Beschluss
S 19 KR 10/15 ER
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2015:0303.S19KR10.15ER.0A
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Leitsätze
1. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Hierfür reicht eine erste ärztliche Feststellung aus. Der Anspruch besteht danach fort, solange bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht (vgl SG Speyer vom 7.4.2014 - S 19 KR 10/13; LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 160/13 - juris RdNr 41; entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R = BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.33)
2. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs auf Krankengeld nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Einen "gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung" gibt es im SGB 5 nicht (aA BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - juris RdNr 17 und vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris RdNr 16). (Rn.43)
3. Anders als § 5 Abs 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) (juris: EntgFG) für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB 5 nicht auf eine ärztliche "Bescheinigung" ab, weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw weiterer Folgebescheinigungen erforderlich (entgegen BSG vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6 - juris RdNr 29 und juris RdNr 31). (Rn.31)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, längstens bis zum 30.04.2015.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Hierfür reicht eine erste ärztliche Feststellung aus. Der Anspruch besteht danach fort, solange bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht (vgl SG Speyer vom 7.4.2014 - S 19 KR 10/13; LSG Essen vom 17.7.2014 - L 16 KR 160/13 - juris RdNr 41; entgegen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R = BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7). (Rn.33) 2. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs auf Krankengeld nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Einen "gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung" gibt es im SGB 5 nicht (aA BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - juris RdNr 17 und vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris RdNr 16). (Rn.43) 3. Anders als § 5 Abs 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) (juris: EntgFG) für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB 5 nicht auf eine ärztliche "Bescheinigung" ab, weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw weiterer Folgebescheinigungen erforderlich (entgegen BSG vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6 - juris RdNr 29 und juris RdNr 31). (Rn.31) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, längstens bis zum 30.04.2015. 2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld ab dem 01.02.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der 1977 geborene Antragsteller ist gelernter Informatikkaufmann und seit dem 01.02.2013 bei der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Antragsteller wurde am 10.08.2002 Opfer eines Autounfalls, bei dem er verschiedene schwere Verletzungen (u.a. Darmriss, Zwerchfellriss, Pneumothorax und instabile Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers) erlitt. Bei ihm ist ein GdB von 50 anerkannt. Zuletzt vor der hier streitigen Arbeitsunfähigkeit war er vom 28.11.2012 bis zum 31.12.2013 wegen der Diagnosen R52.2 (Sonstiger chronischer Schmerz), F48.0 (Neurasthenie) und F10.1 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch) arbeitsunfähig. In der Zeit vom 28.11.2012 bis zum 20.03.2013 hat der Antragsteller eine vollstationäre Entwöhnung durchgeführt. Bis zum 06.11.2013 zahlte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Krankengeld. Nach Mitteilung der Beklagten war die Höchstanspruchsdauer für den entsprechenden Krankengeldanspruch am 06.11.2013 erreicht. Der Antragsteller erhielt bis zum 27.06.2014 Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Seit dem 01.08.2014 stand er in einem Arbeitsverhältnis zu der I… GmbH M… als Servicetechniker (IT-S…, Labor …). Dieses Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer am 27.08.2014 ausgesprochenen Kündigung in Folge eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs noch während der Probezeit zum 29.08.2014. Am 27.08.2014 stellte der den Hausarzt vertretende Allgemeinmediziner Dr. K… beim Antragsteller Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose A09.9 (Gastroenteritis) fest und stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, in der er mitteilte, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis zum 29.08.2014 (Freitag). Arbeitsentgelt erhielt der Antragsteller bis zum 26.08.2014. Für den 28. und 29.08.2014 erhielt er Lohnfortzahlung vom früheren Arbeitgeber. Am Montag, den 01.09.2014, stellte der Antragsteller sich nunmehr bei seinem Hausarzt Dr. B… vor, der ihm auf einer Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose R10.4 (sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen) attestierte. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nahm dieser bis zum 05.09.2014 an. Am 08.09.2014 stellte er mit dieser Diagnose eine weitere Folgebescheinigung aus. In einer Folgebescheinigung vom 19.09.2014 gab er als weitere Diagnosen M54.99 (Rückenschmerzen) sowie K58.9 (Reizdarmsyndrom ohne Diarrhoe) an. In der Folgezeit stellte Dr. B… bis jetzt weitere Folgebescheinigungen mit diesen Diagnosen aus. Mit Bescheid vom 30.10.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Zahlung von Krankengeld für die ab dem 27.08.2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Überschreitens der Höchstanspruchsdauer ab. Der maßgebliche Drei-Jahres-Zeitraum habe für den Antragsteller am 23.01.2012 begonnen. Wegen derselben Erkrankung habe er die Höchstanspruchsdauer daher am 06.11.2013 erreicht. Mit Schreiben vom 11.11.2014 legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Ablehnung ein, mit dem er die Gewährung von Krankengeld für den 27.08.2014 und ab dem 30.08.2014 fortlaufend geltend machte. Über diesen Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden. Der behandelnde Arzt Dr. B… bestätigte auf Nachfrage der Antragsgegnerin zum einen die bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen anhaltender Bauchschmerzen und Durchfälle, am ehesten bei schwerem Reizdarmsyndrom. In der Nebendiagnose bestünden chronische Rückenschmerzen. Zudem bestätigte er den Zusammenhang der Diagnosen R52.2 (Sonstiger chronischer Schmerz) und M54.99 (Rückenschmerzen). Ab dem 01.01.2014 habe beim Antragsteller auf Grund einer Besserung der Beschwerden Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Antragsgegnerin holte ein Arbeitsunfähigkeitsgutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, das die Ärztin im MDK Dr. M…-W…am 14.01.2015 erstellte. Die Gutachterin gab an, beim Antragsteller bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 10.08.2002 hätten sich wegen der erlittenen Wirbelkörperfrakturen, der Ausbildung eines Keilwirbels und einer dorsolumbalen Kyphose chronische Rückenschmerzen entwickelt. Es bestehe sowohl ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Diagnosen R52.2 (Sonstiger chronischer Schmerz) und M54.99 (Rückenschmerzen) als auch zwischen den Diagnosen R52.2 und K58.9 (Reizdarmsyndrom). Bei dem Unfall habe der Antragsteller schwere abdominelle Verletzungen erlitten, u.a. eine Sigmaruptur und Einrisse des Bauchfelles im Bereich des Dünndarms, die in der Folge zu Narbenhernien und einer operativen Revision geführt hätten. Seit diesem Unfall leide der Antragsteller unter rezidivierenden abdominellen Beschwerden, Bauchschmerzen, Diarrhoen und Obstipation im Sinne eines Reizdarms. Insgesamt bescheinigte die Gutachterin einen ursächlichen Zusammenhang des komplexen Beschwerdebildes des Antragstellers mit dem Unfall vom 10.08.2002. Zugleich gab die (zum Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeiten befragte) Gutachterin aber auch an, die Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen Alkoholkrankheit, Neurasthenie und chronische Schmerzen habe nicht durchgehend bestanden, sondern sei zum 31.12.2013 beendet gewesen. Die Erwerbsfähigkeit sei als erheblich gefährdet anzusehen. Am 13.01.