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Urteil

7 K 6855/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0328.7K6855.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Tscheljabinsk/Russland geboren. Sein Vater war nach den Antragsangaben der 1914 geborene Herr J. M. und deutscher Volkszugehöriger. Seine Mutter war die 1924 geborene Frau B. M1. , eine russische Volkszugehörige. Der Kläger beantragte durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet am 25.10.1993 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Seine Muttersprache sei Russisch; jetzige Umgangssprache in der Familie sei „Russisch-Deutsch“. Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache. Bei einem Sprachtest im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Saratow am 23.03.1999 war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch mit dem Kläger trotz einiger Mängel möglich. Mit Bescheid vom 01.06.1999 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser habe die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft machen können. Zwar seien der Vater des Klägers in einer am 24.10.1990 ausgestellten Geburtsurkunde mit deutscher und die Mutter mir russischer Nationalität eingetragen. Es liege aber auch eine beglaubigte Abschrift einer Geburtsurkunde vom 13.07.1951 vor, in der lediglich die Mutter mit der russischen Nationalität eingetragen sei. In der 1982 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter Alina – der Klägerin im Verfahren 7 K 6854/15 – sei der Kläger ebenso wie in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität vermerkt. Nach 1990 ausgestellte Urkunden seien zum Nachweis der Volkszugehörigkeit nicht geeignet, da bekannt sei, dass diese Dokumente nach dem Willen des Antragstellers ausgefüllt würden. Auch habe der Kläger beim Sprachtest erklärt, seine Vaterschaft sei 1990 auf seinen Wusch hin eingetragen worden. Die bestehenden Zweifel an der deutschen Abstammung seien auch durch Dokumente über eine Vaterschaftsanerkennung nicht ausgeräumt, denn Vaterschaftsanerkennungen bei Volljährigen seien aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anzuerkennen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den der Kläger unter Hinweis auf die besonderen Umstände in den Nachkriegsjahren begründete, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 als unzulässig, weil verspätet zurück. Die Zustellung zu Händen des Bevollmächtigten im Bundesgebiet erfolgte am 28.09.1999. Klage wurde nicht erhoben. Am 06.11.2013 stellte der Kläger einen erneuten Aufnahmeantrag, in welchem seine 1947 geborene Ehefrau M2. und seine 1982 geborene Tochter als einzubeziehende Personen aufgeführt waren. Mit Bescheid vom 08.04.2015 wertete das BVA dies als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrens und lehnte diesen Antrag ab. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sei keine Rechtsänderung zugunsten des Klägers eingetreten. Die Rechtslage habe sich bezüglich des Merkmals „Abstammung“ nicht geändert. Die Änderung der Auslegung dieses Merkmals durch das Bundesverwaltungsgericht 2008 bedeute keine Änderung der Rechtslage. Gründe für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege sah die Behörde nicht. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Eine Änderung der Rechtslage liege vor, da der Antrag seinerzeit auch wegen der fehlenden Vermittlung der deutschen Sprache und der Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass hätte abgelehnt werden müssen. Eine Klage gegen den Bescheid vom 01.06.1999 wäre damit von vornherein aussichtslos gewesen. Erst die Gesetzesänderung ermögliche nunmehr Erteilung eines Aufnahmebescheides. Eine Versagung des Wiederaufgreifens führe zudem zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung gegenüber solchen Aufnahmebewerbern, bei denen die Ablehnung seinerzeit wegen fehlender Sprachvermittlung oder wegen eines Gegenbekenntnisses erfolgt sei. Zudem seien die Bedenken gegen die Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen nicht begründet. In Deutschland lebten zahlreiche Verwandte, die für eine Abstammungsuntersuchung zur Verfügung stünden. Den Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der Ausgangsentscheidung zurück. Der Kläger hat am 27.11.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Dieser habe seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen durch den Hinweis auf die in Deutschland bereits in den 90er-Jahren aufgenommenen Verwandten gegen den Bescheid vom 01.06.1999 geltend machen können. Auch ein erbbiologisches Gutachten zur Abstammung habe der Kläger nicht vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 01.06.1999 bestandskräftig abgeschlossen. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber - wie vorliegend - bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders z.T. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, ist damit ein Umstand angesprochen, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 01.06.1999 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Auch hat der Kläger keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt. Zwar mag ein DNA-Gutachten zum Beleg biologischer Abstammung aufgrund des technischen und medizinischen Fortschritts im Ansatz ein „neues“ Beweismittel sein, vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 33 f.; zur Gegenansicht, die Sachverständigengutachten nicht als neue Beweismittel in diesem Sinne auffasst, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 119 f.; ferner: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 51 Rn. 41 f.; Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Auflage 2014, § 51 Rn. 56-60, jeweils m.w.N. Es ist jedoch schon fraglich, ob der Kläger dieses nicht schon in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid vom 01.06.1999 hätte geltend machen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG), da die erforderliche Technik zu vertretbarem Aufwand schon seit den 90er-Jahren zur Verfügung stand. Zudem wäre die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu beachten gewesen. Die hiermit zusammenhängenden Fragen können jedoch dahinstehen, da der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur vorliegende Beweismittel erfasst, nicht die bloße Behauptung, der Beweis könne nunmehr erbracht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 1999 bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz in Fällen verneinter Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind und die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.