Urteil
8 C 11151/20
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan löst nur insoweit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, als dadurch die Errichtung privilegierter Außenbereichsvorhaben an anderer Stelle ausgeschlossen wird.
• Ein Normenkontrollantrag gegen die Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächen ist zulässig; antragsbefugt sind auch Betreiber mit gesicherten Nutzungsrechten an außerhalb liegenden Flächen.
• Bei der Konzentrationsflächenplanung sind harte und weiche Tabuzonen klar zu unterscheiden; artenschutzrechtliche Vorkommnisse (z. B. Horstnachweise) begründen nicht ohne weiteres eine dauerhafte, harte Tabuzone.
• Die Begründung des Flächennutzungsplans muss die methodische Vorgehensweise, die Unterscheidung der Tabukriterien und die Abwägungsergebnisse so dokumentieren, dass ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erkennbar ist.
• Fehlen hinreichende Dokumentation und nachvollziehbare Abwägung, entfällt die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächen wegen abwägungsrechtlicher Mängel • Die Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan löst nur insoweit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, als dadurch die Errichtung privilegierter Außenbereichsvorhaben an anderer Stelle ausgeschlossen wird. • Ein Normenkontrollantrag gegen die Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächen ist zulässig; antragsbefugt sind auch Betreiber mit gesicherten Nutzungsrechten an außerhalb liegenden Flächen. • Bei der Konzentrationsflächenplanung sind harte und weiche Tabuzonen klar zu unterscheiden; artenschutzrechtliche Vorkommnisse (z. B. Horstnachweise) begründen nicht ohne weiteres eine dauerhafte, harte Tabuzone. • Die Begründung des Flächennutzungsplans muss die methodische Vorgehensweise, die Unterscheidung der Tabukriterien und die Abwägungsergebnisse so dokumentieren, dass ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erkennbar ist. • Fehlen hinreichende Dokumentation und nachvollziehbare Abwägung, entfällt die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Antragstellerin plant und betreibt Windenergieanlagen und hat Nutzungsrechte an Flächen in den Gemarkungen G. und K. Die Antragsgegnerin nahm eine Teiländerung (15.) des Flächennutzungsplans vor, die zusätzliche Konzentrationsflächen für Windenergie in der Gemarkung R. ausweist und in der Begründung die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das übrige Verbandsgemeindegebiet feststellt. Ein Flächenpotentialgutachten hatte mehrere potentielle Flächen in G., K., R., D. und C. identifiziert; K. und G. wurden später wegen artenschutzrechtlicher Bedenken nicht weiterverfolgt, D. und C. ohne nachvollziehbare Begründung ausgeschlossen. Die Antragstellerin rügte formelle Mängel der Bekanntmachung und zahlreiche Abwägungsfehler, insbesondere die unklare Behandlung harter und weicher Tabukriterien, fehlerhafte Berücksichtigung von Windhöffigkeit und Siedlungsflächen sowie fehlende Prüfung, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Normenkontrollantrags und entschied nach mündlicher Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft, weil die Teiländerung ausdrücklich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen will; die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie gesicherte Nutzungsrechte an außerhalb gelegenen Flächen hat und ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. • Formelle Mängel: Die gerügten Formfehler der Auslegungs- und Genehmigungsbekanntmachungen sind nicht beachtlich; die erneute Bekanntmachung klärt Lage und Rechtswirkung hinreichend, und die Auslegungsbekanntmachung nennt die verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der gebotenen Struktur. • Abwägungsfehler – Grundsatz: Konzentrationsflächen dürfen nur wirksam werden, wenn ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vorliegt; dabei sind harte (rechtlich/tatsächlich unüberwindbare) und weiche Tabukriterien zu unterscheiden und dies in der Begründung nachvollziehbar darzulegen. • Fehlende Dokumentation: Die Planbegründung verweist weitgehend auf das Flächenpotentialgutachten, dokumentiert dessen methodisches Vorgehen und die Auswahlentscheidung jedoch nicht hinreichend, so dass nicht erkennbar ist, welche Kriterien als harte oder weiche Tabus behandelt wurden. • Methodische Mängel: Das zugrundeliegende Gutachten wendet Windhöffigkeit und Nutzungskonflikte ohne klare Binnendifferenzierung an; Siedlungsflächen und nur im FNP dargestellte Siedlungserweiterungen wurden undifferenziert als Ausschlussflächen behandelt, was abwägungsrechtlich fehlerhaft ist. • Ungeeignete Handhabung artenschutzrechtlicher Befunde: Die pauschale Aussonderung von Flächen im 1.000-m-Radius um aktuell nachgewiesene Horste (Rot- und Schwarzmilan, Uhu) als dauerhafte, harte Tabuzonen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, weil artenschutzrechtliche Verbotstatbestände individuenbezogen und dynamisch sind und in der Regel nur eine prognostische Einzelprüfung im Genehmigungsverfahren ermöglichen. • Ungeklärte Ausschlüsse (D., C.): Potentielle Flächen in D. und C. wurden ohne nachvollziehbare, in der Begründung dokumentierte Gründe ausgeschlossen, obwohl sie die Mindestgrößenanforderung erfüllen und nicht im Bauschutzbereich lagen. • Fehlende Substanzprüfung: Die Gemeinde hat nicht ausreichend geprüft und dokumentiert, ob die ausgewiesenen Konzentrationsflächen der Windenergie substanziell Raum geben; eine vergleichende Flächenbilanz gegenüber den Potenzialflächen fehlt. • Rechtsfolge: Wegen dieser beachtlichen Abwägungsfehler fehlt es an einem schlüssigen Planungskonzept und damit an der rechtlichen Wirksamkeit der mit Ausschlusswirkung versehenen Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die Teiländerung A. zum Flächennutzungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2021 ist insoweit unwirksam, als sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen will. Gründe sind insbesondere erhebliche Abwägungsmängel: mangelnde Dokumentation der methodischen Vorgehensweise, unklare Differenzierung harter und weicher Tabukriterien, fehlerhafte Behandlung von Windhöffigkeit und Siedlungsflächen, und die unzulässige pauschale Aussonderung von Flächen wegen artenschutzrechtlicher Befunde sowie das Unterlassen einer Überprüfung, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.