsherrn Q. sowie mit Schreiben des Beigeordneten Dr. J. an alle Ratsmitglieder vom 07.10.2011 ist eine vollständige Liste aller Bewerber für die Wahl der Beigeordneten für die Dezernate I und II übersandt worden. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Unterlagen der Bewerber/innen zu nehmen sowie ein Gespräch mit dem Personalberater zu führen. Es ist nicht ersichtlich, dass die den Ratsmitgliedern übersandte Bewerberliste nicht vollständig gewesen sein könnte. Die Liste enthält für die Besetzung des Dezernates 1 (Bürgerservice, Organisation und Personal) 24 Bewerber, für die Besetzung des Dezernates II (Finanzen, Beteiligungs- und Vermögensmanagement) 26 Bewerber. Diese Zahlen decken sich mit den Angaben der Stadt über die eingegangenen Bewerbungen. Weitere Bewerber hat es nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Stadt nicht gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Personalberatungsunternehmen im Vorfeld einer Ratsbeteiligung Absagen erteilt hätte. Zu einer solchen Absage wäre das Personalberatungsunternehmen vor dem Hintergrund des gern. § 41 Abs. 1 S. 2 c) GO NRW allein zuständigen Rates unzweifelhaft nicht befugt. Kein Anspruch besteht auf nähere Informationen zu der Kontaktaufnahme des Personalberatungsunternehmens, die letztlich zu keiner Bewerbung geführt hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2011 -1 L748/11). Auch reichen für die Erfüllung des Informationsanspruches der einzelnen Ratsmitglieder die Angaben aus Personalbögen und den Bewerberunterlagen aus. Damit kann ein ausreichender Eindruck von den Bewerbern erhalten werden, um gegebenenfalls individuelle konkrete Nachfragen zu einzelnen Bewerbern stellen zu können (VG Köln, Beschluss vom 21.112007 -4 L1664/07). 2. Rechtzeitige Informationsmöglichkeit Die Möglichkeit zur vollständigen Information erfolgte nach meiner Einschätzung auch noch rechtzeitig vor der Ratssitzung am 19.10.2011. Die vollständige Bewerberliste verbunden mit dem Angebot zur Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen wurde den Ratsmitgliedern am 07.10.2011 zur Verfügung gestellt. Für die Einsichtnahme bestand daher Gelegenheit vom 10.10.2011 bis 19.10.2011. Diese Zeitspanne ist zwar angesichts der anstehenden zwei Entscheidungen, knapp bemessen, aber aus meiner Sicht im vorliegenden Fall noch geeignet und ausreichend, um einen Einblick im Sinne einer hinreichenden Information zu erhalten. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Informationsrecht der Ratsmitglieder nicht nur um eine Bringschuld der Verwaltung bzw. des Oberbürgermeisters, sondern auch um eine Holschuld der jeweiligen Ratsmitglieder handelt. In Anbetracht der notwendigen Verfahrensschritte zur Besetzung der Stellen - Ausschreibungsverfahren, Bewerbungseingang, Auswahl, Gespräche, usw. - ist der Zeitraum zwischen der Ratssitzung am 13.07.2011 und dem durch den Rat gesetzten Termin zur endgültigen Entscheidung über die Besetzung am 19.10.2011 äußerst eng bemessen. Dies war allen Beteiligten bekannt. Dem Rat sowie jedem einzelnen Ratsmitglied hätte es daher freigestanden, einen weitergehenden Informationswunsch bereits im laufenden Verfahren an die Verwaltung z.B. in der Weise zu formulieren, dass die Liste mit den Bewerbernamen unmittelbar nach Eingang vorzulegen gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Der Rat hat hier - wie unter Ziff. 2 in der Sitzung vom 13.07.2011 geschehen - einen weit gefassten Auftrag an den Oberbürgermeister dahingehend formuliert, dem Rat für die Sitzung des Rates am 19.10.2011 unter Hinzuziehung eines Personalberatungsunternehmens geeignete Bewerberinnen und Bewerber für beide Ämter vorzuschlagen ohne weitergehende Informationsansprüche anzumelden. Ein in dieser Weise weit und eher unbestimmt gefasster Auftrag schließt das Sichten und Bewerten der eingehenden Bewerbungen und die Durchführung etwaiger Vorstellungsgespräche nicht aus. So durfte das Unternehmen in der Folge Gespräche mit Bewerber/Innen für die Stellen führen. Die Verwaltung hat aus diesen Gesprächen wiederum eine Auswahl getroffen. Auch dies ist durch den Ratsbeschluss vom 13.07.2011 gedeckt." Dem schließt sich das Gericht