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Urteil

20 K 7603/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0907.20K7603.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rückkehrverbots und einer Zwangsgeldandrohung. Am Abend des 00.00.0000 (21:38 Uhr) kam es zu einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt in der J. Straße 0 in Köln. Zum weiteren Geschehensablauf heißt es in einer vom Polizeikommissar E. am 00.00.0000 gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige im Wesentlichen: Die verängstigt wirkende Beigeladene habe gegen Mittag eine verbale Auseinandersetzung mit dem Kläger, ihrem ehemaligen Lebensgefährten, gehabt. Infolgedessen habe der Kläger sie gegen eine Kommode geschubst. Sie habe den Sturz jedoch mit ihren Händen abfangen können und sei deshalb unverletzt geblieben. Anschließend habe der Kläger sich so vor ihr aufgebäumt, dass sie dabei fast zu Fall gekommen sei. Seit einiger Zeit komme es zu immer heftigeren verbalen Auseinandersetzungen mit dem Kläger. Diese seien bereits in der Vergangenheit in einer körperlichen Auseinandersetzung geendet. Am 02.04.2017 habe die Beigeladene einen Fall häuslicher Gewalt von Seiten des Klägers zu ihrem Nachteil angezeigt. Der Kläger beleidige sie im Beisein der gemeinsamen Kinder und setze sie psychisch unter Druck. Sie habe Angst vor ihm und fühle sich eingeschüchtert. Sie lebten bereits seit Juli 2016 in Trennung. Er habe ihr zugesagt, dass er aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen werde. Mittlerweile sei ihr aber bewusst geworden, dass er wahrscheinlich nicht ausziehen werde. Sie suche nun selbst nach einer neuen Wohnung. Äußerliche Verletzungen seien bei der Beigeladenen nicht festgestellt worden. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und sei aus diesem Grund von den eingesetzten Polizeibeamten fernmündlich kontaktiert worden. Ihm sei ein Rückkehrverbot von zehn Tagen eröffnet und die Möglichkeit geboten worden, Dinge des persönlichen Bedarfs aus der gemeinsamen Wohnung zu holen. Der Kläger habe dies abgelehnt und erklärt, dass er ohne einen Anwalt keine weiteren Schritte unternehmen werde. Er habe die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bezweifelt. Den Tatvorwurf habe er von sich gewiesen und angegeben, dass die Beigeladene lüge. Er habe verbal aggressiv und uneinsichtig gewirkt. Ferner heißt es in der Strafanzeige vom 00.00.0000, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, er könne die Unterlagen auf einer Polizeiwache abholen. Ein Schriftstück sei an der Haustür des Klägers hinterlassen worden. Es sei Rücksprache mit dem Dienstgruppenleiter, Polizeihauptkommissar Y., gehalten worden. Eine Zwangsgeldandrohung sei erfolgt. Die Beigeladene habe aus Angst vor dem Kläger die Wohnung verlassen und habe die folgende Nacht gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrer Mutter verbracht. Die Beigeladene habe auf die Hinzuziehung von Interventionsstellen verzichtet. Einen Strafantrag habe sie nicht gestellt. In der auf den 00.00.0000 datierten schriftlichen Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung gegen den Kläger wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beamten seien davon ausgegangen, dass es in Zukunft zu weiteren Straftaten zum Nachteil der Beigeladenen kommen werde. Die Beigeladene habe Angst vor weiteren Angriffen durch den Kläger. Es sei bereits am 02.04.2017 zu einem Fall häuslicher Gewalt zum Nachteil der Beigeladenen gekommen. Die Beigeladene habe sich schon damals durch das Verhalten des Klägers eingeschüchtert gefühlt und befürchtete weitere Angriffe. Ferner wurde dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe 500,- Euro angedroht. Am 12.11.2018 erschien der Kläger auf der Polizeiwache in Köln-Z., unterzeichnete die schriftliche Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung und nahm diese entgegen. Eine Gefährderansprache wurde durchgeführt. In einem polizeilichen Vermerk vom 12.11.2018 wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger hierbei unkooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, es sei alles von der Beigeladenen vorgetäuscht worden. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 13.11.2018 meldete sich der Kläger am selben Tag fernmündlich bei der Polizeiwache und telefonierte mit der Polizeikommissarin Q.. In dem polizeilichen Vermerk heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe erklärt, dass er zu Unrecht für zehn Tage aus der Wohnung verwiesen worden sei. Es könne nicht sein, dass die Beigeladene Lügen erzähle und er deshalb die Wohnung verlassen müsse. Er wolle sein Kind zum Kindergarten bringen und müsse dafür die Wohnung aufsuchen. Er beabsichtige, die Beigeladene und sein Kind auf der Straße abzufangen, um sein Kind in den Kindergarten zu bringen. Er gehe davon aus, dass die Beigeladene dann ausrasten werde. Er glaube indes nicht, dass die Beigeladene ihn körperlich angehen werde. Er gehe aber davon aus, dass sie ihn psychisch unter Druck setzen werde. Er sehe keine Provokation seinerseits darin, dass er die Beigeladene abzufangen beabsichtige. Am 13.11.2018 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die getroffene Gefahrenprognose durch den Beklagten sei rechtswidrig gewesen, weil im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens keine vom Kläger ausgehende, die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde