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Beschluss

1 B 431/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.1B431.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.375,17 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 2 Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 nach Besoldungsgruppe A 13_vz die Beigeladenen auf der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 4 Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber könne grundsätzlich auch im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung eine erneute Auswahlentscheidung (nur) dann beanspruchen, wenn er glaubhaft mache oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergebe, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen seien, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheine. Vorliegend sei es aber ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer neuen, fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen zum Zuge komme könne. Insoweit könne offen bleiben, ob der Betriebsrat bei der wiederholenden Auswahlentscheidung hätte beteiligt werden müssen. Auch könne offen bleiben, ob bei der wiederholenden Auswahlentscheidung auf die aktuellen Beurteilungen hätte abgestellt werden müssen. Der Antragsteller sei sowohl chancenlos, wenn auf die aktuellen Beurteilungen (Stichtag 31. August 2019) abgestellt werde, als auch, wenn auf die für den Stichtag 31. August 2017 neu erstellten Beurteilungen vom 22. Juli 2020 abgestellt werde. 5 Hinsichtlich der Chancenlosigkeit des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung der aktuellen Beurteilungen zum Stichtag 31. August 2019 werde auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2021 im Verfahren 15 L 2131/20 Bezug genommen. 6 Die Chancenlosigkeit des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung der Beurteilungen zum Stichtag 31. August 2017 ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beigeladenen mit der Note „Hervorragend Basis“ besser beurteilt worden seien als der Antragsteller mit der Note „Sehr gut Basis“. Die Beurteilungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei das jeweilige Gesamturteil in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ausreichend begründet. In den Beurteilungen sei ausgeführt, dass aufgrund eines Vergleichs zur Gesamtgruppe der Beurteilungsliste die Notenstufe „Hervorragend“ nur Beamte erlangt hätten, die höherwertig eingesetzt gewesen seien und eine durchgängig mit „Sehr gut“ bewertete Leistungseinschätzung oder eine nur geringfügig schlechtere Leistungseinschätzung der unmittelbaren Führungskraft erhalten hätten. Diese Erwägungen der Beurteiler zur Vergabe der Notenstufe „Hervorragend“ seien grundsätzlich plausibel und sachgerecht. Denn hierdurch könne berücksichtigt werden, dass zahlreiche Beamte der Beklagten höherwertig eingesetzt würden. Ausgehend von diesem grundsätzlich sachlich gerechtfertigten Ansatz der Beurteiler erwiesen sich auch die Begründungen der Gesamturteile in den Beurteilungen der Beigeladenen als nachvollziehbar und beurteilungsgerecht. Zwar hätten die um eine Besoldungsstufe höherwertig eingesetzten Beigeladenen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte nicht durchgängig bei den Einzelbewertungen ein „Sehr gut“ erlangt, aber doch in der Mehrzahl der Bewertungen. Insoweit hätten die Beurteiler ihr Beurteilungsermessen fehlerfrei ausgeübt, wenn sie in ihrer Gesamtbewertung von einer nur „geringfügig schlechteren Leistungseinschätzung“ der Führungskräfte ausgegangen seien. Aufgrund des höherwertigen Einsatzes der Beigeladenen hätten sie beurteilungsgerecht diesen ein „Hervorragend“ als Gesamturteil, folgerichtig aber nur in der untersten Wertungsstufe „Basis“, erteilen können. Plausibel sei ferner auch, dass der Antragsteller eine Beurteilung mit der Note „Hervorragend Basis“ nicht habe erlangen können. Er sei nicht höherwertig, sondern vielmehr unterwertig auf einem Arbeitsposten eingesetzt gewesen, der nach „T 7“ bewertet gewesen sei. Auch habe seine unmittelbare Führungskraft seine Leistung nicht durchgängig mit „Sehr gut“ bewertet. Ein Einzelmerkmal sei mit „Gut“ bewertet worden. Damit habe die Beurteilung des Antragstellers nach den von den Beurteilern aufgestellten Bewertungsmaßstäben über ein „Sehr gut“ nicht hinausgehen können. Die Bewertung mit der untersten Stufe „Basis“ sei vor dem Hintergrund des unterwertigen Einsatzes des Antragstellers im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsermessens nicht zu beanstanden. Mit dieser Bewertung sei der Antragsteller aber gegenüber den Beigeladenen auch im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. 