Beschluss
1 A 1713/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0802.1A1713.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und (sinngemäß) auch Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird etwa nicht genügt, wenn und soweit sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 26. August 2013 (Eröffnung der Anlassbeurteilung der Klägerin zum Ablauf ihrer Probezeit) als Dienstunfall im Wesentlichen aus den folgenden Gründen abgewiesen: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall seien nicht erfüllt. Es fehle daran, dass das Ereignis auf einer äußeren Einwirkung beruhe. Dieses Tatbestandsmerkmal habe die Aufgabe, äußere Vorgänge von krankhaften Abläufen im Inneren des Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer „äußeren Einwirkung“ scheide daher grundsätzlich aus, wenn der Körperschaden durch Umstände hervorgerufen werde, für die allein eine besondere physische oder psychische Veranlagung oder das willentliche vorsätzliche Verhalten des Betroffenen erhebliche Ursache sei. Zwar kämen als äußere Einwirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch äußere Vorgänge in Betracht, die zunächst eine psychische Reaktion (wie z. B. einen seelischen Schock) auslösten und als deren Folge einen Gesundheitsschaden verursachten. Hiervon abzugrenzen seien aber Vorkommnisse, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich seien wie beispielsweise die bloße Mitteilung einer den Beamten betreffenden Personalentscheidung, ein Beurteilungsgespräch oder die Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung. Derartige Vorkommnisse hielten sich prinzipiell im Rahmen der sozialen Adäquanz und könnten in diesem Fall den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht ausfüllen. Anderes komme nur beim Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Das könne etwa bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten anzunehmen sein. Die Klägerin habe solche besonderen Umstände nicht geltend gemacht; auch sonst seien sie nicht erkennbar. Das Gespräch mit ihrem Dienstgruppenleiter anlässlich der Eröffnung der Beurteilung sei offenbar sachlich verlaufen. Dafür, dass es zu Beleidigungen, Beschimpfungen, Geschrei o. ä. gekommen sei, gebe es keinen Anhalt. Darauf, ob die Beurteilung und deren Erläuterung inhaltliche Fehler aufgewiesen hätten, komme es nicht an. Dass die Klägerin von den vergebenen Noten und ihrer Begründung „schockiert“ gewesen sei und sie die Bewertung für grob fehlerhaft und willkürlich halte, reiche für die Annahme eines Dienstunfalles ebenfalls nicht aus. Das Auseinanderfallen des Urteils des zuständigen Beurteilers und der subjektiven Einschätzung des zu beurteilenden Beamten sei kein derart ungewöhnlicher Umstand, dass dadurch der Rahmen üblicher dienstlicher Abläufe überschritten werde. Grundsätzlich müsse jeder Beamte damit rechnen. Fehle ihm die Fähigkeit, ein derartiges „Schockerlebnis“ so zu verarbeiten, dass daraus keine psychische Erkrankung resultiere, handele es sich um ein anlagebedingtes Leiden, das nicht dem Dienstherrn zugerechnet werden könne. Das Zulassungsvorbringen stellt all dies nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. a) Es stellt zunächst – soweit ersichtlich – nicht die allgemeinen Ausführungen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „äußere Einwirkung“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Frage, von denen sich das Verwaltungsgericht unter Zitierung weiterer Rechtsprechung bei der Anwendung auf den konkreten Fall hat leiten lassen. Die Rüge, in dem erstinstanzlichen Urteil sei dieses Tatbestandsmerkmal „zu Unrecht“ verneint worden, bezieht sich bei Würdigung des Zulassungsvorbringens in seiner Gesamtheit wohl allein auf die fallbezogene Subsumtion. Andernfalls würde es daran fehlen, dass sich das Zulassungsvorbringen im Rahmen der gebotenen Darlegungen mit den abstrakten Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals zumindest in Grundzügen inhaltlich auseinandersetzt. Vgl. im Übrigen dazu, dass diese Voraussetzungen in der neueren höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anders als in den schon vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen ausgelegt werden, BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 2 B 3.18 –, juris, Rn. 13 bis 15, und vorausgehend Nds. OVG, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 5 LB 124/16 –, juris, Rn. 103 bis 107; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 17 ff., insb. 21 bis 29; BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 ZB 14.1450 –, juris, Rn. 8 bis 10; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 1 A 235/18 –, juris, Rn.5 f. b) Die Klägerin wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung ihre „Gesamtsituation“ bzw. den „Gesamtzusammenhang“ ausgeblendet. Dies vermag einen Erfolg des Zulassungsantrags nicht zu begründen. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Bewertung, ob ein bestimmtes Geschehen als Dienstunfall einzustufen ist, nur das dem Anerkennungsbegehren konkret zugrunde liegende Ereignis, hier also die Eröffnung der von der Klägerin beanstandeten Anlassbeurteilung, in den Blick genommen wird. Hätte dieses Ereignis keine selbstständige Bedeutung, wäre es vielmehr nur Bestandteil eines übergreifenden, eine schädigenden Dauereinwirkung auslösenden Gesamtzusammenhangs (wie z. B. in Fällen von „Mobbing“), könnte eine Anerkennung als Dienstunfall bereits wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der Plötzlichkeit nicht erfolgen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 3 ZB 09.2463 –, juris, Rn. 3 ff. Unter Mitberücksichtigung dessen ist das unter diesem Gliederungspunkt behandelte Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass der einbezogenen „Vorgeschichte“ (nur) eine indizielle Bedeutung für die nähere Bestimmung des als Dienstunfall anzuerkennenden Ereignisses zukommen soll. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorgeschichte sei im Zusammenhang mit den für sie überraschend und schockierend schlechten Noten in ihrer am 26. August 2013 eröffneten dienstlichen Beurteilung zu sehen. Dieser Zusammenhang erhelle auch den maßgebenden Grund dafür, warum ihre Beurteilung als vollkommen sachfremd und willkürlich zu bewerten sei. Ziel der abqualifizierenden Bewertung ihrer Leistung sei es gewesen, ihr gegenüber ein von Vorgesetzten und Kollegen für unbotmäßig erachtetes Verhalten ihres Ehemannes– dieser hatte gegen die Weisung, dass Ehegatten nicht gemeinsam den Polizeidienst leisten dürften, um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht – zu sanktionieren. Das Zulassungsvorbringen erfüllt insofern die Anforderungen an die Darlegung nicht. Es zeigt objektive Anhaltspunkte für die von der Klägerin angenommene Absicht einer bewussten Abstrafung nicht substantiiert auf. Der Vortrag ist weitgehend substanzlos und verhält sich in vagen Andeutungen. Die Klägerin sei wiederholt von ihren Dienstvorgesetzten und Kollegen für das aus deren Sicht unbotmäßige Verhalten ihres Ehemannes „verantwortlich gemacht“ worden, teils durch „offene“ Vorwürfe und noch häufiger durch „konkludentes Verhalten“. Ihren „traurigen Höhepunkt“ habe diese Gesamtsituation in der dienstlichen Beurteilung zum Ende ihrer Probezeit gefunden. Diese Ausführungen zeigen den behaupteten Zusammenhang zwischen einem schon zuvor gezeigten (Fehl-)Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen und dem Beurteilungsergebnis der Klägerin und/oder den bei der Eröffnung der Beurteilung mündlich gegebenen Erläuterungen des Erstbeurteilers nicht nachvollziehbar auf. Sie lassen deshalb tragfähige Rückschlüsse auf etwaige sachfremde Motive (gerade auch) der Beurteiler dafür, dass die Klägerin in ihrer Beurteilung im Ergebnis nur die Gesamtnote „4“ (einer von den Noten von 1 bis 9 reichenden Skala) erreicht hat, nicht zu. Das in der Zulassungsbegründung einzig angeführte konkrete Beispiel aus der „Vorgeschichte“ weist ebenfalls nicht klar auf ein sachwidriges, schikanöses Verhalten des Dienstherrn hin, sondern kann nach den Darlegungen auch dienstliche Gründe (dienstlich erwünschte Steigerung der Aufgriffszahlen in einem bestimmten Einsatzbereich) gehabt haben. Es ging um eine ggf. im Tausch mit dem Ehemann in Aussicht genommene Umsetzung der Klägerin gegen deren Wunsch. Hintergrund waren schlechte Aufgriffszahlen des Ehemannes auf dessen neuem Dienstposten im Bereich „Ausreise“. Ohne einen sonstigen objektiven Anhalt anzuführen, mutmaßt die Klägerin (lediglich), dass die ihren Wünschen zuwider laufende Maßnahme gezielt zu ihrem Nachteil erfolgen sollte, um ihr als einem ihrem Ehemann nahestehenden Dritten zu schaden. c) Die Klägerin macht weiter geltend: Der streitgegenständliche „Vorfall“ sei in keiner Weise als sozialadäquat zu bewerten. Es sei mitnichten nur darum gegangen, dass ihre dienstlichen Leistungen bei Zugrundelegung zulässiger Bewertungskriterien von ihr und ihren Beurteilern unterschiedlich beurteilt worden wären. Die