Beschluss
13 C 58/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0923.13C58.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium Spanisch – Lehramt Gymnasium/Gesamtschule (Erste Staatsprüfung) zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Es fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der vorläufigen Studienzulassung an der Hochschule der Wahl außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des gewünschten Studiums, ohne dass eine spezielle Ausrichtung des Studiengangs an der Hochschule der Wahl besteht, zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich oder möglich gewesen ist. Für diese Auffassung sind folgende Überlegungen leitend: Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ff., und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291, 313 f. Auf dieser Grundlage ist anerkannt und hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -, n. v.; Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, vom 13. Juni 1996 - 13 C 39/96 -, vom 10. Juni 1999 - 13 C 16/99 -, vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, vom 19. März 2010 13 C 120/10 , vom 4. Juli 2011 13 B 567/11 -, vom 12. Juli 2011 13 B 674/11 - und vom 19. Juli 2011 13 C 56/11 -, jeweils juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -, juris. Diese Grundsätze gelten auch, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Studienbewerbers die Möglichkeit der Aufnahme des gewünschten Studiums an der anderen Hochschule aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr gegeben ist. Der Anordnungsgrund beurteilt sich im Verfahren auf Zulassung zum Studium grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage des Semesters, zu dem die Zulassung begehrt wurde. Allerdings erledigt sich ein zu einem bestimmten Semester gestellter Antrag nicht mit Ablauf des Semesters. Die Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters soll dem Bewerber während der Dauer des Gerichtsverfahrens seine Rechtsstellung sichern. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, S. 460 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 275 f., und BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 VII C 7.71 , BVerwGE 42, 296, 299 f. Die Gefahr, dass sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Studienbewerbers ändert, geht zu seinen Lasten. Wenn die Zulassung zu einem Studium an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung im nachfolgenden Semester beschränkt wird, bleibt es daher grundsätzlich bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage entsprechend den Rechtsverhältnissen des Semesters, zu dem die Zulassung zum gewünschten Studium beantragt worden ist. Demnach ist in diesem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2011 abzustellen, auch wenn der Antragsteller nunmehr ein Lehramtsstudium mit dem Abschluss Erstes Staatsexamen wegen der Umstellung des Lehramtsstudiums in Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2011/2012 auf den Abschluss der Bachelor of Arts, die die Aufnahme eines Lehramtsstudiums mit dem Abschluss Erstes Staatsexamen ausschließt, in Siegen nicht mehr aufnehmen kann (vgl. § 20 Abs. 1 und 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009, GV. NRW. S. 308). Dass im Sommersemester 2011 grundsätzlich die letzte Möglichkeit der Zulassung zu einem Lehramtsstudium mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung bestand, wird dem Antragsteller außerdem bekannt gewesen sein, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er von der Umstellung des Lehramtsstudiums in Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des Sommersemesters 2011 derart überrascht worden wäre, dass er sich nicht darauf hätte einstellen können. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller auch zu Recht auf die an der Universität Siegen im Sommersemester 2011 bestehende Studiermöglichkeit verwiesen. Der Senat sieht mit Rücksicht auf den zwischen der Hochschule der Antragsgegnerin und der Universität Siegen abgeschlossenen Kooperationsvertrag eine für den Antragsteller zumutbare Alternative für das standortübergreifende gewünschte Studium (damals) als gegeben an. Gewichtige Gründe in der Person des Studienbewerbers oder familiäre oder soziale Gründe, die die Aufnahme des gewählten Studiengangs an einem anderen Studienort als dem gewünschten im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dass der Antragsteller verschiedene Aufgaben an der Sporthochschule Köln übernommen hat, ist Ausdruck seiner freien Entscheidung und hat nicht zur Folge, dass ein Studium an der Universität in Siegen für ihn deshalb unzumutbar ist. Die von ihm angeführte Ausübung eines "Nebenjobs" in Köln zeigt die Unzumutbarkeit der Absolvierung eine Studiums in Siegen schon deshalb nicht auf, weil nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, dass ein Nebeneinander von Studium in Siegen und "Nebenjob" wenn auch unter Umständen mit zumutbaren Einschränkungen - zeitlich oder aus anderen beachtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Soweit der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren auf einen Verstoß gegen § 53 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 HG NRW beruft, weil er als Mitglied der Hochschule wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt werde, wenn er nicht an der Hochschule der Antragsgegnerin zugelassen werde, geht sein Vorbringen ins Leere. Aufgrund seiner Immatrikulation ist er Mitglied der Deutsche Sporthochschule Köln und befindet sich nur zu dieser in einem Rechtsverhältnis. Dem Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zurückzuverweisen, bleibt der Erfolg versagt, da aus den oben aufgeführten Gründen ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht besteht. Nur wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dem Grunde nach vorlägen, könnte weiterer Aufklärungsbedarf bestehen, der eine Zurückverweisung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.