7 Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde entgegen: 8 Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob der Betriebsrat fehlerhaft nicht beteiligt worden sei, nicht offen lassen dürfen. Der Betriebsart sei offensichtlich notwendig zu beteiligen mit der Folge, dass an eine Nichtigkeit der Neuauswahlentscheidung zu denken sei. Jedenfalls sei die getroffene Auswahlentscheidung wegen dieses Fehlers unwirksam und dürfe schon aus diesem Grund nicht vollzogen werden. Der Fehler sei derart schwerwiegend, dass es nicht auf die Möglichkeit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers ankomme. Überdies verkenne das Verwaltungsgericht, dass völlig offen sei, welche Rügen der Betriebsrat gegebenenfalls im Rahmen einer Beteiligung erhoben hätte und wie sich das Ranking dann dargestellt hätte. 9 Bei Zugrundelegung der Beurteilungen zum Stichtag 31. August 2019 sei der Antragsteller nicht chancenlos. Sämtliche Beurteilungen seien nicht ausreichend begründet und daher aufzuheben. Würden aber sämtliche Beurteilungen neu erstellt, was wegen nicht hinreichender Begründung des Gesamturteils und teilweise auch der Einzelmerkmale notwendig sein werde, sei nicht ausgeschlossen, dass eine Beurteilung eines Beigeladenen nicht mehr auf „Hervorragend Basis“, sondern beispielsweise auf „Sehr gut +“ oder „Sehr gut ++“ ende. Es sei ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich zum Beispiel um einen Ausprägungsgrad auf „Sehr gut +“ verbessere. Dies auszuschließen nähme das Beurteilungsermessen der Antragsgegnerin rechtwidrig vorweg. Auch die Ausprägungsgrade seien weder bei den Beigeladenen noch beim Antragsteller hinreichend begründet. Soweit das Verwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit des Antragstellers allein mit dem höherwertigen Einsatz der Beigeladenen begründe, verkenne es, dass es dem Antragsteller möglich sein müsse, auch bei Ausübung eines lediglich seinem Statusamt entsprechenden Dienstpostens oder sogar eines Dienstpostens unterhalb seines Statusamtes jedenfalls sämtliche in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Noten bis auf die Note hervorragend – die scheinbar deutlich höherwertig eingesetzten Beamten vorbehalten bleibe – zu erreichen. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit rechtfertige keinen fixen (Leistungs-) „Aufschlag“ auf die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte, noch ermögliche die Höherwertigkeit angesichts der unterschiedlichen Notenskalen der Einzelbewertungen und des Gesamturteils eine klare Zuordnung des in den dienstlichen Beurteilungen am Statusamt zu messenden Leistungsbildes zu einer bestimmten Gesamtnote mit bestimmtem Ausprägungsgrad. 10 Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. August 2017 nicht zu beanstanden sei. Die Beigeladenen seien teilweise in deutlich mehr Einzelmerkmalen als der Antragsteller seitens der Führungskräfte nur mit der Note „Gut“ beurteilt worden. Dabei seien die Beigeladenen, die ein Amt der Wertigkeit T 8 innehätten auf Arbeitsposten der Wertigkeit T 9 und damit nur geringfügig höherwertig eingesetzt. Nach der Rechtsprechung sei das Vorhalten der Notenstufe „hervorragend“ aber nur für solche Beamte sachgerecht, die deutlich höherwertig eingesetzt seien. Der Beigeladene zu 1) sei seitens der Führungskraft in insgesamt drei Einzelmerkmalen mit der Notenstufe „Gut“ beurteilt, der Beigeladene zu 2) in einem Teilzeitraum in drei Merkmalen, in einem weiteren Teilzeitraum in zwei Merkmalen. Demnach dränge sich die Frage auf, ob der geringfügig höherwertige Einsatz der Beigeladenen deshalb nicht mehr ausschlaggebend sein könne, weil sie im Vergleich mit dem Antragsteller in mehr als einem Einzelmerkmal mit lediglich „Gut“ beurteilt worden seien. Dies könne nicht regelmäßig und mathematisch beantwortet werden. Der Beurteiler müsse sich in jedem Einzelfall hierzu Gedanken machen, wie sich einerseits die geringfügige Höherwertigkeit der Beigeladenen und andererseits die Tatsache, dass diese im Vergleich mit dem Antragsteller aber in deutlich mehr Einzelmerkmalen mit lediglich „Gut“ beurteilt worden seien, zueinander verhalte und welchen Einfluss dies auf die Bewertung habe. Derartige Erwägungen zur Vergabe der Notenstufe „Hervorragend“ würden allerdings fehlen. Die Vergabe der Gesamtnote beim Antragsteller könne nicht mit dem Hinweis auf den Einsatz anderer Beamter begründet werden. Das Verwaltungsgericht wende die Regel des Vorbehalts der Note „Hervorragend“ auf höherwertig eingesetzte Beamte an, obwohl diese Regel vorliegend keine Anwendung finde könne, weil lediglich ein geringfügig höherwertiger Einsatz vorliege und die Beigeladenen in zahlreichen Einzelmerkmalen mit lediglich „Gut“ beurteilt seien. