Beschluss
18 E 953/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist nur bei substantiiertem Vortrag zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach den vorgeschriebenen Formularen zu bewilligen.
• Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht keine generelle weitergehende Hinweispflicht des Gerichts zur Vervollständigung unvollständiger PKH-Erklärungen.
• Unvollständige oder widersprüchliche Angaben im PKH-Formular führen zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe.
• Das Gericht muss nicht von sich aus alle Nachweise beschaffen; die Parteien haben die Anforderungen des § 117 ZPO zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger und widersprüchlicher Formularangaben • Prozesskostenhilfe ist nur bei substantiiertem Vortrag zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach den vorgeschriebenen Formularen zu bewilligen. • Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht keine generelle weitergehende Hinweispflicht des Gerichts zur Vervollständigung unvollständiger PKH-Erklärungen. • Unvollständige oder widersprüchliche Angaben im PKH-Formular führen zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe. • Das Gericht muss nicht von sich aus alle Nachweise beschaffen; die Parteien haben die Anforderungen des § 117 ZPO zu erfüllen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe. Er wurde anwaltlich vertreten. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die vom Kläger vorgelegteformularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig und widersprüchlich war. Insbesondere wurden Unterstützungsleistungen durch Angehörige nur vage behauptet, ohne Namen, Adressen oder Belege zu konkretisieren. Ein später nachgereichtes Formular wies weiterhin Widersprüche und fehlende Nachweise auf. Der Kläger legte weder die erforderlichen Belege noch eine konsistente, vollständige Erklärung vor. • Rechtliche Grundlage ist § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sowie § 117 und § 118 ZPO; für das Formular besteht Verpflichtung zur Benutzung und Vollständigkeit (§ 117 Abs.4 ZPO). • Das PKH-Formular muss vollständig ausgefüllt und mit Nachweisen zu Familienverhältnissen, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten versehen werden; bei wesentlicher Unvollständigkeit ist der Antrag abzulehnen. • Bei anwaltlicher Vertretung entbindet das Gericht die Partei nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Substantiierung; eine weitergehende allgemeine Hinweispflicht besteht nicht, außer in Ausnahmefällen. • § 118 Abs.2 ZPO erlaubt dem Gericht eigene Erhebungen, verpflichtet es aber nicht zur Vervollständigung unvollständiger Erklärungen; das vorgeschriebene Verfahren setzt eine zuvor substantiiert eingereichte Erklärung voraus. • Die vorgelegten Angaben zu Unterstützungsleistungen waren unzureichend konkretisiert (keine Namen/Adressen/Art der Unterstützung) und es fehlten die geforderten Belege; zudem bestanden widersprüchliche Angaben zwischen den Formularen. • Selbst wenn eine Hinweispflicht anzunehmen wäre, hätte das Nachreichen der formulierteren Erklärung die Mängel nicht behoben, sodass die Ablehnung der PKH jedenfalls aufrechterhalten bleibt. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Entscheidungsgrund ist die unzureichende, widersprüchliche und nicht belegte formularmäßige Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO. Eine allgemeine weitergehende Hinweispflicht des Gerichts gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht nicht; die Prozessbevollmächtigte hätte die Anforderungen des Formulars erkennen und erfüllen müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.