Urteil
S 19 KR 10/13
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2014:0407.S19KR10.13.0A
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Leitsätze
1. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Hierfür reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Der Anspruch besteht danach fort, solange bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht und nachgewiesen ist (vgl SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11). (Rn.43)
2. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im ärztlichen Attest angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den materiellen Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen (entgegen BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 und B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4). (Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld für die Zeit vom 20.12.2011 bis zum 16.04.2012 in gesetzlicher Höhe abzüglich des Betrages zu gewähren, in dessen Höhe der Anspruch durch die Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt.
2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Hierfür reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Der Anspruch besteht danach fort, solange bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht und nachgewiesen ist (vgl SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11). (Rn.43) 2. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im ärztlichen Attest angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den materiellen Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen (entgegen BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 und B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4). (Rn.40) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 verurteilt, dem Kläger weiteres Krankengeld für die Zeit vom 20.12.2011 bis zum 16.04.2012 in gesetzlicher Höhe abzüglich des Betrages zu gewähren, in dessen Höhe der Anspruch durch die Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Obwohl für die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, da mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Beigeladene hatte bereits im Vorfeld angekündigt, den Termin nicht wahrzunehmen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 SGG) einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankengeld in der Zeit vom 20.12.2011 bis zum 16.04.2012. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den bewilligten Zeitraum hinaus Krankengeld bis zum 16.04.2012 zu gewähren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Klägers durch die zeitweise erfolgte Zahlung von Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) durch die Beigeladene gemäß § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) bereits teilweise als erfüllt gilt. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), wonach Versicherte, sofern sie nicht zu den in § 44 Abs. 2 S. 1 SGB V genannten, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Versichertengruppen gehören, Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben sich daher im hier vorliegenden Fall als Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs das tatsächliche Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie deren ärztliche Feststellung. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Versicherungspflicht ergab sich aus dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der hier streitigen Zeit erhalten. Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 31.01.2012 bis zum 16.04.2012 ALG I von der Beigeladenen bezog, ist für das Bestehen des Krankengeldanspruchs und damit auch für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses hier unschädlich, da diese Leistungen gemäß § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) als den Krankengeldanspruch erfüllende Leistung gelten. Der Anspruch auf Krankengeld ist vorliegend wirksam entstanden und war für die hier streitige Zeit auch in vollem Umfang durchsetzbar. Insbesondere endete er nicht deshalb, weil dem Kläger am 19.12.2011 keine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ausgestellt worden war. I. Der Kläger war im hier streitigen Zeitraum vom 20.12.2011 bis zum 16.04.2012 auf Grund der von Frau Dr. L… diagnostizierten psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, beim Ausscheiden aber bereits arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -; alle Urteile im Folgenden zitiert nach juris). Nach Verlust des Arbeitsplatzes sind allerdings nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Vielmehr ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf nach der Rechtsprechung des BSG auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher „Verweisungstätigkeiten“ entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen sei (BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -). Wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen dieses Berufes. Wurde zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes. Der Betroffene kann jedoch nicht auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R-; Brandts in: KassKomm, § 44 SGB V Rn. 41). Maßgeblich ist auch in einem solchen Fall eine der bislang ausgeübten gleiche oder gleichgeartete Tätigkeit. Der Kläger war im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiter im Bereich Schalungsrohre beschäftigt. Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weder diese noch eine vergleichbare Arbeit verrichten konnte und daher arbeitsunfähig war, hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. Tatsächlich bestand die Arbeitsunfähigkeit des Klägers – was die Beklagte ebenfalls nicht bestreitet – über den 19.12.2011 hinaus jedenfalls bis zum 16.04.2012 fort. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus den Feststellungen der Ärztinnen im MDK im Arbeitsunfähigkeitsgutachten vom 19.12.2011. Danach standen die Beschwerden des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen auf Grund von schwerwiegenden Konflikten und Erfahrungen in der ersten Ehe sowie mit zusätzlichen beruflichen Konflikten auf Grund von erhöhten Leistungsanforderungen. Die Ärztinnen gaben an, neben den schon länger vorbeschriebenen orthopädischen Beschwerden habe sich eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen in Form von Anhedonie, Lebensüberdrussgedanken und sozialem Rückzug sowie Angst in Form von Panikattacken und Existenzängsten entwickelt. Bei der gutachterlichen Untersuchung sei der Kläger depressiv verstimmt gewesen mit nur eingeschränkter Auflockerbarkeit, eingeschränkt schwingungsfähig und ängstlich labil. Ängste und Panikzustände habe er nachvollziehbar beschrieben. Die Ärztinnen kamen zu dem Ergebnis, auf Grund des psychopathologischen Befundes bestehe weder für die letzte berufliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Auf Grund der Schwere der Erkrankung mit ausgeprägter Fixierung auch auf körperliche Befindlichkeitsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet, eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme sei indiziert. Auch der Neurologe und Psychiater Dr. H…, den der Kläger auf Grund der Aufforderung der Beklagten zum Nachweis der Bemühungen um einen Therapieplatz am 16.01.2012 aufgesucht hatte, hatte auf telefonische Nachfrage der Ärztin des MDK eine am Untersuchungstag wegen Angst und Depression bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Demgemäß hat am 26.01.2012 Frau Dr. L… die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auf einem Auszahlschein bescheinigt, und darauf hingewiesen, dass eine Kur eingeleitet sei. Mit Schreiben vom 13.03.2012 bestätigte sie zudem, dass der Kläger vor Ablauf der Kur keiner Erwerbstätigkeit nachkommen könne. In einem vom dortigen Ärztlichen Dienst für die Beigeladene erstellten Gutachten nach Aktenlage kam der Internist und Sozialmediziner Dr. B… am 26.03.2012 zu der Einschätzung, der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich länger als sechs Monate nicht einsatzfähig sei. Letztlich hat der Kläger in der Zeit vom 17.04.2012 bis zum 22.05.2012 einer stationäre Rehabilitationsmaßnahme absolviert, aus der er ausweislich des dortigen Entlassberichts vom 01.06.2012 nunmehr arbeitsfähig entlassen wurde. II. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde ärztlich festgestellt. Die ärztliche Feststellung ist ausweislich des § 46 SGB V eine grundlegende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Sie soll in der Regel die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung sein. Weitere formelle Anforderungen an die ärztliche Feststellung lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass eine solche Feststellung schriftlich festgehalten wird (anders LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013 - L 11 KR 2003/13 B -, ohne zwischen der Feststellung und einer Bescheinigung hierüber zu differenzieren), wenn dies auch aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll ist. Insbesondere ist es für die Entstehung des Krankengeldanspruchs nicht erforderlich, dass die ärztliche Feststellung auf einem bestimmten - etwa von der Krankenkasse bereitgestellten - Vordruck erfolgt (vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, juris Rn. 13). Sofern in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) die Verwendung von bestimmten Formularen für die Bescheinigung – nicht für die Feststellung (vgl. § 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) - vorgesehen ist, werden hiermit jedenfalls nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für den Anspruch des Versicherten auf Krankengeld modifiziert. Das Erfordernis eines „Attestes“ oder einer „Bescheinigung“ ist den gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Krankengeld nicht zu entnehmen. Gefordert ist vielmehr lediglich die ärztliche „Feststellung“, also die tatsächliche Wahrnehmung des Arztes. Dieser muss auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangen, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, die im Einzelfall maßgeblichen Tätigkeiten zu verrichten. Diese ärztliche Feststellung ist nicht mit der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder dem Auszahlschein gleichzusetzen (zur notwendigen Differenzierung vgl. auch BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -, juris Rn. 26). Ob ein Arzt Arbeitsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt hat, kann erforderlichenfalls auch noch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durch eine Befragung des Arztes ermittelt werden. Einer „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ kommt bei der Entscheidung über die Gewährung von Krankengeld lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren stellt sie ein Beweismittel wie jedes andere dar, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann (Hessisches LSG, Urteil vom 24.10.2013 - L 8 KR 114/12 -; BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -). Der Krankenkasse obliegt dabei die Pflicht zur zeitnahen Aufklärung des maßgeblichen medizinischen Sachverhaltes. Reichen die im Rahmen einer solchen Sachverhaltsaufklärung erlangbaren medizinischen Befunde für eine Beurteilung nicht aus, ist die Krankenkasse gehalten, ein den Anforderungen des § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V entsprechendes, medizinisch qualifiziert begründetes Gutachten des MDK anzufordern und den MDK ggf. zu einer persönlichen Untersuchung anzuhalten (Hessisches LSG, Urteil vom 18.10.2007 - L 8 KR 228/06 - und Urteil vom 24.10.2013 - L 8 KR 114/12 -). Es ist für den Anspruch auf Krankengeld nicht maßgeblich, ob und gegebenenfalls welche Prognose der feststellende Arzt hinsichtlich der mutmaßlichen Dauer der im Zeitpunkt der Feststellung jedenfalls vorliegenden Arbeitsunfähigkeit getroffen hat (vgl. die abweichende Regelung des § 5 Abs. 1 EFZG) und wie oft der Versicherte ihn in der Folgezeit aufgesucht hat. Sofern der feststellende Arzt gleichwohl eine solche Prognose auf den hierfür üblicherweise verwendeten Vordrucken trifft, kann sich hieraus nicht ein Ende des einmal entstandenen Krankengeldanspruchs ergeben (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12-; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -). Anders als im SGB V für den Anspruch auf Krankengeld ist in § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG) für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In § 7 EFZG ist ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers normiert, „solange“ der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt. Demgegenüber stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB V gerade nicht auf eine ärztliche „Bescheinigung“ ab, weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Eine Verpflichtung zu einer erneuten „Vorlage“ nach Ablauf der zunächst bescheinigten voraussichtlichen Dauer findet sich folgerichtig im SGB V ebenfalls nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist daher weder für die Entstehung noch für den Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung bzw. weiterer Folgebescheinigungen erforderlich (so aber ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R –, Rn. 29 und 31 unter Berufung zum einen auf § 6 AU-RL - der allerdings keine Regelung über die Feststellung enthält - und zum anderen § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB V – in dem sich keine Aussage zu einer Bescheinigung findet -). § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V regelt lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs (so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 -). Der Anspruch besteht nach der einmal erfolgten ärztlichen Feststellung fort, solange insbesondere die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich andauert und die Höchstbezugsdauer nach § 48 SGB V noch nicht erreicht ist. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im "Attest" angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem möglicherweise mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder oft nur durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen. Sofern die Krankenkasse tatsächlich eine Entscheidung nur für einen bestimmten Abschnitt getroffen hat, ist über die Folgezeit noch zu entscheiden. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der Anspruch neu entstehen müsste (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -; so schon SG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 - entgegen der Rechtsprechung des BSG; ebenso SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 -). Für die Entstehung des Krankengeldanspruchs reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. In diesem Sinne hatte zunächst Dr. D… im September 2011 beim Kläger das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit auf Grund orthopädischer Diagnosen festgestellt. Am 26.10.2011 stellte zudem Frau Dr. L… Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung fest. Neben dem – hier nicht bestrittenen – Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sind weitere „lückenlose Feststellungen“ zur Aufrechterhaltung des einmal entstandenen Anspruchs des Klägers nicht erforderlich. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Nachweisbarkeit der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zudem kann auch ein Arzt des MDK – anders als die Beklagte offenbar meint – eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die im Gutachten vom 19.12.2011 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung der Ärztinnen Dr. H… und F…, auf Grund des erhobenen psychopathologischen Befundes bestehe beim Kläger weder für die letzte berufliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr, eine hinreichende ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist. III. Sofern das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, der Versicherte habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich „rechtzeitig vor Fristablauf“ erneut ärztlich feststellen zu lassen und seiner