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Beschluss

1 L 114/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0502.1L114.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 8. November 2010 ausgeschriebene Stelle der/des Schulleiterin/Schulleiters am Gymnasium I. (A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 19.884,48 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 8. November 2010 ausgeschriebene Stelle der/des Schulleiterin/Schulleiters am Gymnasium I. (A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat Erfolg. 5 An seiner Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Soweit der Beigelade eine Verfristung des am 16. März 2012 gestellten Antrags mit Blick darauf geltend macht, dass der Antragstellerin in der ihr am 22. Februar 2012 zugestellten Ablehnungsmitteilung eine dreiwöchige - und mithin geringfügig überschrittene - Frist zur Einlegung eines Konkurrentenschutzantrags gesetzt wurde, ist anzumerken, dass diese Fristsetzung ausschließlich zum Schutz des Antragsgegners erfolgt. Falls die Antragstellerin innerhalb der Frist nicht die zulässigen Rechtsmittel ergreift, kann sie mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität bei einer im Anschluss erfolgten Ernennung des Beigeladenen weder ihren eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchsetzen noch Schadensersatz geltend machen. Ist die geplante Ernennung mit dem Beigeladenen aber noch nicht erfolgt, hat die Fristsetzung keine Bedeutung; ein im Übrigen nicht befristeter Konkurrentenschutzantrag ist ohne weiteres möglich. 6 Auch eine Verwirkung scheidet aus, weil ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Verwirkung prozessualer Rechte führen könnte, grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Monats seit Bekanntgabe der Mitteilung über die erfolglose Bewerbung in Betracht kommt. 7 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 4. August 1993 - 1 TG 1460/93 -, juris Rn. 9. 8 Der Antrag ist auch begründet. 9 Die Antragstellerin hat - wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlich - sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 10 Der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die streitbefangene Stelle dem Beigeladenen unverzüglich zu übertragen. Nach einer Beförderung des Beigeladenen könnte die Antragstellerin in Bezug auf die streitbefangene Stelle keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen, weil Beförderungen grundsätzlich nicht mehr rückabgewickelt werden können. 11 Sie hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher besteht, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn geplante Besetzung des Schulleiterpostens zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist und ihre Auswahl in einem neuen - rechtmäßigen - Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. 12 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. März 2009 - 1 B 1518/08 -, juris Rn. 7, und 17. Juli 2008 - 1 B 267/08 -, juris Rn. 8 f. 13 Diese Voraussetzungen liegen vor. 14 Die schriftliche Niederlegung der für diese Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen genügt nicht den Anforderungen, die an die insoweit bestehende Dokumentationspflicht des Dienstherrn zu stellen sind. 15 Die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 29. März 2012 geben zunächst Anlass, die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestellung einer/eines Schulleiterin/Schulleiters im Sinne des § 61 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) klarzustellen. So muss auch diese Stellenbesetzung dem u.a. in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese genügen. Die somit gebotene Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber ist allerdings allein Aufgabe des Dienstherrn. Nur ihm ist es aufgrund seiner Nähe zum Aufgabenfeld und zur Tätigkeit von Beamten überhaupt möglich, eine sachgerechte Eignungseinschätzung zu treffen. Er ist zudem bei seiner Entscheidung - anders als die Schulkonferenz bei ihrer freien Wahl - an feststehende und überprüfbare rechtliche Maßstäbe gebunden. 16 OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 - 6 B 370/08 -, juris Rn. 4. 17 Da sich der Dienstherr im Stellenbesetzungsverfahren durchgängig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren hat, ist er auch nicht an den Vorschlag der Schulkonferenz gebunden; fällt die Wahl auf diejenige/denjenigen, die/den der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums für schlechter qualifiziert als eine andere der Schulkonferenz benannte Person hält, so kann er sich dem Wahlergebnis nicht anschließen. 18 Aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich zudem die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich die/der unterlegene Bewerberin/Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird die/der Mitbewerberin/Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob sie/er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer/seiner Bewerbung bestehen und sie/er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. 19 OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 868/10 -, juris Rn. 3 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 20 Die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners ist gemessen daran unzureichend. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht, dass und bejahendenfalls inwiefern er die Umstände des Einzelfalls daraufhin gewürdigt hat, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin oder des Beigeladenen entnehmen lassen. Die Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren deuten vielmehr sogar darauf hin, dass er den Vorschlag der Schulkonferenz nicht mehr am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen und mithin keine eigene Auswahlentscheidung getroffen hat, weil er - rechtsirrig - davon ausgegangen ist, die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sei ausschließlich bei der Benennung von für die Wahl der Schulkonferenz geeigneten Personen vorzunehmen. Diese Rechtsauffassung ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen unzutreffend, weil danach die Schulkonferenz bei zwei benannten Personen eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese treffen müsste, wozu sie im Übrigen regelmäßig nicht in der Lage sein dürfte. 21 Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 - 6 B 370/08 -, juris Rn. 3 f.; siehe auch dessen Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -, juris Rn. 5. 22 Ob allein die "Entscheidung" des Antragsgegners im Sinne einer Reduktion auf eine Ernennung des Beigeladenen im Ergebnis zutreffend und insbesondere die Heranziehung der Tätigkeit der Antragstellerin als stellvertretene Schulleiterin seit vielen Jahren und die Wahrnehmung von Aufgaben einer Schulleiterin seit September 2010 zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. Für die Frage, ob die jeweiligen Umstände des Einzelfalls so bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerberinnen/Bewerbern rechtfertigen, kommt es nämlich auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Bewertungskriterien an. Ergänzend sei angemerkt, dass sich auch aus dem obergerichtlichen Beschluss vom 21. November 2011 - 6 B 1205/11 - nicht ergibt, dass dem Beigeladenen zwingend der Vorzug zu geben ist. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen werden Kosten auferlegt, weil er einen (erfolglosen) Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 24 Die Streitwertfestsetzung beruht nach der aktuellen - geänderten - obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, auch dann auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wenn das Konkurrentenstreitverfahren, wie hier, lediglich auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt im Ergebnis auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (13 x 6.118,30 EUR = 79.537,90 EUR : 4 = 19.884,48 EUR) zu reduzieren. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, juris; zum Endgrundgehalt s. die Bezügetabelle des LBV im Internet: http://www.lbv.nrw.de/beztab/besoldung_01012012/beso_abrw_010112.pdf.