Beschluss
6 B 1868/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das bewusste Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung begründet den ersten Anschein eines Täuschungsversuchs.
• Der erste Anschein kann die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung beweisen, wenn ein abweichender Ablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt.
• Die Nutzung oder der wiederholte Versuch der Nutzung eines Smartphones während der Klausur rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falls des Täuschungsversuchs.
• Ein bloß vorgetragenes Vergessen des Mitführens oder widersprüchliche Angaben des Prüflings reichen nicht aus, den ersten Anschein zu entkräften.
Entscheidungsgründe
Mitführen und mehrfaches Hervorholen eines Smartphones begründet ersten Anschein besonders schweren Täuschungsversuchs • Das bewusste Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung begründet den ersten Anschein eines Täuschungsversuchs. • Der erste Anschein kann die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung beweisen, wenn ein abweichender Ablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt. • Die Nutzung oder der wiederholte Versuch der Nutzung eines Smartphones während der Klausur rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falls des Täuschungsversuchs. • Ein bloß vorgetragenes Vergessen des Mitführens oder widersprüchliche Angaben des Prüflings reichen nicht aus, den ersten Anschein zu entkräften. Der Antragsteller nahm an einer schriftlichen Prüfung teil; ihm wurde ein Smartphone in der Hosentasche während der Klausur vorgeworfen. Zeuginnen beobachteten, dass er das Gerät mehrfach zur Hand nahm, u.a. gegen 10:15, 10:40 und 10:50 Uhr; er gab einen Täuschungsversuch zwar teilweise zu, bestreitet jedoch, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt. Er behauptete, das Gerät sei aus Versehen mitgeführt und gelegentlich aus Aufregung oder zur Kontrolle des Ausschaltzustands hervorgenommen worden. Das Prüfungsamt bewertete das Verhalten als besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs und ergriff Sanktionen; der Antragsteller wandte sich hiergegen zunächst vor dem Verwaltungsgericht und dann vor dem Oberverwaltungsgericht. • Rechtliche Grundsätze: Nach der Prüfungsordnung kann ein besonders schwerer Fall des Täuschungsversuchs vorliegen, wenn durch grobe Täuschungsmanöver die Chancengleichheit in besonders hohem Maße verletzt wird (§20 Abs.1 Satz1 Nr.3 StudO-BA maßgeblich für die Einordnung). • Technische Hilfsmittel wie Smartphones ermöglichen vielfältige Täuschungsmöglichkeiten (Internetrecherche, Abruf umfangreicher Dokumente, Kontaktaufnahme mit Dritten) und sind daher grundsätzlich geeignet, besonders schwere Fälle anzunehmen. • Beweis des ersten Anscheins: Das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels begründet bei verständiger Würdigung den naheliegenden Schluss auf Vorsatz; ein Abweichen ist nur dann ernsthaft möglich, wenn der Prüfling dies überzeugend darlegt. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsteller räumt das Mitführen und zumindest mehrfaches Hervorholen des Smartphones ein; die Zeugenaussagen sind glaubhaft und widerspruchsfrei. Seine wechselnden Erklärungen (Vergessen, Aufregung, Kontrolle des Ausschaltzustands) sind nicht nachvollziehbar und entkräften den ersten Anschein nicht. • Ermessen: Selbst wenn vom Mitführen ausgegangen wird, hat das Prüfungsorgan nicht erkennbar sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die nicht entkräfteten Anscheinsgründe die Annahme eines Täuschungsversuchs und eines besonders schweren Falls nahelegen. • Verfahrensrechtlich trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, weil der erste Anschein eines Täuschungsversuchs durch das bewusste Mitführen und mehrmalige Hervorholen des Smartphones besteht. Die vom Antragsteller vorgetragenen Erklärungen reichen nicht aus, diesen Anschein zu entkräften; widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben sowie unabhängige Zeugenaussagen stützen die Feststellungen des Prüfungsamtes. Aufgrund der besonderen Täuschungsmöglichkeiten von Smartphones war die Annahme eines besonders schweren Falls gerechtfertigt und es liegt kein Ermessensfehler vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.