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Beschluss

15 L 2177/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0502.15L2177.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 18.341,53 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 18.341,53 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Vergabe einer Amtszulage nach A13g+Z die ausgewählten Konkurrentinnen und Konkurrenten der Antragstellerin nach A13g+Z zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Vergleich der Bewerber muss in erster Linie anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da beamtenrechtliche Beförderungen grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden können, ist bei dieser Prüfung im Eilverfahren der in einem entsprechenden Verfahren der Hauptsache geltende Prüfungsmaßstab anzulegen, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewähren. Das Gericht darf sich also nicht mit einer bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. Erweist sich eine Beurteilung danach als rechtswidrig, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt, weil die Auswahlentscheidung nicht auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 6 bis 13, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung zur Vergabe einer Amtszulage verletzt ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Weder ist die der Entscheidung zugrunde gelegte Beurteilung der Antragstellerin rechtswidrig (dazu I.) noch greifen die weiteren von ihr erhobenen Einwände durch (dazu II). I. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2018 bis 30. April 2021 ist rechtmäßig. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 10. Um die vom Dienstherrn vorgenommene Bewertung für den Beamten nachvollziehbar zu machen, bedarf das Gesamtergebnis einer Beurteilung in der Regel einer Begründung. Weicht ein Zweitbeurteiler von der von einem Erstbeurteiler vorgenommenen Bewertung ab, bedarf auch dies eine Begründung. Insofern müssen Abweichungen, die ihren Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten durch den Zweitbeurteiler haben, durch eine auf die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls bezogene Begründung nachvollziehbar gemacht werden. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich), so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Insofern kann ein Verweis auf einen Quervergleich zur Begründung grundsätzlich ausreichen. Denn damit wird nachvollziehbar gerade auf den wesentlichen Unterschied zwischen dem Erstbeurteiler (Überblick lediglich über die ihm unterstellten Beamten) und dem Zweitbeurteiler abgehoben, welcher sämtliche Bediensteten der Behörde mit dem jeweiligen Statusamt miteinander in Beziehung zu setzen und auf die Einhaltung der Quoten des § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung zu achten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 40; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 – 6 A 2273/19 –, juris, Rn. 12, und vom 9. September 2019 – 6 A 238/17 –, juris, Rn. 47. Ein bloßer Verweis auf einen Quervergleich genügt indes nicht (mehr), wenn der Beamte substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Begründung erhebt. Der Dienstherr muss auf solche Einwände hin allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen, was auch im gerichtlichen Verfahren geschehen kann. Die Plausibilisierung kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-) Werturteilen vornehmen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 20 f. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung von Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht insofern in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Dasselbe gilt erst recht für ein etwaiges Begründungs- oder Plausibilisierungserfordernis bei der Absenkung von Einzelbewertungen oder der Gesamtbewertung durch höhere Vorgesetzte im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 34. Vergleichbares gilt für Beurteilungsbeiträge. Auch wenn der Beurteiler über eigene Eindrücke von den Leistungen des Beamten verfügt, kann er auf Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen zurückgreifen, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 24. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben begegnet die Beurteilung der Antragstellerin keinen durchgreifenden Bedenken. Sie erfüllt die an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. Sowohl die Abweichung der Zweitbeurteilung von der Erstbeurteilung als auch die Abweichung der Zweitbeurteilung von den beiden der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen ist hinreichend begründet worden. Der Zweitbeurteiler hat für seine Abweichungen von den Bewertungen des Erstbeurteilers, auf die er in nicht zu beanstandender Weise auch zur Begründung der Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen Bezug genommen und die er dort teils wiederholt hat, zunächst ausgeführt, diese Abweichungen beruhten auf seinen eigenen Leistungseindrücken. Dies ist ohne Weiteres plausibel, da sowohl das Referat 000, in dem die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum zunächst tätig war, als auch das Referat 000, in dem sie ab Ende Oktober 2019 ihren Dienst versah, in der Abteilung 0 des Ministeriums und damit im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Zweitbeurteilers als Abteilungsleiter 0 angesiedelt sind. Das verdeutlicht, dass der Zweitbeurteiler für seine Leistungsbewertung nicht voll auf die Einschätzungen des Erstbeurteilers oder die in den beiden Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Einschätzungen angewiesen war, was Abweichungen umso eher