Beschluss
5 L 467/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0523.5L467.14.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1127/14 der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1127/14 der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1127/14) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt – wie hier – kraft gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit ‑ und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes ‑ keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsgegnerin ‑ und der Beigeladenen ‑ aus. Die Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolgreich sein. Denn aller Voraussicht nach verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2013, die den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erstmals im Februar des Jahres 2014 bekanntgegeben worden ist, gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- bzw. des Bauplanungsrechts. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt mit Blick auf die genehmigte Garagenanlage und deren Zufahrten gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑, der Nachbarschutz vermittelt. Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, jeweils zit. nach juris. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der vom Rücksichtnahmegebot erfassten Schutzgüter ist. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, Urt. v. 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, Urt. v. 4. September 2008 - 10 A 1678/07-, jeweils zit. nach juris. Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zit. nach juris. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Garagen oder Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden. Entscheidend für die Zumutbarkeitsbewertung ist der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und Garagen und damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23. April 2008 ‑ 7 B 449/08 -, Beschl. v. 17. Januar 2011 ‑ 7 B 1506/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 ‑ 10 L 765/10 -, jeweils zit. nach juris. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das genehmigte Vorhaben mit der Garagenanlage einschließlich der Zufahrt an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne und Karten sowie von Luftbildern auf „ google maps “ und „ tim-online “ erschlossen hat, gegenüber den Antragstellern als nicht mehr zumutbar. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss 13. Juni 2013, ‑ 10 B 268/13 ‑, juris-Dokument, der eine mit der vorliegenden Örtlichkeit weitestgehend vergleichbare Fallgestaltung betraf, folgendes ausgeführt: „Auf deren Grundlage erweist sich die Errichtung der sechs genehmigten Garagen in der konkreten baulichen Situation gegenüber dem Antragsteller als nicht mehr zumutbar. Der Betrieb des Garagenhofs lässt infolge der auf der circa 35,0 m langen Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Garagenvorplatz stattfindenden Kraftfahrzeugbewegungen ein Störpotential erwarten, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft überschreitet. Denn mit der genehmigten Nutzung dringt in einen bislang von Kraftfahrzeuglärm im Wesentlichen frei gehaltenen Ruhebereich eine das Wohnen erheblich beeinträchtigende Nutzung ein. Insoweit kann der zur Ruhe und Erholung dienende Bereich auf dem Wohngrundstück des Antragstellers nicht als von der dem Wohnhaus L. zugehörenden vereinzelten Garagenanlage mit Kfz-Lärm maßgeblich vorbelastet angesehen werden. Er ist von den drei Garagen durch zwei Grundstücke getrennt und die dort aufstehenden Gebäude schirmen ihn zusätzlich ab. Von der Zufahrt zu den Garagen ist er fast 70 m entfernt. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der rückwärtige Bereich des Grundstücks L. durch die vorhandenen Garagen derart vorgeprägt ist, dass nunmehr auf allen entlang der Straße L. liegenden Nachbarwohngrundstücken in den Ruhezonen Garagen errichtet werden könnten. Die Nutzung der auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigten Garagenanlage lässt insbesondere infolge der Geländeverhältnisse im Bereich der nordöstlichen Zufahrt, die sich über ihre gesamte Länge unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers erstreckt und auch an dem dort gelegenen Terrassenbereich vorbeiführt, sowie wegen der beengten räumlichen Verhältnisse auf dem Garagenvorplatz beträchtliche Lärmimmissionen erwarten, die insbesondere auf die Aufenthaltsflächen auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück einwirken. So weist die Zufahrt eine Neigung von circa 7 % bei einem Geländehöhenunterschied von insgesamt 2,45 m auf. Die Überwindung der Steigung verlangt eine erhöhte Motorleistung und verursacht entsprechend mehr Lärm. Zumindest die Nutzung der von Nordosten gesehen ersten und dritten Garage erfordert Rangiervorgänge sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfahrt. Insoweit ist es unerheblich, dass der genehmigte Garagenvorplatz mit circa 13,0 m x 7,0 m ausreichend dimensioniert sein mag. Das beim Ein- oder Ausfahren erforderlich werdende kurze Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs steigert die für den Antragsteller mit dem einzelnen Gesamtvorgang verbundene Lästigkeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht lediglich auf die drei dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Garagen abgestellt werden. Die Nutzung der nur mit circa 1,0 m Abstand südwestlich genehmigten Mehrfachgarage für weitere drei Kraftfahrzeuge ist ebenfalls nicht ohne Rangiervorgänge möglich. Hier fällt lediglich der Zufahrtslärm wegen der Lage der diese Garagen betreffenden Zufahrt entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weniger ins Gewicht. Der Umstand, dass infolge der der reinen Wohnnutzung zugeordneten Garagen kein erhebliches Verkehrsaufkommen entstehen dürfte, lässt den Verstoß der Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht entfallen. Entscheidend für die in Anwendung der Vorschrift gebotene Wertung ist, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit im unmittelbaren Grenzbereich zu benachbarten Wohnbereichen ein erhebliches Störpotential besteht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Zahl der für sich genommen störenden Einzelfahrten insgesamt gering sein wird.“ Wie in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall kann auch hier die auf dem Grundstück I. . 8 gelegen Garagenanlage nicht als maßgebliche Vorbelastung angesehen werden, da der Gartenbereich der Antragsteller durch sechs Grundstücke von den Garagen auf dem Grundstück Nr. 8 getrennt und von der östlich dieses Hauses verlaufenden Zufahrt ca. 90 m entfernt ist. Soweit im hier zu entscheidenden Fall der Höhenunterschied der Zufahrt jedenfalls bis zur Vorderkante des Wohnhauses lediglich 0,60 m beträgt, im Gegensatz zu 2,45 m in dem vom OVG NRW beurteilten Fall, fällt dies nicht fallentscheidend ins Gewicht. Auch der Umstand, dass sich anders als in dem Beschluss des OVG NRW jenseits des Gartens hier keine Brachfläche anschließt, sondern mit dem I1. -K. -N. -Weg eine Erschließungsstraße für die dort anliegende Neubebauung verläuft, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der dortige Verkehr ist nicht zu vergleichen mit der Geräusch- und Abgasbelästigung, die durch den unmittelbar an Grundstück, Terrasse und Garten entlang verlaufenden Verkehr zu den Garagen im Hinterland des Vorhabengrundstücks verursacht wird. Verstößt die angegriffene Baugenehmigung mithin gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, liegt aus den genannten Gründen zugleich ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor, da die Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen die Ruhe und Erholung über das dem Nachbarn zumutbare Maß hinaus stört. Dem Antrag ist deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt haben. die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.