Urteil
S 17 KR 2580/19
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2022:0506.S17KR2580.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 117.572,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 26.579,90 EUR ab dem 20.12.2019, aus einem Betrag i.H.v. 38.006,06 EUR ab dem 30.04.2020 und aus einem Betrag i.H.v. von 52.986,47 EUR ab dem 01.11.2020 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für den Zeitraum ab Klagerhebung bis zum 12.05.2020 auf 65.635,51 EUR, für den Zeitraum 13.05.2020 bis 22.06.2020 auf 26.579,90 EUR, für den Zeitraum 23.06.2020 bis 04.11.2020 auf 64.585,96 EUR und für den Zeitraum ab 05.11.2020 auf 117.572,43 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 117.572,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 26.579,90 EUR ab dem 20.12.2019, aus einem Betrag i.H.v. 38.006,06 EUR ab dem 30.04.2020 und aus einem Betrag i.H.v. von 52.986,47 EUR ab dem 01.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für den Zeitraum ab Klagerhebung bis zum 12.05.2020 auf 65.635,51 EUR, für den Zeitraum 13.05.2020 bis 22.06.2020 auf 26.579,90 EUR, für den Zeitraum 23.06.2020 bis 04.11.2020 auf 64.585,96 EUR und für den Zeitraum ab 05.11.2020 auf 117.572,43 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Vergütung von zwölf vollstationären Krankenhausbehandlungen. Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes, in der Rechtsform einer GmbH praktizierendes Plankrankenhaus. Die bei der AOK Krankenversicherung Versicherte Frau P (im Folgenden Versicherte Frau P.) befand sich in der Zeit vom 08.02.2018 bis zum 17.02.2018 in vollstationärer Behandlung der Klägerin. Die Klägerin setzte bei der Versicherten Frau P. den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Kode) 8-98f (intensivmedizinische Komplexbehandlung 19321 oder mehr Aufwandspunkte) an. Die AOK leitete hinsichtlich des vollstationären Aufenthaltes der Versicherten Frau P. eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Ausweislich des Schreibens des MDK vom 08.03.2018 in welchem die Versicherte Frau P. mit ihrem Namen, ihrer Versicherungsnummer und dem Behandlungszeitraum genannt wird, wird ausgeführt, dass „ ein Auftrag der Krankenkasse der/des o.g. Versicherten zur Begutachtung der o.g. Behandlung nach § 275 Abs. 1 SGB V “ vorliegt. Unter dem Punkt „ Ist/sind die Prozedur(en) korrekt “ wird ausgeführt „ wir bitten um Erstellung eines Strukturgutachtens für den OPS 8-98f: Lagen die inhaltlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Erbringung des OPS vor “. Als Rechtsgrundlage für die Begutachtung wird § 275 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie als Rechtsgrundlage für die Anforderung der Behandlungsunterlagen § 276 Abs. 2 SGB V genannt. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 112 der beigezogenen Gerichtsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 22.03.2018 bat der MDK die Klägerin um die Beantwortung von Fragestellungen zu deren Struktur. In dem Betreff des Schreibens ist die „ Strukturprüfung zum OPS 8-98f- im Auftrag der AOK Rheinland/Hamburg “ genannt und als Prüfanlass die stationäre Behandlung der Versicherten Frau P. Es wird vollumfänglich auf das Schreiben auf Blatt 12 der Gerichtsakte verwiesen. Am 26.06.2018 erfolgte im Hause der Klägerin zu dem Behandlungsfall der Versicherten Frau P. eine Begehung, an welcher Vertreter der Klägerin und des MDK teilgenommen haben. Am 19.11.2018 erstellten die Beratungsärzte des MDK auf der Grundlage der Begehung eine gutachtliche Stellungnahme zu der Versicherten Frau P. Auf den ersten Seiten der gutachterlichen Stellungnahme wird die Versicherte Frau P. mit der Aufnahmenummer und dem Behandlungszeitraum genannt. In den Gutachten vom 19.11.2018 wird ausgeführt, dass die Klägerin zwei interdisziplinär geführte Intensivstationen betreibe. Im weiteren Verlauf des Gutachtens wird zwischen „internistischen (konservativen) Patienten“ und „anästhesiologischen (operativen) Patienten“ differenziert. Hinsichtlich der internistisch (konservativen) Patienten übe der Behandlungsleiter 50 % seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation aus, zudem sei er im Herzkatheterlabor tätig. In der Rufbereitschaft und für die Wochenendvisiten stehe ein einzelner oberärztlicher Rufdienst zur Verfügung, der sich abwechselnd aus Anästhesisten und Kardiologen zusammensetze. Die intrakranielle Druckmessung erfolge durch die Klinik für Unfallchirurgie und nicht durch einen Neurochirurgen. Die beurteilenden MDK-Ärzte gelangten zu der Einschätzung, dass die Strukturmerkmale „ Außerhalb der Anwesenheitszeit des Behandlungsleiters ist ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügba r“ und „ ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin führt täglich mindestens eine Visite durch “ nicht erfüllt seien. In der Rufdienstbereitschaft und für die Wochenendvisiten stehe ein einzelner oberärztlicher Rufdienst zur Verfügung, der sich abwechselnd aus Kardiologen und Anästhesisten zusammensetze; damit sei sowohl für anästhesiologische als auch für kardiologische Patienten nicht zu jeder Zeit ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar. Für die internistischen Patienten fehle werktags ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“, der mindestens 7 Stunden anwesend sei. Das Krankenhaus erfülle die „überwiegende Anwesenheit“ indem der Behandlungsleiter mehr als 50 % seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation ausübe; allerdings sei der Behandlungsleiter in der übrigen Zeit im Herzkatheterlabor tätig. Auch stehe eine Klinik für Neurochirurgie zur Anlage von Sonden zur intrakraniellen Druckmessung nicht zur Verfügung; ein Anlegen der Sonden von Unfallchirurgen sei nicht leitliniengerecht. Auch stehen bei der Klägerin im eigenen Klinikum das kontinuierliche und intermittierende Nierenersatzverfahren nicht 24-Stunden zur Verfügung, sondern es