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Speyer den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem er die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankengeld ab dem 01.02.2015 begehrt. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, dass er nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.08.2014 beruhe auf anderen Diagnosen als die vorangegangenen Arbeitsunfähigkeiten. Den früheren Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten als Grunderkrankung die Diagnosen R52.2 (Sonstiger chronischer Schmerz) und F10.1 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch) zu Grunde gelegen. Wegen dieser früheren Grunderkrankung sei der Antragsteller zuletzt vom 28.10.2013 bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Seit dem 07.11.2013 sei diesbezüglich aber Arbeitsfähigkeit wieder gegeben gewesen und die (damalige) Grunderkrankung sei ausgeheilt. Es liege beim Antragsteller keine Multi- oder Polymorbidität vor. Zwischen der am 27.08.2014 festgestellten Erkrankung und der von Dr. B… in der Folgezeit festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehe hingegen ein Zusammenhang, da diese auf denselben Diagnosen beruhten. Im Übrigen sei die Angelegenheit auch dringlich. Zunächst gab der Antragsteller an, derzeit keinerlei Leistungen zu beziehen. Auf entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin räumte er ein, seit Oktober 2014 wieder Leistungen nach dem SGB II, derzeit in Höhe von 666,40 Euro zu erhalten. Diese Leistungen reichten aber zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht aus, da er als Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung monatliche Tilgungsraten in Höhe von 350 Euro für das zum Wohnungserwerb aufgenommene Darlehen aufbringen müsse. Eine Tilgungsaussetzung sei nicht mehr möglich, da dies in der Vergangenheit schon wiederholt erfolgt sei. Allenfalls eine Ratenreduzierung auf 250 Euro könne möglicherweise noch erfolgen. Bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II würden diese Tilgungsraten und weitere Betriebskosten für die selbst genutzte Eigentumswohnung nicht berücksichtigt, weshalb diese Leistungen nicht ausreichend seien, um seine elementaren Bedürfnisse zu decken. Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsteller aktuelle Kontoauszüge, den aktuellen Bewilligungsbescheid des Jobcenters V…-L…, den laufenden Darlehensvertrag mit der Sparkasse K… sowie ein Schreiben der Sparkasse K… vom 11.06.2014, wonach eine (erneute) Tilgungsaussetzung nicht mehr möglich sei. Ab 2015 müsse der Kredit mit 350 Euro monatlich zurückgeführt werden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 01.02.2015 fortlaufend zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, da der Antragsteller bis zum 31.08.2014 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden habe, habe eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bestanden. Diese beinhalte keinen Anspruch auf Krankengeld. Selbst wenn ein Anspruch auf Krankengeld bestehen sollte und die Höchstanspruchsdauer noch nicht erschöpft gewesen sei, käme allenfalls eine Zahlung für den Tag nach der ärztlichen Feststellung, also für den 28.08.2014 in Betracht. Es fehle im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zudem an der Eilbedürftigkeit. Insbesondere sei es überraschend, dass keinerlei Berücksichtigung der Tilgungsraten und weiterer Betriebskosten erfolge. Auf Nachfrage des Gerichts bezifferte die Antragsgegnerin den möglichen Krankengeldanspruch im Hinblick auf das während der Beschäftigung bis Ende August 2014 erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 2.156 Euro brutto auf ca. 50 Euro kalendertäglich. Mit Anhörungsschreiben vom 05.02.2015 gab die Antragsgegnerin die bisherige Ansicht der Erschöpfung des Anspruchs auf und teilte mit, dass eine neue Blockfrist ab dem 10.08.2014 begonnen habe. Daher bestehe zwar ein Anspruch auf Krankengeld für die Arbeitsunfähigkeit vom 27. bis 29.08.2014. Für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab dem 01.09.2014 habe der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Der erste Drei-Jahres-Zeitraum hinsichtlich der zu Grunde liegenden Erkrankung habe am 10.08.2002 begonnen. Die fünfte Blockfrist in Folge habe daher am 10.08.2014 eingesetzt. Da der Antragsteller zuvor in der Zeit vom 07.11.2013 bis zum 31.07.2014 und im Anschluss an seine Beschäftigung seit dem 01.09.2014 der Arbeitsvermittlung in Vollzeit zur Verfügung gestanden habe, seien die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.08.2014 erfüllt gewesen. Da der Anspruch aber erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe, habe dieser erst ab dem 28.08.2014 beginnen können. Da der Antragsteller aber für den 28. und 29.08.2014 nach eigenen Angaben Entgeltfortzahlung erhalten habe, habe der Anspruch geruht. Als am 01.09.2014 das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei, habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Der Antragsteller habe für den 30. und 31.08.2014 ALG II bezogen. Die hieraus resultierende Pflichtversicherung enthalte keinen Anspruch auf Krankengeld. Daher könne ab dem 30.08.2014 kein Krankengeld mehr gezahlt werden. Die Antragsgegnerin nahm Bezug auf das Urteil des BSG vom 10.05.2012 (B 1 KR 19/11 R). Auf Nachfrage des Gerichts am 27.02.2015 bestätigte der behandelnde Arzt Dr. B… eine durchgehend fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers zumindest bis zum Antritt einer derzeit schon bewilligten Rehabilitationsmaßnahme. Er gab an, eine Bescheinigung derzeit bis Anfang März ausgestellt zu haben. Die am 27.08.2014 eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe auch über den 29.08.2015 hinaus fortbestanden. Sowohl die von Dr. K… angegebene Gastroenteritis als auch die von ihm festgestellten Bauchschmerzen seien Symptome der beim Antragsteller fortbestehenden chronischen Reizdarmproblematik. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Abs. 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist). Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - und vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 -, alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Ist dagegen dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 27f m.w.N.). Grundsätzlich darf dabei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgen. Lediglich ausnahmsweise kann es erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein zumutbarer und angemessener Rechtsschutz nicht erreichbar wäre. Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. 1. Der Antragsteller hat einen hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher besteht in der Regel dann, wenn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs- oder Klageverfahrens ergibt, dass ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht. Vorliegend steht dem Antragsteller demgemäß ein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach seit dem 28.08.2014 zu. Wegen der Entgeltfortzahlung ruhte dieser Anspruch jedoch bis zum 29.08.2014, § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Zu Recht hat die Antragsgegnerin einen Anspruch für den 27.08.2014 verneint, da der Anspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstanden ist, § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Dieser Krankengeldanspruch bestand aber auch über den 29.08.2014 hinaus fort. Insbesondere scheitert der Anspruch des Antragstellers nicht daran, dass eine Folgebescheinigung durch Dr. B… erst am 01.09.2014 ausgestellt worden ist. Auch im Übrigen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die seit dem 27.08.2014 bis heute fortbestehende Arbeitsunfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte, sofern sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Aus den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften ergeben sich daher im hier vorliegenden Fall als Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs das tatsächliche Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie deren ärztliche Feststellung. Der Antragsteller ist weiterhin mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht ergab sich zunächst aus dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der Folgezeit erhalten. Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise parallel bis zum 31.08.2014 Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, vermag an dem Fortbestand des Versicherungsverhältnisses, das durch die Beschäftigung vermittelt wurde, nichts zu ändern. Selbst wenn für den Monat August 2014 eine Mehrfachversicherung des Antragstellers durch das Zusammentreffen des ALG II mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten sein sollte, kann der gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V vorgesehene Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Versicherten nicht auf einen daneben über die Beschäftigtenversicherung nach § 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V über § 44 Abs. 1 SGB V vermittelten Krankengeldanspruch durchschlagen. Vielmehr hat das Krankengeld im Falle der krankheitsbedingten Verhinderung an der Ausübung der Beschäftigung auch in diesen Fällen die Funktion des Entgeltersatzes, weshalb der volle Beitragssatz für die versicherungspflichtige Beschäftigung zu zahlen ist, selbst wenn ALG II bezogen wird. Deutlich wird dies im Fall des Antragstellers, da das erzielte Erwerbseinkommen die ALG II-Leistung um ein Mehrfaches überstieg und ein Bezug im August nicht „aufstockend“, sondern allenfalls wegen des erst im September erfolgenden Zuflusses des Entgeltes erfolgte. Der aus der Beschäftigtenversicherung folgende Krankengeldanspruch ist vorliegend mehr als doppelt so hoch wie die ALG II-Leistungen. Der Anspruch auf Krankengeld ist vorliegend wirksam entstanden und ist für die hier streitige Zeit durchsetzbar. Er fand sein Ende insbesondere nicht deshalb, weil dem Antragsteller nicht bereits am 29.08.2014 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden war. a) Der Antragsteller konnte hinreichend glaubhaft machen, dass er auch nach dem 29.08.2014 weiterhin wegen der auch vom MDK bestätigten chronischen Schmerzen auf Grund der posttraumatischen kyphotischen Deformierung des dorsolumbalen Überganges, die sowohl mit rezidivierenden Beschwerden des Abdomens mit Reizdarmsyndrom als auch mit chronischen Wirbelsäulenbeschwerden einhergehen, durchgehend arbeitsunfähig war und dies auch derzeit noch ist. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, beim Ausscheiden aber bereits arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -). Nach Verlust des Arbeitsplatzes sind allerdings nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Vielmehr ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf - so die Rechtsprechung des BSG - auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher „Verweisungstätigkeiten“ entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen sei (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -). Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen dieses Berufes. Wurde zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes. Der Betroffene kann jedoch gleichwohl nicht auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -; Brandts in: KassKomm, § 44 SGB V Rn. 41). Maßgeblich ist in einem solchen Fall vielmehr eine der bislang ausgeübten gleiche oder gleichgeartete Tätigkeit. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als Servicetechniker (IT-S…, Labor L…) bei der I…GmbH M… beschäftigt. Dass der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum weder diese noch eine vergleichbare Arbeit verrichten konnte und daher arbeitsunfähig war, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Auch der vom Gericht befragte Arzt Dr. B… hat noch am 27.02.2015 mitgeteilt, dass der Antragsteller auf Grund der vorliegenden Symptomatik derzeit keine Tätigkeit ausüben könne. Für das Gericht ist es daher hinreichend glaubhaft, dass die von der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 27.08.2014 grundsätzlich anerkannte Arbeitsunfähigkeit derzeit noch fortbesteht. Auch die Stellungnahme des MDK vom 14.01.2015 untermauert dies, sofern dort mitgeteilt wird: „Auf Grund der Gesamtkonstellation mit chronifiziertem Schmerzsyndrom einhergehend mit rezidivierenden Rücken- und Bauchschmerzen mit Reizdarmsymptomatik, früherer Alkoholabhängigkeit mit Rückfällen ist die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet anzusehen.“ b) Die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers wurde ärztlich festgestellt. Die ärztliche Feststellung ist ausweislich des § 46 SGB V eine grundlegende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Sie ist das Ergebnis einer persönlichen ärztlichen Untersuchung. Formelle Anforderungen an die ärztliche Feststellung lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine solche Feststellung schriftlich festgehalten wird (anders LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 - L 11 KR 2003/13 B -, ohne zwischen der Feststellung und einer Bescheinigung hierüber zu differenzieren), wenn dies auch aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll ist. Insbesondere ist es für die Entstehung des Krankengeldanspruchs nicht erforderlich, dass die ärztliche Feststellung auf einem bestimmten - etwa von der Krankenkasse bereitgestellten - Vordruck erfolgt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, Rn. 13). Das Erfordernis eines „Attestes“ oder einer „Bescheinigung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld nicht zu entnehmen. Gefordert ist vielmehr lediglich die ärztliche „Feststellung“, also die tatsächliche Wahrnehmung des Arztes. Dieser muss auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangen, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, die im Einzelfall maßgeblichen Tätigkeiten zu verrichten. Als Erkenntnisvorgang ist die ärztliche Feststellung also die Erhebung der medizinisch relevanten Tatsachen und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Versicherten. Die ärztliche Feststellung in diesem Sinne ist nicht mit der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -, Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden. Anders als § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB V nicht auf eine ärztliche „Bescheinigung“ ab, weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Eine Verpflichtung zu einer erneuten Vorlage nach Ablauf der zunächst bescheinigten voraussichtlichen Dauer findet sich folgerichtig im SGB V ebenfalls nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw. weiterer Folgebescheinigungen erforderlich (so aber ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 29 und 31 unter Berufung zum einen auf § 6 AU-RL - der allerdings keine Regelung über die Feststellung enthält - und zum anderen auf § 46 Satz 1 Satz 1 SGB V – in dem sich keine Aussage zu einer Bescheinigung findet -). Es ist für den Anspruch auf Krankengeld auch nicht maßgeblich, ob und gegebenenfalls welche Prognose der feststellende Arzt hinsichtlich der mutmaßlichen Dauer der im Zeitpunkt der Feststellung jedenfalls vorliegenden Arbeitsunfähigkeit getroffen hat (vgl. die abweichende Regelung des § 5 Abs. 1 EFZG) und wie oft der Versicherte ihn in der Folgezeit aufgesucht hat. Sofern der feststellende Arzt gleichwohl eine solche Prognose auf den hierfür üblicherweise verwendeten Vordrucken trifft, kann sich hieraus nicht ein Ende des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs ergeben (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12-; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - und - L 16 KR 429/13 -). Weitere (rechtzeitige) ärztliche Feststellungen und weitere (fristgemäße) Meldungen sind für den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs auf Krankengeld nicht erforderlich (zur gegenteiligen Rechtsprechung des BSG vgl. unten 2.). § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs (so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 -). Der materielle Anspruch besteht nach der einmal erfolgten ärztlichen Feststellung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im "Attest" angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder oft nur durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine Entscheidung nur für einen bestimmten Zeitabschnitt getroffen haben sollte, wäre über die Folgezeit noch zu entscheiden. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der (materielle) Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 - entgegen der Rechtsprechung des BSG; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 -; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 – und - L 16 KR 429/13 -; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER –; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung NZS 2014, S. 561 ff.). Für die Entstehung des Krankengeldanspruchs reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Nachweisbarkeit der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Eine erste, die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld auslösende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers erfolgte am 27.08.2014 durch Dr. K…. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde der Antragsgegnerin auch binnen Wochenfrist gemeldet, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin letztlich das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch ab dem 28.08.2014 grundsätzlich anerkannt. Dass der Arzt in der zugleich ausgestellten Bescheinigung vom 27.08.2014 angegeben hat, der Antragsteller sei voraussichtlich bis zum 29.08.2014 arbeitsunfähig, ist keine „Feststellung“ im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Im Regelfall dürfte ein Arzt nicht in der Lage sein „festzustellen“, bis wann eine Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Er kann nur feststellen, „dass“ sie im Zeitpunkt der Untersuchung besteht. Die Angabe einer voraussichtlichen Dauer ist lediglich eine Prognose im Sinne einer ärztlichen Vorhersage des vermuteten Krankheitsverlaufs. Diese ärztliche Prognose ist begrifflich zwingend von der tatsächlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden (anders LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – nicht veröffentlicht, unter Berufung auf Brandts in: KassKomm/ SGB V § 46 Rn. 12: Feststellung der AU für die Zukunft sei stets eine ärztliche Prognose; vgl. auch die insofern paradoxe Formulierung des BSG im Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 13: der Arzt habe sich „Gewissheit“ zu verschaffen, (…) wie lange die AU „voraussichtlich“ noch andauern wird). Anders als in § 5 EFZG ist für einen Anspruch auf Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer ärztlichen Prognose nicht erforderlich. c) Dem Krankengeldanspruch steht – wie die Antragsgegnerin nunmehr auch eingeräumt hat – die Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer des § 48 SGB V nicht entgegen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht gemäß § 48 Abs. 2 SGB V nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate (1.) nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und (2.) erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Der erste Dreijahreszeitraum beginnt daher mit dem ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit. Dieser Zeitpunkt setzt damit eine für alle künftigen Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit maßgebliche Kette aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang (Methode der starren Rahmen- oder Blockfristberechnung; vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 R –, juris Rn. 12; Tischler in: BeckOK SozR/ SGB V § 48 Rn. 7). Unter Zugrundelegung dessen hat die erste Arbeitsunfähigkeit am Tag des erlittenen Unfalls eine Blockfrist am 10.08.2002 ausgelöst. Am 10.08.2014, also kurz vor der hier zu beurteilenden erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankungen, begann die fünfte Blockfrist in Folge. An dem ursächlichen Zusammenhang der derzeit weiterhin bestehenden Erkrankungen mit den Folgen der beim Umfall am 10.08.2002 erlittenen Verletzungen und folgenden Arbeitsunfähigkeiten und damit am Bestehen derselben Erkrankung im Sinne des § 48 SGB V bestehen für das Gericht insbesondere nach den Ausführungen des MDK im Gutachten vom 14.01.2015 und auch ausweislich der Mitteilung des behandelnden Arztes vom 09.12.2014 keine Zweifel. Dass die chronischen Schmerzen im Bauchraum im Sinne des Reizdarmsyndroms und hinsichtlich des Rückenleidens im Laufe der Zeit mit verschiedenen Diagnoseschlüsseln bezeichnet wurden, steht dem erkennbar nicht entgegen. Dass der Antragsteller in dem vorangegangenen Drei-Jahres-Zeitraum nach Mitteilung der Antragsgegnerin tatsächlich wegen derselben (hier zu Grunde liegenden) Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen hat, kann unterstellt werden, da er jedenfalls auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllte. Nach der zuletzt bis längstens Ende Dezember 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit war er zunächst nicht mehr wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und hat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, bevor er im August 2014 eine Beschäftigung ausübte. 2. Sofern das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, der Versicherte habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich „rechtzeitig vor Fristablauf“ erneut ärztlich feststellen zu lassen und seiner Krankenkasse (spätestens innerhalb einer Woche) zu melden, wolle er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruches vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R-; Urteile vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -; Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -), vermag die Kammer dem weiterhin nicht zu folgen (vgl. schon SG Speyer, Urteile vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 – und vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 -). Auch die zuletzt noch am 16.12.2014 gefällten Urteile des 1. Senats des BSG, die zu den sehr fundiert begründeten Urteilen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 ergangen sind, bieten keine nachvollziehbare Begründung für die vom 1. Senat des BSG vertretene Auffassung. Dem BSG kann gefolgt werden, soweit es um die erstmalige Begründung des Anspruchs auf Krankengeld geht. Hierzu geht das BSG davon aus, dass es sich bei der ärztlichen Feststellung und auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um Obliegenheiten des Versicherten handele. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung seien deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Krankenkasse solle davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Es müsse ihr die Möglichkeit erhalten werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - und Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -). Da der Anspruch gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst nach einer ärztlichen Feststellung entsteht und gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gegebenenfalls solange ruht, bis die Krankenkasse hierüber eine Meldung erhält, kommt der Versicherte nicht umhin, diese Anforderungen zu erfüllen. In seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 fügte das BSG diesen gesetzlichen Anforderungen jedoch hinzu, die Arbeitsunfähigkeit müsse der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden habe (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17 ausdrücklich: „anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint“). Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei. Auch dann müsse der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wolle er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 17, möglicherweise mit Blick auf die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Seit dem Jahr 2005 fügt der 1. Senat dieser Wendung noch das Erlöschen des Anspruchs hinzu (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, Rn. 17), so dass nunmehr unterstellt wird, es gebe auch für weitere ärztliche Feststellungen eine gesetzliche Frist. Das BSG begründete diese Auffassung bislang mit der „Befristung“ der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und der daher regelmäßig abschnittsweise erfolgenden Krankengeldbewilligung (im Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -, Rn. 16 schlussfolgert das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung ohne weitere Begründung nur aus dem Umstand, dass bei abschnittsweiser Bewilligung eine erneute Prüfung erforderlich ist, wohingegen in den letzten Entscheidungen vom 16.12.2014 wohl nicht mehr auf – oftmals mangels Kassenentscheidung noch nicht vorliegende - Bewilligungsabschnitte, sondern doch vordergründig auf die ärztliche Prognose abgestellt wird, vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 22 und – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 24). Der Anspruch auf Krankengeld ende mit Ablauf des zuletzt „bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums“, wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 -). Werde das Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach gegebenenfalls vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines „neuen Leistungsfalles“ zu prüfen (so BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 31). Für die Entscheidung über die Weitergewährung des Krankengeldes hält es das BSG daher im Falle einer ärztlichen Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen des hieraus abgeleiteten Anspruchsendes für erforderlich, dass jeweils erneut alle Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung geschaffen werden müssen (anders allerdings BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - im Fall einer ärztlichen Bescheinigung ohne Angabe zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit: eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, könne als für § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend angesehen werden). Letztlich lässt der 1. Senat des BSG Ausnahmen von der bislang als „wortgetreu“ bezeichneten „Auslegung“ des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu (vgl. wörtlich BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -, Rn. 15; nunmehr „erforderliche ergänzende Auslegung“, vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15 und – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16), ohne kenntlich zu machen, welchen Anknüpfungspunkt er im Normtext für das behauptete Erfordernis der weiteren „den Krankengeldanspruch erhaltenden“ Feststellung oder Meldung sieht. Zuletzt hat der 1. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 01.01.2015 nicht mehr für das Krankengeldrecht zuständig ist, in mehreren Urteilen vom 16.12.2014 seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -; BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R). In diesen Entscheidungen hatte er sich mit der Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen, welcher dem BSG mit mehreren Entscheidungen entgegengetreten war (u.a. Urteile vom 17.07.2014 - L 16 KR 429/13 – und – L 16 KR 160/13 -). Die nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe vermögen jedoch weiterhin nicht zu überzeugen. Der 1. Senat wiederholt zunächst das – hier nicht in Abrede gestellte - Erfordernis der eigenständigen Prüfung jedes Bewilligungsabschnitts. Warum hieraus aber folgen soll (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 13: „deshalb“), dass für die Aufrechterhaltung des Anspruchs eine erneute ärztliche Feststellung vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erforderlich sei, wird trotz der hiergegen mittlerweile zahlreich erhobenen Einwände (vgl. SG Trier, Urteil vom 14.04.2013 - S 5 KR 77/12 - Rn. 21 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - Rn. 36 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 - Rn. 41 ff.; SG Speyer, Urteil vom 07.04.2014 - S 19 KR 10/13 - Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 298/12 - Rn. 53 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 16 KR 160/13 - Rn. 25 ff.; SG Speyer, Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER – Rn. 33 ff.; Knispel, Zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung, NZS 2014, S. 561 ff.) weiterhin nicht begründet. Daher ist daran festzuhalten, dass für eine Weiterbewilligung nach erneuter Prüfung zwar erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass weiterhin nachweisbar Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Zwar ist es aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll, dass der Versicherte sich immer wieder bei einem Arzt vorstellt, sodass dieser erforderlichenfalls Angaben dazu machen kann, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat. Denn im Zweifelsfall trifft den Versicherten die Beweislast für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs jedoch nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Es wäre dem Gesetzgeber möglich, ein stärker formalisiertes Verfahren zur Erlangung und auch zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruches zu normieren. So könnte die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen mit einem zu bestimmenden Mindestinhalt und in einer bestimmten Frequenz zur Voraussetzung gemacht werden, vergleichbar der Regelung des § 5 EFZG für die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung. Für den Krankengeldanspruch gibt es eine solche gesetzliche Regelung derzeit aber nicht. Das Bedürfnis der Krankenkassen nach rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien befriedigt werden. So kann die Krankenkasse dem Versicherten aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung (z.B. durch den Hausarzt) zu unterziehen, vgl. § 62 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), und entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Eine solche Aufforderung könnte zugleich mit der Entscheidung der Krankenkasse über die ggfs. befristete Bewilligungsentscheidung ergehen. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann die Krankengeldleistung gem. § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I. Die Behörde entscheidet in diesem Fall über die Versagung oder Entziehung der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 66 SGB I die Versagung oder der Entzug der Leistung ausdrücklich nur bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung erfolgen kann. Ausweislich der Regelungen des § 67 SGB I und (speziell für das Krankengeld) des § 48 Abs. 3 SGB V kommt es bei diesem Vorgehen nicht zu einem Verlust des Stammrechts. Aus dem Satz 2 des § 48 Abs. 3 SGB V ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass in Zeiten, für die das Krankengeld versagt wird, ein auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnender Anspruch auf Krankengeld besteht. Die gesetzlich geregelte Vorgehensweise führt daher zu deutlich weniger drastischen Folgen als die ohne einen entsprechenden vorherigen Hinweis nur auf die vom BSG selbst aufgestellten Erfordernisse gestützte – und mangels eingeräumter Nachholungsmöglichkeit endgültige - „Beendigung“ des Anspruchs auf Krankengeld bei „Bescheinigungslücken“, gefolgt vom Verlust der Krankengeldversicherung und von einer einsetzenden (wegen Wegfall der Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 SGB V gegebenenfalls voll beitragspflichtigen) anderweitigen Versicherungspflicht. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise fehlt. Sofern der 1. Senat ausführt, es sei nicht Sache der KK, den Versicherten (…) auf die „besondere gesetzliche Regelung“ und „deren im Regelfall gravierende Folgen“ hinzuweisen; KKn seien nicht gehalten, Hinweise auf den „gesetzlich geregelten Zeitpunkt“ einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 19/14 R –, Rn. 17 und Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, Rn. 16, sogar mit dem Hinweis auf Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Arzt), ist dies durchaus als unlauter zu bezeichnen. Es handelt sich erkennbar um den Versuch, eine gesetzliche Regelung zu suggerieren, ohne dass kenntlich gemacht wird, auf welche konkrete Norm hier Bezug genommen werden soll. Eine solche gesetzliche Regelung über einen Zeitpunkt für die erneut erforderliche AU-Feststellung mit im Regelfall gravierenden Folgen gibt es im SGB V nicht. Sofern der 1. Senat hier auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V abstellen sollte, ergeben sich die „gravierenden Folgen“ derzeit lediglich aus der dort vorgenommenen, den Wortlaut überschreitenden „erweiternden Auslegung“ der Norm. Eine rechtswissenschaftlich zulässige Methode, mit der das Vorgehen und die Ergebnisse des 1. Senats begründet werden könnten, lässt sich nicht ausmachen. Der Senat selbst legt nicht offen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welches im Gesetzestext enthaltenen Elementes eine Auslegung oder eine Analogie angenommen wird. Mangels konkreterer Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist zu vermuten, dass er den im Normtext enthaltenen Begriff „entsteht“ in dem Sinne „erweiternd auslegt“, dass hierunter auch die Bedeutung „besteht fort“ oder „entfällt nicht“ zu verstehen sei. Aus diesem Normverständnis leitet sich dann offenbar die Annahme ab, dass der „Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt“ nicht nur ein Tag sei, sondern dass es immer wieder „Tage“ gebe, die auf „erneut erforderliche“ oder „nachfolgende“ ärztliche Feststellungen folgten. Zunächst verbietet sich eine Auslegung zu Lasten der Versicherten schon im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I. Dieser bestimmt, dass die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Ein soziales Recht in diesem Sinne normiert § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I, der u.a. festlegt, dass derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit hat. Unter der Auslegung eines Normtextes kann zulässigerweise aber ohnehin nur eine Interpretation verstanden werden, die sich innerhalb des Rahmens der Bedeutungsmöglichkeiten (hier des Begriffes „entstehen“) bewegt. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Eine „erweiternde“ Auslegung ist demgegenüber die erklärte Überschreitung der Wortlautgrenze. Eine solche Rechtsanwendung kennzeichnet in Abgrenzung zur Auslegung eine (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Analogiebildung. Ohne dass der 1. Senat dies ausdrücklich kenntlich macht, bildet er tatsächlich zu dem in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V geregelten Fall des „Entstehens“ des Anspruchs eine Analogie für den Fall des „Fortbestehens“. Denn in den Begriff des Entstehens kann erkennbar die Bedeutung „Fortbestehen“ nicht im Wege einer Auslegung „hineingedeutet“ werden, da ersterer Begriff immer auf einen Anfang/Beginn bezogen ist. Für eine analoge Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit fehlt es aber nicht nur an einer planwidrigen Regelungslücke, sondern eine solche Analogie zu Lasten der Versicherten verbietet sich auch in Ansehung des § 31 SGB I. Denn in § 31 SGB I ist normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ohne auf die hierzu geäußerte Kritik einzugehen, fügt der 1. Senat des BSG gleichwohl weiterhin den gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weitere Voraussetzungen (hier: erneute „fristgemäße“ ärztliche Feststellung im Falle des Fortbestehens) hinzu. Durch eine solche Rechtsanwendung wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aber entgegen § 31 SGB I ohne Anhalt im Gesetz nur im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der selbst aufgestellten Kriterien verkürzt. Das Bedürfnis nach Überprüfung bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld vermag aber weder eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten noch eine "Rechtsfortbildung contra legem" zu rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - unter Verweis auf die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung von Gesetzestexten). Zu Recht hat das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 (- B 1 KR 19/11 R -, Rn. 28 f. – gerichtet aber wohl nur an die Vorinstanz) selbst darauf hingewiesen, dass nicht ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon, sondern die gesetzlich geregelten Anforderungen für den Inhalt und die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs maßgeblich sind. Die immer wieder gleichsam formelhaft angeführte Bezugnahme auf Sinn und Zweck und Regelungszusammenhang vermag eine Begründung für die Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht zu ersetzen. Denn – ohne dass der 1. Senat angibt, was genau seiner Ansicht nach Sinn und Zweck der Vorschriften zum Krankengeld ausmacht -, kann ausgeschlossen werden, dass deren Sinn und Zweck darin bestehen, Krankengeldzahlungen an erkrankte Versicherte so frühzeitig wie möglich zu unterbinden. Die Behauptung, die Funktion des Krankengeldes sei ein „regelhaft kürzere Zeiten“ überbrückender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 15 und Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 16 juris), ist mit der insofern recht klaren Regelung des § 48 SGB V nicht zu vereinbaren. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren …“. Sinn und Zweck der Regelung dürften darin bestehen, Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld zu gewähren, solange sie arbeitsunfähig erkrankt sind („ohne zeitliche Begrenzung“, aber „längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren“). Letztlich behauptet der 1. Senat anlässlich der Revisionsentscheidungen über die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 (- L 16 KR 160/13 – und - L 16 KR 429/13 -), die Auffassung des LSG, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, würde vom Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V nicht getragen. Zwar regele das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs „nicht ausdrücklich in allen denkmöglichen Verästelungen vollständig“. Die geringere Normdichte habe aber ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lasse sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern sei ihm fremd. Er widerspreche der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren „Informationsverteilungslasten“ und dem Regelungszweck (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 13 und – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 14). Dem muss ausdrücklich widersprochen werden. Nimmt man den Wortlaut der benannten Norm zur Hand, zeigt sich, dass dieser zunächst nichts anderes regelt, als den vom LSG Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegten Rechtssatz. § 46 Satz 1 SGB V lautet: „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.