Gefahr für die Beigeladene bestanden habe. Körperliche Übergriffe durch den Kläger habe es am 00.00.0000 nicht gegeben. Er habe die Wohnung gegen 19:20 Uhr verlassen und sei gegen 22:50 Uhr überraschend von der Polizei telefonisch über ein Rückkehrverbot benachrichtigt worden. Der eigentliche Grund sei ihm nicht bekannt gegeben worden. In der Vergangenheit habe es zwischen den Beteiligten immer wieder Streit wegen des Umgangsrechts in Bezug auf die gemeinsamen Kinder gegeben. Am 00.00.0000 habe die Beigeladene ihm kurz vor dem Verlassen der Wohnung gesagt, er werde sich noch wundern. Wenn sie wolle, sehe er seine Kinder nie wieder. Die Sachverhaltsermittlung durch die Polizeibeamten sei gemessen daran völlig einseitig erfolgt. Er sei nicht angehört worden. Die Beamten hätten die polizeiliche Maßnahme allein auf Grund einer Aussage der Beigeladenen vorgenommen. Objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahr hätten nicht vorgelegen. Bei der Beigeladenen seien keine äußeren Verletzungen feststellbar gewesen. Die Aussage der Beigeladenen sei auch nicht glaubhaft. Die Beigeladene hätte hinsichtlich der behaupteten Gewalthandlungen keinerlei konkrete Daten angegeben. Auch sei sie in diesem Zusammenhang nicht über die Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt worden. Es gäbe keine Anzeichen für eine Gewaltbeziehung. Eine Körperverletzung, Bedrohung oder anderweitige Einschüchterung der Beigeladenen habe es auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Auch enthalte die Begründung der Gefahrenprognose keine Anknüpfungstatsachen, die auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen eine jederzeitige Wiederholung befürchten ließen. Insoweit sei weder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen noch eine erstmalige Gewalttat zu Lasten der Beigeladenen festgestellt worden. Allein die Befürchtung, dass weitere Streitigkeiten in Zukunft nicht ausgeschlossen seien, genüge nicht, um eine Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot zu begründen. Die polizeiliche Maßnahme vom 02.04.2017 sei ebenfalls rechtswidrig gewesen, weil sich der Kläger und die Beigeladene in diesem Fall lediglich um das Mobiltelefon gestritten hätten und es hierbei nicht um eine Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Freiheit der Beigeladenen gegangen sei. Im Übrigen sei der Zweck des streitgegenständlichen Rückkehrverbots zwischenzeitlich entfallen, da der Kläger während der Geltung des Rückkehrverbots in eine Wohnung im P.-straße 00 in Köln gezogen sei. Dies habe er der Polizei auch mitgeteilt. Ursprünglich hat der Kläger (sinngemäß) beantragt, das Rückkehrverbot aufzuheben. Er beantragt nunmehr, festzustellen, dass das mündlich verfügte Rückkehrverbot und die Androhung eines Zwangsgeldes vom 00.00.0000 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die Gefahrenprognose insbesondere darauf gestützt worden sei, dass es bereits in der Vergangenheit zu körperlicher Gewalt des Klägers gegen die Beigeladene gekommen sei. Ob es hierbei zu Verletzungen gekommen sei, sei für die Gefahrenprognose nicht relevant. Die eingesetzten Beamten hätten die Beigeladene in einem verängstigten Zustand vorgefunden. Sie habe konkrete Angaben gemacht, die bei verständiger Würdigung darauf hätten schließen lassen, dass der Vorfall am 00.00.0000 kein Einzelfall gewesen sei und der Kläger und die Beigeladene sich in einer Beziehung befänden, in der es mehrfach unerwartet zu körperlichen Auseinandersetzungen und Gewalttätigkeiten ihr gegenüber gekommen sei. Aufgrund der Verfassung der Beigeladenen beim Eintreffen der Beamten vor Ort hätten die Beamten die Angaben zurecht als glaubhaft eingestuft. Der fernmündlich angehörte Kläger habe die Vorwürfe der Geschädigten lediglich pauschal bestritten und die Beigeladene der Lüge bezichtigt. Dabei habe er auf die Polizeibeamten verbal aggressiv und uneinsichtig gewirkt. Dies sei auch zwei Tage später noch im Rahmen der Gefährderansprache der Fall gewesen. Die Beigeladene stellt keine Anträge. Sie macht sich den Vortrag des Beklagten zu eigen. Am 15.11.2018 hat die Beigeladene bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz gegen den Kläger gestellt (Az.: 000 X 000/00). Das Verfahren ist durch Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben sich dahingehend verglichen, dass die Wohnung in der J. Straße 0 in Köln der Beigeladenen zur alleinigen Nutzung zusteht. Der Kläger hat sich dazu verpflichtet, die Wohnung nicht ohne Zustimmung der Beigeladenen zu betreten. Mit Beschluss vom 15.11.2018 hat das Gericht den Eilantrag des Klägers abgelehnt (Az.: 20 L 2640/18). Auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beigeladene informatorisch angehört sowie die am Einsatz am 00.00.0000 beteiligten Polizeibeamten E., H. (vormals M.) und C. als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der am 23.02.2023 und am 07.09.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (20 L 2640/18 und 20 L 1500/17), des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der beigezogenen Strafakte (000 XX 0000/00) sowie der beigezogenen Akten des Familiengerichts (000 X 000/00 und 000 X 000/00) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass das ihm gegenüber angeordnete Rückkehrverbot und die in diesem Zusammenhang angeordnete Zwangsgeldandrohung rechtswidrig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das ursprüngliche, auf Aufhebung der Polizeiverfügung vom 00.00.0000 gerichtete Klagebegehren hat sich nach Klageerhebung erledigt. Dem hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er den Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellung umgestellt hat. