OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 NB 8/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

22mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2019 ist unbegründet und wird zurückgewiesen. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität nach § 18 Abs.1 HZVO sind tagesbelegte Betten aufgrund der an den stationär aufgenommenen Patienten anknüpfenden Mitternachtszählung zu ermitteln; tagesklinische Belegungen bleiben außer Betracht. • Ein allgemeiner Schwundausgleich ist für die patientenbezogene Kapazität nach § 18 HZVO nicht zulässig; § 17 HZVO bezieht sich auf die Studienanfängerzahl, nicht auf die patientenbezogene Kapazität. • Wahlleistungspatienten (nicht alle Privatpatienten) sind wegen des gespaltenen Krankenhausvertrags am UKSH nicht in die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten im Sinne des § 18 Abs.1 Satz2 Nr.1 HZVO einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Berechnung patientenbezogener Kapazität: Mitternachtszählung, kein Schwundausgleich, Ausschluss von Wahlleistungspatienten • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.05.2019 ist unbegründet und wird zurückgewiesen. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität nach § 18 Abs.1 HZVO sind tagesbelegte Betten aufgrund der an den stationär aufgenommenen Patienten anknüpfenden Mitternachtszählung zu ermitteln; tagesklinische Belegungen bleiben außer Betracht. • Ein allgemeiner Schwundausgleich ist für die patientenbezogene Kapazität nach § 18 HZVO nicht zulässig; § 17 HZVO bezieht sich auf die Studienanfängerzahl, nicht auf die patientenbezogene Kapazität. • Wahlleistungspatienten (nicht alle Privatpatienten) sind wegen des gespaltenen Krankenhausvertrags am UKSH nicht in die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten im Sinne des § 18 Abs.1 Satz2 Nr.1 HZVO einzubeziehen. Antragsteller begehrten einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Humanmedizinstudium (1. klinisches Fachsemester) für Sommersemester 2019 und rügten die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität des Universitätsklinikums. Sie monierten, die traditionelle Mitternachtszählung der tagesbelegten Betten sei veraltet und führe zu Unterschätzung, Tagespatienten müssten einbezogen werden. Ferner forderten sie einen Schwundausgleich für Studienabbrüche in höheren klinischen Semestern und die Einbeziehung von Privatpatienten in die Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde beim Oberverwaltungsgericht geprüft. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Der Senat prüft ausschließlich die zur Begründung vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO) und sieht keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2, § 294 ZPO). • Mitternachtszählung und tagesbelegte Betten: § 18 Abs.1 Satz2 Nr.1 HZVO knüpft an die an stationär aufgenommene (Übernachtungs-)Patienten orientierte Mitternachtszählung an; die Einbeziehung tagesklinischer Patienten ist nicht geboten, weil belastbare Erkenntnisse zur Ausbildungsgeeignetheit und Verfügbarkeit dieser Patienten fehlen und Änderungen der Verweildauer nicht automatisch zu einer Erhöhung des Parameters führen dürfen. • Ermessens- und Systemabwägung: Die HZVO enthält ein abgestimmtes System hochaggregierter Parameter; es steht dem Gericht nicht zu, einzelne Parameter kurzfristig durch vorläufige gerichtliche Anordnungen zu ändern; Korrekturen obliegen dem Normgeber nach Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung. • Schwundausgleich: § 17 HZVO regelt den Schwundausgleich ausdrücklich für die Studienanfängerzahl; eine Übertragung dieses Ausgleichs auf die patientenbezogene Kapazität nach § 18 HZVO fehlt an verordnungsrechtlicher Grundlage und ist aus strukturellen Gründen (keine Austauschbarkeit der patientenbezogenen Kapazität) nicht vereinbar. • Privat- und Wahlleistungspatienten: Am UKSH besteht ein gespaltenes Krankenhausvertragsmodell, bei dem Wahlleistungspatienten durch gesonderte Behandlungsverträge mit Wahlarzt/Chefarzt nicht Patienten des Klinikums für ärztliche Leistungen sind; solche Wahlleistungspatienten stehen für Unterricht am Krankenbett regelmäßig nicht zur Verfügung und sind daher bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten gemäß § 18 Abs.1 Satz2 Nr.1 HZVO nicht zu berücksichtigen. • Rechtsprechung und Vergleich: Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest; abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte betreffen andere tatsächliche oder vertragliche Rahmenbedingungen und sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren; Streitwert je Verfahren 5.000,00 Euro. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung, weil ihre Vorbringen die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung nicht in Zweifel stellen, ein Schwundausgleich für die patientenbezogene Kapazität rechtlich wie systematisch nicht durchsetzbar ist und Wahlleistungspatienten am UKSH wegen der vertraglichen Konstruktion nicht als tagesbelegte Betten des Klinikums zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller; der Streitwert wird je Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.