Krankenkasse (spätestens innerhalb einer Woche) zu melden, wolle er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruches vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R-; Urteile vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R - und - B 1 KR 20/11 R -; Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -), vermag die Kammer dem nicht zu folgen (vgl. schon SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11 -), da sich hierfür keine Stütze im Gesetzestext findet. Das BSG geht in seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 davon aus, dass es sich wie bei der ärztlichen Feststellung auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten handele; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung seien deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sei danach sowohl die „Ausschlussregelung“ des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als auch des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben. Die Krankenkasse solle davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Es müsse ihr die Möglichkeit erhalten werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B -; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - und Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -). Die Arbeitsunfähigkeit müsse der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden habe (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -). Dies habe auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann müsse der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig „vor Fristablauf“ ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wolle er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl. nur BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R -, Rn. 17). Das BSG begründet diese Auffassung mit der „Befristung“ der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit und der daher regelmäßig abschnittsweise erfolgenden Krankengeldbewilligung (im Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R -, Rn. 16 schlussfolgert das BSG das Erfordernis einer erneuten ärztlichen Feststellung sogar ohne weitere Begründung nur noch aus dem Umstand, dass bei abschnittsweiser Bewilligung eine erneute Prüfung erforderlich ist). Der Anspruch auf Krankengeld ende mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums, wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringe (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 -). Werde das Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach gegebenenfalls vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines „neuen Leistungsfalles“ zu prüfen (so BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, juris Rn. 31). Für die Entscheidung über die Weitergewährung des Krankengeldes hält es das BSG daher im Falle einer ärztlichen Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen des hieraus abgeleiteten Anspruchsendes für erforderlich, dass jeweils erneut alle Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung geschaffen werden müssen (anders allerdings BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R - im Fall einer ärztlichen Bescheinigung ohne Angabe zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit: eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, könne als für § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend angesehen werden). Diese von Zweckmäßigkeitserwägungen getragene Rechtsprechung des BSG kann sich für die (wohl nur noch bei Mitteilung einer ärztlichen Prognose zum voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit) geforderten weiteren fristgemäßen Feststellungen und Meldungen jedoch nicht auf die zu Grunde zu legenden gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Krankengeld stützen. Insbesondere finden sich keine weiteren vom Versicherten zu beachtenden Ausschlussfristen im Gesetz. In § 44 Abs. 1 SGB V wird ein Anspruch auf Krankengeld begründet, für dessen Entstehung lediglich das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und ausweislich des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V deren ärztliche Feststellung erforderlich ist. Aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergibt sich das weitere Erfordernis der Meldung gegenüber der Krankenkasse, da - sofern die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird - der Anspruch trotzt Bestehens nicht durchsetzbar ist, solange die Meldung nicht erfolgt. Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Versicherten erfüllt, ist die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs kann sich dann lediglich aus dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, wenn also die Arbeitsunfähigkeit endet (§ 44 Abs. 1 SGB V), wenn die Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V erreicht wird, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr fortbesteht oder der Versicherte in eine Versichertengruppe ohne Anspruch auf Krankengeld fällt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V) oder bei Ausschluss oder Wegfall des Krankengeldes nach §§ 50, 51 SGB V. Insofern ist es zwar aus Gründen der Nachweisbarkeit sinnvoll, dass der Versicherte sich immer wieder bei einem Arzt vorstellt, sodass dieser erforderlichenfalls Angaben dazu machen kann, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat. Denn