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, war die Umstellung des Antrags nicht als eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2014 – 3 C 25.13 –, juris, Rn. 11, und vom 02.04.2008 – 8 C 7.07 –, juris, Rn. 18. Der Kläger verfügt auch über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts, da das Rückkehrverbot nachhaltig jedenfalls in die durch Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 11 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtssphäre eingegriffen haben. Zugleich beschränkt sich die direkte Belastung wegen der nur kurzen Dauer der Maßnahme auf eine Zeitspanne, in der grundsätzlich lediglich eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren erfolgen kann. Angesichts dessen wäre es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Regel – und so auch hier – nicht zu vereinbaren, dem davon Betroffenen die Möglichkeit einer nachgelagerten gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zu verwehren. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12.12.2017 – 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 19 ff. m.w.N. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die gegen den Kläger verhängten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig gewesen sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben. Das angegriffene Rückkehrverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – PolG NRW –. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die polizeiliche Verfügung des Beklagten sei bereits deswegen formell rechtswidrig, weil er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre nach der Konzeption des Gesetzes im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens, in dem der Kläger die Möglichkeit hatte, im Dialog mit dem Beklagten umfassend zu der angegriffenen Polizeiverfügung Stellung zu nehmen, jedenfalls geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Es kann hier deshalb dahinstehen, ob der Kläger nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – angehört worden ist. Nach dieser Vorschrift ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte des Beteiligten eingreift. Das Gericht sieht sich jedoch dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es nach den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht ausreicht, den Adressaten einer polizeilichen Maßnahme lediglich über den Inhalt der getroffenen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 41 Abs. 1 VwVfG NRW) ersetzt nicht die Anhörungspflicht eines Betroffenen. Der Strafanzeige vom 00.00.0000 dürfte indes entnommen werden, dass dem Kläger das Rückkehrverbot durch die handelnden Polizeibeamten lediglich übermittelt wurde („Rückkehrverbot von zehn Tagen eröffnet“), ihm aber nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor Erlass der Verfügung zu den Angaben der Beigeladenen in der Anzeige zu äußern. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger ausweislich des Inhalts der vorbezeichneten Strafanzeige (sogleich) mitgeteilt worden ist, Dinge des persönlichen Bedarfs aus der Wohnung zu holen, bevor sich der Kläger zu den entscheidungserheblichen Tatsachen hat äußern können. Angesichts des Gewichts eines derartigen Grundrechtseingriffs erfüllt diese Verfahrensweise der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten nicht die an eine Anhörung zu stellenden Anforderungen, zumal praktisch auch nur die unmittelbare Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen die Möglichkeit eröffnen kann, der Anzeigenerstatterin (hier: der Beigeladenen) ggf. Vorhaltungen zu machen und dadurch den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zu überprüfen und zu hinterfragen. Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 07.10.2010 – 20 K 620/10 –, juris, und vom 25.09.2008 – 20 K 4987/07 –, juris, Rn. 24. Es bedarf auch keiner näheren Prüfung, ob die eingesetzten Polizeibeamten hier vor Erlass der Verfügung nach Abwägung aller Umstände möglicherweise bewusst von der Anhörung Abstand genommen haben. Von einer Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere weil aus Sicht des Beklagten eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW). Gefahr im Verzug im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu späte käme, um ihren Zweck noch zu erreichen, was in jedem Einzelfall ex ante zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 – 3 C 27.82 –, juris, Rn. 56. In Fällen wie dem vorliegenden (Erlass einer Maßnahme gemäß § 34a PolG NRW) kommt das Vorliegen von Gefahr im Verzug insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene (hier: der Kläger) nicht greifbar ist, weil sein Aufenthaltsort unbekannt ist, er sich insbesondere nicht (mehr) in der Wohnung der Geschädigten aufhält. Anderenfalls ist ein Absehen von der Anhörung nur in besonderen Fällen denkbar, z. B. wenn der Betroffene nicht „vernehmungsfähig“ ist. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 25.09.2008, a.a.O., juris, Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 23.08.2006 – 6 K 3852/04 –, juris, Rn. 34. Dies setzt jedoch voraus, dass die Polizeibeamten eine im Rahmen des § 28 Abs. 2 VwfG NRW erforderliche Ermessensentscheidung getroffen haben. Ob dies hier der Fall gewesen ist, musste das Gericht indes nicht näher nachgehen, weil eine möglicherweise fehlende und nicht entbehrliche Anhörung des Klägers jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt worden ist. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW kann die erfordliche Anhörung eines Beteiligten (hier: des Klägers) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Zwar ist eine solche Heilung nur in einem Verwaltungsverfahren möglich, das geeignet ist, zu einer Änderung des betroffenen Verwaltungsaktes zu führen. Diese Möglichkeit besteht ab dem Eintritt der Erledigung des Verwaltungsaktes und insbesondere im Rahmen einer (isolierten) späteren Feststellungsfortsetzungsklage nicht mehr. Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 07.10.2010, a.a.O., juris, und vom 25.09.2008, a.a.O., juris, Rn. 30 m.w.N. Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Geltungsdauer des angegriffenen Rückkehrverbotes noch nicht abgelaufen war. Bis zum Eintritt der Erledigung der polizeilichen Verfügung am 00.00.0000 hatte der Kläger also Gelegenheit zur Äußerung und die Stellungnahme des Klägers ist von dem Beklagten auch hinsichtlich der weiteren Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes miteinbezogen worden. Bis zum Zeitpunkt der Erledigung der polizeilichen Verfügung ist bei Gericht mit Schriftsatz vom 15.11.2018 eine umfangreiche Antragserwiderung des Beklagten in dem dazugehörigen Eilverfahren (20 L 2640/18) eingegangen, die als Nachholung einer etwaigen versäumten Anhörung des Klägers auch in dem hiesigen Hauptsacheverfahren zu werten ist. Denn materiell gesehen wurde durch die Nachholung der Anhörung durch den Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein vergleichbarer Zustand wie bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung hergestellt, da aus dem Wesen des Rückkehrverbotes als Dauerverwaltungsakt folgt, dass seine Voraussetzungen während der gesamten Geltungsdauer vorliegen müssen. Die Behörde ist daher dazu verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Dauerverwaltungsaktes auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.05.2012 – 5 B 599/12 –, juris, und vom 23.12.2014 – 5 E 1202/14 –, juris, sodass hier die (nachgeholte) Anhörung ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erfüllt hat. Vgl. im Ergebnis übereinstimmend auch VG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, a.a.O., juris, Rn. 34. Die angegriffene Polizeiverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.07.2013 – 5 A 607/11 –, juris, Rn. 77 m.w.N. Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt diese Gefahrenprognose grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12.12.2017 – 5 A 2428/15 –, juris, sowie Beschluss vom 23.12.2014 – 5 E 1202/14 –, juris, Rn. 5 f. unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f. Ob die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.05.2011 – 5 E 1271/10 –; vom 17.03.2010 – 5 E 1700/09 –; vom 20.11.2009 – 5 E 1420/09 – und vom 16.12.2008 – 5 A 2631/08 –, allesamt juris. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende – und bis zum Ablauf der 10-Tages-Frist nachzuhaltende – Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse in vollem Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.09.2016 – 20 K 267/19 –, juris, Rn. 26 m.w.N. Gemessen daran lagen die Voraussetzungen des § 34a PolG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 00.00.0000 und während der weiteren Geltungsdauer des Rückkehrverbots bis zum 00.00.0000 vor. Das Gericht hat zunächst keine Zweifel daran, dass der Kläger und die Beigeladene zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer des Rückkehrverbotes in häuslicher Gemeinschaft lebten. Der Kläger räumte im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ein, dass er zum vorgenannten Zeitpunkt noch in der streitgegenständlichen Wohnung wegen des Umgangs mit den Kindern gelebt habe. Während der gesamten Geltungsdauer des Rückkehrverbotes habe er einen Schlüssel für diese Wohnung gehabt. Dass er zwischenzeitlich, wie er behauptet, umgezogen sei, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Die dokumentierte Gefahreneinschätzung der handelnden Polizeibeamten rechtfertigt auch die Annahme einer vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Beigeladenen. Die Verfassung und die Angaben der Beigeladenen am Abend des 00.00.0000 deuteten bei verständiger Würdigung eines sorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig agierenden Beamten auf eine reale Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 PolG NRW hin. Die Beigeladene erschien nach der von den handelnden Polizeibeamten angefertigten Strafanzeige verängstigt. Sie gab gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten an, der Kläger habe sie im Verlauf eines verbalen Streits am 00.00.0000 gegen eine Kommode geschubst. Anschließend habe der Kläger sich so vor ihr aufgebäumt, dass sie fast zu Fall gekommen sei. Zudem gab die Beigeladene an, dass der Kläger sie psychisch unter Druck setze. Sie habe Angst vor ihm und fühle sich eingeschüchtert. Es sei bereits in der Vergangenheit zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Kläger gekommen, infolgedessen der Kläger am 02.04.2017 aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen und ein Rückkehrverbot für zehn Tage angeordnet worden sei. Ferner heißt es in der Strafanzeige, dass die Beigeladene gemeinsam mit ihren Kindern aus Angst vor dem Kläger die folgende Nacht bei ihrer Mutter verbracht habe. Der Kläger bestritt dagegen, dass es am 00.00.0000 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Beigeladenen gekommen sei. Er gab gegenüber der Polizei mehrfach an, dass die Beigeladene den Vorfall vortäusche. Sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten wurde von unterschiedlicher Seite als aggressiv, uneinsichtig und unkooperativ bezeichnet (vgl. Bl. 3 und 17 der Behördenakte). Substantiierte Angaben zum Geschehensablauf am 00.00.0000 machte er auch in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Den Vorfall vom 02.04.2017 ließ er gänzlich unerwähnt. Dass die Polizeibeamten bei der gebotenen ex ante-Betrachtung den Angaben der Beigeladenen und nicht dem Kläger geglaubt haben, ist angesichts der vorgenannten Angaben der Betroffenen aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Beamten haben aus den getroffenen Feststellungen den auf der Hand liegenden Schluss gezogen, dass sich im hier zu beurteilenden Fall nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erneuten Anzeige eines Falles häuslicher Gewalt nach kürzerer Zeit (ca. eineinhalb Jahre) eine Gewaltbeziehung entwickelt hat und es ohne eine räumliche Trennung der Betroffenen auch in Zukunft zu gleichgelagerten Straftaten zum Nachteil der Beigeladenen kommen wird. Auch aus der aktuellen Perspektive – insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglichen Feststellungen der Beamten unzutreffend gewesen sein könnten. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte die Beigeladene ihre Angaben, die sie nach dem Inhalt der Strafanzeige bereits gegenüber den Polizeibeamten am 00.00.0000 getroffen hat. Sie bestätigte ausdrücklich, dass sie in die Kommode gefallen sei. Sie ergänzte ihre Angaben dahingehend, dass der Kläger sich daraufhin auf den Küchenboden geworfen und „Au“ geschrien habe, um sie nachzuahmen bzw. nachzuäffen. Er habe ihr dann gesagt, dass auch er die Polizei rufen werde. Sie habe die Polizei sodann erst am Abend gerufen, als der Kläger außer Haus gewesen sei. Den Streit zwischen ihr und dem Kläger hätten die Kinder nicht mitbekommen sollen bzw. dieser sollte in ihrem Beisein nicht eskalieren. Auch habe sie den Streit erstmal „sacken lassen“ wollen. Als der Kläger dann außer Haus gewesen sei, habe sie den Vorfall in Ruhe der Polizei geschildert. Sie gab ferner an, dass die Übergriffe des Klägers an Häufigkeit und Intensität mit der Zeit zugenommen hätten. Der Kläger sei auch gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen. Er habe den ältesten Sohn einmal über den Boden gezogen, weil er sich nicht die Zähne habe putzen wollen. Hierbei sei der damals ca. 4-jährige Sohn mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Der Kläger habe die Kinder immer wieder weg- und eingesperrt. Blaue Flecken und Druckstellen der Kinder aufgrund körperlicher Einwirkungen des Klägers seien ärztlich dokumentiert worden. In der neuen Wohnung habe er den ältesten Sohn in einen Schrank geschubst. Dieser habe daraufhin geäußert, „nie wieder zu Papa“ gehen zu wollen. Die vorstehenden Angaben der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung führen nicht dazu, dass die Gefahrenprognose des Beklagten offensichtlich falsch gewesen wäre. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die von den Polizeibeamten getroffene Gefahrenprognose nicht auf falschen Annahmen beruhte. Die Beigeladene hat den Ablauf des Geschehens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 detailliert und lebensnah beschrieben. Das Gericht hatte den Eindruck, dass die Beigeladene sich bei ihrer Schilderung auf Erinnerungen aufgrund tatsächlichen Erlebens stützen konnte. Insbesondere deckten sich die Angaben der Beigeladenen bei Gericht mit ihren Angaben gegenüber der Polizei. Ihr Aussageverhalten war konsistent. Anzeichen dafür, dass sich die Beigeladene an einem erdachten Konstrukt orientiert hat, wie es ihr der Kläger vorwirft, waren für das Gericht nicht auszumachen. Auch das Bekunden des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Beigeladene bemühe das Narrativ eines gewaltbereiten Vaters wegen des noch anhängigen Familienrechtsstreits, hat nicht zur Folge, dass die eingesetzten Polizeibeamten im Ergebnis zu einer anderen Gefahrenprognose hätten kommen müssen. Das Gericht verkennt bei der Bewertung der Angaben der Beigeladenen nicht, dass sich der Kläger und die Beigeladene offensichtlich überworfen haben und die Angaben der Beigeladenen auch überhöhende Elemente in Bezug auf den Umgang des Klägers mit den Kindern enthalten hat, die mit dem Geschehensablauf am 00.00.0000 nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dieser Aspekt hat indes nicht zur Folge, dass das Gericht sich von der Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückkehrverbotes nicht hätte überzeugen können. Das Gericht hat insgesamt vielmehr den Eindruck gewonnen, dass sich der Kläger und die Beigeladene aufgrund des Trennungskonflikts in immer größere emotionale Erregung versetzt haben, sodass es das Gericht für sehr wahrscheinlich hält, dass es auch am 00.00.0000 zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gekommen ist. Das