an. Im Übrigen wurden die Ratsmitglieder auch nicht durch das Personalberatungsunternehmen in wesentlichen Punkten falsch oder bewusst irreführend unterrichtet. Soweit der Antragsteller dazu geltend macht, dass in dem von der Personalberatungsgesellschaft über den Beigeladenen erstellten vertraulichen Kurzbericht für die Jahre 2009 bis heute "Mitglied der Geschäftsführung" vermerkt sei, obwohl eine Geschäftsführertätigkeit in dem dazu genannten Institut für Politikwissenschaft auf der Homepage nicht nachvollziehbar sei, liegt eine Falschinformation nicht vor. Gegenstand des Kurzberichts ist die zusammenfassende und einheitliche Darstellung der Bewerbungsunterlagen der Bewerber. Im Lebenslauf des Beigeladenen heißt es dazu: "Aktuell bin ich tätig in der Geschäftsführung des Instituts für Politikwissenschaft - als einem der größten Politikinstitute im deutschsprachigen Raum (ca. 1.800 Studierende) und des dortigen Kompetenzzentrums nachhaltige kommunale Finanzpolitik." Dass es sich hierbei um eine offensichtliche, überprüfungsbedürftige und dem Rat zu meldende Falschinformation des Beigeladenen handeln könnte, war für die Beratungsgesellschaft mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Antragsgegner erläutert, dass der Beigeladene zwar nicht dem Vorstand des Instituts für Politikwissenschaft der Universität N. angehöre, das Institut verfüge aber über eine weitere Geschäftsführung für verschiedene Geschäftsführungsbereiche und der Beigeladene sei seit dem Jahre 2009 als Geschäftsführer für einen der drei weiteren Geschäftsbereiche verantwortlich. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers, der von dem Personalberatungsunternehmen über ihn erstellte Kurzbericht sei unvollständig und enthalte teils falsche Wiedergaben, ist darauf zu verweisen, dass die Personalberatungsgesellschaft ausschließlich Vorschläge unterbreitet. Die lediglich stichwortartige Darstellung von Aufgaben und Verantwortung in bestimmten Zeitabschnitten erfolgte im Licht des Anforderungsprofils und gibt die danach aus Sicht des Beratungsunternehmens entscheidungserheblichen Gesichtspunkte wider. Das war auch für die Ratsmitglieder ersichtlich und enthob sie nicht der vollständigen Verantwortung für die Grundlagen der Auswahlentscheidung, die selbst einer Richtigkeitsüberprüfung durch das Gericht entzogen ist. Es ist auch im Übrigen nicht festzustellen, dass das den Ratsmitgliedern übersandte Kandidatenportfolio aus politischen Gründen zu Gunsten des Beigeladenen geschönt wurde. Das ergebe sich nach Darstellung des Antragstellers aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L., wonach dieser sich handschriftlich die abweichenden Bewertungen eines vorgelegten Portfolios notiert habe. Außerdem habe Dr. B. erklärt, dass es sich bei der Wahl des Beigeordneten in N. um ein ungewöhnliches Verfahren handele, weil offenbar oder angeblich eine politische Absprache im Raum stünde. Herr K. wäre unter normalen Bedingungen wohl nicht in die engere Auswahl gelangt. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Ausschlusskompetenz allein dem Rat zukommt. Im Übrigen hat Dr. B. in den vom Antragsgegner vorgelegten und oben in Auszügen wiedergegebenen eidesstattlichen Versicherungen erklärt, dass dem Personalberatungsunternehmen keine politischen Maßgaben vorgegeben worden seien und die Bewerberprofile nicht mit dem Ziel erstellt worden seien, Herrn K. eine bevorzugte Stellung zu verschaffen. Außerdem fügte er die damals Herrn L. gezeigte, lediglich vorläufige interne, Bewertung bei, aus der sich ergebe, dass der Beigeladene grundsätzlich geeignet sei. Berücksichtigt man ferner, dass das den Ratsmitgliedern übersandte Kandidatenportfolio unter den textlichen Anmerkungen für den Beigeladenen den Hinweis enthält "geringe (einschlägige) Fach- und Führungserfahrung" wird deutlich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Nachteil des Beigeladenen im Bereich der Berufserfahrung den Ratsmitgliedern hinreichend deutlich gemacht wurde und bei Bedarf Anlass zur Akteneinsicht oder zu Nachfragen hätte sein können. Schließlich ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene von den Ratsmitgliedern unter