OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 1178/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

15mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend; eine Genehmigung kann solange vollzogen werden, wie durch konkrete Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass Nachbarinteressen gewahrt bleiben. • Bei Lärmprognosen müssen Betreiber nach TA Lärm "auf der sicheren Seite" liegen; konkrete betriebliche Beschränkungen sind erforderlich, wenn ohne sie Immissionsrichtwerte voraussichtlich überschritten werden. • Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte infolge Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 TA Lärm irrelevant sein, wenn die Überschreitung dauerhaft 1 dB(A) nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung mit Baggerbindung • Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend; eine Genehmigung kann solange vollzogen werden, wie durch konkrete Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass Nachbarinteressen gewahrt bleiben. • Bei Lärmprognosen müssen Betreiber nach TA Lärm "auf der sicheren Seite" liegen; konkrete betriebliche Beschränkungen sind erforderlich, wenn ohne sie Immissionsrichtwerte voraussichtlich überschritten werden. • Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte infolge Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 TA Lärm irrelevant sein, wenn die Überschreitung dauerhaft 1 dB(A) nicht übersteigt. Die Beigeladene betreibt eine Anlage, für die der Antragsgegner am 8. April 2014 eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung erteilte. Der Antragsteller, Nachbar am Immissionsort IP 1, klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen zu erwartender Lärmbeeinträchtigungen. Streitgegenstand sind verschiedene genehmigte Betriebszustände (A1 bis D) und die Frage, ob der Betrieb ohne weitere Auflagen zu unzumutbaren Lärmimmissionen beim Nachbarn führt. Technische Gutachten des TÜV Nord ergaben unterschiedliche Schallleistungspegel für bisher verwendete Baggermodelle und für den neu erworbenen Bagger Liebherr LH 50 M. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren nach TA Lärm und wägt das Schutzinteresse des Nachbarn gegen das Vollzugs- und Beschäftigungsinteresse der Betreiberin ab. Die Beschwerde der Beigeladenen hatte teilweise Erfolg; das Gericht veranlasste eine Ergänzung des Bescheids um eine Nebenbestimmung zum Einsatz des LH 50 M bis zum 28.02.2015. • Rechtsgrundlage der Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i.V.m. §§ 5, 6 BImSchG; Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. • Die TA Lärm bestimmt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist, wenn Immissionsrichtwerte eingehalten oder Überschreitungen nach Nr. 3.2.1 TA Lärm als irrelevant einzustufen sind. • Bei vorläufiger Prüfung sind Prognosen "auf der sicheren Seite" zu treffen; Unsicherheiten dürfen nicht zu Lasten der Nachbarn gehen, weshalb konkrete betriebliche Beschränkungen erforderlich sein können. • Sachlich gestützte Messungen des TÜV Nord zeigten, dass der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M zu deutlich geringeren Schallleistungspegeln führt; auf dieser Grundlage sind für die relevanten Betriebseinheiten und Betriebszustände die Beurteilungspegel so zu ermitteln, dass die Immissionsrichtwerte voraussichtlich eingehalten oder die Überschreitungen als irrelevant einzustufen sind. • Für die Betriebszustände A1 und B würde ohne Einsatz des LH 50 M die Zusatzbelastung voraussichtlich den maßgeblichen Immissionswert von 57 dB(A) überschreiten; eine einfache Abrundung ist nicht zulässig, weil sie nicht "auf der sicheren Seite" läge. • Unter Abwägung überwiegt bei vorläufiger Prüfung das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und das Interesse an Arbeitsplatzsicherung, sofern der Bescheid durch Nebenbestimmung den ausschließlichen Einsatz des LH 50 M in bestimmten Betriebszuständen verbindlich regelt. • Deshalb wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung modifiziert abgelehnt: Der Bescheid ist bis 28.02.2015 um die Nebenbestimmung zu ergänzen, andernfalls wird die aufschiebende Wirkung ab 01.03.2015 hinsichtlich A1 und B wiederhergestellt. Die Beschwerde der Beigeladenen hatte teilweise Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers wurde im Wesentlichen abgelehnt, soweit der angefochtene Bescheid bis zum 28.02.2015 um die Nebenbestimmung ergänzt wird, dass in den Betriebszuständen A1 und B in der Betriebseinheit BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird. Kommt der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nach, wird die aufschiebende Wirkung ab dem 01.03.2015 für die Betriebszustände A1 und B wiederhergestellt. Die Entscheidung beruht darauf, dass Messungen und Berechnungen einen hinreichend sicheren Rückgang der Emissionen beim Einsatz des LH 50 M ergeben und damit das Nachbarrecht voraussichtlich gewahrt ist, während ohne diese Nebenbestimmung Überschreitungen des Immissionswerts zu erwarten wären; zudem überwiegt im vorläufigen Verfahren das Vollzugs- und Arbeitsplatzinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.