Urteil
2 K 1387/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0512.2K1387.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 9. Juni 2015 in Aachen geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist die am 18. November 1987 geborene nigerianische Staatsangehörige T. B. P. , die am 27. Mai 2011 die Gewährung von Asyl beantragte und deren Verpflichtungsklage vor dem Gericht (2 K 2263/13.A) mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen wurde - rechtskräftig nach Ablehnung der Zulassung der Berufung mit Beschluss des OVG NRW vom 14. Juli 2015 – 11 A 2515/14.A -. Ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen sind die Asylverfahren des im Jahr 2011 geborenen Bruders des Klägers - Mc U. P1. P. - (ebenfalls: 2 K 2263/13.A) und der im Jahr 2012 geborenen Schwester des Klägers - N. P. - (2 K 2262/13.A, nachfolgend: Beschluss des OVG NRW vom 14. Juli 2015 - 11 A 2514/14.A). Sein Vater ist seinen Angaben zufolge der am 11. Juli 1975 geborene nigerianische Staatsangehörige U1. (U2. ) F. J. , der sich bereits von September 2002 bis Oktober 2003 zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhielt und im Anschluss an seine Überstellung nach Spanien noch in Schweden und Frankreich war. Er reiste erneut im August 2010 in das Bundesgebiet ein und verfügt derzeit über eine Duldung. Der 1954 geborene Großvater des Klägers väterlicherseits - W. D. J. - hat die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnt in Aachen. Die Ausländerbehörde der Städteregion Aachen zeigte Schriftsatz vom 19. Juni 2015 die Geburt des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an. Unter dem 8. Oktober 2015 teilte das Bundesamt der Mutter des Klägers mit, dass für den Kläger gemäß § 14a Abs. 2 des damaligen Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - heute § 14a Abs. 2 Satz 3 des Asylgesetzes - AsylG -) ein Asylantrag als gestellt gelte und gab u.a. Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Darlegung von Asylgründen für den Kläger. Das Schreiben enthielt zugleich einen Hinweis auf § 14 Abs. 3 AsylG Mit am 7. Dezember 2015 eingegangenem Schreiben wurde für den Kläger ausgeführt, dass seine Mutter von der „Gang“ bedroht werde, die sie damals nach Europa gebracht und sie zur Prostitution gezwungen habe. Diese verlange von ihr die Rückzahlung des Geldes, weil sie ihnen entflohen sei. Die Verbrecher seien gut vernetzt und es bestehe die Gefahr, dass seine Familie und er - der Kläger - von ihnen im Falle der Rückkehr nach Nigeria getötet werden. Seine Eltern hätten von den Verbrechern bereits Drohanrufe unter unbekannter Telefonnummer erhalten. Darüber hinaus habe er noch weitere familiäre Anbindungen in Deutschland, da sein Großvater und die Halbgeschwister seines Vaters, die über Aufenthaltserlaubnisse verfügen würden, hier leben. Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 - zur Post gegeben per Einschreiben mit Schreiben vom 10. Juni 2016 - stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag ab (Ziffer 2). Ferner wurde ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 6). Der Kläger hat am 20. Juni 2016 Klage erhoben und sich zur Begründung auf das Vorbringen seiner Mutter auch in deren Asylverfahren bezogen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigte anzuerkennen hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt, sowie die Aufhebung der Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die sog. Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Nigeria, auf die der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylgesetzes - AsylG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus, da der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bzw. von einer Verfolgung i.S. der §§ 3 ff AsylG bedroht ist. Eine Verfolgung ist dann eine politische i.S. des Art. 16 a GG, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale wie insbesondere Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe), gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. ‑ BVerfGE 80, 315 ff; Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Asylsuchenden ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat er sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360) und 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a.-, a.a.O. und vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 ff.. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rz.17 m.w.Nw. zur Rspr.. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Zunächst steht dem im Bundesgebiet geborenen und fast 2 Jahre alten Kläger kein Anspruch auf Familienasyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Familienangehörige zu, soweit er sich auf das Asylvorbringen seiner Mutter - der Klägerin zu 1. des Verfahrens 2 K 2263/13.A - beruft. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG liegen nicht vor, weil weder seine Mutter noch sein Vater im Zeitpunkt der Entscheidung unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt bzw. ihnen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Klage seiner Mutter gegen den insoweit ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 6. August 2013 ist mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen worden. Der Kläger kann sich im Übrigen auch nicht auf eine Vorverfolgung berufen, da er im Bundesgebiet geboren wurde. Im droht im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria auch nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine - asylrelevante - Verfolgung. Soweit der Kläger eine Bedrohung durch die "Gang" bzw. Schleuser/Zuhälter geltend macht, die seine Mutter zur Prostitution gezwungen haben und die von ihr nach ihrer Flucht aus der Zwangsprostitution die Rückzahlung des Geldes für die Reise nach Europa verlangen würden, wiederholt er ein bereits von seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2014 geäußertes Vorbringen. Dazu hat das Gericht bereits in seinem damaligen Urteil vom 9. September 2014 betreffend die Mutter des Klägers (damals Klägerin zu 1.) ausgeführt: "Die danach unverfolgt ausgereiste Klägerin zu 1. muss auch nicht auf Grund des Vorliegens subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria rechnen. Soweit sich die Klägerin auf eine Verfolgung ihrer Person und ihrer Kinder durch den Schleuser und Zuhälter namens "James", dem sie aus der Zwangsprostitution entflohen sei und der von ihr die Rückzahlung des Geldes verlange, für den Fall ihrer Rückkehr berufen hat, sind die Angaben der Klägerin ebenfalls sehr pauschal und oberflächlich und beschränken sich auf einen Anruf des Mannes bei dem Kindesvater. Eine konkrete, landesweite Bedrohungslage im Falle ihrer Rückkehr ist insoweit nicht erkennbar." Daran hält das Gericht weiterhin fest, da das mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 erfolgte Vorbringen dazu keine weitergehenden Angaben enthält und zudem weiterhin - auch angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Nigeria, vgl. dazu etwa Lagebericht vom 21. November 2016, Ziffer V, 1.1., nicht von einer landesweiten Bedrohung ausgegangen werden kann. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 21. November 2016, 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils unter Ziffer IV 2. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger wird seinem Vorbringen zufolge in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ferner ist nach den obigen Ausführungen eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris, Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - sowie BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 - juris, Rz. 24f., nicht erkennbar. Dass der Kläger auf Grund der aktuellen politischen Lage in Nigeria derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist der Kläger als katholischer Christ nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 2013 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam und kommt es regelmäßig zu Anschlägen der Gruppe "Boko Haram" und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Juli 2015, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; sowie etwa "Briefing Notes" des BAMF zu den Anschlägen von Boko Haram im Jahr 2014 und 2015; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. Der Kläger hat mit Blick auf die im Süden Nigerias gelegene Herkunftsregion seiner Eltern (Benin City) keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Dem Kläger steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Bei der Prüfung, ob die genannten nationalen Abschiebungsverbote vorliegen, ist allerdings im Rahmen der Gefahrenprognose für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria eine Gemeinschaft mit seinen Eltern, d.h. seiner Mutter (der Klägerin zu 1. im Verfahren 2 K 2263/13..A) und seinem Vater - dem nigerianischen Staatsangehörigen Herrn U1. (U2. ) F. J. - zu unterstellen und nicht nur eine alleinige Rückkehr mit seiner Mutter (als alleinstehende Frau). Dazu hat das Gericht bereits in dem Verfahren seiner Schwester - N. P. - mit Urteil vom 9. September 2014 (Az. 2 K 2262/13.A) ausgeführt: "Ausgangspunkt für diese Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Auch wenn die Mutter der Klägerin nicht mit dem Kindesvater verheiratet ist, gelten insoweit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der asylrechtlichen Verfolgungsprognose entwickelten Grundsätze entsprechend, wonach regelmäßig von einer gemeinschaftlichen Rückkehr des Asylsuchenden mit seinen Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch im Bundesgebiet mit Ihnen als Familie zusammenlebt. Auch eine etwaige fehlende Rückkehrbereitschaft der bzw. des Familienangehörigen steht grundsätzlich nicht entgegen, solange die Schutzgemeinschaft der Familie im Bundesgebiet besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93 unter Hinweis auf die Urteile vom 16. August 1993 – 9 C 7/93 -, NVwZ, 1994, 504 und vom 8. September 1992 – 9 C 8/91 -, NVwZ 1993, 190. Dies – d.h. die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr - gilt nur dann nicht, wenn der betreffende Familienangehörige selbst Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießt, vgl. so BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, a.a.O. zu einer rechtskräftigen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AufenthG. Vorliegend ist eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit beiden Eltern bereits deshalb anzunehmen, weil bereits seit dem Jahr ihrer Geburt, d.h. seit 2012, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern und Bruder besteht. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Weder ihr Vater noch ihre Mutter verfügen über ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet noch steht ihnen selbst Abschiebeschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu. Über den Antrag des Kindesvaters (vom 19. Mai 2011) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist bisher nicht entschieden worden und soll nach Mitteilung der Ausländerbehörde vom 4. August 2011 erst nach Abschluss der Asylverfahren der Klägerin sowie ihrer Mutter und Bruders entschieden werden; der Aufenthalt des Kindesvaters wird seither geduldet. Vor diesem Hintergrund war auch im Rahmen der Gefahrenprognose für die Mutter der Klägerin im Verfahren 2 K 2263/13.A von einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Bruder der Klägerin und dem Kindesvater auszugehen, da ihre Mutter mit dem Kindesvater und dem Bruder der Klägerin bereits seit 2011 in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt und die Mutter der Klägerin zudem nach ihrem eigenen Vorbringen dem Kindesvater im Jahr 2010 nach Deutschland nachgereist ist. Die Eltern der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung zudem bekundet, dass sie heiraten wollen. In einer derartigen Lebenskonstellation wäre es wirklichkeitsfremd von einer alleinigen Rückkehr der Klägerin ohne ihre Eltern auszugehen." Daran hält das Gericht auch für den Kläger fest, da sich die tatsächlichen familiären und aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Auch der Kläger lebt seit seiner Geburt in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und seinen Geschwistern und der Aufenthalt des Vaters wird weiterhin geduldet. Eine Rückkehr ohne den Kindesvater wäre vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Für die Prüfung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung verbundenen Trennung des Klägers von seinen Eltern ist vorliegend kein Raum. Zu einen ist nach der obigen Gefahrenprognose von einer Rückkehr im Familienverbund auszugehen und zum anderen fällt diese Prüfung nicht in die Zuständigkeit der Beklagten bzw. des Bundesamtes, sondern obliegt der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollzugs einer Abschiebung. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet ein sog. inlandsbezogenens Abschiebungsverbot - auch soweit es sich trennungsbedingte (mittelbare) Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung nicht das Bundesamt (nur zielstaatsbezogene Abschiebeverbote) sondern die Ausländerbehörde zuständig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 - juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen und dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des EGMR – nicht erkennbar. Dies kann auch nicht Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, sprechen können, d.h. eine Abschiebung in einen Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris, Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris, Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR. Anhaltspunkte für einen derartigen besonderen Ausnahmefall lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Diese lassen sich auch nicht aus den schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de weltweit-afrika-nigeria; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. "Soziale Schieflage"); und bereits die Ausführungen des Gerichts in den Verfahren der Mutter und der Geschwister des Klägers mit Urteilen vom 9. September 2014 - 2 K 2262/13.A und 2 K 2263/13.A -, Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen, vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 -, juris Rz. 8f.. Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Für den Kläger kann auch auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere - außergewöhnliche - Gefahrenlage angenommen werden. Nach den obigen Ausführungen zur Gefahrenprognose ist insbesondere nicht die Situation einer Rückkehr mit seiner Mutter als alleinstehender Frau mit 3 Kindern bzw. Kleinkindern zugrunde zu legen, vgl. zu der nach der derzeitigen Erkenntnislage noch immer besonders schwierigen Situation alleinstehender Frauen mit Kleinkindern: Urteile des VG Aachen vom 24. August 2015 - 1785/14.A -, vom 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A –, vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A –, vom 22. Mai 2012 - 2051/10.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -, VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A -, VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 - und VG München vom 28. April 2014 - M 21 K 11.30680 -, jeweils juris, und etwa: AA, Lageberichte vom 21. November 2016, 3. Dezember 2015 sowie bereits vom 28. November 2014, 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010: Zusammenfassung, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4 bzw. III.4..; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist, da von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund mit dem Kindesvater auszugehen ist und insoweit eine erhebliche und existentielle Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach dem bisherigem Vorbringen nicht ersichtlich ist. Ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris. Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständige Rspr. BVerwG bereits zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09. Soweit sich der Kläger auf eine Gefährdung im Hinblick auf die schlechten Lebensbedingungen in Nigeria beruft, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und zur anzunehmenden Rückkehr im Familienverbund sowie nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Klage bleibt schließlich ebenfalls erfolglos, soweit der Kläger ausdrücklich die Aufhebung der Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides, die die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate enthält, begehrt. Soweit der Kläger damit in Form einer Anfechtungsklage die Aufhebung der Befristung verfolgt, dürfte eine Anfechtungsklage bereits mangels Rechtsschutzinteresses bzw. zulässigen Rechtsschutzziels nicht zulässig sein. Denn gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das Verbot von Amts wegen zu befristen. Die Befristung stellt danach einen für den betroffenen Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, da ohne die Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet gilt. Mit der Aufhebung der Befristungsentscheidung würde der Kläger kein statthaftes Klageziel verfolgen, vgl. etwa: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Januar 2017, § 11 Rz. 183 ff.. Soweit der Antrag des Klägers unter Berücksichtigung des § 88 VwGO als Verpflichtungsantrag zu verstehen ist, gerichtet auf eine Aufhebungsentscheidung der Beklagten oder Verkürzung der Befristung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über die Länge der Befristung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufentG und der Aufhebung bzw. Verkürzung der Befristung um Ermessensentscheidungen des Bundesamtes handelt, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 -, juris, welches nur eingeschränkt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar ist. Die Frist darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Befristung gemäß nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind neben den zulässigerweise heranzuziehenden spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten auch familiäre sowie andere erhebliche persönliche Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sämtliche im konkreten Kontext schutzwürdigen Interessen des Klägers sind in den Blick zu nehmen und mit den öffentlichen Interessen in einen praktisch verträglichen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 -, juris, Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Januar 2017, § 11 Rz. 106 ff.. Nach diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insbesondere keine besonderen schutzwürdigen Belange vorgetragen. Der Hinweis auf den in Deutschland lebenden Großvater und die Halbgeschwister seines Vaters führen zu keiner abweichenden Beurteilung, da seine eigene Kernfamilie über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Soweit hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder mit der Abschiebungsandrohung - wegen der erst späteren Gesetzesänderung - noch keine Befristung erfolgt ist, ist auf § 11 Abs. 2 Satz 4 zu verweisen, wonach spätestens bei der Abschiebung eine Befristung zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).