erfolge eine Kooperation mit dem Krankenhaus. Es wird vollumfänglich auf das MDK-Gutachten vom 19.11.2018 auf Blatt 124 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In der Verwaltungsakte befindet sich ein geschwärztes Gutachten des MDK vom 19.11.2018 mit identischem Inhalt. Die Klägerin nahm zu den Gutachten vom 18.11.2018 dahingehend Stellung, dass die Strukturvoraussetzungen des OPS-Kode 8-98f. erfüllt seien. Der geforderte Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ sei mittels Dienstplans nachgewiesen worden. Auch sei auf der Intensivstation ein weiterer Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ eingesetzt, der 50 % seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation ausübe; damit seien 150 % der Mindestanforderungen erfüllt. Auch außerhalb der Anwesenheitszeit stehe ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ entsprechend den Mindestanforderungen zur Verfügung. Hinsichtlich der intrakraniellen Druckmessung werde im OPS-Kode 8-98f nicht festgelegt, wer die Drucksonde anlegen müsse. Auch sei bei der Klägerin im eigenen Klinikum auf der Intensivstation das intermittierende und kontinuierliche Nierenersatzverfahren über 24-Stunden verfügbar; die Verfügbarkeit sei auch bei der Begehung bestätigt worden. Die Beurteilung in dem Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da die Strukturen nicht wiedergegeben und falsch dargestellt worden seien. Mit Schreiben vom 10.05.2019 nahm der MDK zu den Einwendungen der Klägerin Stellung und verwies darauf, dass hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit eine Fachgebundenheit bei der Behandlung der internistischen und der anästhesiologischen Patienten vorliegen müsse. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der intrakraniellen Druckmessung verfüge die Klägerin nicht über neurochirurgische Expertise. Bezüglich des Vortrages zum intermittierenden Nierenersatzverfahren werde dem Widerspruch der Klägerin stattgegeben. In der Zeit vom 09.07.2019 bis zum 23.07.2019 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am1931 (im Folgenden Versicherter I.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 31.07.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193328 den stationären Aufenthalt des Versicherten I. mit einer Gesamtsumme von 17.731,76 EUR unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG) F43B in Rechnung. In der Zeit vom 04.08.2019 bis zum 29.08.2019 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am 1952 (im Folgenden Versicherter II.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 09.12.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193373 den stationären Aufenthalt der Versicherten II. mit einer Gesamtsumme von 50.582,56 EUR unter Zugrundelegung der DRG F36B in Rechnung. In der Zeit vom 20.10.2019 bis zum 07.11.2019 wurde die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Frau, geboren am 1952 (im Folgenden Versicherte III.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 14.11.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193481 den stationären Aufenthalt der Versicherten III. mit einer Gesamtsumme von 15.610,16 EUR unter Zugrundelegung der DRG T60A in Rechnung. In der Zeit vom 25.09.2019 bis zum 30.08.2019 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am 1936 (im Folgenden Versicherter IV.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 26.09.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193388 den stationären Aufenthalt des Versicherten IV. mit einer Gesamtsumme von 4.505,26 EUR unter Zugrundelegung der DRG T60D in Rechnung. In der Zeit vom 18.01.2019 bis zum 19.02.2019 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am1942 (im Folgenden Versicherter V.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 28.02.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193080 den stationären Aufenthalt des Versicherten V. mit einer Gesamtsumme von 50.375,17 EUR unter Zugrundelegung der DRG F36B in Rechnung. In der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 19.07.2019 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am 1965 (im Folgenden Versicherter VI.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 30.07.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193317 den stationären Aufenthalt des Versicherten VI. mit einer Gesamtsumme von 18.601,76 EUR unter Zugrundelegung der DRG A13F in Rechnung. In der Zeit vom 23.11.2019 bis zum 06.12.2019 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am 1936 (im Folgenden Versicherter VII.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 13.12.2019 unter der Rechnungsnummer: 20193524 den stationären Aufenthalt des Versicherten VII. mit einer Gesamtsumme von 17.602,91 EUR unter Zugrundelegung der DRG F43B in Rechnung. In der Zeit vom 28.01.2020 bis zum 31.03.2020 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am1976 (im Folgenden Versicherter VIII.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 23.04.2020 unter der Rechnungsnummer: 20203158 den stationären Aufenthalt des Versicherten VIII. mit einer Gesamtsumme von 106.865,58 EUR unter Zugrundelegung der DRG A09B in Rechnung. In der Zeit vom 22.01.2020 bis zum 13.02.2020 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr Andreas Seibel, geboren am 11.04.1960 (im Folgenden Versicherter IX.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 31.03.2020 unter der Rechnungsnummer: 2020311263 den stationären Aufenthalt des Versicherten IX. mit einer Gesamtsumme von 32.401,55 EUR unter Zugrundelegung der DRG L36A in Rechnung. In der Zeit vom 21.02.2020 bis zum 20.03.2020 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am.1937 (im Folgenden Versicherter X.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 21.04.2020 unter der Rechnungsnummer: 20203151 den stationären Aufenthalt der Versicherten X. mit einer Gesamtsumme von 39.552,76 EUR unter Zugrundelegung der DRG A11E in Rechnung. In der Zeit vom 12.04.2020 bis zum 04.05.2020 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr, geboren am 1955 (im Folgenden Versicherter XI.