Außerachtlassung des Prinzips der Bestenauslese und ohne einen Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen, aus unsachlichen Gründen gewählt worden ist. Dazu macht der Antragsteller geltend, es habe bei den beiden größten politischen Fraktionen im Rat der Stadt N. einen politischen Willen gegeben, wonach jede Fraktion einen Beigeordneten stellen sollte. Es sei eine gegenseitige Akzeptanz abgesprochen worden. Der Beigeladene sollte unbedingt in die Kandidatenliste aufgenommen werden, da zumindest ein politischer Kandidat wie es der Antragsteller im Schriftsatz vom 2. Januar 2012 ausdrückt von der Antragsgegnerin bzw. vom Rat gewünscht gewesen sei. Diese Darstellung des Antragstellers lässt schon nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, dass ihn ein Vorschlagsrecht der SPD für die Besetzung der streitigen Beigeordnetenstelle gegenüber dem Beigeladenen benachteiligen und ihn in seinen Rechten verletzen könnte. Er ist, wie der Beigeladene, Mitglied der SPD. Jedenfalls entspricht diese Behauptung lediglich Vermutungen in Zeitungsartikeln, und ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem beinhaltet die Behauptung, dass es in den beiden großen Ratsfraktionen einen entsprechenden "politischen Willen" gegeben habe, nicht die Darlegung, wann und wie diese Willensbildung bei den allein für die Entscheidung maßgeblichen Ratsmitgliedern entstanden sein soll und dass sie der Art nach auch nicht durch das oben dargestellte Anforderungsmerkmal der "politischen" Eignung des Beigeladenen gerechtfertigt werden kann. Darüber hinaus verpflichtet § 43 Abs. 1 GO die Ratsmitglieder, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach Gesetz und ihrem freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln, und entbindet sie zugleich von allen Aufträgen. Die Ratsmitglieder dürfen sich auch nicht durch Weisungen und Aufträge gebunden fühlen. Zwar ist eine gewisse Fraktionsdisziplin, d. h. die freiwillig erfolgende Unterordnung unter den Mehrheitswillen der eigenen Fraktion, aber nicht ein Fraktionszwang unter Androhung von Sanktionen zulässig. Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW § 43 Anm. II; Kleerbaum/Palmen, GO NRW § 43 Rdnr. 2, jeweils m. w. N. Ein solcher Fraktionszwang ist weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines konkreten Willens der Ratsmitglieder, den Beigeladenen auch unter Verletzung der vorgegebenen Auswahlkriterien wählen zu wollen, wird auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers erfüllt, dass der Beigeladene bereits am 5. Oktober 2011 sein Ratsmandat und den Vorsitz in der SPD-Fraktion in Erwartung seiner Wahl zum Beigeordneten niedergelegt habe. Der geltend gemachte Kausalzusammenhang ist durch nichts belegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beigeladene als Fraktionsvorsitzender wusste, dass die Ratsmitglieder an entsprechende Absprachen nicht gebunden und diese auch nicht durchsetzbar gewesen wären. Außerdem hat der Beigeladene auf eine diesbezüglich Frage des Herrn L. in der Hauptausschusssitzung vom 12. Oktober 2011 erklärt, dass sich die SPD erst am kommenden Montag auf einen Kandidaten für das Dezernat I festlegen werde. Schließlich ergibt sich keine sachwidrige Manipulation der Stellenbesetzung aufgrund eines Artikels in den Zeitung 1. vom 21. September 2011, den der Antragsteller vorgelegt hat und nach dem die "Grünen" aus Verärgerung über die Personaldezernentenfrage eine Ratssitzung verlassen hätten. In diesem Zusammenhang hätte ein Ratsherr sehr scharf das gemeinsame Vorgehen von SPD und CDU kritisiert, die bald frei werdende Stelle des Dezernenten für Personal und Ordnung praktisch auf den SPD-Mann K. zuzuschneiden. Zu den Grenzen der Gestaltungsfreiheit eines konstitutiven Merkmals des Anforderungsprofils hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt: "Zwar ist es dem Dienstherrn verwehrt, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen (höherwertigen) Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - werden. (Allein) Darin ist begründet, dass das Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht ohne sachlichen Grund exakt an dem Eignungs- bzw. Befähigungsprofil