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Beschluss

6 L 673/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0419.6L673.18.00
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Tenor

1.  Frau T.      E.        , wohnhaft: L.            Straße xx, B.      , wird zum Verfahren beigeladen.

2.  Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen     werden nicht erstattet.

3.  Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Frau T. E. , wohnhaft: L. Straße xx, B. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e 1. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau T. E. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 17. April 2018 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung vom 17. April 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend gegeben. Die Beamten des Antragsgegners sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Einschreitens bestanden hat und nach wie vor besteht. Unter "Gefahr" im Sinne des Rechts der Gefahrenabwehr versteht man nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Der in § 34a Abs. 1 PolG NRW verwendete Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" bedeutet eine Qualifizierung dieses allgemeinen Gefahrenbegriffs hinsichtlich der zeitlichen Nähe und stellt erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für das geschützte Rechtsgut. Dabei gilt zusätzlich, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringer werden, je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist. Vgl. Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 39 ff., 53; VG B. , u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 38 Dass eine von der Polizei angenommene Gefahrenlage tatsächlich besteht, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Vielmehr ist von einer Gefahr im Sinne der die Polizei- und Ordnungsbehörden ermächtigenden Eingriffstatbestände - hier des § 34a Abs. 1 PolG NRW - schon immer dann auszugehen, wenn - abgestellt auf den Zeitpunkt des Handelns der Behörde (sogenannte "ex-ante-Betrachtung") - bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. Selbst wenn sich nachträglich (sogenannte "ex-post-Betrachtung") herausstellt, dass der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens befürchtete Schaden in Wirklichkeit nicht gedroht hat, ändert dies nichts an der Wertung, dass im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine echte Gefahr - eine sogenannte "Anscheinsgefahr" - vorgelegen hat. Wenn ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns zutreffend von einer Gefahrenlage ausgeht, die ihn zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, so kann eine ursprünglich rechtmäßige Entscheidung nicht aufgrund besserer nachträglicher Erkenntnisse rechtswidrig werden. Die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr würde erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns stets an das tatsächliche (rein objektiv zu verstehende) Drohen eines Schadenseintritts gebunden wäre. Gerade im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen Polizei- und Ordnungskräfte ihre Entscheidungen oft unter erheblichem Zeitdruck treffen, der sie zu schnellem Handeln zwingt und an einer näheren Aufklärung der Gefahrenlage hindert. Vor diesem Hintergrund darf den Beamten eine im Zeitpunkt des Handelns sachgerechte Entscheidung, die auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht, nicht aufgrund späterer Erkenntnisse als rechtswidrig angelastet werden. Vgl. Denninger a.a.O., Abschnitt D Rn. 46 ff.; VG B. , u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 40 Zusammenfassend bedeutet dies im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns, dass die Polizeibeamten rechtmäßig gehandelt haben, wenn nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung") eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten des Antragstellers und damit auch zu Verletzungen der durch § 34a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der Beigeladenen (Leib, Leben und Freiheit) kommen würde. Die handelnden Polizeibeamten müssen daher vor Erlass des Rückkehrverbotes festgestellt haben, dass ein Schadenseintritt für die geschützten Rechtsgüter in allernächster Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Angesichts der (regelmäßig) für die Dauer von zehn Tagen ausgesprochenen Maßnahme muss außerdem - wie sich aus § 2 PolG NRW sowie aus dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt - die Gefahrenlage während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahme fortdauern. Vgl. VG B. , u.a. Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris Rn. 37 ff., 41 f.; vgl. auch Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW, Nomos Universitätsschriften Recht Band 473, 1. Aufl. 2006, S. 55 ff., m.w.N. (str.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist die angefochtene Polizeiverfügung vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 17. April 2018 getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dass eine voraussichtlich die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Beigeladenen besteht, begegnet im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Überprüfung keinen Bedenken. Ausweislich des Akteninhalts sind der Antragsteller und die Beigeladene verheiratet und leben gemeinsam in einer Wohnung. Am Nachmittag des 17. April 2018 erhielt der Antragsgegner von der Schwester der Beigeladenen telefonisch den Hinweis auf einen Fall häuslicher Gewalt in der Wohnung des Antragstellers und der Beigeladenen. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten sei die Beigeladene in der Küche der gemeinsamen Wohnung angetroffen worden. Sie habe geweint, sich den rechten Arm gehalten und den Beamten mitgeteilt, dass sie gerade in der Küche gearbeitet habe, als der Antragsteller hineingekommen sei, sie an beiden Armen gefasst und ihr mit der linken Hand ins Gesicht (rechte Wange) geschlagen habe. Anschließend habe er sie an den Haaren gezogen und ihren rechten Arm sehr stark gedrückt. Sie habe im Verlauf des Übergriffs eine Vase greifen können und diese, um auf sich aufmerksam zu machen, heruntergestoßen. Der Antragsteller habe ihr daraufhin den Mund zugehalten und ihr mit einem erhobenen Finger bedeutet, dass die Nachbarn nichts mitbekommen dürften. Seit der Heirat im Jahr 2015 komme es häufig zu verbalen und körperlichen Übergriffen durch ihn. Grund für die Streitereien sei die finanzielle Situation des Ehepaars. Die Angaben der Beigeladenen wurden bestätigt durch ihre Schwester, die von den Polizeibeamten ergänzend telefonisch befragt worden war. Nach deren Aussage habe die Beigeladene sie soeben weinend angerufen, um ihr mitzuteilen, dass der Antragsteller sie erneut geschlagen habe und sie nun Angst habe. Sie habe daraufhin auf Bitte der Beigeladenen die Polizei verständigt. Die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten seien ihr von Erzählungen der Beigeladenen bekannt. Vor ein paar Monaten sei diese zu ihr gekommen und habe ihr Hämatome im Bauchbereich gezeigt, mit denen sie dann auch beim Hausarzt gewesen sei. Diese Hämatome solle der Antragsteller der Beigeladenen zugefügt haben. Damals habe sie jedoch nicht gewollt, dass die Polizei Kenntnis von diesem Vorfall erhalte. Der Antragsteller hat diesen Geschehensablauf nicht eingeräumt, sondern ausweislich der Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige den Polizeibeamten gegenüber angegeben, seine Frau habe häufiger Anfälle, sie sei psychisch krank. Einen solchen Anfall habe sie gerade erlitten. Sie habe deswegen auch eine Vase von der Kommode gestoßen. Er habe sie daraufhin lediglich festgehalten, damit sie sich beruhigen könne. In seiner Antragsbegründung hat der Antragsteller überdies ausdrücklich bestritten, die Beigeladene geschlagen zu haben. Bei dieser Sachlage erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze zur Anscheinsgefahr als zutreffend. Sowohl nach den Angaben der Beigeladenen als auch nach der Aussage ihrer als Zeugin telefonisch angehörten Schwester habe der Antragsteller die Beigeladene seit der Heirat im Jahr 2015 wiederholt geschlagen. Am 17. April 2018 habe er ihr ins Gesicht geschlagen und ihren rechten Arm so fest gedrückt, dass er geschmerzt habe. Nach den ergänzenden Angaben der Zeugin soll der Antragsteller der Beigeladenen vor ein paar Monaten sichtbare Hämatome im Bauchbereich zugefügt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Zeugin und der Beigeladenen, welche von den Polizeibeamten vor Ort weinend angetroffen worden war, unrichtig sein könnten, sind auch unter Berücksichtigung etwaiger Sprachprobleme nicht erkennbar. Insbesondere gab es für die Polizeibeamten vor Ort keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene diese Angaben - wie vom Antragsteller vorgetragen - aufgrund einer psychischen Erkrankung gemacht haben könnte. Damit lagen für die eingesetzten Polizeibeamten aber konkrete Anzeichen für das Vorliegen einer Gewaltbeziehung mit wiederholten Misshandlungen vor. Die Kammer geht bei der hier allein möglichen summarischen Überprüfung angesichts dieser Feststellungen daher ebenfalls davon aus, dass die ernstzunehmende Gefahr bestanden hat und nach wie vor besteht, dass die Situation zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen erneut eskaliert und in eine körperliche Auseinandersetzung mündet. Vgl. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gewaltbeziehung: OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2428/15 -, juris Rn. 29 Auch das vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung konkludent behauptete Einverständnis der Beigeladenen mit seiner Rückkehr führt nicht zu einem Wegfall der angenommenen Gefahr. Allein die bloße Behauptung, die Beigeladene fühle sich von ihm nicht bedroht, ist für eine positive Prognose bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gewaltbeziehung erkennbar unzureichend. Ermessensfehler sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere führte auch ein mögliches Einverständnis der Beigeladenen mit der Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung nicht zur Ermessenswidrigkeit der (Aufrechterhaltung der) Polizeiverfügung. Denn es steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Opfers, ob der Staat in einem solchen Fall seinem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzauftrag (für Leben und körperliche Unversehrtheit) nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene zwar Inhaberin des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch beinhaltet, dass der Einzelne sich ‑ in gewissem Rahmen ‑ selbst gefährden darf. Drohen dem Einzelnen aber erhebliche Gefahren für Leib und Leben, so wird dem staatlichen Schutzauftrag für diese Rechtsgüter in aller Regel der Vorrang einzuräumen sein. Vgl. VG B. , ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 6 L 545/11 -, sowie Beschluss vom 28. Februar 2012 - 6 L 70/12 -, sowie im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 K 8652/09 -, alle veröffentlicht in der NRW-Rechtsprechungsdatenbank <nrwe>, im Internet abrufbar unter http://www.nrwe.de Die angefochtene Polizeiverfügung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller ist zwar vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre, die aber angesichts der - wie ausgeführt zu Recht - angenommenen Gefahrenlage gegenüber dem Interesse der gefährdeten Person an ihrer körperlichen Unversehrtheit zurücktreten müssen. In diesem Zusammenhang ist schließlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass gemäߠ§ 34a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller in der Verfügung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Antragsteller ist auch nicht etwa der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Selbst wenn er tatsächlich keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden haben sollte, wäre er nicht daran gehindert, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. Dass eine derartige Unterkunft etwa wegen der von ihm nunmehr vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar sein könnte, ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Die sich für den Antragsteller ergebenden Widrigkeiten wiegen gegenüber den möglichen Gesundheitsgefahren für die Beigeladene nicht so schwer, dass sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot führen. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte halbe Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013), und zum anderen, dass die mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.