“ Dieser Wortlaut trägt daher (in der hier einschlägigen Variante der Nr. 2) nicht nur die Auffassung, die ärztliche AU-Feststellung habe für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, er entspricht ihr im Wesentlichen sogar wörtlich. Dass die Feststellung „nur“ für die Entstehung Bedeutung habe, steht zwar nicht ausdrücklich im Text. Zu behaupten, der Wortlaut „trage“ diese Auffassung nicht, liegt jedoch neben der Sache. Denn jedenfalls regelt die Norm zunächst einmal nichts weiteres, sondern „nur“ die Entstehung. Daher ist auch der Befund unrichtig, dem SGB V lasse sich ein Rechtssatz nicht entnehmen, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung (nur) für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, ein solcher sei ihm fremd. § 46 Satz 1 SGB V enthält eben diesen Rechtssatz für die Anspruchsentstehung. Wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für eine bestimmte Rechtsfolge schafft, muss er nicht hinzufügen, für welche denkbaren Rechtsfolgen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht gelten soll. Vielmehr lässt sich eine Regelung, die die Auffassung des 1. Senats zu tragen vermag, im SGB V nicht ausmachen. Die Behauptung, im Gesetz seien den Versicherten zumutbare „Informationsverteilungslasten“ verankert, wird mit konkreten Normen nicht belegt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der 1. Senat im Verlauf der beiden bislang veröffentlichten Entscheidungen von dem (nicht mitgeteilten) „Wortlaut“ des § 46 SGB V (BSG, a.a.O. Rn. 13 bzw. Rn. 14) auf eine „erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne“ (BSG, a.a.O. Rn. 15 bzw. Rn. 16) und letztlich dann auf die „aufgezeigten allgemeinen Grundsätze“ und die „jahrzehntelang bestehende, wertungskonsistente, in sich stimmige höchstrichterliche Rechtsprechung“ (BSG, a.a.O. Rn. 21 bzw. Rn. 23) überleitet. Die Behauptung, dass im SGB V nicht alle Beendigungstatbestände für den Krankengeldanspruch geregelt seien und dies in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung seinen Sachgrund habe, entbehrt jeder Grundlage. Der 1. Senat des BSG unterstellt damit, dass es außerhalb des Gesetzes Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Krankengeldanspruchs gibt. Diese Annahme verstößt jedoch sowohl gegen § 31 SGB I, nach dem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, als auch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat Beendigungstatbestände für den Krankengeldbezug in den §§ 48 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3 S. 1 SGB V geregelt und im Übrigen angeordnet, dass Krankengeld - selbstverständlich solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB V vorliegen - ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dass keine weiteren Beendigungstatbestände geregelt sind, bedeutet, dass es keine weiteren gibt. Wäre der Argumentationsansatz des 1. Senats des BSG zutreffend, könnten Verwaltungen und Gerichte bei allen Sozialleistungen nach eigenem Gutdünken Beendigungstatbestände hinzufügen. 3. Die Einwendungen des LSG Rheinland-Pfalz gegen die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 02.10.2014 – L 5 KR 30/14 – und Beschluss vom 01.10.2014 - L 5 KR 192/14 B ER -, beide nicht veröffentlicht) führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Aussage, wenn der Versicherte nicht rechtzeitig weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe, ende der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums, soweit die Krankenkasse nichts anderes zum Ausdruck bringe, lässt nicht erkennen, inwiefern der materielle Anspruch des Versicherten davon abhängen könnte, was die Kasse zum Ausdruck bringt. Diese Aussage nimmt erkennbar Bezug auf die Argumentation des BSG zu einer nicht erforderlichen Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X, die sich wiederum auf ein Urteil des BSG aus dem Jahr 1986 (BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 -) bezieht. In dieser Entscheidung hatte das BSG die Abkehr vom sog. „Schalterakt“ vollzogen. Richtig daran ist die Erkenntnis, dass der mit der Bewilligungsentscheidung anerkannte Anspruch zunächst zeitlich nicht weiterreicht und mangels Titel über die anerkannte Zeit hinaus nicht durchsetzbar ist. Die Annahme, dass ein (materieller) Anspruch nicht besteht, weil über ihn (noch) nicht entschieden ist, verwechselt den Anspruch mit der behördlichen Entscheidung hierüber. Sollte diese Annahme zutreffen, wäre Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen überflüssig. Auch der Einwand, Krankengeld sei - anders als etwa eine Rente wegen Erwerbsminderung – grundsätzlich keine Leistung auf Dauer, sondern solle typischerweise eine vorübergehende krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung der Beschäftigung absichern (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2014 - L 5 KR 192/14 B ER -) vermag nicht zu erklären, warum die hieraus gefolgerte Maßgabe, bei der nachfolgenden „Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit“ (gemeint wohl: Entscheidung über die Weiterbewilligung von Krankengeld) müssten erneut sämtliche Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs geprüft werden und vorliegen, der Rechtsprechung der erkennenden Kammer entgegenstehen könnte. Dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen müssen, wird hier nicht in Abrede gestellt. Zu klären bleibt aber die Frage, unter welchen Umständen der Krankengeldanspruch „enden“ kann, obwohl der Versicherte nachweisbar weiterhin arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Abgrenzung zu einer Rente wegen Erwerbsminderung führt insofern nicht weiter. Auch eine solche wird in der Regel befristet gewährt (vgl. § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VI -), wobei im Rahmen der Entscheidung über die Weitergewährung selbstverständlich u.a. die Erwerbsminderung weiterhin vorliegen und geprüft werden muss. Ein entsprechender Nachweis erfolgt auch in diesen Fällen regelmäßig mittels ärztlicher Untersuchungen. Sollte noch während der Bewilligungszeit wieder Erwerbsfähigkeit beim Versicherten eintreten, wäre wegen der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine Aufhebungsentscheidung im Rahmen des § 48 SGB X zu treffen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Auch die Bewilligung von Krankengeld stellt in der Regel einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, sofern Krankengeld für eine bestimmte oder aber auch unbestimmte Zeit gewährt wird. Denn auch Dauerverwaltungsakte können zeitlich befristet sein, so dass nach Ablauf der Frist eine Aufhebungsentscheidung für die Zukunft gemäß § 48 SGB X nicht erforderlich ist, vgl. § 39 Abs. 2 SGB X. Nur wenn tatsächlich eine Bewilligungsentscheidung für unbestimmte Dauer (ohne Befristung) getroffen worden sein sollte, wäre dies anders. In einem solchen Fall hätte der Widerspruch gegen die Aufhebungsentscheidung aufschiebende Wirkung (vgl. § 86a Abs. 1 SGG gegenüber Abs. 2 Nr. 3 SGG, der die aufschiebende Wirkung einer anschließenden Anfechtungsklage ausschließt). Sollte die Krankenkasse gleichwohl die Zahlung einstellen, wäre aber auch in diesen Fällen einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren. § 86b Abs. 1 SGG ist nach seinem Wortlaut nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung könnte lediglich zu einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung führen. Da das Begehren des Antragstellers in einem solchen Fall jedoch auf Weitergewährung des Krankengeldes gerichtet ist, für das § 86b Abs. 2 SGG hinreichend Rechtsschutz bietet, besteht mangels Regelungslücke (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) kein Bedarf für eine solche Analogiebildung. Mit einer befristeten Rentengewährung ist die Gewährung von Krankengeld für eine befristete Zeit insofern durchaus vergleichbar. Der offensichtliche Unterschied besteht lediglich darin, dass die Befristung einer Krankengeldgewährung sich regelmäßig auf wenige Tage bzw. Wochen beschränken wird. Sollte während einer derart befristeten Krankengeldleistung (entgegen der ärztlichen Prognose) Arbeitsfähigkeit eintreten, wäre die Krankenkasse selbstverständlich befugt, eine entsprechende Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu treffen. Über den Bewilligungszeitraum hinaus liegt hingegen keine Verwaltungsentscheidung vor. Sofern der Versicherte weiterhin Krankengeld begehrt, ist über den Folgezeitraum noch zu entscheiden. Durch eine lediglich abschnittsweise (befristete) Bewilligung von Krankengeld wird ein vom Versicherten regelmäßig unbefristet (für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit) gestellter Antrag nicht „verbraucht“. Auch kann der Versicherte einen weiteren, erforderlichenfalls auch rückwirkenden Antrag (§ 19 Satz 1 SGB IV) stellen. Der materielle Anspruch ist vom per Bescheid festgestellten Anspruch zu unterscheiden. 