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 07.05.2020 unter der Rechnungsnummer: 2020317416 den stationären Aufenthalt des Versicherten XI. mit einer Gesamtsumme von 29.771,79 EUR unter Zugrundelegung der DRG A13E in Rechnung. In der Zeit vom 21.09.2020 bis zum 20.10.2020 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr , geboren am 1934 (im Folgenden Versicherter XII.) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten am 23.10.2020 unter der Rechnungsnummer: 2020344 den stationären Aufenthalt des Versicherten XII. mit einer Gesamtsumme von 27.153,91 EUR unter Zugrundelegung der DRG F43B in Rechnung. In den Behandlungsfällen der Versicherten I. bis XII. kodierte die Klägerin den OPS-Kode 8-98f.. Die Beklagte zahlte die Rechnungen hinsichtlich des Versicherten II. gar nicht und hinsichtlich der Versicherten I. und III. – XII nur teilweise und teilte der Klägerin mit, dass die Strukturvorrausetzungen des OPS 8-98f. ausweislich eines Gutachtens des MDK von der Klägerin nicht erfüllt werden. Die Klägerin hat bereits am 20.12.2019 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Die Klage wird damit begründet, dass die Beklagte nach § 15 des Landesvertrages zu einer Zahlung der Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen verpflichtet gewesen sei. Eine MDK-Prüfung der vollstationären Aufenthalte der Versicherten gem. § 275 Abs. 1 c SGB V der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.) habe nicht stattgefunden und wäre auch nicht mehr fristgerecht möglich. Erst im Geltungsbereich des § 275 d SGB V sei die Durchführung von Strukturprüfungen möglich; dazu bedürfte es allerdings eines gesicherten und abgestimmten Verfahrens. Im Jahre 2019 war die Durchführung einer Strukturprüfung nur im Einvernehmen der Klägerin mit der Beklagten und nicht mit dem MDK zulässig gewesen. Es fehle vorliegend auch an einem konkreten Kassenauftrag zur Durchführung einer Strukturprüfung. Soweit die Beklagte vortrage, dass ihr das Gutachten vom MDK zur Verfügung gestellt worden sei, werden datenschutzrechtliche Bedenken erhoben. Auch stehe den Zahlungsverpflichtungen nicht das Ergebnis eines negativen Strukturgutachtens entgegen. Es habe bei der Klägerin keine Strukturprüfung stattgefunden, sondern nur eine Einzelfallprüfung bezogen auf die Versicherte Frau P. Bei dem Gutachten vom 19.11.2018 handele es sich nicht um Strukturgutachten; es habe weder ein dezidierter Kassenauftrag vorgelegen, es sei kein Prüfzeitraum bestimmt worden, noch sei das Verfahren mit der Klägerin abgestimmt worden. Vielmehr habe im Fall der Versicherten Frau P. eine Einzelfallprüfung stattgefunden, welche im Verhältnis zu anderen späteren Versicherungsfällen keine Auswirkung haben könne. Aus den der Klägerin vorliegenden Unterlagen lasse sich eindeutig entnehmen, dass bei der Versicherten Frau P. nur eine Einzelfallprüfungen stattgefunden habe; dies folge aus der Bezugnahme auf § 275 Abs. 1 SGB V und § 276 Abs. 2 SGB V. Wären solche „getarnten“ Einzelfallprüfungen zulässig und wäre es den Krankenkassen erlaubt, daraus resultierende Schlussforderungen auf anderen Behandlungsfälle zu übertragen, wäre das System des SGB V zur Rechnungskürzung ad absurdum geführt. Zudem erfülle die Klägerin die strukturellen Mindestmerkmale des OPS-Kode 8-98f.. Bei der Auslegung des OPS-Kode 8-98f. durch den MDK werde der Wortlaut weit überstrapaziert; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG seien Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung und damit auch die OPS-Kodes streng nach ihrem Wortlaut auszulegen, ohne Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen. Es werde insoweit vollumfänglich auf das Schreiben der Klägerin vom 18.12.2019 verwiesen. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme des DIMDI vom 29.11.2018 werde in dem OPS-Kode 8-98f. nicht festgelegt, welche Facharztqualifikationen vorhanden sein müssen; auch fordere der OPS-Kode 8-98f. nicht das Vorhandensein mehrerer Fachärzte unterschiedlicher Fachgebiete mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“. Im OPS-Kode 8.98f. sei nicht festgelegt, welcher Facharzt die Drucksonde bei einer intrakraniellen Druckmessung anlegen müsse. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Klage am 20.12.2019 zunächst hinsichtlich der offenen Vergütungsansprüche der Klägerin aus der Behandlung der Versicherten I. – IV. erhoben und diese am 23.06.2020 hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Behandlung der Versicherten V. – VIII. und am 05.11.2020 hinsichtlich der Vergütungsansprüche der Versicherten IX. – XII. erweitert. Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2020 erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von 39.055,61 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf den Versicherten II. hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2020 angenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 117.572,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 26.579,90 EUR ab dem 20.12.2019, aus einem Betrag von 38.006,06 EUR dem 30.04.2020 und aus einem Betrag in Höhe von 52.986,47 EUR ab dem 01.