Beschluss
4 MB 88/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
• Eine unterlassene Anhörung nach § 87 LVwG kann nach § 114 LVwG geheilt werden, wenn die Anhörung nachträglich ausreichend Gelegenheit zur Vorbringung bot und die Behörde die Einwendungen berücksichtigt hat.
• Fehlende wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigungen rechtfertigen die Beseitigungsanordnung nach § 110 Abs. 1 LWG; damit ist die Duldungsverfügung materiell rechtmäßig und verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Anordnung sofortiger Vollziehung einer Duldungsverfügung • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. • Eine unterlassene Anhörung nach § 87 LVwG kann nach § 114 LVwG geheilt werden, wenn die Anhörung nachträglich ausreichend Gelegenheit zur Vorbringung bot und die Behörde die Einwendungen berücksichtigt hat. • Fehlende wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigungen rechtfertigen die Beseitigungsanordnung nach § 110 Abs. 1 LWG; damit ist die Duldungsverfügung materiell rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung vom 16.07.2019, die den Rückbau einer terrassenartigen Anlage am Ufer der Bille durch den Beigeladenen dulden soll. Die Beseitigungsanordnung vom 05.03.2019 verpflichtet den Beigeladenen als Eigentümer, die terrassenartigen Bauwerke einschließlich eines Zaunes zu entfernen. Die Antragstellerin behauptet Eigentümerin der Terrasse und rügt u.a. die unterlassene Anhörung nach § 87 LVwG sowie die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung; sie beruft sich teilweise auf ältere Rechte in Kaufverträgen. Das Verwaltungsgericht ordnete die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO an; die Antragstellerin begehrt deren Wiederherstellung. Der Senat prüfte allein die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe und kam zur Entscheidung, dass die Anordnung rechtmäßig und notwendig sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; Ziel und Umfang ergeben sich aus der Beschwerdebegründung, ein gesonderter ausdrücklicher Antrag ist nicht erforderlich (§ 146 VwGO). • Prüfungsmaßstab: Der Senat folgt dem vom Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsmaßstab zu § 80 Abs. 5 VwGO und prüft, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich gerechtfertigt ist. • Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung: Der Antragsgegner hat ein besonderes öffentliches Interesse dargelegt; es besteht die Besorgnis, dass ohne sofortige Vollziehung eine rechtswidrige Nutzung fortdauert und Nachahmungseffekte eintreten können (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO). • Heilung der Anhörung: Eine formelle Verletzung der Anhörungspflicht nach § 87 LVwG ist nach § 114 LVwG geheilt, weil der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ihre Einwendungen gewürdigt wurden und die Behörde die Entscheidung daraufhin bestätigt hat. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 110 Abs. 1 LWG zur Vollziehung der Beseitigungsanordnung; die Terrasse ist als an das Gewässer angrenzende Anlage nach § 56 Abs. 1 LWG genehmigungspflichtig und eine solche Genehmigung liegt nicht vor, sodass formelle Illegalität vorliegt. • Naturschutzrechtliche Gesichtspunkte: Die Errichtung verstößt gegen § 35 Abs. 2 LNatSchG (Abstand von 50 m zu Gewässern erster Ordnung), sodass eine Genehmigung nach § 56 Abs. 3 LWG zu versagen ist; die öffentliche Sicherheit bzw. das Wohl der Allgemeinheit ist betroffen. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung ist verhältnismäßig; ein Bestandsschutz besteht nicht bei formeller Illegalität und die Nachteile der Antragstellerin resultieren aus der rechtswidrigen Errichtung der Terrasse. Der Senat weist die Beschwerde zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung vom 16.07.2019 ist zulässig und materiell rechtmäßig, weil die Beseitigungsanordnung des Beigeladenen wirksam ist, für die Terrasse keine wasserrechtliche Genehmigung nach § 56 Abs. 1 LWG vorliegt und zudem naturschutzrechtliche Verbote nach § 35 LNatSchG greifen. Die unterlassene Anhörung nach § 87 LVwG ist nach § 114 LVwG geheilt, da die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Behörde ihre Einwendungen gewürdigt hat. Mangels begründeter Erfolgsaussichten der Antragstellerin verbleibt es bei der sofortigen Vollziehung; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.