plausibel macht. Der Zweitbeurteiler hat ferner ausgeführt, seine Bewertung erfolge unter Beachtung und zur Wahrung des hausweit einheitlichen Bewertungsmaßstabs, was Anpassungen nötig mache. Auch dies ist plausibel und lässt einen zentralen Unterschied zwischen den von dem Erstbeurteiler sowie in den Beurteilungsbeiträgen vorgenommenen Bewertungen und der Bewertung durch den Zweitbeurteiler hervortreten. Denn allein Letzterer ist verpflichtet, die von ihm abschließend verantwortete Leistungsbewertung in Beziehung setzen zu der Bewertung sämtlicher weiterer Bediensteter des Ministeriums mit demselben Statusamt. Bereits dies kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie dargelegt, abweichende Bewertungen des Zweitbeurteilers begründen. Hier geht die Begründung des Zweitbeurteilers indes über einen solchen Quervergleich hinaus. Ergänzend hat er Ausführungen zur Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale gemacht, die sich zum Teil in wertenden Beschreibungen erschöpfen, zum Teil aber auch konkrete tatsächliche Umstände, auf denen das Werturteil beruht, umfassen. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, die Ausführungen seien formelhaft und substanzlos, greift nicht durch. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem geklärt, dass tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, in eine dienstliche Beurteilung nicht aufgenommen werden müssen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen – namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung – ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 24; aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 15 ff. Soweit die Antragstellerin über den pauschalen Vorwurf einer formelhaften und substanzlosen Begründung hinaus konkrete Einwendungen gegen ihre Beurteilung erhebt, führt auch dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Die Antragstellerin macht insofern mit ausführlicher und ins Detail gehender Begründung geltend, sie habe in dem Referat 000 zu einem erheblichen Teil Aufgaben wahrgenommen, die den Statusämtern des höheren Dienstes zuzuordnen seien. Das greift nicht durch. Die der Beurteilung zugrunde liegende Annahme, die für die Tätigkeit der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben seien solche, die dem von der Antragstellerin innegehabten Endamt des gehobenen Dienstes zuzuordnen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr bestimmt aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt, wie er seine Dienstposten zuschneidet, welche Zuständigkeiten den Dienstposten im Einzelnen zugewiesen werden, welche Aufgaben daraus resultierend zu erfüllen sind, wie die Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben und im zugewiesenen Aufgabenbereich selbst zu gewichten sind, welche Anforderungen an den Inhaber des Dienstpostens zur Erfüllung der Aufgaben zu stellen sind und welchen statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe er sie dementsprechend zuordnet. Die „Richtigkeit“ des Zuschnitts und der Bewertung eines Dienstpostens durch den Dienstherrn ist wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind. Ein solcher Missbrauch der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt etwa vor, wenn der Dienstherr selbst die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer höheren Besoldungsgruppe für sachlich angebracht erachtet, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehat, die Vorteile der an sich gewollten Dienstpostenbewertung vorzuenthalten. Näher BVerwG, Urteile vom 1. August 2019 – 2 A 3.18 –, juris, Rn. 22 ff. Schon vor diesem Hintergrund greift das Vorbringen der Antragstellerin nicht durch. Denn der Sache macht sie geltend, sie habe zu einem erheblichen Teil Aufgaben erledigt, die tatsächlich nicht ihrem, mit dem Endamt des gehobenen Dienstes bewerteten Dienstposten zuzuordnen seien, sondern den Statusämtern des höheren Dienstes. Die danach allein vorzunehmende Missbrauchskontrolle lässt Fehler nicht erkennen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die von der Antragstellerin zum Beleg der Höherwertigkeit ins Feld geführten Aufgaben aus missbräuchlichen Gründen ihrem Dienstposten zugeordnet worden wären, obwohl sie (auch) aus Sicht der Antragsgegnerin tatsächlich zum Aufgabenbereich des höheren Diensts gehörten. Selbst wenn man aber der gerichtlichen Prüfung die vorstehend zitierte, unmittelbar auf die Überprüfung einer Dienstpostenbewertung bezogene Rechtsprechung hier nicht zugrunde legen und demgemäß nicht lediglich eine bloße Missbrauchskontrolle vornehmen wollte, begegnete die Einschätzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken, dass die von der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten nicht zum höheren Dienst gehörten oder jedenfalls Aufgaben des höheren Dienstes nicht prägend waren. Die Antragstellerin verkennt insofern im Ausgangspunkt, dass höherwertige Aufgaben nicht nur durch gesteigerte Anforderungen charakterisiert sind, sondern überdies durch ein höheres Maß an Verantwortung. Vgl. jüngst etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 B 1097/21 –, juris, Rn. 8. Der Einwand der Antragstellerin geht daher fehl, Tätigkeiten könnten nicht bereits deswegen („lediglich“) dem gehobenen Dienst zugeordnet werden, weil etwa eine Referentin des Statusamts A 15 BBesO letztlich die Verantwortung getragen habe; dies folge bereits aus dem Wesen eines hierarchischen Behördenaufbaus. Der Auffassung der Antragstellerin folgend, wäre eine Differenzierung zwischen Statusämtern nach dem Grad der Verantwortung in einem hierarchischen Behördenaufbau unterhalb der