Gericht gewinnt seine Überzeugung auch daraus, dass es bereits in der Vergangenheit einen – eine Indizwirkung für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 34a Abs. 1 PolG NRW entfaltenden – körperlichen Übergriff von Seiten des Klägers zum Nachteil der Beigeladenen gegeben hat, was die eingesetzten Polizeibeamten im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch gefahrerhöhend berücksichtigt haben. Am 03.04.2017 wurde der Kläger aus der streitgegenständlichen Wohnung verwiesen und gegen ihn ein Rückkehrverbot von zehn Tagen ausgesprochen. Gegenüber den Polizeibeamten schilderte die Beigeladene nach dem Inhalt des schriftlichen Einsatzprotokolls, dass der Kläger sie an diesem Tage angeschrien habe. Sie habe daraufhin die Situation mit ihrem Handy aufnehmen wollen. Der Kläger habe sie sodann mit der flachen Hand gegen die Schläfe geschlagen. Die Videoaufnahme habe er gelöscht. Ferner gab die Beigeladene bereits zum damaligen Zeitpunkt an, dass es seit mehreren Jahren regelmäßig zu Streitigkeiten und gelegentlichen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Kläger gekommen sei. Dies äußere sich durch Beißen, Schläge mit der flachen Hand und Schubsen. Des Weiteren habe die Beigeladene von „psychischem Terror“ gesprochen, der von dem Kläger ihr gegenüber ausgehe. Sie fühle sich durch den Kläger unterdrückt und eingeschränkt. Der Kläger untersage ihr unter anderem die Benutzung des gemeinsamen Fahrzeugs und gebe ihr vor, welche Freunde sie besuchen dürfe. Ihre Beziehung hätten sie bereits beendet. Der Kläger habe daraufhin erklärt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Er sei jedoch nicht ausgezogen. Seitdem komme es zu täglichen Streitigkeiten zwischen ihr und dem Kläger. Ausweislich des schriftlichen Einsatzprotokolls bestritt der Kläger dagegen, dass er gegenüber der Beigeladenen körperlich oder psychisch gewalttätig geworden sei. Zu dem Vorfall am 03.04.2017 gab er an, dass er der Beigeladenen das Telefon habe abnehmen wollen, woraufhin es zu einer Rangelei zwischen ihm und der Beigeladenen gekommen sei. Dabei habe die Beigeladene sich das Telefon selber gegen die Schläfe geschlagen. Dann habe sie ihn mit dem Knie in den Bereich der Hüfte getreten (vgl. Bl. 2 der Strafakte zum Az. 000 XX 0000/00). Der Eilantrag des Klägers gegen die polizeiliche Verfügung vom 03.04.2017 wurde mit Beschluss des Gerichts vom 07.04.2017 abgelehnt (20 L 1500/17). Das jeweils gegen den Kläger und die Beigeladene eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Köln wurde mangels Strafantrages und wegen des Fehlens eines besonders öffentlichen Interesses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (000 XX 0000/00). Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zeuge C. bekundete, dass er als dienstjüngster Polizeibeamter vor Ort die Sachverhaltsaufnahme durchgeführt habe. Er habe all das, was die Beigeladene den Polizeibeamten erzählt und was er an Eindrücken über die Beigeladene gewonnen habe, protokolliert. Weitergehende, entscheidungserhebliche Angaben zu dem Vorfall am 00.00.0000 tätigte er indes nicht. Die Vernehmungen der Zeugen E. und H. im Termin zur mündlichen Verhandlung waren dagegen (gänzlich) unergiebig. Sie gaben an, sich an den hier zu beurteilenden Einsatz häuslicher Gewalt nicht mehr erinnern zu können. Zu dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten „Beweisantrag“ des Klägers, eine Audiodatei mit einem aufgezeichneten Gespräch vom 00.00.0000 zwischen den Polizeibeamten C. und H. mit der Beigeladenen in Augenschein zu nehmen, ist Folgendes auszuführen: Bei der Frage, ob die von dem Kläger vorgelegte Tonaufzeichnung für die Annahme des Nichtbestehens einer Gefahrenlage im Sinne des § 34a Abs. 1 PolG NRW zu Grunde gelegt werden darf, geht es nicht um die Geltung eines Verwertungsverbotes infolge eines (rechtswidrigen) Verschaffungsaktes durch einen Privaten. Denn weder kann ein Privater gegen Grundrechte verstoßen, noch können die verletzten materiell-rechtlichen Vorschriften (etwa Strafvorschriften oder datenschutzrechtliche Vorschriften) die normative Grundlage für ein Verwertungsverbot bilden. Entscheidend ist vielmehr der gerichtliche Verwertungsakt und damit die Frage, ob dieser gegen ein Grundrecht verstoßen würde. Denn weil das Prozessrecht grundsätzlich keine ausdrücklichen (das Gericht bindenden) Verwertungsverbote vorsieht, können sich solche in dieser Konstellation lediglich aus dem Verfassungsrecht, an das die Gerichte bei der Urteilsfindung nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind, ergeben. So i.E. auch (zum Mithören von Telefongesprächen) BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 –, NJW 2002, 3619; BAG, Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08 –, juris, Rn. 26; (zur Unverwertbarkeit von heimlichen DANN-Analysen im Vaterschaftsanfechtungsverfahren) BGH, Beschluss vom 23.09.2004 – VII ZR 227/03 –, NJW 2005, 497; vgl. auch Störmer, in: Fehlig/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 86 Rn. 98; Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 86 Rn. 118. Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.10.2002, a.a.O., NJW 2002, 3619 (3624); vom 31.01.1973 – 2 BvR 454/71 –, NJW 1973, 891; und vom 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, NJW 1990, 563. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt. Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen. Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbstständigt werden. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht ist. Das Grundrecht schützt jedoch nicht nur vor einer solchen „Verdinglichung” des Wortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts darüber, welcher Person der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz besteht jedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt, wenn er etwa von ihm unerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die Lautstärke seiner Äußerung falsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, a.a.O., NJW 2002, 3619 (3621) m.w.N. Andererseits misst das Grundgesetz – insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip – dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.1973 – 2 BvR 454/71 –, a.a.O., und vom 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, a.a.O. Im Zivilprozess, in dem über Rechte und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, a.a.O., NJW 2002, 3619 (3624); BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 –, NJW 2018, 2883 (2886). Daraus folgt auch für den Verwaltungsprozess die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, die von den Beteiligten angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Allein das Interesse an der Wahrheitsfindung und Rechtsdurchsetzung reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, a.a.O., NJW 2002, 3619 (3624); zur Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftungsprozess: BGH, Urteil vom 15.05.2018, a.a.O., NJW 2018, 2883 (2887); zur Unzulässigkeit von Lauschzeugen, d.h. der Verwertung eines heimlich ab- oder mitgehörten Gesprächs: BVerfG, Beschlüsse vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 ua –, DVBl. 2003, 131 ff. (Mithören eines Telefonats über Freisprechanlage); und vom 19.12.1991 – 1 BvR 382/85 –, NJW 1992, 815 (Abhören eines Dienstgesprächs durch Arbeitgeber); BGH, Urteil vom 18.02.2003 – XI ZR 165/02 –, NJW 2003, 1727 (Belauschen über Mithöreinrichtung); Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 86 Rn. 115; Störmer, in: Fehlig/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 86 Rn. 98. Vor diesem Hintergrund kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung – über das stets bestehende „schlichte” Beweisinteresse hinaus – besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung eines Beteiligten zukommt. Dies wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer besonderen Beweisnot befindet bzw. eine Notwehrsituation oder notwehrähnliche Lage vorliegt. Vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018, a.a.O., NJW 2018, 2883 (Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftungsprozess); Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 164/79 –, NJW 1982, 277 (Stimmaufzeichnung des anonymen Anrufers bei „Telefonterror“); Urteil vom 27.01.1994 – I ZR 326/91 –, NJW 1994, 2289 (Abwehr von kriminellen Angriffen auf die berufliche Existenz); BAG, Urteil vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02 –, NJW 2003, 3436 (Verwertbarkeit einer heimlichen Videoaufnahme als ultima ratio zum Nachweis einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers oder anderen schweren Verfehlung gegen den Arbeitgeber). Ein absolutes Beweisverwertungsverbot besteht jedoch in den Fällen, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 1 Abs. 1 GG) berührt ist. Selbst sehr schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen Kernbereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung findet nicht statt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 ua –, NJW 2004, 999; Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 ua –, NJW 2012, 907 (908). Gemessen an diesen Voraussetzungen überwiegt vorliegend das Schutzinteresse der von der heimlichen Tonaufnahme Betroffenen (Beigeladene, eingesetzte Polizeibeamten) die schutzwürdigenden Belange des Klägers. Das Gericht ist unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass die heimliche Tonaufnahme des Gesprächs der Beigeladenen mit den eingesetzten Polizeibeamten und – nach dem Vortrag des Klägers darüber hinaus – mit ihrer Mutter ohne die jeweilige Einwilligung der Betroffenen in deren Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift und die den Kernbereich betreffenden Informationen nicht verwertet werden dürfen. Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen und Äußerungen des unbewussten Erlebens. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne über einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann. Verfügt der Einzelne über einen solchen Raum, kann er für sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die Privatwohnung ist als „letztes Refugium” ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O., NJW 2004, 999 (1002). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt. Maßgeblich ist, ob eine Situation gegeben ist, in der auf Grund von konkreten Hinweisen oder typischerweise und ohne gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird, etwa im Zuge der Beobachtung von Äußerungen innerster Gefühle. Vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O., NJW 2004, 999 (1002) m.w.N. Vorliegend ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass das aufgezeichnete Gespräch in der Privatwohnung der Beigeladenen stattfand. Anders als in den Fällen, in denen es um die Kenntnisnahme von Verhalten geht, das ohnehin in der Öffentlichkeit – etwa auf öffentlichen Straßen – stattfindet, konnten sich die Betroffenen hier nicht darauf vorbereiten und darauf einrichten, dass die Kenntnis von ihrem Handeln einem von ihnen nicht bestimmbaren Personenkreis ermöglicht wird. Die Betroffenen haben sich gerade nicht der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere in der Öffentlichkeit ausgesetzt; sie selber haben die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nicht aufgehoben. Weder haben sie die nötige Vorsicht gegen die Kenntnisnahme Dritter außer Acht gelassen noch haben sie Kommunikationsmittel gewählt, die der Überwachung unterliegen. Mit der heimlichen Tonaufnahme wurden vielmehr Gespräche aufgezeichnet, die nicht für jedermann wahrnehmbar waren. Auch ist die Anwesenheit von Personen des besonderen bzw. höchstpersönlichen Vertrauens zu berücksichtigen. Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Ehe und Familie haben insoweit für die Kommunikation im höchstpersönlichen Bereich, gerade auch im Intimbereich, eine besondere Bedeutung. So fußt eine in der ehelichen Vertrautheit besonders leicht mögliche thematisch unbegrenzte Kommunikation mit dem Ehepartner auf der Erwartung, dass der Vorgang nicht von Außenstehenden zur Kenntnis genommen werden kann. Nichts anderes gilt für Gespräche mit anderen engsten Familienangehörigen, etwa Geschwistern und Verwandten in gerader Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O., NJW 2004, 999 (1004) m.w.N. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst vorliegend insbesondere die aufgezeichnete Kommunikation der Beigeladenen mit ihrer Mutter. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder Formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88 –, NJW 1995, 1015. Aber auch dem Gespräch eines mutmaßlichen Opfers häuslicher Gewalt (hier: der Beigeladenen) mit den eingesetzten Polizeibeamten kommt die zur Wahrung der Persönlichkeit wichtige Funktion zu, ein Opfer von häuslicher Gewalt vertraulich zu beraten und zu unterstützen, wenn auch das Handeln von Polizeibeamten in Umsetzung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten immer auch die Sozialsphäre berührt. Denn um ein größtmögliches Maß an Vertraulichkeit zu schaffen, werden die Betroffenen in Fällen häuslicher Gewalt in aller Regel von den Polizeibeamten räumlich getrennt angehört und befragt, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von anhängig gewordenen Verfahren bekannt ist. Ziel ist es dabei, den Opfern von häuslicher Gewalt die Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern, ohne sich dabei dem Einfluss bzw. psychischem Druck des Gewalttäters oder möglicherweise sogar naher Familienangehöriger auszusetzen. Gemeinsam mit den Opfern häuslicher Gewalt überlegen die eingesetzten Polizeibeamten sodann, welche weiteren Schritte zum Schutz des Opfers vor weiterer häuslicher Gewalt eingeleitet werden können (z. B. die Unterbringung des Opfers häuslicher Gewalt in einem Frauenhaus). Für das erkennende Gericht ist es daher zweifelsohne geboten, die Beratung und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt durch die Polizei und sonstigen (privaten) Unterstützungseinrichtungen vertraulich zu gestalten, weil andernfalls eine effektive Gefahrenabwehr zum Schutze von Opfern häuslicher Gewalt praktisch nicht umsetzbar wäre. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger vorliegend in einer (Beweis-) Notsituation befand, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen hätte rechtfertigen können. Durch die Unzulässigkeit der Inaugenscheinnahme der Tonaufnahme und der Verwertung der aufgezeichneten Aussagen wird der Kläger nicht völlig beweislos gestellt. Der Kläger und die Beigeladene sind – wie vorstehend ausgeführt – im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Auch wurden die eingesetzten Polizeibeamten als Zeugen vernommen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht offengelegt hat, woher die Tonaufnahme stammt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst an, er habe die Tonaufnahme als Audiodatei per E-Mail erhalten. Auf Nachfrage des Gerichts trug er sodann vor, die Tonaufnahme sei als Audiodatei auf einem USB-Stick gespeichert gewesen, der bereits 2018 in einem Briefumschlag in seinem Briefkasten gelegen habe. Für das Gericht ist insoweit nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht gleich zu Beginn des Verfahrens das Mithören offengelegt hat. Er hätte somit in rechtlich zulässiger Weise für weitere Beweismittmittel sorgen können, etwa durch schriftliche Bestätigung der Abreden. Schließlich darf aus Sicht des Gerichts nicht verkannt werden, dass die Möglichkeit einer entsprechenden Beweisverwertung erhebliche Anreize für die Nutzung privater Überwachungstechnik setzen würde. Insbesondere die Regelung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zeigt jedoch, dass die Rechtsordnung dem Schutz des gesprochenen Wortes als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein bedeutendes Gewicht beimisst. Ermessensfehler sind weder erkennbar noch vorgetragen worden (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht folgt hierbei in ständiger Praxis der Empfehlung nach Ziffer 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von daher war die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.