Beschluss
6 B 868/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0818.6B868.10.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners im Konkurrentenstreitverfahren - unzureichende Dokumentation der Auswahlerwägungen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners im Konkurrentenstreitverfahren - unzureichende Dokumentation der Auswahlerwägungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für sein Begehren glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, weil die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Die schriftliche Niederlegung der für diese Entscheidung wesentlichen Erwägungen, soweit sie den dem Senat im Streitverfahren vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, genügt nicht den Anforderungen, die an die insoweit bestehende Dokumentationspflicht des Dienstherrn zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, IÖD 2009, 88. Die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners ist gemessen daran unzureichend. Der Antragsgegner räumt mit der Beschwerde ausdrücklich ein, ein separater Auswahlvermerk existiere nicht. Jedoch seien aus seinen Beförderungsrangfolgelisten, die inhaltlich an die Stelle textlicher Auswahlvermerke träten, die zugrunde gelegten Kriterien zu entnehmen. Jene seien: 1. Gesamtergebnis aktuelle Beurteilung; 2. bei Notengleichheit: Ergebnis der Ausschärfung; 3. bei gleichem Ergebnis: Vorbeurteilung; 4. ggfs. Frauenförderung, soweit relevant; 5. sog. Erfahrungswert/Fachnote (nur bei Beförderungen nach A 10; im Weiteren näher erläutert); 6. Wartezeit im Statusamt; 7. Zeit seit Einstellung; 8. Lebensalter. Die "Beförderungsrangfolgeliste" kann in der Fassung, wie sie dem Senat übermittelt und mithin zugrunde zu legen ist, ihre Zwecke, namentlich den, den Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder dagegen vorgehen soll, nicht erfüllen. Sie ist ohne nähere - und vom Antragsgegner hier nicht vorgelegte - Erläuterung nicht hinreichend nachvollziehbar. Hieran lässt schon zweifeln, dass die Rangliste eine Reihe von im allgemeinen Sprachgebrauch nicht gebräuchlichen Abkürzungen verwendet. Ohne die nähere und nicht unkomplizierte Erläuterung, die der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 23. Juli 2010 geliefert hat, ist zudem für einen Einsicht nehmenden Beamten und auch für das Gericht allenfalls zu vermuten, nicht aber mit Sicherheit ersichtlich, welche Bedeutung insbesondere den Kategorien "Verweildauer im statusrechtlichen Amt" (hier wird ein Wert mit 4 Nachkommastellen angegeben, also offenbar weder Monate noch Tage) und "Anrechnung 2. FP" (hier wird ein Wert mit 8 Nachkommastellen angegeben) zukommt. Anders, als der Antragsgegner vorträgt, findet sich dagegen der Begriff des "Erfahrungswerts" jedenfalls in der im Beschwerdeverfahren eigens übermittelten Rangliste als solcher nicht; auch dessen Bedeutung wäre im Übrigen ohne eine nähere Erläuterung nicht hinreichend klar. Die Rangliste ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als die ihr zu entnehmende Reihung der Beamten nicht derjenigen entspricht, die sich ausgehend von der Annahme ergibt, dass die Liste die für die Beförderung herangezogenen Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für die Entscheidung aufführt. Denn an zweiter Stelle steht für die Rangfolge der Beförderungskandidaten bei gleichem Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilung das Ergebnis der Ausschöpfung der Einzelfeststellungen jener Beurteilung in den Hauptmerkmalen; dabei werden diese offenbar in bestimmter Weise gewichtet. Das Ergebnis der so vorgenommenen Ausschöpfung ist in der Tabelle offensichtlich in der Rubrik "Rang BU1" erfasst. Die sich hiernach ergebende Reihenfolge entspricht aber nicht der Rangliste. Denn in der Liste stehen neun Beamte, deren Ergebnis - bei jeweils identischem Gesamtergebnis - im "Rang BU1" auf Werte von 11,8 bzw. 10,7 lautet, vor einer Reihe von Beamten mit den - höheren - Werten von 12,033 bzw. 11,833. Weil das so ist, ist auch gerade für den Antragsteller nicht erkennbar, warum der Beigeladene ihm gegenüber vorgezogen worden ist. Denn auch der Antragsteller weist als Ergebnis im "Rang BU1" den Wert von 10,7 auf. Das ist zwar schlechter als der vom Beigeladenen erzielte Wert von 12,033; allerdings stehen mehrere Beamte mit dem Wert 10,7 in der Rangliste vor dem Beigeladenen. Hinzu tritt, dass sich - soweit erkennbar - in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Rangliste nicht alle der Auswahlkriterien wiederfinden, die ausweislich der Angaben des Antragsgegners seiner Entscheidung zugrunde liegen. Abgesehen von dem bereits angesprochenen Kriterium des "Erfahrungswerts", das in der Tabelle als solches nicht vorkommt, geht aus