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sei aufgrund der Feststellungen des MDK in dem Gutachten vom 18.11.2018 berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Rechnungen zu kürzen, da die strukturellen Mindestmerkmale des OPS 8-98f. bei der Behandlung der Versicherten I. – XII. nicht vorgelegen haben. Die Feststellungen seien durch den MDK im Zuge einer Begehung im Hause der Klägerin am 26.06.2018 getroffen worden; bereits die Teilnahme der Krankenhausvertreter an der Begehung werde als stillschweigende Einwilligung zur Durchführung einer Strukturprüfung angesehen. Auch habe die Klägerin sämtliche Unterlagen, die für die Strukturprüfung notwendig gewesen sind vorgelegt, so dass der Standpunkt der Klägerin, dass nur eine individuelle Prüfung geduldet worden sei, nicht überzeugen könne. Einer Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus dem MDK-Gutachten vom 18.11.2018 stehe auch nicht entgegen, das dieses Grundlage für einen bestimmten Behandlungsfall gewesen sein soll. Die Feststellungen des MDK seien ohne individuellen Fallbezug veröffentlicht und der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Ausweislich der Entscheidung des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R können auch aus anderen Quellen stammende Erkenntnisse, etwas aus Strukturprüfungen des MDK, an denen das Krankenhaus freiwillig mitgewirkt hat, in Abrechnungsprüfungen verwendet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Strukturvoraussetzungen des OPS-Kode 8-98f. bei der Behandlung der Versicherten I. – XII. nicht vorgelegen. Da in der Rufbereitschaft und für die Wochenendvisiten nur ein einzelner oberärztlicher Rufdienst bereitgestanden habe, der sich abwechselnd aus Anästhesisten und Kardiologen zusammengesetzt habe, habe nach den Feststellungen des MDK sowohl für anästhesiologische (operative) als auch für internistische (konservative) Patienten nicht zu jeder Zeit ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ zur Verfügung gestanden. Die Verwendung einer intrakraniellen Druckmessung durch Unfallchirurgen genüge nicht dem OPS-Kode 8-98f. Ausweislich der S-1 Leitlinien „Intrakranieller Druck“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie sei die Implantation von Hirndrucksonden einem Neurochirurgen vorbehalten. Auch verfüge die Klägerin ausweislich des MDK-Gutachtens vom 18.11.2018 nicht über eine Hämodialyse. Die Hämodialyse erfolgte in Kooperation mit dem Krankenhaus Oberhausen und stehe nicht im eigenen Klinikum zur Verfügung. Aufgrund des Ergebnisses des Strukturgutachtens vom 19.11.2018 sei die Beklagte zur Rechnungskürzung berechtigt gewesen, da spezifizierte Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin vorgelegen haben. Soweit hinsichtlich des Versicherten II. ein Teilanerkenntnis in Höhe von 39.055,61 EUR erklärt worden sei, habe die Klägerin die Kosten des Verfahren zu tragen, da die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben habe; die Klägerin habe sich nicht vor Klagerhebung an die Beklagte gewandt. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 01.03.2022 setzte das Gericht die Beteiligten über den Wechsel des Verfahrens in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer in Kenntnis und wies die Beteiligten auf die Entscheidungen der nunmehr erkennenden Kammer zu identischen Konstellationen vom 21.01.2021 – S 17 KR 861/20 und 26.08.2021 – S 17 KR 656/19 hin. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.04.2022 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass eine Trennung der Verfahren in Erwägung gezogen werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 25.04.2022 dahingehend Stellung, dass der Sachverhalt hinsichtlich aller Behandlungsfälle identisch sei und die Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt habe, zu den Klageerweiterungen Stellung zu nehmen. Das Gericht hat am 06.05.2022 einen Verhandlungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts wird vollständig auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin macht den Anspruch auf die Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten I. bis XII. gegen die Beklagte zu Recht mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Die Klage eines Krankenhauses (wie die Klägerin) auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse (wie die Beklagte) ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 –B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 – B 3 KR 23/05). II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Ausgleich der Rechnungen vom 31.07.2019, 09.12.2019, 14.11.2019, 26.09.2019, 28.02.2019, 30.07.2019, 13.12.2019, 23.04.2020, 31.03.2020, 24.01.2020, 07.05.2020 und 23.10.2020 in Höhe von insgesamt 117.572,43 EUR zu verweigern. Zur Überzeugung der Kammer steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch für die hier durchgeführten stationären Behandlungen der Versicherten I. – XII. in der geltend gemachten Höhe zu. Es handelt sich bei der im Hause der Klägerin durchgeführten Prüfung nicht um eine isolierte Strukturprüfung (dazu unter 1.); auch war die Beklagte nicht berechtigt, die Erkenntnisse der durchgeführten Prüfung in dem Behandlungsfall der Versicherten Frau P. auf die streitigen Behandlungsfälle zu übertragen (dazu unter 2.). Aus den von der Klägerin in den zwölf Behandlungsfällen übermittelten Daten nach § 301 SGB V lassen sich keine hinreichenden Einwendungen gegen die Rechnungen entnehmen (dazu unter 3.). Auch aus dem in den MDK-Gutachten vom 19.11.2018 dargestellten Dienstmodell der Klägerin lassen sich keine hinreichenden Einwendungen gegen die Rechnungen begründen (dazu unter 4.) Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 117.572,43 EUR aus den Behandlungsfällen der Versicherten I. - XII. ist § 109 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG in Verbindung mit § 17b KHG in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und dem Fallpauschalen-Katalog der DRG-Version 2019 bzw. 2020. Danach entsteht der Zahlungsanspruch eines nach § 108 SBG V zugelassenen Krankenhauses, wie es die Einrichtung der Klägerin ist, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich war. Für die Versicherten I. - VII. folgte die Zahlungsverpflichtung aus § 15 Abs. 1 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für NRW (im Folgenden: Sicherstellungsvertrag). In diesem ist vorgesehen, dass die Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen sind. Der Sicherstellungsvertrag ist zwar am 08.04.2013 gekündigt worden, die Vertragsparteien haben sich allerdings darauf geeinigt, den Vertrag bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden. Da ein neuer Vertrag bisher nicht zustande gekommen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden (LSG NRW, Urteil vom 24.05.2012 – L 16 KR 08/09). Die Pflicht zur zeitnahen Zahlung der Rechnungen der Krankenhäuser aus § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages ist ein Ausdruck des kompensatorischen Beschleunigungsgebotes. