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Beschluss

13 B 776/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Humanmedizinstudium sind unbegründet. • Für die Dauer eines befristeten Modellstudiengangs (höchstens 12 Jahre) darf die Ausbildungskapazität nach den Berechnungsmodalitäten des früheren Regelstudiengangs festgesetzt werden. • Die Ermessensausübung der Wissenschaftsverwaltung muss Grundrechte der Hochschule, Lehrenden, Bewerber und Studierenden sowie das öffentliche Interesse an Reformen berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung bei befristetem Modellstudiengang bis zu zwölf Jahren • Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Humanmedizinstudium sind unbegründet. • Für die Dauer eines befristeten Modellstudiengangs (höchstens 12 Jahre) darf die Ausbildungskapazität nach den Berechnungsmodalitäten des früheren Regelstudiengangs festgesetzt werden. • Die Ermessensausübung der Wissenschaftsverwaltung muss Grundrechte der Hochschule, Lehrenden, Bewerber und Studierenden sowie das öffentliche Interesse an Reformen berücksichtigen. Antragsteller begehrten vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2014 an einer Hochschule, die den Studiengang seit dem Wintersemester 2003/2004 als befristeten Modellstudiengang durchführt. Die Hochschule setzte die Ausbildungskapazität nach den Berechnungsmodalitäten des früheren Regelstudiengangs fest. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab; die Antragsteller beschwerten sich hiergegen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Kapazität für den seit langer Zeit laufenden Modellstudiengang weiterhin fiktiv nach dem Regelstudiengang zu berechnen ist, oder ob eine Berechnung nach den tatsächlichen Modalitäten des Modellstudiengangs geboten wäre. Die Antragsteller rügten, die Dauer der fiktiven Berechnung sei nach mehr als zehn Jahren nicht mehr gerechtfertigt. Der Senat prüfte die materielle Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung und die zulässige Ermessensausübung der Hochschulverwaltung. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere §§1 Abs.2 Satz1, 21 KapVO, Art.6 Abs.2 Satz2 StV 2008, §41 ÄApprO und §16 Abs.1 der Studienordnung des Modellstudiengangs. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf bei einem befristeten Modellstudiengang die Ausbildungskapazität für dessen Dauer von höchstens zwölf Jahren nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs festgesetzt werden. • Die Wissenschaftsverwaltung hat bei der Festsetzung der Kapazität das Ermessen unter Abwägung der Grundrechte der Hochschule und Lehrenden (Art.5 Abs.3 GG), der Bewerber (Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG) und der eingeschriebenen Studierenden (Art.12 Abs.1 GG) sowie des öffentlichen Interesses an Reformen auszuüben. • Es ist nicht ersichtlich, dass die fiktive Berechnung die wahre Ausbildungskapazität offensichtlich verfehlt; es bestehen sogar Hinweise, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist. • Die Befristung der abweichenden Kapazitätsberechnung auf bis zu zwölf Jahre folgt aus der Studienordnung des Modellstudiengangs und entspricht der doppelten Regelstudienzeit, sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Das Vorbringen, der Modellstudiengang habe sich konsolidiert, ändert an der Rechtslage nichts; etwaige abweichende Entscheidungen anderer Gerichte beruhen auf anderen Umständen und sind nicht übertragbar. • Nach Ablauf der zwölfjährigen Erprobungszeit ist jedoch eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs geboten, sodass ab Wintersemester 2015/2016 eine Umstellung zu prüfen ist. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 2014 werden zurückgewiesen; die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin wurden zu Recht abgelehnt. Die Kapazitätsfestsetzung nach den Berechnungsmodalitäten des früheren Regelstudiengangs für die Dauer des befristeten Modellstudiengangs (höchstens zwölf Jahre) ist rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese fiktive Berechnung die wahre Ausbildungskapazität offensichtlich verfehlt; Hinweise sprechen vielmehr dafür, dass sie eher kapazitätsfreundlich ist. Nach Ablauf der maximalen Erprobungszeit ist eine Berechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs geboten; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.