vorliegende Beurteilung sei vielmehr zu einem gänzlich anderen Zweck verwendet worden. Sie habe das unbotmäßige Verhalten eines Dritten (ihres Ehemannes) sanktionieren sollen. Da sie ein solches Verhalten nicht habe erwarten können, sei darin eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts zu sehen. Diese sei geeignet gewesen,einen Schockzustand auszulösen, aus dem sich sodann ihre psychische Erkrankung ergeben habe. Dieses Vorbringen vermag der erstrebten Berufungszulassung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es legt der rechtlichen Würdigung, ob ein sozialadäquates Verhalten vorliegt, eine (innere) Tatsache zugrunde, die unter Berücksichtigung des unter Gliederungspunkt 1. b) dieses Beschlusses Ausgeführten nicht feststeht und entgegen Andeutungen zu Anfang des ergänzenden Schriftsatzes der Klägerin vom 21. November 2017 auch von der Beklagten in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nicht eingeräumt wurde. Die von der Klägerin angenommene rechtswidrige Sanktionsabsicht ihrer Beurteiler , die der objektive Inhalt der keine textlichen Begründungen enthaltenden Beurteilung aus sich heraus nicht hervortreten lässt und die auch nicht ohne weiteres aus unstreitigen Sympathieverlusten des Ehemannes der Klägerin im Kreis der Kollegen der Dienstgruppe hergeleitet werden kann, ist weder bewiesen noch in einer Weise substantiiert dargetan, dass aufgrund des Zulassungsvorbringens weitere Ermittlungen des Senats in einem Berufungsverfahren angezeigt erschienen. Auch bei Einbeziehung des übrigen Akteninhalts, insbesondere der in der Beiakte Heft 1 enthaltenen Stellungnahmen des Erstbeurteilers, KHK C. , vom 11. August 2013 und vom 27. August 2015, ergibt sich kein ausreichender objektiver Anhalt dafür, dass die Beurteiler den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum gezielt sachwidrig überschritten hätten. Das Vorbringen der Klägerin stützt sich damit insofern nur auf eine Vermutung. Dass die Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung unabhängig davon, ob das Beurteilungsergebnis den Erwartungen des beurteilten Beamten entspricht, grundsätzlich zu den Maßnahmen zu zählen ist, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind und die sich deswegen bei normaler Ausgestaltung innerhalb des Rahmens der sozialen Adäquanz halten, ist nicht zweifelhaft. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 ZB 14.1450 –, juris, Rn. 6 und 10. Es gilt insoweit prinzipiell nichts anderes als für ein Personal- bzw. Dienstgespräch oder für die Mitteilung einer Personalentscheidung wie beispielsweise einer Umsetzung. Vgl. zu solchen Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 2 B 3.18 –, juris, Rn. 14; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26. November 1993 – 3 L 99.93 –, juris, Rn. 34, 36. d) Die Klägerin trägt außerdem vor: Sie habe die in Rede stehende Beurteilung sehr wohl als beleidigend sowie als Respektlosigkeit ihr gegenüber empfunden. Hinzu gekommen sei ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit. Die Wirkung der Beurteilung sei für sie in gleicher Weise verletzend gewesen, „als habe man sie angespuckt.“ Dieses Vorbringen trägt nicht. Offenbar will die Klägerin damit auf Umstände aufmerksam machen, die ihren Fall aus dienstlichen Vorkommnissen, die sich innerhalb des Rahmens der sozialen Adäquanz bzw. der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses halten, in einer aus ihrer Sicht bedeutsamen Weise herausheben. Damit dringt sie nicht durch. Die rechtliche Beurteilung, ob eine „äußere Einwirkung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliegt, hat anhand eines objektiven Maßstabs zu erfolgen. Das obige Zulassungsvorbringen hebt dagegen allein auf die subjektive Sicht bzw. die Empfindungen der Klägerin ab, die im Übrigen, was etwa den Vergleich mit dem „Anspucken“ betrifft, nur schwer nachvollziehbar erscheinen. In welcher Weise Betroffene auf die Eröffnung einer wider Erwarten schlecht ausgefallenen, als ungerecht empfundenen dienstlichen Beurteilung reagieren, hängt, soweit – wie hier von der Klägerin nicht in Abrede gestellt – die Eröffnung und Erörterung des Beurteilungsergebnisses und der dafür maßgebenden Gründe ohne herabsetzende Äußerungen (o. ä.) in einer sachbezogenen Atmosphäre stattgefunden haben, vor allem von der physischen und psychischen Konstitution sowie Belastbarkeit der beurteilten Person ab. Dabei kommt insbesondere bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen wie