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Pflicht zur einer vorbehaltlosen Begleichung der Rechnungen bei dem Vorliegen von substantiierten Einwendungen entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 20/03 R). Die in § 15 Abs. 1 des Sicherstellungsvertrages vereinbarten Zahlungsregelungen dürfen von den Krankenkassen allerdings nicht dadurch unterlaufen werden, dass beispielsweise aufgrund von eingeleiteten MDK-Prüfung eine Rechnungskürzung nicht ausgeschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 6/16 R Rn. 17). Für die Versicherten VIII. - XII. folgte die Zahlungsverpflichtung unmittelbar aus § 330 SGB V a.F. bzw. der Nachfolgeregelung in § 417 SGB V a.F. In § 330 SGB V a.F. wird bestimmt, dass die von den Krankenhäusern bis zum 31.12.2020 und in der Nachfolgeregelung des § 417 SGB V a.F. bis zum 30.06.2021 in Rechnung gestellten Leistungen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen sind. . Die Regelung in § 330 SGB V a.F. ist durch das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) in das SGB V eingefügt worden und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27.03.2020 (BGBl S. 580) zum 28.03.2020 in Kraft getreten. Die in § 330 SGB V a.F. und § 417 SGB V a.F. normierte Zahlungsfrist von fünf Tagen dient der Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser in der derzeitigen Pandemie. Das Verschieben von planbaren und nicht zwingend durchzuführenden Operationen und das Freihalten von (Intensiv-)betten für COVID-19-Patienten führt zu weniger Einnahmen für die Krankenhäuser; um dennoch die Zahlungsfähigkeit der Krankenhäuser zu sichern, ist für einen begrenzten Zeitraum eine gesetzliche Zahlungsfrist von fünf Tagen eingeführt worden (BT-Drs. 19/18112 S. 36). Die Regelung des § 330 SGB V a.F. und die Nachfolgeregelung in § 417 SGB V a.F. gehen in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich von dem Inkrafttreten ab 28.03.2020 bis zum 30.06.2021 den landesvertraglichen Regelungen in den Verträgen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V vor (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 25.01.2021, § 417 SGB V Rn. 11). Um das Ziel der Liquiditätssicherung nicht zu gefährden, steht den Krankenkassen kein Prüfungsrecht hinsichtlich der Frage zu, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich im angegebenen Umfang erbracht wurden (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 25.01.2021, § 417 SGB V Rn. 10). Der Zahlungsverpflichtung nach § 15 Abs. 1 des Sicherstellungsvertrages sowie aus § 330 SGB V a.F. und § 417 SGB V a.F. ist die Beklagte unstreitig in Höhe von 117.572,43 EUR nicht nachgekommen, da von den Rechnungen bei den Versicherten I. - XII. bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen nur Teilbeträge gezahlt worden sind. Zu Überzeugung der Kammer hat die Beklagte gegen die Rechnungen der Versicherten I. - XII. keinerlei substantiierten Einwendungen vorgebracht, die eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten entfallen lassen. 1. Die vollständige Rechnungszahlung wird seitens der Beklagten mit dem Argument verweigert, dass aufgrund der Ergebnisse des „Strukturgutachten“ zum OPS. 8.98f.vom 19.11.2018 eine Zahlungsverpflichtung nicht bestehe. Zum Zeitpunkt der Erstellung des von der Beklagten bezeichneten „Strukturgutachten“ im Jahre 2018 fehlte es bereits an der rechtlichen Grundlage für die Erstellung eines Strukturgutachtens (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R). Eine solche Rechtsgrundlage ist erst mit Einfügung des § 275d SGB V durch das sog. MDK-Reformgesetz ab dem 01.01.2020 geschaffen worden. Auch ist es der Beklagten nicht möglich, die Erkenntnisse aus dem von ihr bezeichneten „Strukturgutachten“ vom 19.11.2018 als Einwendungen dem Vergütungsanspruch der Klägerin für die vollstationären Behandlungen der Versicherten I. - XII. entgegenzuhalten. Zwar hat das BSG in der Entscheidung vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 ausgeführt, dass eine Krankenkasse bei einer Prüfung auch die Erkenntnisse aus einer „v om MDK abstrakt durchgeführten Strukturanalyse “ verwerten darf, „ an der das Krankenhaus freiwillig mitgewirkt hat “. Zur Überzeugung der Kammer hat bei der Klägerin allerdings weder eine abstrakte Strukturanalyse stattgefunden, an welcher die Klägerin freiwillig mitgewirkt hat (dazu unter a.) noch hat die Beklagte hinsichtlich der Versicherten I. - XII. eine Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V eingeleitet (dazu unter b.). a. Eine abstrakte Strukturprüfung hat zur Überzeugung der Kammer bei der Klägerin nicht stattgefunden. Vielmehr erfolgte die Begehung im Hause der Klägerin und die anschließende Gutachterlichen Stellungnahmen des MDK vom 19.11.2018 im Rahmen einer Einzelfallprüfung bei der bei der AOK Versicherten Frau P.. Das Schreiben des MDK zur Einleitung der Prüfung vom 08.03.2018 bezog sich auf eine von der Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 SGB V in Auftrag gegebene Begutachtung. Die Daten der Versicherten Frau P. werden in dem Betreff der Prüfanzeige genannt. Auch wird ausgeführt, dass u.a. geprüft werden soll, ob der OPS-Kode 8-98f. korrekt ist und die inhaltlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Erbringung des OPS-Kodes vorlagen. Auch in dem Schreiben des MDK vom 22.03.2018 erfolgte – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten- keine Information