der Rangliste nicht hervor, dass und in welcher Weise das Hilfskriterium der Frauenförderung in die Auswahlentscheidung eingeflossen ist. Eine Rubrik dafür gibt es - soweit erkennbar - nicht. Die Bedeutung des Kriteriums ließe sich insofern allenfalls aus dem sich aus der Dienstbezeichnung ergebenden Geschlecht der Beamten schlussfolgern; das ist allerdings schon deshalb nicht mit Sicherheit möglich, weil der Liste nicht zu entnehmen ist, ob der Antragsgegner die Voraussetzungen der Öffnungsklausel gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW als gegeben erachtet hat. Warum etwa die Polizeikommissarinnen T. und E. sowie eine weitere Kriminalkommissarin, die alle im Gesamturteil sowie den Hauptmerkmalen der aktuellen Beurteilung und auch der Vorbeurteilung dieselben Werte aufweisen wie der Beigeladene, in der Rangliste nach diesem eingereiht sind, kann so allenfalls vermutet werden. Das vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zur Erläuterung der Rangliste in Ablichtung vorgelegte Kurzprotokoll hilft insofern nicht weiter. Jenes bezieht sich erstens auf das Beurteilungsverfahren aus dem Jahre 2005. Es ist daher schon unklar, ob für den Antragsteller und das Gericht durch Einsichtnahme in die Unterlagen ohne die nun vom Antragsgegner gelieferte Erläuterung erkennbar gewesen wäre, dass die entsprechenden Maßgaben auch für die streitgegenständliche Beurteilung gelten sollen. Zudem steht das Protokoll in verschiedener Hinsicht unter Vorbehalt. So finden sich die Formulierungen "wird beabsichtigt", "eine Reihenfolge in der Berücksichtigung dieser Hilfskriterien wurde noch nicht festgelegt" sowie, der Behördenleiter solle "noch Feinheiten nachjustieren" können. Das Kurzprotokoll ist auch nicht in jeder Hinsicht genau genug. Wenn ausgeführt wird, der nach Berücksichtigung der Bewertung der Hauptmerkmale in der aktuellen Beurteilung mit näher angeführter Gewichtung sich ergebende Wert sei "erste Grundlage für die Beförderungsentscheidung innerhalb des gleichen Beurteilungsergebnisses, soweit nicht andere Aspekte bezogen zum Leistungsergebnis den Behördenleiter anders entscheiden lassen. Hier kann berücksichtigt werden zum Beispiel die Frauenförderung", bleibt offen, welche anderen Aspekte das sein sollen und wie ihre Beziehung zum Leistungsergebnis dafür gestaltet sein muss. Die Konkurrentenmitteilung vom 12. März 2010 vermittelt dem Antragsteller vor diesem Hintergrund keine hinreichende Klarheit darüber, warum der Beigeladene ausgewählt worden ist. Vielmehr kann der Antragsteller daraus den - unzutreffenden - Eindruck gewinnen, der Beigeladene sei wegen des ihm gegenüber höheren "Erfahrungswerts" vorgezogen worden. Denn dem Antragsteller ist mitgeteilt worden, der Antragsgegner habe sich für die Beförderung des Beigeladenen entschieden, "weil es in der Vergleichsgruppe nach Ausschärfung keinen aktuell besser beurteilten Beamten gibt und er von allen gleichermaßen beurteilten Beamten den höchsten Erfahrungswert aufweist". Dass der Beigeladene wegen seiner gegenüber dem Antragsteller besseren Beurteilung vorgezogen worden ist, geht daraus gerade nicht hervor. Wie oben ausgeführt, hätte auch eine Einsichtnahme in die Beförderungsrangliste dem Antragsteller insoweit keine hinreichende Klarheit verschafft, weil mehrere Beamte mit seinem Ergebnis im Kriterium "Rang BU1" vor dem Beigeladenen platziert sind. Im Übrigen ist auch die Überlegung der Beschwerde nicht tragfähig, wegen der Notenunterschiede in der Beurteilung hätte dem Antragsteller klar sein müssen, dass es darauf und nicht auf Hilfskriterien ankommen konnte, weil diese rechtmäßigerweise allein bei Leistungsgleichstand heranzuziehen seien. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen mangels Angaben nicht feststellen konnte, soll dem Beamten sowie dem Gericht durch die Mitteilung und Dokumentation der Auswahlerwägungen erst ermöglicht werden zu überprüfen, ob der Dienstherr rechtmäßig gehandelt hat; dabei ist nicht zwingend zu unterstellen, dass es sich so verhielt. Zudem ist auch in der Konkurrentenmitteilung nicht erläutert, was unter dem Begriff "Erfahrungswert" zu verstehen sein soll. Angesichts all dessen muss nicht entschieden werden, ob die Auswahlentscheidung auch materiell rechtswidrig ist. Allerdings erscheint es nicht von Vornherein unplausibel, wenn der Endbeurteiler auch im Rahmen der hier geboten gewesenen Neubeurteilung und auch bei nunmehr gegebenen Unterschieden in den Erstbeurteilungen innerhalb einer Gruppe von 10 Beamten zu demselben Ergebnis gelangt wie zuvor. Auch dürfte ein Ausblenden des Umstands, dass der Endbeurteiler insoweit bereits eine Beurteilung abgegeben hat, nicht zu verlangen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.