der Kritik- und Verarbeitungsfähigkeit eine große Bedeutung zu. Erleidet ein Beamter aus Anlass eines üblichen, sozialadäquat geführten Gesprächs bei der Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung einen (ggf. seelischen) Körperschaden, spricht prinzipiell alles dafür, dass dieser Schaden aufgrund einer besonderen individuellen Veranlagung eingetreten ist. Das rechtfertigt es, den Schaden im Rahmen des Dienstunfallrechts wertungsmäßig nicht der Sphäre des Dienstherrn, sondern der Sphäre des Beamten zuzurechnen. Vgl. entsprechend für ein Dienstgespräch: BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 2 B 3.18 –, juris, Rn. 14. Einen gemessen an einem objektiven Maßstab den Rahmen der sozialen Adäquanz überschreitenden Verlauf des Eröffnungsgesprächs hat die Klägerin für ihren Fall nicht (nachvollziehbar) dargelegt. Das Argument, ohne ausreichende Verarbeitungsfähigkeit wäre sie schon gar nicht in den Polizeidienst aufgenommen worden und hätte sie auch dienstliche Konfliktsituationen nicht bestehen können, greift im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Zum einen befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Eröffnung ihrer dienstlichen Beurteilung noch im Beamtenverhältnis auf Probe, hatte in ihrem Fall eine (abschließende) Prüfung ihrer Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit also noch nicht stattgefunden. Zum anderen muss die Verarbeitungsfähigkeit konfliktbehafteter Angelegenheiten bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben der Bundespolizei der hier maßgebenden Verarbeitungsfähigkeit in Bezug auf die eigene Person betreffende (Status-)Angelegenheiten, wie etwa Beurteilungs-, Aufstiegs- oder Beförderungsangelegenheiten, nicht notwendig entsprechen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „äußere Einwirkung“, soweit sie hier streitig ist, wie schon ausgeführt, eine generalisierende Abgrenzung der dienstunfallrechtlichen Risikobereiche zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (mit) zugrunde liegt. Schließlich eignet sich das von der Klägerin angeführte, vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 2. November 2010 – 23 K 5235/07 –, juris, entschiedene Verfahren wegen bedeutsamer Unterschiede der Sachverhalte nicht als „Vergleichsfall“. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Klägerin angenommenen grundsätzlichen Bedeutung zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die in der Zulassungsbegründung allein näher ausformulierten, für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen, welche Handlungen im Rahmen des Dienstalltages eines Polizeibeamten noch als sozialadäquat angesehen werden können und ob die Eröffnung und Aushändigung einer dienstlichen Beurteilung, deren Ergebnis auf evident sachwidrigen Erwägungen beruht bzw. mit der erkennbar auch ein Sanktionszweck verfolgt wird, noch die Grenzen der Sozialadäquanz wahrt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die erste, sehr weit gefasste Frage ist nicht in einer allgemein gültigen, über den konkreten Fall hinausreichenden Weise klärungsfähig. Vielmehr kommt es für ihre Beantwortung mit auf die Umstände des Einzelfalles an. Die zweite Frage war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Es hat in seinem Urteil keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Annahme der Klägerin, ihre dienstliche Beurteilung beruhe auf evident sachwidrigen Erwägungen bzw. habe einen Sanktionszweck verfolgt, zutrifft. 3. Mit der sinngemäß erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Nach ihrer Auffassung habe das Verwaltungsgericht bezüglich der in dem Urteil angenommenen mangelnden persönlichen Verarbeitungsfähigkeit den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht – etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – weiter aufklären müssen. Das überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht an das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Körperschaden angeknüpft, sondern bereits das Bestehen einer „äußeren Einwirkung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verneint. Dass es in diesem Zusammenhang auch in Fällen sozialadäquater dienstlicher Handlungen notwendig einer (genaueren) medizinischen Abklärung in Richtung auf eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit bzw. Verarbeitungsfähigkeit bedürfte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf und ergibt sich auch nicht aus der zu vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.