der Klägerin über die beabsichtigte Durchführung einer isolierten Strukturprüfung. In dem Schreiben des MDK vom 22.03.2018 ist als Anlass der Prüfung die stationäre Behandlung der Versicherten Frau. P genannt; die Versicherte Frau P. wird erneut mit vollem Namen, Geburtsdatum sowie dem Behandlungszeitraum genannt. Der vom MDK erstellten Gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.2018 ist für die Kammer ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Stellungnahme ausschließlich auf die am 08.03.2018 eingeleitete Einzelfallprüfung der Versicherten Frau P. bezieht. Die bei einer anderen Krankenkasse Versicherte Frau. P. wird mit ihrem vollständigen Namen, den Aufnahmenummern sowie den jeweiligen Behandlungszeiträumen ausdrücklich auf der ersten Seite der Gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.11.2018 aufgeführt. Auch der Umstand, dass an der Begehung am 26.06.2018 vier Vertreter der Klägerin, davon ein Chefarzt, ein Oberarzt und zwei Mitglieder des Medizincontrollings teilgenommen haben, lässt nicht darauf schließen, dass bei der Klägerin eine Strukturprüfung stattgefunden hat. Zum einen hat bei der Klägerin am 26.06.2018 nicht nur eine Begehung anlässlich der Prüfung der Versicherten Frau P. stattgefunden. Es ist gerichtsbekannt, dass am 26.06.2018 zumindest auch eine Begehung anlässlich einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V der bei einer anderen Krankenversicherung Versicherten Frau M. stattgefunden hat; es wird insoweit auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 21.01.2021 – S 17 KR 861/20 verwiesen. Auch ist es möglich, dass die Begehung noch anlässlich von weiteren Prüfaufträge nach § 275 Abs. 1 SGB V erfolgt ist. Auch kann von der Zahl der Teilnehmer nicht der Schluss auf die Art der Prüfung gezogen werden. Dies gilt insbesondere, da vorliegend eine Einzelfallprüfung der Strukturmerkmale des für den Erlös bedeutsamen OPS 8-98f. erfolgt ist. Die Streichung des OPS 8-98f bei nur einem Behandlungsfall kann zu einem Mindererlös von deutlich über 10.000,00 EUR führen. Da bei der Klägerin bereits keine abstrakte Strukturanalyse im Sinne der Entscheidung des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R stattgefunden, kann die Klägerin auch nicht freiwillig an einer solchen Prüfung mitgewirkt haben. b. Die Beklagte hat hinsichtlich der Versicherten I. - XII. unstreitig keine Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V eingeleitet. Der Entscheidung des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R ist für die Kammer allerdings eindeutig zu entnehmen, dass eine Verwertung von Erkenntnissen aus einer vom MDK abstrakt durchgeführten Strukturanalyse, an der das Krankenhaus freiwillig mitgewirkt hat, ausschließlich bei einer eingeleiteten Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V möglich ist, da zumindest in der PrüfvV keine Regelung dahingehend enthalten ist, dass die Krankenkasse der Auffassung des MDK folgen oder ausschließlich Erkenntnisse aus dessen gutachtlichen Stellungnahme verwenden muss (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R Rn. 19). So soll der Streitstoff für die Überprüfung der Abrechnung eines Behandlungsfalles vollständig gebündelt und deren Abschluss insgesamt beschleunigt werden; mit der Folge, dass nicht nur die vom MDK nach der PrüfvV angeforderten Unterlagen, sondern „ auf anderem Wege zur Verfügung stehende, rechtmäßig erlangte Erkenntnisse, die unmittelbar prüfungsrelevant sind, grundsätzlich einbezogen werden dürfen, solange das Prüfverfahren einschließlich des sich ggf. anschließenden Gerichtsverfahrens nicht abgeschlossen ist. “ (BSG, Urteil vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R). Im Umkehrschluss lässt sich für die Kammer aus der Entscheidung des BSG folgern, dass - wie vorliegend - bei Nichteinleitung einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V, im Falle eines eingeleiteten Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 SGB V, in welchem nicht der OPS 8-98f. gegenständlich ist oder auch bei einem bereits nach § 8 PrüfvV abgeschlossenen Prüfverfahren ohne anschließendes Gerichtsverfahren, Erkenntnisse aus einer abstrakten Strukturanalyse nicht verwendet werden dürfen. Sollte eine solche generelle Verwendung von Erkenntnissen aus abstrakten Strukturanalysen an welchen das Krankenhaus freiwillig mitgewirkt hat, außerhalb oder nach Beendigung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 SGB V möglich sein, hätte es der Ausführungen des BSG bereits nicht bedurft. Auch wäre es den Krankenkassen bei einer Verwendung von Erkenntnissen aus abstrakten Strukturanalysen bei einem bereits nach § 8 PrüfvV abgeschlossen Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V oder ohne ein eingeleitete Prüfverfahren weiterhin möglich, den auf den streitgegenständlichen OPS entfallenden Vergütungsbestandteil innerhalb der Regelungen der Verjährung und den Grundsätzen der Verwirkung gegenüber den Krankenhäusern gerichtlich geltend zu machen. Dies widerspricht ersichtlich der vom BSG in der Entscheidung vom 11.10.2021 – B 1 KR 36/20 R deutlich geäußerten Intention der Rechtssicherheit und der zügigen Abwicklung eines Abrechnungsfalles im Sinne des prüfrechtlichen Beschleunigungsverbotes. 