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Urteil

2 A 11003/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsklagen gegen Hoheitsträger sind nicht subsidiär, wenn keine Umgehung von Fristen/Vorverfahren droht und gleichwirksamer Rechtsschutz geboten ist. • Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (analoge Anwendung §§ 683, 679, 670 BGB) gelten im öffentlich-rechtlichen Bereich: Wer objektiv ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft erfüllt, kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn ein öffentliches Interesse an der Übernahme besteht und das Organisationsermessen der zuständigen Behörde dem nicht entgegensteht. • Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG sind Landkreise zur Einrichtung von Schulbussen verpflichtet, soweit mit einer Linie in der Regel mindestens fünf Schüler befördert werden; Fürsorgegesichtspunkte der Förderschüler sind vorrangig zu berücksichtigen. • Die Zumutbarkeit der Fahrzeit ist bei der Pflicht zur Bereitstellung von Schulbussen in die Standortentscheidung und Einzugsbereichsfestlegung einzubeziehen; überlange Fahrzeiten, die sich aus der Schulorganisation ergeben, entziehen den Trägern nicht ohne Weiteres die Verpflichtung. • Verjährungseinwände können durch Verhandlungen gemäß § 203 S.1 BGB gehemmt werden; laufende Verhandlungen zwischen den beteiligten Stellen schieben die Verjährung hinaus.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht des Schulträgers für Schulbuskosten bei mindestens fünf beförderten Förderschülern • Feststellungsklagen gegen Hoheitsträger sind nicht subsidiär, wenn keine Umgehung von Fristen/Vorverfahren droht und gleichwirksamer Rechtsschutz geboten ist. • Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (analoge Anwendung §§ 683, 679, 670 BGB) gelten im öffentlich-rechtlichen Bereich: Wer objektiv ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft erfüllt, kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn ein öffentliches Interesse an der Übernahme besteht und das Organisationsermessen der zuständigen Behörde dem nicht entgegensteht. • Nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SchulG sind Landkreise zur Einrichtung von Schulbussen verpflichtet, soweit mit einer Linie in der Regel mindestens fünf Schüler befördert werden; Fürsorgegesichtspunkte der Förderschüler sind vorrangig zu berücksichtigen. • Die Zumutbarkeit der Fahrzeit ist bei der Pflicht zur Bereitstellung von Schulbussen in die Standortentscheidung und Einzugsbereichsfestlegung einzubeziehen; überlange Fahrzeiten, die sich aus der Schulorganisation ergeben, entziehen den Trägern nicht ohne Weiteres die Verpflichtung. • Verjährungseinwände können durch Verhandlungen gemäß § 203 S.1 BGB gehemmt werden; laufende Verhandlungen zwischen den beteiligten Stellen schieben die Verjährung hinaus. Streit zwischen zwei Landkreisen über die Kostentragung für Schulbuslinien, die Schüler aus dem Wohnkreis des Klägers zu Förderschulen im Gebiet des Beklagten befördern. Der Kläger richtete seit 1982, konkret seit Schuljahr 2004/2005, drei Buslinien für zwischen drei und neun Kinder ein und trug bisher die Kosten; er erhielt teilweise Erstattungen vom Beklagten und Land. Es besteht keine Vereinbarung über Kostentragung; ein Antrag des Beklagten aus 1997 war abgelehnt worden. Der Kläger forderte den Beklagten 2004 zur Übernahme auf; der Beklagte lehnte mit Verweis auf Unwirtschaftlichkeit und unzumutbare Fahrzeiten ab. Der Kläger erhob Klage und begehrte Feststellung der Erstattungspflicht, hilfsweise Einrichtung von Linien; das Verwaltungsgericht wies ab. Der Senat hob das erstinstanzliche Urteil auf und forderte Feststellung insoweit, als Buslinien regelmäßig mindestens fünf Schüler befördern. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär (§ 43 Abs.2 VwGO), weil keine Umgehung von Fristen oder Vorverfahren droht und die Feststellung gleich wirksamen Rechtsschutz wie eine Leistungsklage bietet. • Anwendbarkeit zivilrechtlicher Grundsätze: Die analoge Anwendung der §§ 683, 679, 670 BGB im öffentlich-rechtlichen Bereich ist möglich, wenn die gesetzliche Regelung keine Erstattung des tatsächlichen Leistungserbringers regelt. • Objektives fremdes Geschäft: Der Kläger handelte als Geschäftsführer ohne Auftrag, weil die Pflicht zur Bereitstellung von Schulbussen nach § 69 Abs.4 S.2 SchulG grundsätzlich dem Beklagten oblag, soweit in der Regel mindestens fünf Schüler befördert werden. • Zumutbarkeit und Fürsorge: Bei Förderschulen sind Fürsorgegesichtspunkte und Art/Grad der Behinderung vorrangig; Fahrzeitgrenzen der Richtlinien schränken die Pflicht nicht automatisch ein, wenn längere Fahrten durch Schulstandorte vorgegeben sind. • Ermessensprüfung: Das Organisationsermessen des Beklagten stand dem Anspruch nicht entgegen, weil der Beklagte kein kostengünstigeres oder effektiveres Alternativkonzept dargelegt und wiederholt die Übernahme verweigert hatte; öffentliches Interesse macht entgegenstehenden Willen unbeachtlich (§ 679 BGB). • Verjährung: Zwar entstanden Teile der Forderung früher, doch hemmen seit 2004 geführte Verhandlungen die Verjährung gemäß § 203 S.1 BGB; daher war die Klage 2009 noch nicht insgesamt verjährt. • Mitverantwortung des Klägers: Die Bereitschaft oder Pflicht des Klägers zur Mitbeteiligung an Kosten steht dem Erstattungsanspruch nicht generell entgegen; eine vollständige Kostentragung durch den Wohnsitzkreis ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Kläger hat überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der Schülerbeförderung zu den im Gebiet des Beklagten gelegenen Förderschulen ab dem Schuljahr 2004/2005 zu erstatten, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von Beklagtem und Land, soweit die eingesetzten Schulbuslinien regelmäßig mindestens fünf Schüler befördern. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, konkret für eine einzelne Linie im Schuljahr 2009/2010. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.