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewertung des Antragstellers mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ vor dem Hintergrund des unterwertigen Einsatzes und des Beurteilungsermessens nicht zu beanstanden sei. Es fehle insoweit an der erforderlichen Begründung des Ausprägungsgrades. Das Verwaltungsgericht übe mit der Heranziehung des Arguments des unterwertigen Einsatzes selbst Beurteilungsermessen aus, welches die Antragsgegnerin nicht ausgeübt habe. Dies habe sich nämlich nur darauf bezogen, dass der Antragsteller in einem von fünf Einzelmerkmalen mit „Gut“ bewertet worden sei. Auch eine Bewertung mit dem Mittelwert „+“ sei jedoch denkbar. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller nach der notwendigen Neuerstellung der Beurteilung ein Gesamturteil mit dem Ausprägungsgrad beispielsweise „Sehr gut +“ oder besser erhalte. 11 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien auch die Beurteilungen der Beigeladenen zu beanstanden. Diese seien lediglich auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit T 9 und damit leicht und nicht deutlich höherwertig eingesetzt. Dies allein rechtfertige keinen Notenaufschlag und sei keine hinreichende Begründung für die Gesamtnote „Hervorragend“. Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1) sei das Merkmal „Führung“ beurteilt worden. Erwägungen dazu, wie Beurteilungen in denen fünf Einzelmerkmale beurteilt worden seien, mit solchen, in denen sechs Einzelmerkmale (einschließlich „Führung“) beurteilt worden seien, zu vergleichen seien, würden vollständig fehlen. Der Beigeladene zu 1) sei in insgesamt drei von sechs, als der Hälfte der beurteilten Einzelmerkmale, nur mit „Gut“ beurteilt worden. Der Antragsteller sei hingegen nur in einem von fünf Einzelmerkmalen mit „Gut“ beurteilt worden. In Prozentzahlen sei die Vergabe der Note „Gut“ durch die Führungskraft in dem einen Fall mit 50 % und in dem anderen Fall mit 20 % zu veranlagen. In Kombination mit der Tatsache, dass lediglich ein geringfügig höherwertiger Einsatz vorliege, sei die Note „Hervorragend“ nicht beurteilungsfehlerfrei begründet. Die Begründung sei nicht schlüssig und plausibel und verstoße gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe. Die gleichen Einwände würden gegenüber dem Beigeladenen zu 2) gelten, mit der Ausnahme, dass dieser nicht als Führungskraft eingesetzt sei. Der Beigeladene zu 2) sei in zwei, teilweise drei Einzelmerkmalen mit „Gut“ beurteilt und nur geringfügig höherwertig eingesetzt, so dass vor diesem Hintergrund das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet sei, zumal er in der Vorbeurteilung lediglich mit „Gut ++“ beurteilt worden sei und insoweit ein exorbitanter Notenanstieg vorliege, der bislang auch nicht schlüssig und plausibel begründet worden sei. Auch betreffend des Beigeladenen zu 3) würden dieselben Einwendungen geltend gemacht, mit der Maßgabe, dass dieser in immerhin 40 % des Beurteilungszeitraums seitens der Führungskraft in vier Einzelmerkmalen lediglich mit „Gut“ beurteilt worden sei. 12 Im Fall einer Neuerstellung sämtlicher Beurteilungen sei der Antragsteller nicht chancenlos. Bei ihm sei eine Verbesserung zur Notenstufe „Sehr gut +“ oder „Sehr gut ++“ möglich, bei den Beigeladenen eine Verschlechterung auf jeden denkbaren Ausprägungsgrad der Gesamtnotenstufe „Sehr gut“. 13 Das Beschwerdevorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer neuen fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen zum Zuge kommen könnte, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. 14 Anders als der Antragsteller meint, durfte das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Betriebsrat bei der wiederholenden Auswahlentscheidung hätte beteiligt werden müssen. Selbst wenn der Betriebsrat zu Unrecht nicht erneut beteiligt worden sein und deshalb eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegen sollte, 15 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 2 B 11368/20 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2004 – 1 B 333/04 -, juris, Rn. 22ff. und vom 19. Mai 2011 – 6 B 314/11 –, juris, Rn. 4, 16 erscheint es vorliegend deshalb nicht möglich, dass der Antragsteller im Rahmen einer neuen fehlerfreien Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet, weil der Betriebsrat seine Zustimmung nur aus einem der in § 29 PostPersRG, § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend genannten Gründe, 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1979 – 6 P 38/78 –, DÖV 1980, 563, ; Rehak in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: 1. Mai 2021, § 77 Rn. 54, 18 versagen kann, während die Beurteilung von Leistung, Befähigung und fachlicher Leistung ausschließlich Sache des Dienstherrn ist. 19 Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. 