im Zweifelsfall trifft den Versicherten die Beweislast für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Das Gesetz knüpft den Fortbestand des materiellen Anspruchs jedoch nicht an die Erfüllung weiterer Obliegenheiten durch den Versicherten. Das BSG mahnt in seiner Rechtsprechung zwar die „strikte“ Handhabung sowohl der „Ausschlussregelung“ des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als auch des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V an (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - und Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -), verlangt aber „anders als es der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V nahezulegen scheint“ (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, Rn. 17) jeweils eine erneute Anzeige gegenüber der Krankenkasse auch bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Damit fügt das BSG den gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen erklärtermaßen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weitere Voraussetzungen hinzu. Durch eine solche Rechtsanwendung wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aber unter Missachtung der Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I (möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs) und entgegen § 31 SGB I ohne Anhalt im Gesetz nur im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der selbst aufgestellten Kriterien verkürzt. Das Bedürfnis nach Überprüfung bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld vermag aber weder eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten noch eine "Rechtsfortbildung contra legem" zu rechtfertigen (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - unter Verweis auf die Bedeutung der Wortlautgrenze für die Auslegung von Gesetzestexten). Zu Recht hat das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 (- B 1 KR 19/11 R -, juris Rn. 28 f. – gerichtet aber wohl nur an die Vorinstanz) selbst darauf hingewiesen, dass nicht ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon, sondern die gesetzlich geregelten Anforderungen für den Inhalt und die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs maßgeblich sind. An die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen ist das Gericht gebunden. Weitere, einschränkende Erfordernisse für die Entstehung oder den Fortbestand des einmal entstandenen Anspruch aufzustellen, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dem stehen auch die einfachgesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und § 31 SGB I entgegen (so schon Berchtold in: BeckOK SGB V, Stand: 01.03.2013, § 49 Rn. 31). § 2 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Ein soziales Recht in diesem Sinne normiert § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I, der u.a. festlegt, dass derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit hat. In § 31 SGB I ist zudem normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Es sind daher zur Aufrechterhaltung des gesetzlich eingeräumten Krankengeldanspruchs keine weiteren fristgemäßen Feststellungen und Meldungen vom Versicherten zu fordern. Nicht der Anspruch auf Krankengeld endet auf Grund der Befristung der Attestierung oder der Bewilligungsentscheidung, sondern nur der Zeitraum, über den bereits entschieden ist. Über die Folgezeit bleibt weiterhin zu entscheiden, sofern sich nicht aus dem Antrag des Versicherten von vornherein ausdrücklich eine Befristung des Krankengeldbegehrens ergibt. Zwar ist insofern für das Fortbestehen des Krankengeldanspruchs mit dem BSG zu fordern, dass weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dies betrifft neben der fehlenden Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) insbesondere das Erfordernis der durchgehend fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit. Entfällt diese, so endet auch der Anspruch auf Krankengeld. Hingegen kann weder die einmal erfolgte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entfallen noch die getätigte Meldung dieser Arbeitsunfähigkeit. Beide sind nach dem Gesetzestext lediglich Voraussetzungen für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit handelt es sich entgegen der Annahme des BSG weder um eine erneute Inanspruchnahme von Krankengeld noch um einen neuen Leistungsfall. Durch eine lediglich abschnittsweise Bewilligung von Krankengeld wird ein unbefristet gestellter Antrag auch nicht „verbraucht“. Ohnehin kann der Versicherte auch einen weiteren, erforderlichenfalls auch rückwirkenden Antrag (§ 19 Satz 1 SGB IV) stellen. Schwierigkeiten beim Nachweis des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit gehen dabei allerdings zu Lasten des Versicherten. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Bewilligungsentscheidung der Beklagten ohnehin schwerlich auszumachen (auf das bei der Gewährung von Krankengeld eher „rudimentäre Verwaltungsverfahren“ hat schon das SG Trier im Urteil vom 24.04.2013 - S 5 KR 77/12 -, Rn. 21 ff. hingewiesen). Mit Bescheid vom 18.10.2011 hatte die Beklagte den Krankengeldbezug zum 26.10.2011 beendet. Über den Widerspruch des Klägers entschied sie zunächst nicht, teilte in den Schreiben vom 05.01.2012 und vom 17.01.2012 jedoch (nebenbei und ohne zeitlichen Bezug) mit, der Kläger erhalte Krankengeld. Mit Bescheid vom 24.01.2012 beendete die Beklagte wiederum den Krankengeldbezug, diesmal zum 27.01.2012. Diesen Bescheid, der zumindest eine Teilabhilfe hinsichtlich des Bescheides vom 18.10.2011 darstellte, hob die Beklagte dann im Schreiben vom 08.03.2012 wiederum auf. Eine Zahlung des Krankengeldes ist offenbar nur bis zum 19.12.2011 erfolgt, wobei die Überweisung für die Monate November und Dezember 2011 erst Anfang Januar 2012 vorgenommen wurde. Eine für den Kläger erkennbare ausdrückliche Entscheidung, dass Krankengeld (bis zu welchem Tag) gewährt werde, findet sich nicht. Erst durch den am 13.03.2012 ergangenen Bescheid erfuhr der Kläger, dass die Beklagte den Anspruch auf Grund einer fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits mit Ablauf des 19.12.2011 als entfallen ansah. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten – zum Teil in deutlichem Widerspruch stehenden - Entscheidungen und Mitteilungen wird im angefochtenen Bescheid keinerlei Bezug genommen. IV. Letztlich hat das BSG in den Entscheidungen, in denen es das Erfordernis weiterer Feststellungen und Meldungen aufgestellt hat, den Anspruch des Versicherten nicht am Fehlen der weiteren Meldung scheitern lassen, sondern im Hinblick auf die erkannte „unangemessene Benachteiligung“ des Versicherten jeweils Gründe im Einzelfall gefunden, warum ausnahmsweise dennoch ein Anspruch auf Krankengeld bestand (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R - und Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -: wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wird, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind, etwa wegen der unzutreffenden rechtlichen Festlegung der beruflichen Tätigkeit durch die Krankenkasse; vgl. auch schon BSG, Urteil vom 17.08.1982 - 3 RK 28/81 - noch zu § 182 RVO: wenn der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich gesund geschrieben worden war). Wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden sei und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend mache, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -; BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -). Das BSG sieht in dieser Rechtsprechung Ausnahmen von der „wortgetreuen Auslegung“ des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R -, juris Rn. 15), ohne kenntlich zu machen, welchen Anknüpfungspunkt es in Normtext für das behauptete Erfordernis der weiteren „den Krankengeldanspruch erhaltenden“ Feststellung oder Meldung sieht. Derartige Korrektive wegen der so erzeugten „unangemessenen Benachteiligung“ der Versicherten - die unter Umständen wegen einer Anspruchslücke auch zum Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch führen kann (vgl. BSG vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R -) - sind jedenfalls in den Fällen eines zunächst wirksam entstandenen Krankengeldanspruchs bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich, sofern der gesetzlich vorgegebene Rahmen beachtet wird. Das Bedürfnis der Krankenkassen nach rechtzeitiger Kontrolle und Vermeidung von Missbrauch kann hinreichend mit den vorhandenen sozialrechtlichen Instrumentarien befriedigt werden. So kann die Krankenkasse dem Versicherten aufgeben, sich zur Überprüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vgl. § 62 SGB I. Kommt der Versicherte dem nicht nach, kann die Krankengeldleistung gem. § 66 Abs. 1 SGB I ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I. Das Schreiben der Beklagten vom 05.01.2012 erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Abgesehen davon, dass es keine Fristsetzung enthält, ist auch nicht erkennbar, zu welcher konkreten Mitwirkungshandlung der Kläger aufgefordert werden soll. Es ist die Behauptung enthalten, eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und erneute Vorstellung beim Arzt müsse spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit ende. Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hatte, musste er diese Beschreibung der vermeintlichen Rechtslage schon nicht auf sich beziehen. Die weitere – unzutreffende – Behauptung, die Bundesagentur für Arbeit habe „nach geltender Rechtsprechung“ bei verspäteter Vorstellung beim Arzt ab diesem Tag sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, mündet lediglich in den Rat, sich dort vorzustellen. Hieraus konnte keine Mitwirkungspflicht des Klägers resultieren, die einem Anspruch auf Krankengeld entgegenstehen könnte. Der Kläger hat daher für den gesamten mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom 20.12.2011 bis zum 16.04.2012 einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe. Soweit der Kläger für die Zeit vom 31.01.2012 bis zum 16.04.2012 Leistungen nach dem SGB III von der Beigeladenen bezogen hat, gilt der Anspruch gemäß § 107Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung weiteren Krankengeldes über den 19.12.2011 hinaus bis zum 16.04.2012. Der 1984 geborene Kläger war zuletzt als Produktionsmitarbeiter (Schalungsrohre) bei der B… Bauartikel GmbH in Sp… beschäftigt, als er am 08.09.2011 arbeitsunfähig erkrankte. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des 16.09.2011 fristlos gekündigt. Bis zu diesem Tag erhielt der Kläger zunächst Entgeltfortzahlung durch den früheren Arbeitgeber. Ein arbeitsgerichtlicher Prozess endete letztlich mit einem Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem 31.10.2011 beendet wurde. Ab dem 17.09.