4. Letztlich bleibt festzuhalten, dass sich – neben der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - keine weiteren vom Versicherten zu beachtenden Ausschlussfristen im Gesetz finden. In § 44 Abs. 1 SGB V wird ein Anspruch auf Krankengeld begründet, für dessen Entstehung lediglich das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und ausweislich des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V deren ärztliche Feststellung erforderlich ist. Aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergibt sich das weitere Erfordernis der Meldung gegenüber der Krankenkasse, da - sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird - der Anspruch trotzt Bestehens ruht, also nicht durchsetzbar ist, solange die Meldung nicht erfolgt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Versicherten erfüllt, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs kann sich dann lediglich aus dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, wenn also die Arbeitsunfähigkeit endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn die Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V erreicht wird, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr fortbesteht oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengeldes nach §§ 50, 51 SGB V. An diese gesetzlichen Regelungen sind die Gerichte gebunden. Weitere, einschränkende Erfordernisse für die Entstehung oder den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruchs aufzustellen, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem stehen auch die einfachgesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 und § 31 SGB I entgegen (so schon Berchtold in: BeckOK SGB V, Stand: 01.03.2013, § 49 Rn. 31). Im Hinblick darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Pflichtversicherung mit einer (gerade wegen der für den Krankheitsfall in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Absicherung durch Krankengeld für bis zu 78 Wochen) entsprechend höheren Beitragspflicht handelt, verbietet sich eine Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs mittels Anforderungen, die der Versicherte nicht aus dem Gesetz entnehmen kann, sondern die sich ihm nur bei fundierter Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung erschließen. Ob die Krankenkasse auf diese Rechtsprechung im Vorfeld hingewiesen hat, kann für die zu stellenden Anforderungen keine Auswirkungen haben. Es ist somit im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Krankengeldes nach wirksamem Entstehen des Anspruchs zum 28.08.2014 durch die ärztliche Feststellung vom 27.08.2014 und die Meldung dieser Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Antragsgegnerin ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit auch über den 29.08.2014 nachweisbar weiterhin bestand und derzeit noch besteht. Weitere (fristgemäße) ärztliche Feststellungen und Meldungen der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse sind – unabhängig von ärztlichen Prognosen – nicht erforderlich. Bislang konnte der Antragsteller die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch das Zeugnis seines behandelnden Arztes hinreichend nachweisen, so dass der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BRats-Drucks 641/14, S 6, 94) im hier zu beurteilenden Fall der Anspruch fortbestehen würde. Sofern in § 46 SGB V ein Satz 2 mit dem Inhalt: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“ eingefügt wird, spricht dies jedenfalls nicht gegen den Anspruch des Antragstellers, denn die zu zunächst vom Vertretungsarzt bis Freitag (29.08.2014) erfolgte Attestierung wurde hier tatsächlich am Montag (01.09.2014) vom zurückgekehrten Behandler fortgeschrieben. 5. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Zeit ab dem 01.02.2015 glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss insoweit für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht. Vorliegend macht der Antragsteller ausdrücklich eine einsteilige Anordnung erst für die Zeit nach Antragseingang geltend. In Anbetracht des eindeutig bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur noch geringe Anforderungen zu stellen. Für das erforderliche eilige Regelungsbedürfnis reicht es vorliegend aus, dass der Antragsteller durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft gemacht hat, dass er derzeit nicht über hinreichende Einnahmen oder Barvermögen verfügt, mit denen er seinen Lebensunterhalt decken könnte. Zwar bezieht der Antragsteller entgegen dem ursprünglichen Vortrag im Verfahren seit Oktober 2014 wieder Leistungen nach dem SGB II. Diese belaufen sich derzeit auf 666,40 Euro monatlich. Zutreffend ist dabei die Mitteilung, dass diese Leistungen die Tilgungsraten für den vom Antragsteller für den zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit nicht abdecken. Dies lässt sich aus dem vorgelegten letzten Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 22.10.2014 entnehmen und entspricht auch der derzeitigen Rechtsprechung des BSG. Danach können Tilgungsraten zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB 2 berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R –). Daraus folgt jedoch, dass die dem Antragsteller derzeit gewährten Leistungen nach Abzug der Tilgungsraten nicht ausreichen, um sein Existenzminimum zu sichern. Da er seit Jahresbeginn wieder die volle Tilgungsrate in Höhe von 350 Euro aufbringen muss, die bei den Leistungen nach dem SGB II nicht berücksichtigt wird, verbleibt ihm von dem gemäß § 20 SGB II gewährten Regelbedarf in Höhe von derzeit 399 Euro bei Bedienung des Kredits lediglich ein Betrag von 49 Euro monatlich, der zur Sicherung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht ausreicht. Der zu erwartende Krankengeldanspruch beläuft sich nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das zuvor erzielte Arbeitseinkommen des Antragstellers auf etwa 50 Euro kalendertäglich (entspricht etwa 1.500 Euro monatlich, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V) und übersteigt den derzeitigen Leistungsbezug nach dem SGB II daher um mehr als das Doppelte. Durch diese Leistung wird der Antragsteller in die Lage versetzt, trotz seiner Kreditverpflichtung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Verweis des Antragstellers auf die hierfür nicht ausreichenden ALG II-Leistungen und auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist in dem hier zu entscheidenden Verfahren gerade im Hinblick auf den bestehenden Anordnungsanspruch nicht zumutbar. Einer einstweiligen Anordnung steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, da eine Rückforderung grundsätzlich möglich wäre. Die Antragsgegnerin war daher vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 01.02.2015 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld zu zahlen. Die Verpflichtung zur weiteren Zahlung von Krankengeld besteht für die Antragsgegnerin bei Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 SGB V, Nichterschöpfen der maximalen Bezugsdauer von 78 Wochen gem. § 48 SGB V sowie Nichteintritt von Ruhens-, Ausschluss- und Wegfalltatbeständen gem. §§ 49, 50, 51 SGB V. Bei der Bestimmung der Höhe des noch zu zahlenden Krankengeldes wird die Antragsgegnerin die tatsächlich bezogenen Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen haben (vgl. § 107 SGB X). Die vorgenommene Befristung der einstweiligen Anordnung war wegen des möglichen Wegfalls der genannten Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit - geboten, um der Antragsgegnerin eine entsprechende Überprüfung zu ermöglichen. Die Befristung bedeutet nicht, dass in dem folgenden Zeitraum kein Krankengeld mehr gewährt werden müsste. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Erforderlichenfalls könnte im Streitfall zu gegebener Zeit erneut um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.