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Beschluss

15 B 1468/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Nutzung einer kommunalen Parkanlage durch eine Partei ergibt sich nur bei konkludenter Widmung durch frühere Vergabepraxis; wiederholte Unterhaltungsfeste einer Partei begründen nicht ohne Weiteres eine solche Widmung. • Differenzierung zwischen parteipolitischen Veranstaltungen ist zulässig; sachliche Gründe rechtfertigen Ungleichbehandlung, etwa wenn die früheren Veranstaltungen überwiegend unterhaltenden Charakter hatten, die beantragte Veranstaltung hingegen Wahlwerbung zum Schwerpunkt hat. • Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich zu machen; dies fehlt hier, weil kein hinreichender Nutzungsanspruch der Antragstellerin erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Parknutzung für überwiegend wahlwerbende Veranstaltung • Ein Anspruch auf Nutzung einer kommunalen Parkanlage durch eine Partei ergibt sich nur bei konkludenter Widmung durch frühere Vergabepraxis; wiederholte Unterhaltungsfeste einer Partei begründen nicht ohne Weiteres eine solche Widmung. • Differenzierung zwischen parteipolitischen Veranstaltungen ist zulässig; sachliche Gründe rechtfertigen Ungleichbehandlung, etwa wenn die früheren Veranstaltungen überwiegend unterhaltenden Charakter hatten, die beantragte Veranstaltung hingegen Wahlwerbung zum Schwerpunkt hat. • Für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich zu machen; dies fehlt hier, weil kein hinreichender Nutzungsanspruch der Antragstellerin erkennbar ist. Die Antragstellerin, eine Partei, beantragte per einstweiliger Anordnung die Nutzungsüberlassung einer 600 m² großen Fläche im Volkspark Rheinhausen für eine Wahlkampfveranstaltung mit Bühne, Lautsprechern und Informationsständen am 11.09.2021. Die Antragsgegnerin, ein städtisches Unternehmen, hatte zuvor wiederholt dem SPD-Ortsverein im Juli Parkfeste erlaubt, die überwiegend unterhaltenden Charakter hatten. Die Antragsgegnerin lehnte die beantragte Nutzung ab. Die Antragstellerin machte geltend, aus der bisherigen Vergabepraxis ergäbe sich ein Gleichbehandlungsanspruch. Das Verwaltungsgericht gewährte nicht den beantragten einstweiligen Rechtsschutz; die Beschwerde der Antragsgegnerin beim OVG führte zu einer teilweisen Änderung und endgültigen Abweisung des Antrags. Streitgegenstand ist, ob aus früherer Praxis ein Nutzungsanspruch nach Parteirecht bzw. aus Art. 21 GG folgt und ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 VwGO ist für eine einstweilige Anordnung sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; zur Vorwegnahme der Hauptsache ist überwiegende Erfolgsaussicht erforderlich. • Anspruchsgrundlage: Bei konkludenter Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann ein Gleichbehandlungsanspruch aus §5 Abs.1 PartG i.V.m. Art.3 und Art.21 GG entstehen; die Kommune bzw. ihr Unternehmen darf aber sachlich differenzieren. • Tatsächliche Prüfung: Die bisherigen Parkfeste des SPD-Ortsvereins waren nach Aktenlage hauptsächlich unterhaltender Natur (Musik, DJ, Bürgerfestcharakter); einzelne politische Anteile ändern die Gesamtbewertung nicht. • Abgrenzung der Veranstaltungen: Die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung ist als Wahlkampfveranstaltung konzipiert (mehrere Reden, Darstellung von Kandidaten) und unterscheidet sich damit in Schwerpunkt und Zielsetzung erheblich von den zuvor erlaubten Parkfesten. • Ergebnis der Erfolgsaussicht: Wegen dieser Unterschiedlichkeit liegt kein überwiegender Erfolg der Hauptsache vor; es bestehen hinreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung, sodass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet ist. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg und führte zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat keinen überwiegend wahrscheinlich erfolgreichen Nutzungsanspruch für die beantragte, überwiegend wahlwerbende Veranstaltung darlegen können, weil die bisherigen Gestattungen an den SPD-Ortsverein überwiegend unterhaltenden Charakter aufwiesen und damit eine sachliche Differenzierung zulässig war. Mangels überwiegender Erfolgsaussicht konnte die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; daher ist die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.