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld, wobei sie für die Zeit bis zum 19.10.2011 eine Erstattungsforderung gegenüber dem früheren Arbeitgeber des Klägers geltend gemacht hat. Ab dem 31.01.2012 bis zum 16.04.2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit, die hierzu einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten angemeldet hat. In der Zeit vom 17.04.2012 bis zum 22.05.2012 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Fachklinik St. F.. S… in B… K… zu Lasten der Rentenversicherung …. Für diese Zeit erhielt er Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassberichts vom 01.06.2012 wurde der Kläger von dort arbeitsfähig entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde zunächst von Dr. D… mit der Diagnose „Zervikobrachial-Syndrom“ (M53.1 G) und „Lumboischialgie“ (M54.4), ab dem 26.10.2011 dann von Frau Dr. L… mit der Diagnose „Anpassungsstörung“ (F43.2) attestiert. Am 21.11.2011 stellte diese dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 19.12.2011 aus. Für diesen Tag war die Wiedervorstellung des Klägers bei der Ärztin vorgesehen. Bereits mit Bescheid vom 18.10.2011 hatte die Beklagte auf Grund von Stellungnahmen des MDK vom 29.09.2011 und vom 17.10.2011 die Krankengeldzahlung zunächst zum 26.10.2011 beendet. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Nachdem der Kläger auf Veranlassung der Beklagten vom MDK für den 19.12.2011 zu einem Begutachtungstermin eingeladen worden war, sagte er den Termin bei Frau Dr. L… ab. Der Kläger gab hierzu im Klageverfahren an, auf telefonische Nachfrage sei ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass er den Termin bei Frau Dr. L… absagen könne, da es zum einen ausreiche, wenn er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachreiche, zum anderen könne auch die MDK-Begutachtung Grundlage für die Krankengeldgewährung sein. Einen neuen Termin bei Frau Dr. L… konnte der Kläger nach eigenen Angaben erst für den 26.01.2012 vereinbaren. Die Ärztinnen im MDK Dr. H… und Dr. F… kamen ausweislich des am 19.12.2011 erstellten Arbeitsunfähigkeitsgutachtens zu dem Ergebnis, es bestehe beim Kläger keine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr. Die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 51 SGB V sei erheblich gefährdet. Eine psychosomatische Komplexbehandlung im Rahmen einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme wurde empfohlen. Ohne zunächst über den Widerspruch zu entscheiden, übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 05.01.2012. Hierin teilte sie mit, der Kläger sei seit dem 08.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt und erhalte seit dem 17.09.2011 Krankengeld. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine „Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit“ (Folgebescheinigung) und erneute Vorstellung beim Arzt spätestens an dem Tag erfolgen müsse, an dem die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit ende. Dies gelte insbesondere, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Sonntag bescheinigt worden sei. Dann müsse die Vorstellung beim Arzt spätestens am vorangegangenen Freitag erfolgen. Sobald eine Vorstellung beim Arzt später erfolge, habe die Arbeitsagentur nach geltender Rechtsprechung ab diesem Tag sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Dem Kläger wurde daher geraten, sich bei einer Lücke der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer der Bundesagentur für Arbeit vorzustellen. Nach Angaben des Klägers habe ihm die zuständige Sachbearbeiterin auf telefonische Nachfrage hierzu mitgeteilt, es handele sich um ein automatisches Schreiben, das er nicht beachten müsse. Ihr sei bekannt, dass bereits ein Termin für den 26.01.2012 mit der behandelnden Ärztin vereinbart worden sei. Zudem habe der MDK die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Auf Betreiben der Beklagten (Aufforderung zum Nachweis der Bemühungen um einen Therapieplatz) stellte sich der Kläger am 16.01.2012 bei dem Neurologen und Psychiater Dr. H… in B… K… vor. Dieser diagnostizierte beim Kläger ausweislich einer am selben Tag erstatteten Arztanfrage gegenüber der Beklagten „Angst und depressive Störung, gemischt“ (F41.2G) und hielt eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme für indiziert. Mit Schreiben vom 17.01.2012 forderte die Beklagte den Kläger zur Stellung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe auf. In dem Schreiben wurde ausgeführt, der Kläger sei seit dem 08.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt und erhalte Krankengeld. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers gegenwärtig erheblich gefährdet. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten teilte die Ärztin des MDK Dr. H… in einer Stellungnahme vom 20.01.2012 mit, Dr. H… habe auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, beim Kläger die Diagnosen Angst und Depression gestellt zu haben. Der Kläger sei nicht arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht attestiert worden, da kein Auszahlschein vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der Sozialmedizinischen Beurteilung nahm die Ärztin des MDK Bezug auf das Gutachten zur Untersuchung vom 19.12.2011. Sofern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege, obliege der Beklagten die leistungsrechtliche Entscheidung. Unter der Stellungnahme befindet sich ein handschriftlicher Vermerk eines Dr. Sch… vom MDK vom 24.01.2012, wonach unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde beim Versicherten ein positives Leistungsbild für leidensgerechte Tätigkeiten bestehe. Mit Bescheid vom 24.01.2012 hatte die Beklagte daraufhin den Krankengeldbezug zum 27.01.2012 mit der Begründung beendet, der Kläger stehe ab dem 28.01.2012 dem Arbeitsmarkt für leidensgerechte Tätigkeiten zur Verfügung. Am 26.01.2012 stellte sich der Kläger bei Frau Dr. L… zum vereinbarten Termin vor. Diese bescheinigte auf einem Auszahlschein vom selben Tag fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Zudem gab sie in einem Ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für die DRV … am selben Tag an, der Kläger werde von der Praxis auch weiterhin krank geschrieben, so lange, bis eine kurklinische Behandlung begonnen werden könne. Mit Schreiben vom 03.02.2012 legte der Kläger auch gegen diesen Bescheid vom 24.01.2012 Widerspruch ein, den er u.a. damit begründete, dass nicht ersichtlich sei, wie sich sein Gesundheitszustand nach dem Schreiben der Beklagten vom 17.01.2012 in so kurzer Zeit so erheblich verbessert haben könne. Zudem nahm er Bezug auf das Gutachten der Frau Dr. L… vom 26.01.2012. Mit Schreiben vom 08.03.2012 teilte die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.01.2012 mit, dieser Bescheid werde zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass ausweislich der Stellungnahme des MDK die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet sei und ihm auf Grund seiner akuten Situation zwischenzeitlich eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden sei. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 13.03.2012 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe sich nach dem Hinweisschreiben vom 05.01.2012 spätestens am 10.01.2012 (3 Tage Postlaufzeit des Schreibens) bei einem Arzt vorstellen müssen. Tatsächlich habe er sich aber erst am 26.01.2012 wieder bei Frau Dr. L…. vorgestellt. Da die Vorstellung nicht rechtzeitig erfolgt sei und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege, ende die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V am 19.12.2011. Eine weitere Zahlung von Krankengeld ab dem 20.12.2011 könne daher nicht erfolgen. Auch ab dem 26.01.2012 könne keine Zahlung erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden habe. Vielmehr bestehe ab diesem Datum ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Dem Bescheid fügte die Beklagte ein Antragsformular für eine freiwillige Krankenversicherung bei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2012 zurück. Da in der Zeit vom 20.12.2011 bis zum 26.01.2012 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden seien, habe der Anspruch auf Krankengeld sowie die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V am 19.12.2011 geendet. Ab dem 26.01.2012 habe grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit bestanden. Auf Grund des Schreibens vom 05.01.2012 habe eine Vorstellung bei einem Arzt spätestens zum 10.01.2012 erfolgen müssen, damit „im Zuge des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraumes“ eine weitere Zahlung hätte erfolgen können. Da die Vorstellung aber erst am 26.01.2012 erfolgt sei, sei der „Ermessensspielraum nicht erweiterbar“. Der Kläger hat am 08.01.2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sowohl die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, als auch die Ärztin des MDK Frau Dr. H… hätten ihm bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit auch vom MDK bescheinigt werden könne. Mit der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 19.12.2011 habe er alles in seiner Macht stehende getan, um seine Ansprüche zu wahren. Zudem habe er so schnell wie möglich eine weitere Bescheinigung der behandelnden Ärztin vorgelegt. Im Hinblick auf die Gespräche mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten sei er davon ausgegangen, dass es ausreiche, die entsprechende Bescheinigung nachzureichen. Mit Beschluss vom 28.03.2014 hat das Gericht die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg beigeladen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 zu verurteilen, Krankengeld über den 19.12.2011 hinaus bis zum 16.04.2012 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es sei keine rechtliche Grundlage ersichtlich, aus der hervorgehe, dass ein Gutachten des MDK einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzustellen sei. Die durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bezweifle die Beklagte nicht, sondern habe diese sogar mit Bescheid vom 08.03.2013 (gemeint wohl 2012) anerkannt. Weder habe sich der Kläger aber bei seiner Vorstellung bei dem Psychologen Dr. H… am 16.01.2012 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen, noch habe er die Möglichkeit genutzt, sich zu diesem Zweck bei seinem Hausarzt vorzustellen. Auch die Krankschreibung vom 26.01.2012 sei problematisch, da im Feld „voraussichtlich bis“ kein Datum eingetragen sei. Dies sei für die Zahlung zwingend erforderlich. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.