2. Mangels Rechtsgrundlage darf das in der Einzelfallprüfung der Versicherten Frau P erstellte „Strukturgutachten“ vom 19.11.2018 nicht für die inzidente Prüfung der strukturellen Mindestmerkmale in den streitgegenständlichen Behandlungsfällen der Versicherten I. - XII, herangezogen werden. Es existiert keine Rechtsgrundlage für die Verwendung der im Rahmen von Einzelfallprüfungen nach § 275 Abs. 1 c SGB V a.F. gewonnenen Erkenntnisse auf andere Behandlungsfälle. Auch aus der Entscheidung des vom BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R lässt sich eine solche Verwertungsmöglichkeit – wie bereits ausgeführt – nur unter bestimmten Voraussetzungen entnehmen. Wie bereits ausgeführt, fand eine solche Beurteilung des Vorliegens der strukturellen Voraussetzungen im Hause der Klägerin zum Zeitpunkt der streitigen stationären Behandlungen von Juli 2019 bis Oktober 2020 nicht statt, sondern die Beklagte verweigert den Ausgleich der Rechnungen einzig aufgrund von Erkenntnissen aus der Einzelfallprüfung der Versicherten Frau P.. Da es sich bei der Verwertung von im Rahmen einer Inzidenzprüfung in einem bestimmten Behandlungsfall gewonnenen leistungserbringungsbezogenen Daten für einen Behandlungsfall eines anderen Versicherten um einen weiteren eigenständig zu beurteilenden Datenverarbeitungsvorgang handelt, bedarf es hierfür einer gesonderten Rechtsgrundlage (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 17.06.2020 – S 60 KR 566/19). Die Verwendung von Erkenntnissen aus einer Einzelfallprüfung für andere Behandlungsfälle würde das Prüfsystem des SGB V unterlaufen. Die Beklagte war im Übrigen auch nicht schutzlos gestellt. Zum einen Bestand aufgrund der bei der Prüfung der Versicherten P. gewonnen Erkenntnisse aus dem Gutachten des MDK vom 19.11.2018 die Möglichkeit, bei Behandlungsfällen mit der Kodierung des OPS-Kode 8-98f. Einzelfallprüfungen nach § 275 Abs. 1 SGB V einzuleiten. Zum anderen hätte die Beklagte zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelfallprüfungen, im Einvernehmen mit der Klägerin, eine isolierte Strukturprüfung für einen festgelegten Zeitraum durchführen können. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten können die von der Klägerin bei und im Vorfeld der Begehung am 26.06.2018 getätigten Angaben auch nicht als Einwendungen gegen die vorliegenden Vergütungsforderungen verwendet werden, weil diese von der Klägerin freiwillig erfolgt sind. Wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt, hat der MDK im Auftrag der AOK bei den Versicherten Frau P. eine Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V durchgeführt, bei der im Rahmen der Prüfung des OPS-Kode 8-98f. die strukturellen Mindestvoraussetzungen geprüft worden sind. Die Klägerin war nach § 7 Abs. 2 PrüfvV gehalten, die vom MDK angeforderten Unterlagen zu übersenden, um keine Nachteile bezogen auf den Vergütungsanspruch zu erleiden. Aus diesem kooperierenden Verhalten der Klägerin im Rahmen einer Einzelfallprüfungen nach § 275 Abs. 1 SGB V kann allerdings kein impliziertes Einverständnis für die Verwendung der getätigten Abgaben für weitere Behandlungsfälle unterstellt werden. Für ein solches impliziertes Einverständnis der Klägerin liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch lässt sich auch den Entscheidungen des BSG vom 22.11.2012 – B 3 KR 20/12 R Rn. 23 und vom 17.12.2013 – B 1 KR 14/13 R nicht entnehmen, dass die von der Klägerin im Rahmen einer Einzelfallprüfungen getätigten Angaben in anderen Behandlungsfällen verwendet werden dürfen. Den vom BSG zu entscheidenden Verfahren lag die Konstellation vor, dass die Krankenhäuser bei einer wohl nicht ordnungsgemäß eingeleiteten Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der Prüfung mitgewirkt haben, anstatt sich auf die fehlende Prüfungsberechtigung zu berufen und die Mitwirkung zu verweigern. Vorliegend hatten die bei der Begehung am 26.06.2018 mitwirkenden Mitarbeiter der Klägerin allerdings keinerlei Kenntnis darüber, dass nach dem Willen des MDK und der Beklagten (zugleich) eine isolierte Strukturprüfung des OPS-Kode 8-98f. durchgeführt wird. Die für die Klägerin anwesenden Personen hatten daher faktisch keinerlei Möglichkeit, beispielsweise unter Berufung auf eine fehlende Rechtsgrundlage für eine isolierte Strukturprüfung, die Mitwirkung zu verweigern. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Erkenntnisse aus der Prüfung der Versicherten P. auf die Behandlungsfälle der Versicherten I. - XII. auf die Entscheidung des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R beruft, ist bereits unter Ziffer II. 1. ausgeführt worden, dass es sowohl an einet freiwilligen Mitwirkung der Klägerin an einer abstrakten Strukturanalyse als auch an der Einleitung eines Prüfverfahrens bei den Versicherten I. – XII. fehlt. 3. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Prüfung der Beklagten mangels Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V auf die nach § 301 Abs. 1 SGB V von der Klägerin übermittelten Daten. Weder der Beklagten noch der Kammer ist es allerdings möglich, aus den Daten nach § 301 Abs. 1 SGB V hinreichend substantiierte Einwendungen gegen die zwölf streitigen Rechnungen zu entnehmen, welche die Zahlungsverpflichtung aus § 15 des Sicherstellungsvertrages bzw. aus § 330 SGB V a.F. und § 417 SGB V a.F. entfallen lassen. Den Daten nach § 301 Abs. 1 SGB V lässt sich lediglich entnehmen, dass von der Klägerin bei den Versicherten I. - XII. wegen verschiedener Diagnosen jeweils der OPS-Kode 8-98f. für eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung angesetzt worden ist. Rückschlüsse auf die organisatorischen Gegebenheiten bei der Klägerin und insbesondere die Erfüllung der Mindestmerkmale des OPS-Kode 8-98f. können diesen Daten nicht entnommen werden. 