Beschluss
1 B 470/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
15mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren muss der unterlegene Bewerber darlegen, dass seine Chancen in einer fehlerfrei wiederholten Auswahlentscheidung offen sind.
• Bei der Prüfung der Auswahlchancen im Eilverfahren ist eine hypothetische, wertende Betrachtung der zu erwartenden Gesamtnoten möglich; maßgeblich sind dabei insbesondere die Bewertungen der unmittelbaren Führungskräfte und der Grad der Abweichung zwischen ausgeübter Funktion und Statusamt.
• Beschädigt eine zwischenzeitige Beschäftigungslosigkeit den Bewerber nicht automatisch, wenn die Beurteilung auf den tatsächlich geleisteten Dienstmonaten beruht; es besteht keine Pflicht zur fiktiven Fortschreibung einer früheren Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Untersagung von Beförderungen bei fehlerhafter Auswahlentscheidung abgewiesen • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren muss der unterlegene Bewerber darlegen, dass seine Chancen in einer fehlerfrei wiederholten Auswahlentscheidung offen sind. • Bei der Prüfung der Auswahlchancen im Eilverfahren ist eine hypothetische, wertende Betrachtung der zu erwartenden Gesamtnoten möglich; maßgeblich sind dabei insbesondere die Bewertungen der unmittelbaren Führungskräfte und der Grad der Abweichung zwischen ausgeübter Funktion und Statusamt. • Beschädigt eine zwischenzeitige Beschäftigungslosigkeit den Bewerber nicht automatisch, wenn die Beurteilung auf den tatsächlich geleisteten Dienstmonaten beruht; es besteht keine Pflicht zur fiktiven Fortschreibung einer früheren Beurteilung. Die Antragstellerin war Bewerberin in einem Beförderungsverfahren zu A12-Dienstposten und rügte, die zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen seien rechtswidrig. Sie begehrte per einstweiliger Anordnung zu untersagen, dass die ausgewählten Mitbewerber (Beigeladene) in die Stellen übernommen und befördert werden, bevor in der Hauptsache entschieden sei. Das Verwaltungsgericht verneinte den Anordnungsanspruch. Das Gericht hielt zwar mehrere Beurteilungen für fehlerhaft, sah aber die Antragstellerin auch bei einer fehlerfrei wiederholten Auswahl chancenlos, weil die Beigeladenen durch Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und amtsangemessene Einsätze einen nicht aufholbaren Leistungsvorsprung hätten. Die Antragstellerin wandte ein, die Neubeurteilungen könnten zu günstigeren Bewertungen für sie führen und die beschäftigungslose Zeit dürfe ihr nicht nachteilig angerechnet werden. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft die vorgebrachten, fristgerecht dargelegten Beschwerden nur auf deren dargelegte Gründe (§146 VwGO). • Erfolgsaussichten im Eilverfahren: Ein Bewerber kann eine erneute, mittels einstweiliger Anordnung zu sichernde Auswahlentscheidung nur verlangen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass seine Auswahlmöglichkeiten in einem fehlerfreien Verfahren offen sind; eine rein theoretische Chance genügt nicht (Art.33 Abs.2 GG-Grundsatz). • Hypothetische Bewertung: Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen einer wertenden, hypothetischen Betrachtung anhand objektiver Parameter ermitteln, welche Gesamtnoten bei Neubeurteilungen höchstens (Antragstellerin) bzw. mindestens (Beigeladene) zu erwarten sind. Zulässige Parameter sind insbesondere die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und der Grad der Unter- oder Überwertung der tatsächlich ausgeübten Funktion gegenüber dem Statusamt. • Konkrete Anwendung: Bei den Beigeladenen lagen durchweg von ihren Führungskräften durchgehend die Einzelnoten "Gut" vor und sie waren amtsangemessen eingesetzt; daher ist bei Neubeurteilungen mindestens ein Gesamturteil "Gut+" zu erwarten. Bei der Antragstellerin führen die gemischten Führungskräftenoten und eine erhebliche Zeit amtsangeminderter Beschäftigung sowie eine anschließende Teilzeit- bzw. amtsangemessene Tätigkeit voraussichtlich zu einer niedrigeren Durchschnittsnote, sodass ein Ausgleich nicht realistisch ist. • Beschäftigungslosigkeit: Eine zwischenzeitliche nicht zugewiesene Beschäftigung begründet keine Pflicht zur fiktiven Fortschreibung einer früheren Beurteilung; Leistungen können anhand der tatsächlich verbleibenden Leistungsmonate bewertet werden. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt (12.889,14 Euro) unter Anwendung der maßgeblichen GKG-Vorschriften. • Rechtsprechung: Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Darlegung offener Erfolgsaussichten im Eilverfahren. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, weil die Antragstellerin auch bei einer fehlerfrei wiederholten Auswahlentscheidung nach Überzeugung des Gerichts im Vergleich zu den Beigeladenen chancenlos wäre. Die hypothetische Neubewertung führt wegen der eindeutigen Führungskräftenoten und des amtsangemessenen Einsatzes der Beigeladenen mindestens zu einer Gesamtnote, die die Antragstellerin voraussichtlich nicht erreichen kann. Die zwischenzeitliche Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin rechtfertigt keine fiktive Fortschreibung vergangener Beurteilungen und führt nicht zu einem Bewertungsnachteil, solange die verbleibenden Leistungsmonate hinreichend Grundlage für eine Beurteilung bieten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde entsprechend festgesetzt.