20 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17. 21 Bei der Beurteilung der Chancenlosigkeit in diesem Sinne misst der Senat, soweit es um erforderliche Neubeurteilungen geht, in seiner neueren Rechtsprechung der Wertigkeit der Dienstposten, auf denen die Beteiligten eingesetzt waren, eine größere Bedeutung zu als früher. Damit will der Senat stärker den maßgeblichen Annahmen Rechnung tragen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2020 – 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff. 23 Nach diesem Maßstab erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller aufgrund einer Neubeurteilung eine im Vergleich zu den Beigeladenen bessere Gesamtnote erzielen oder auch nur mit diesen gleichziehen kann. 24 Nach Wiederaufnahme eines Auswahlverfahrens maßgeblich ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (aufgehobenen) sondern der zweiten (noch zu treffenden) Auswahlentscheidung. Dies bedeutet auch, dass das jeweils aktuelle Beurteilungsbild (hier die Beurteilungen zum Stichtag 31. August 2019 nebst Stellungnahmen der jeweiligen Führungskräfte) der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen ist. 25 Vgl. zu militärischen Dienstposten BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2016 – 1 WB 27.15 –, juris, Rn. 18 und vom 6. Oktober 2015 – 1 WDS-VR1.15 –, juris, Rn. 33 sowie für das Dienstrecht der Beamten und Richter BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 58. 26 Auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten zum Stichtag 31. August 2019 kommt es vorliegend nicht an. Ungeachtet insbesondere der Frage, ob diese Beurteilungen ausreichend begründet sind, ergibt sich eine Chancenlosigkeit des Antragstellers nämlich jedenfalls bei einer Betrachtung der beiden Parameter, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, und damit – anders als der Antragsteller meint – ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. 27 Zu der Zulässigkeit der Bewertung der Beurteilungschancen aus den genannten beiden Parametern vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021 – 1 B 470/21 –, juris, Rn. 16, und vom 14. August 2019 – 1 B 612/09 –, juris, Rn. 58. 28 Die Beigeladenen sind jeweils auf einem mit 9 bzw. T9 (entspricht einem Amt der Besoldungsstufe A 13g) bewerteten Posten und damit im Vergleich zu ihrem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 höherwertig eingesetzt. Die Tätigkeit des Antragstellers hingegen ist mit „T7“ entsprechend einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und somit niedriger als sein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. 29 Den Stellungnahmen der Führungskräfte ist ein deutlicher Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu entnehmen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben von ihren Führungskräften im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten, wohingegen der Antragsteller nur in fünf Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und in einem Merkmal mit „Gut“ bewertet wurde. Es ist unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit, in der die genannten Beigeladenen in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte sogar besser als der Antragsteller bewertet wurden, nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diesen Leistungsvorsprung aufholen können wird. Der Beigeladene zu 3) wurde im Beurteilungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 von seiner direkten Führungskraft für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2019 in den Einzelmerkmalen fünfmal mit „Sehr gut“ und einmal mit „Gut“ und für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 sechsmal mit „Sehr gut“ bewertet. Unter Beachtung der Höherwertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben ergibt sich auch für ihn ein deutlicher Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). 31 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 18. März 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2021 auf 65.500,68 Euro (pro Monat jeweils 5.458,39 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (aufgerundet) auf einen Wert von 16.375,17 Euro. 32 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.