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Beschluss

6 A 208/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO vorliegt; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung sind nur gegeben, wenn diese unvertretbar ist, etwa weil Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden. • Übereinstimmende Zeugenaussagen können eine spärliche Dokumentation überwiegen und eine Beweiswürdigung der Kammer tragen. • Eine Beweislastumkehr oder schuldhafte Beweisvereitelung ist nicht ohne Anhaltspunkte anzunehmen. • Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit einer Prüfungsregelung (§12 Abs.1 VAPPol II Bachelor) war vom Senat bereits geklärt. • Die Prüfenden müssen nicht jeweils für sich Runden zählen; die Bestellungs- und Zuständigkeitsfragen sind gesondert darlegbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Prüfungsbewertung nach 3000‑m‑Lauf • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO vorliegt; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung sind nur gegeben, wenn diese unvertretbar ist, etwa weil Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden. • Übereinstimmende Zeugenaussagen können eine spärliche Dokumentation überwiegen und eine Beweiswürdigung der Kammer tragen. • Eine Beweislastumkehr oder schuldhafte Beweisvereitelung ist nicht ohne Anhaltspunkte anzunehmen. • Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit einer Prüfungsregelung (§12 Abs.1 VAPPol II Bachelor) war vom Senat bereits geklärt. • Die Prüfenden müssen nicht jeweils für sich Runden zählen; die Bestellungs- und Zuständigkeitsfragen sind gesondert darlegbar. Der Kläger, Kommissaranwärter in der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst, absolvierte 2009–2012 Prüfungen. In der Wiederholungsprüfung des Moduls "Berufspraktisches Training" (3000‑m‑Lauf) wurde ihm mit Bescheid vom 22.08.2012 das Nichtbestehen bescheinigt, weil er nach Auffassung der Prüfer nach 12:50 Minuten nur 2600 m gelaufen sei. Der Kläger focht die Bewertung an und begehrte gerichtliche Feststellung, die Prüfung als bestanden zu erklären oder eine Wiederholung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab; es stützte sich vor allem auf übereinstimmende Zeugenaussagen der beiden Prüfer und weiterer Zeugen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit Rügen gegen die Tatsachenbewertung, Dokumentation der Prüfer und Prüfungsrecht; das OVG lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und vorliegt. Das hat der Kläger nicht hinreichend getan. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Zulassungsantrag muss konkret Entscheidungstatbestände nennen und schlüssig angreifen; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags reicht nicht aus. Die freien richterlichen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nur bei Unvertretbarkeit angreifbar; die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung genügt nicht. • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht stützte seine Überzeugung auf übereinstimmende Aussagen der Prüfer und weiterer Zeugen sowie auf konkrete Zeitangaben eines Mitstoppers; damit war die Annahme, der Kläger habe eine Runde weniger gelaufen, nachvollziehbar. Die vom Kläger vorgebrachten Indizien (Signaltöne, spärliche Dokumentation) sind unsicher oder nicht überprüfbar und erschüttern die Beweiswürdigung nicht. • Rechtliche Bewertung: Beweislastfragen waren nicht offen, weil die Tatsachen geklärt erschienen; eine Beweislastumkehr oder schuldhafte Beweisvereitelung war nicht ersichtlich. Die Studienordnungsregel, dass zwei Prüfer bewerten, schreibt nicht vor, dass beide getrennt Runden zählen müssen. • Weitere Rügen: Zweifel an der Bestellung der Prüfer und Vorwurf der Verletzung der Fürsorgepflicht sind nicht substantiiert dargelegt; die Prüfer hatten den Kläger zum Weiterlaufen aufgefordert und ausreichende Anhaltspunkte für ihr Vorgehen dargelegt. • Grundsätzliche Bedeutung: Die verfassungsrechtliche Frage zur Wiederholungsbeschränkung (VAPPol II Bachelor) ist vom Senat bereits geklärt; daher fehlt die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000,00 Euro. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die Anforderungen an ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO nicht erfüllt hat, insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufgezeigt wurden. Die vom Verwaltungsgericht getroffene, auf übereinstimmenden Zeugenaussagen beruhende Feststellung, dass der Kläger eine Runde zu wenig gelaufen ist, ist nicht unvertretbar. Kosten des Zulassungsverfahrens und Streitwertfestsetzung (5.000,00 Euro) wurden dem Kläger auferlegt.