eines bestimmten Bewerbers (des sog. "Wunschkandidaten") orientiert werden darf. Auf der anderen Seite deutet aber nicht bereits jede (ggf. auch starke) Annäherung der Festlegung des Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen etc., die (nur) einzelne Bewerber aus dem potenziellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unzulässige Manipulation der für die Bewerberauswahl zuständigen Stelle hin. Das gilt unabhängig von der Gesamtzahl der voraussichtlich potenziell geeigneten Bewerber und unter Umständen selbst in solchen Fällen, in denen die Aufnahme bestimmter Elemente in das konstitutive Anforderungsprofil den "Wunschkandidaten" des Dienstherrn objektiv so stark begünstigt, dass seine Auswahl gewissermaßen vorprogrammiert ist. Die Vorstellung, die Verwaltung müsse stets völlig (ergebnis)offen in ein bestimmtes Auswahlverfahren gehen und dürfe sich insbesondere im Zusammenhang mit der Fassung fachlicher Anforderungsprofile nicht schon (jedenfalls intern) Gedanken darüber machen, mit welchem potenziellen Bewerber der Posten nach ihrer Auffassung bestmöglich besetzt werden könnte, wäre demgegenüber völlig lebensfremd und ließe sich mit einer vorausschauenden, geordneten Personalplanung schwerlich in Einklang bringen. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die gerichtliche Überprüfung muss deswegen auch in diesem Zusammenhang - in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung - die (Grenze der) objektive(n) Sachgerechtigkeit der Ausübung der Organisationsbefugnis bei der Festlegung des Anforderungsprofils von Dienstposten bleiben. Dabei kann es in Ausschöpfung in der Sache bestehender Ermessensspielräume ggf. durchaus objektiv wünschenswert und interessengerecht sein, dass die Besetzung des Dienstpostens am Ende mit dem "Wunschkandidaten" des Dienstherrn erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen vor, stellt es sich nicht als sachwidrig oder gar manipulativ dar, einen solchen Kandidaten in besonderer Weise beruflich zu fördern; dies befindet sich vielmehr gerade in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG." Vgl. Beschluss vom 10. März 2009 1 B 1518/08 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 4 S 2057/10; a. a. O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 30. Januar 2008 2 EO 236/07 . Danach stellt sich die Dezernatsgestaltung durch den Oberbürgermeister, die der Rat im Beschluss vom 13. Juli 2011 zur Kenntnis genommen hat, nicht als rechtswidrig dar. Dafür ist zunächst maßgeblich, dass hier kein den Beigeladenen begünstigendes Sachgebiet in das Dezernat übernommen und daraus ein den Antragsteller ausschließendes konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils entwickelt wurde. Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht zu entnehmen, dass die Zuweisung juristischer Aufgaben zu anderen Dezernaten den Beigeladenen ihm gegenüber bevorteilen würde. Nicht nur der Beigeladene, sondern auch der Antragsteller weist den Bewerbungsunterlagen nach kein juristisches Studium auf. Außerdem stellt sich die Dezernatsänderung auch nicht deshalb als willkürlich dar, weil es ihr an jeglicher sachlicher Begründung fehlen würde. Aus der Vorlage für den Beschluss vom 13. Juli 2011 ergibt sich zunächst, dass der Rat wegen der angespannten Haushaltslage in seiner Sitzung am 08. November 2006 die Zahl der Dezernate von sechs auf fünf verkleinert hat und dass sich die dabei festgelegte Neugliederung der Dezernate grundsätzlich bewährt habe. Die dennoch erfolgte Zuordnung der Aufgaben "16 - Justiziariat Verwaltungsführung" zum Dezernat des Oberbürgermeisters und des Aufgabenbereichs "Recht 15 Zentrales Justiziariat" zum Dezernat V wird wie folgt begründet: "Das Dezernat des Oberbürgermeisters bleibt in der bisherigen Aufgabenstellung grundsätzlich bestehen. Lediglich die bisher dem Dezernat I fachlich und dienstlich zugeordneten Aufgaben "16 Justiziariat Verwaltungsführung" (Stelleninhaberin ist Frau K.) soll dem Dezernat OB zugeordnet werden. Frau K. bearbeitet als Volljuristin übergreifende Fragestellungen, u. a. im Bereich Korruptionsvorbeugung, Datenschutz (Frau K. ist behördliche