4. Auch wenn – entgegen der Rechtsaufassung der Kammer - unterstellt wird, dass die Beklagte berechtigt war, die aus den Einzelfallprüfungen bei den Versicherten Frau P. gewonnenen Erkenntnisse bei den vorliegend streitigen Behandlungsfällen zu verwenden, führt dies nicht zu einem Wegfall der Zahlungsverpflichtung aus § 15 Abs. 1 des Sicherstellungsvertrage bzw. § 330 SGB V a.F. und § 417 SGB V a.F.. Sowohl aus dem MDK-Gutachten vom 19.11.2018 für den Behandlungsfall der Versicherten Frau P. als auch dem Vortrag im Klageverfahren lassen sich zur Überzeugung der Kammer keine substantiierten Einwendungen gegen die Rechnungen vom 31.07.2019, 09.12.2019, 14.11.2019, 26.09.2019, 28.02.2019, 30.07.2019, 13.12.2019, 23.04.2020, 31.03.2020, 24.01.2020, 07.05.2020 und 23.10.2020 entnehmen. Bisher ist seitens der Beklagten unter Bezugnahme auf die MDK-Gutachten vom 19.11.2018 vorgetragen worden, dass die Strukturvoraussetzungen des OPS-Kode 8-98f. während der streitigen Behandlungszeiträume im Zeitraum Juli 2019 bis Oktober 2020 im Hause der Klägerin nicht erfüllt waren. Die Schlussfolgerungen aus den MDK-Gutachten vom 19.11.2018 beziehen sich auf einen Behandlungszeitraum im Februar 2018 und können bereits aus diesem Grund nicht den nach § 15 Abs. 1 des Sicherstellungsvertrages bzw. nach § 330 SGB V a.F. und § 417 SGB a.F. fälligen Rechnungen als substantiierte Einwendungen entgegengehalten werden. Auch wenn das Gericht die Annahme zu Grunde legt, dass das in dem MDK-Gutachten vom 19.11.2018 dargestellte Dienstmodell grundsätzlich in den vorliegend streitigen Behandlungszeiträumen von Juli 2019 bis Oktober 2020 unverändert weiter fortbestand und die Feststellungen auf diese Behandlungszeiträume übertragen werden können, geht das Gericht davon aus, dass die Strukturvoraussetzungen des OPS-Kode 8-98f im Krankenhaus der Klägerin erfüllt waren. Entgegen der Einschätzung des MDK ist die Behandlungsleitung auf der Intensivstation im Krankenhaus der Klägerin durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“, der entsprechend den Vorgaben des OPS-Kode 8-98.f den überwiegenden seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation ausgeübt hat, erfolgt. Der OPS-Kode 8-98f enthält zur Behandlungsleitung folgende Vorgabe: „Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin", der den überwiegenden Teil seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation ausübt“ Den Gutachten vom 19.11.2018 ist zu entnehmen, dass die von der Klägerin eingesetzten Fachärzte allesamt über die Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ verfügen. Die Behandlungsleitung wird von einem Facharzt für Anästhesiologie mit Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ ausgeübt, der außerhalb der Intensivstation keine weiteren Aufgaben wahrnimmt. Zusätzlich übt ein Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ noch 50 Prozent seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation aus. Soweit die Beratungsärzte des MDK in den Gutachten vom 19.11.2018 ausführen, dass kein Facharzt für die internistischen (konservativen) Patienten mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“, die Behandlungsleitung ausgeübt bzw. nicht den überwiegenden Teil seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation verbracht habe, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Die Beratungsärzte des MDK verkennen allerdings, dass dem Wortlaut des OPS-Kode 8-98f. diese weitergehenden Voraussetzungen nicht zu entnehmen sind. Die Anwendung der OPS-Kodes ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Es gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind; ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 16. August 2021 – B 1 KR 11/21 R –, SozR 4-5562 § 9 Nr. 21). Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) und damit als "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen" (BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R -, SozR 4-5560 § 17b Nr 2 m.w.N.; auch z.B. Urteile vom 21.04.2015 - B 1 KR 9/15 R -, und vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - beide juris m.w.N.). Das Gericht hat nicht darüber zu urteilen, ob aus Gründen der Patientensicherheit, die Behandlung der internistischen (konservativen) Patienten auf der Intensivstation durch einen Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung „Intensivmedizin“ sinnvoller wäre, da der Wortlaut eindeutig ist. Ebenfalls ist bei der Klägerin unstreitig ein Verfahren zur intrakraniellen Druckmessung 24 Stunden verfügbar. Der OPS-Kode 8-98f enthält keine Vorgabe, dass einem Arzt einer bestimmten Fachrichtung das Anlegen der Sonde vorbehalten ist. Soweit die Klägerin in dem Klageverfahren einzig unter Verweis auf das Gutachten vom 18.11.2018 die 24-stündige Verfügbarkeit des kontinuierlichen und intermittierende Nierenersatzverfahren im eigenen Klinikum rügt, hat der MDK die Verfügbarkeit mit Schreiben vom 10.05.2019 gegenüber der Klägerin ausdrücklich bestätigt. Das Gericht sah sich zu weiteren Ermittlungen im Wege der Amtsermittlung nach § 103 SGG nicht veranlasst. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung ins Blaue hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2019 – L 11 KR 4112/18 –, Rn. 68, juris mit Hinweis auf BSG, Urt. v. 15.03.2018 – B 3 P 17/17 B –, juris, Rn. 25; Urt. v. 27.11.2014, – B 3 KR 22/14 B –, juris, Rn. 13). Auch wenn amtliche Sachaufklärung nicht von Beteiligtenvorbringen (Tatsachenbehauptungen, Beweisanregungen, Beweisanträgen) abhängig ist, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen konkrete Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte liefern. III. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich für die Rechnungen vom 31.07.2019, 09.12.2019, 14.11.2019, 26.09.2019, 28.02.2019, 30.07.2019 und 13.12.2019 aus der entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 Landesvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V und für die Rechnungen vom 23.04.2020, 31.03.2020, 21.04.2020, 07.05.2020 und 23.10.2020 aus § 330 SGB V a.F. bzw. § 417 SGB V a.F.. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63, 52 Abs. 1,3 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage zunächst gerichtet auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 65.635,51 EUR erhoben und am 12.05.2020 das erklärte Teilanerkenntnis der Beklagten in Höhe von 39.055,61 EUR angenommen hat; am 23.06.2020 erfolgte eine Klagerweiterung in Höhe von 38.006,06 EUR und am 05.11.2020 in Höhe eines weiteren Betrages von 52.986,47 EUR. Es hatte daher eine gestaffelte Streitwertfestsetzung zu erfolgen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).