Leitungsebene gar nicht möglich, weil die Letztverantwortung stets bei der Behördenleitung liegt. Dass dies nicht der gesetzlichen Konzeption entspricht, liegt auf der Hand. Aber auch, soweit die Antragstellerin – ungeachtet der Frage der Verantwortung – geltend macht, sie habe Aufgaben erledigt, die solche des höheren Diensts seien, greift dies in Ansehung der Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht durch. Diese hat nämlich in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es sich bei den von der Antragstellerin benannten Tätigkeiten um solche handele, die klassisch dem gehobenen Dienst zugeordnet seien oder deren Erledigung durch Bedienstete des gehobenen Diensts jedenfalls nicht ungewöhnlich sei. Dies gilt für den – auch aus Sicht der Antragsgegnerin wichtigen – Anteil der Antragstellerin an der Konzeption und Fertigung der Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der 8. Altersberichtskommission und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (namentlich auch die Vorbereitung der Ministerin auf die Bundespressekonferenz, die Gestaltung von Informationsmaterial, die Organisation einer Veranstaltung) ebenso wie die Vorbereitung von Grußworten für die Ministerin und die Erstellung von Finanzvorlagen und Ressortabstimmungen im Zusammenhang mit dem DigitalPakt Alter. Gründe, deretwegen diese Tätigkeiten zwingend dem höheren Dienst zuzuordnen wären, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ob die Leistungen der Antragstellerin bei der Erledigung der danach zutreffend dem gehobenen Dienst zugeordneten Aufgaben mit den vergebenen Noten in der Sache angemessen bewertet sind, ist eine Frage, die in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn fällt. Es ist dem Gericht verwehrt, eine eigene Bewertung an die Stelle jener des Dienstherrn zu setzen. Der Vortrag der Antragstellerin zu den Gesprächen zwischen ihr und dem Zweitbeurteiler am 2. und 3. Dezember 2021 lässt einen Beurteilungsfehler ebenfalls nicht erkennen. An den genauen Inhalt dieser Gespräche kann sich (naturgemäß) keiner der Beteiligten erinnern. Im Kern lässt sich insofern der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zusammenfassen, der Zweitbeurteiler habe ihr erklärt, sie „aus heutiger Sicht“ im Bereich der Gesamtnote B zu sehen, er sehe sich an einer entsprechenden Beurteilung jedoch – auch nach einem entsprechenden Telefonat mit dem Personalreferat – durch die Abteilung X gehindert. Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass keine „Weisung“ der Abteilung X zur Vergabe einer bestimmten Note bestand. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen aber auch nicht darauf schließen, dass dem Zweitbeurteiler sein Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung einer Gesamtnote für die Antragstellerin nicht bewusst gewesen wäre. Es handelt sich bei dem Zweitbeurteiler um einen langjährigen Abteilungsleiter eines Bundesministeriums mit entsprechender Erfahrung im Beurteilungswesen. Bei einem solchen Spitzenbeamten ist davon auszugehen, dass ihm die rechtlichen Vorgaben und sein Bewertungsspielraum bei der Erstellung einer Beurteilung bekannt sind. Die Angaben der Antragstellerin führen nicht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall Abweichendes gelten würde. Das Gespräch des Zweitbeurteilers mit dem Personalreferat lässt sich – in den Worten der Antragsgegnerin – plausibel ohne Weiteres erklären als „allgemeines Hinterfragen der Quoten“ und ggf. des Bestrebens der Abteilung X, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab durchzusetzen. II. Auch die weiteren Monita der Antragstellerin verhelfen ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Dies gilt zunächst für ihren Hinweis darauf, dass die nach der Beförderungsrangliste vergebenen Beurteilungsnoten nicht dem Ergebnis der Maßstabskonferenz entsprächen. Insofern macht die Antragsgegnerin zutreffend geltend, dass eine Abweichung von den Ergebnissen der Maßstabskonferenz zu den letztlich vergebenen Gesamtnoten vom Beurteilungssystem ausdrücklich zugelassen wird und der persönliche Beurteilungsspielraum der Beurteilenden von der Maßstabskonferenz auch nicht ersetzen werden darf. Der Einwand, es fehle ein einheitlicher und durch z. B. eine Beförderungsrichtlinie festgelegter Maßstab für die Bestimmung einer herausgehobenen Funktion im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz, greift nicht durch. Das gilt schon deswegen, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf den Dienstposten der Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt sind, und die Antragstellerin nicht geltend macht, bei einem der Beigeladenen fehle es an einer herausgehobenen Funktion in diesem Sinne. Ein Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin ist danach von vornherein nicht erkennbar. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin den Vermerk des Organisationsreferats vom 15. April 2021 vorgelegt, in dem die Kriterien zur Bestimmung herausgehobener Funktionen festgelegt sind. Eine Rechtspflicht, diese Kriterien in einer Richtlinie festzulegen, besteht nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 13, welches sich im Jahr der Antragstellung 2021 auf 69.393,21 Euro belief (5.731,19 Euro von Januar bis März und im Übrigen 5.799,96 Euro). Hinzu kommt eine Amtszulage nach den Anlagen I und IX zum Bundesbesoldungsgesetz von 3.972,90 Euro (328,12 Euro für Januar bis März und im Übrigen 332,06 Euro). Der sich daraus ergebende Jahresbetrag führt dividiert durch den Faktor 4 zu einem Streitwert von 18.341,53 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.