Datenschutzbeauftragte), Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes sowie Dienstaufsichtsbeschwerden. Diese Aufgaben beziehen sich letztlich immer auf die Funktion des Oberbürgermeisters als Leiter der Verwaltung. Es macht daher Sinn, diese Aufgaben dem Dezernat OB organisatorisch zuzuweisen. Die fachliche Verbindung zum Beigeordneten, dem der Bereich Recht zugeordnet ist (Rechtsdezernent), wird bei grundsätzlichen Fragestellungen durch eine fachliche Abstimmung sichergestellt.... Die Aufgaben und die Ämterzuordnung des Dezernates V, Dezernat für Soziales, Integration, Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz, werden im Bestand nicht verändert. Dem Dezernat wird der Aufgabenbereich "15 Zentrales Justiziariat" zugeordnet. Die Zuordnung dieses Aufgabenbereiches ist aus folgenden Gründen sinnvoll: Die dem Dezernat V derzeit zugewiesenen Aufgaben sind (z. B. Ausländerrecht, Umweltrecht Sonderordnungsbehörden im Umweltbereich , Verbraucherschutz) auch stark rechtlich geprägt. Herr Stadtrat Q. ist Volljurist und war während seiner Tätigkeit als Erster Beigeordneter der Stadt C. u. a. für den Aufgabenbereich "Recht" verantwortlich." (Das Gericht weist darauf hin, dass Frau K. nach einer fernmündlichen Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen nicht verwandt und nicht verschwägert ist.) Dass die in der Ratsvorlage enthaltene Begründung zur Verdeckung einer Manipulation zugunsten des Beigeladenen vorgeschoben wäre, hat der Antragsteller weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Oberbürgermeisters vom 17. Oktober 2011 an die Bezirksregierung zur Kommunalaufsichtsbeschwerde des MdL T., dass die streitige Aufgabenverlagerung nicht erst im Zusammenhang mit der vorliegend streitigen Neubesetzung des Dezernats I ins Auge gefasst wurde. In der Stellungnahme heißt es: "Die ausweislich der Vorlage Nr. 488/2011 per Mail am 14.10.2011 übersandt beabsichtigte Zuordnung des Justiziariates Verwaltungsführung zum Dezernat Oberbürgermeister war ursprünglich bereits mit der Einrichtung des Justiziariates Verwaltungsführung zum 01.01.2008 vorgesehen. Seinerzeit wurde dann davon Abstand genommen, weil der damalige Oberbürgermeister und der jetzt ausscheidende Stelleninhaber vereinbart hatten, dass das Justiziariat Verwaltungsführung solange im Dezernat I zugeordnet bleibt, bis der derzeitige Stelleninhaber in den Ruhestand tritt." Die danach verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung bedurfte auch keiner schriftlichen Begründung. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 , DÖD 2007, 279. Diese Anforderungen gelten aber nur, wenn die Stelle eines Laufbahnbeamten, aber nicht, wenn die eines Wahlbeamten besetzt werden soll. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 5 ME 491/07 ; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001 1 B 1146/01 , NVwZ RR 2002, 291; OVG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 1996 2 B 2/96 , a. a. O.. Diese Einschränkung für Wahlbeamte steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang. Danach bedarf die negative Entscheidung eines (Richter-) Wahlausschusses keiner weitergehenden Begründung. Näher lasse sich die Wahlentscheidung eines vielköpfigen Gremiums nicht begründen; auch dann nicht, wenn die Abstimmung offen wäre und keine Schweigepflicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 2 BvL 16/67 , BVerfGE 24, 268. Ergänzend zu der danach erforderlichen Abweisung des Antrags weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsgegner gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, dem Antragsteller in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zu geben, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 2 BvR 2006/07 ; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2010 2 C 16/09 , jeweils a. a. O.. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat das Gericht nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Höhe des halben Regelwertes folgt der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2008 6 E 538/08 ) nach der der Streitgegenstand in Verfahren der vorliegenden Art nur auf Sicherung und nicht auf Erfüllung eines Beförderungsanspruchs gerichtet ist.