Beschluss
2 L 250/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0515.2L250.17A.00
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Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt und Herr Rechtsanwalt X. H. aus W. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 862/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt und Herr Rechtsanwalt X. H. aus W. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 862/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. H. in W. , für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, hat Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 862/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der VwGO zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Februar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetztes (AsylG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Abschiebungsandrohung. Zwar hat das Bundesamt zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ernstlichen Zweifel begegnet jedoch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und damit auch die Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Nigeria (Ziffer 5). (1) Zu Recht hat das Bundesamt die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Den Antragstellern droht offenkundig keine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria. Dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie ihr Heimatland, das sie ihren nicht eindeutigen Angaben zufolge bereits zwischen 1997 (im Alter von etwa 19 Jahren) und 2000 (so ihre Angaben bei der Erstanhörung) verlassen haben will, aus Furcht vor einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat. Eine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S. d. § 3c AsylG oder eine Verfolgungshandlung i.S. § 3a AsylG hat die Antragstellerin zu 1. nicht geltend gemacht. Soweit die Antragstellerin zu 1. angibt, dass es damals einen älteren Mann gegeben habe, der sie habe heiraten wollen, stand dies nicht in Zusammenhang mit ihrer Ausreise. Ihrem weiteren Vortrag zufolge hat sie diesen Antrag abgelehnt und sei von zu Hause "weggelaufen" und einer Frau gefolgt, die sie nach Italien bringen wollte, um ihre Familie finanziell unterstützen zu können. Ihr Vater habe eine Augenkrankheit und die Familie habe kein Geld für eine Operation gehabt. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie nunmehr wegen der schlechten Lebensbedingungen und Gesundheitsversorgung sowie der Sicherheitslage eine Gefährdung ihrer Kinder. Auch soweit sich die Antragstellerin zu 1. darauf beruft, Angst vor einer Tötung durch Terroristen zu haben, hat sie, die ihren Angaben zufolge zuletzt in Benin City gelebt haben will, keine sie persönlich treffenden Verfolgungshandlungen - etwa als Christin durch Boko Haram - dargelegt. Verfolgungshandlungen in ihrem Heimatland hat die Antragstellerin zu 1. auf Nachfrage vor dem Bundesamt verneint. Das Bundesamt hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1. ihr Heimatland offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen - § 30 Abs. 2 AsylG - verlassen hat. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass die Antragsteller wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit einer Verfolgung rechnen müssten, vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch Lageberichte vom 21. November 2016 S. 23, vom 3. Dezember 2015 S. 24, 25 sowie bereits vom 11. März 2010 S. 24 und vom 21. Januar 2009 S. 21. Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt. Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz bezogen auf das Land Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass die Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnten, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -, nicht erkennbar. Dass den Antragstellern auf Grund der aktuellen politischen Lage in Nigeria derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller werden in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich sind die Antragsteller als Christen nicht im Falle ihrer Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asyl. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 2013 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes - die Antragstellerin zu 1. hat ihren Angaben zufolge zuletzt in Benin City gelebt - nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Juli 2015, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. (2) Ernsthafte Zweifel bestehen demgegenüber an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 4 des Bescheides) und damit auch an der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides), da nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Allerdings ist für die Antragsteller zu 5. und 6. die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung einhergehenden Trennung der Antragsteller von ihrem in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis lebenden (liberianischen) Vater kein Raum. Diese Prüfung fällt nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Antragsteller von ihrem Vater zulässig ist, ist ausschließlich von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet jedoch ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Vgl. auch dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93. Ernsthaften Zweifeln begegnet angesichts der individuellen Lebensumstände der alleinstehenden Antragstellerin zu 1. und ihrer fünf Kinder - den Antragstellern zu 2. bis 6. - im Alter von derzeit 2, 3, 6 und 9 Jahren und der in Nigeria herrschenden Lebensbedingung jedoch die negative Feststellung des Bundesamtes im Hinblick auf zu berücksichtigende - zielstaatsbezogene - nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist eine Abschiebung dann verboten, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und Rechtsprechung des EGMR kann in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche - individuelle - Gefährdungssituation für den betroffenen Ausländer landesweit besteht. Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständige Rspr. BVerwG bereits zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe tragen die von dem Bundesamt dargelegten Gründe nicht die getroffene negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten. Zunächst ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de , Stand: März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de weltweit-afrika-nigeria; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. "Soziale Schieflage") Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Allerdings ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden, vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 21. November 2016, 3. Dezember 2015 sowie bereits vom 28. November 2014, 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010: Zusammenfassung, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4 bzw. III.4..; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; ; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 24. August 2015 - 1785/14.A -, und die dortigen Nachweise sowie vom 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A –, vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A –, vom 22. Mai 2012 - 2051/10.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -, VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A -, VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 - und VG München vom 28. April 2014 - M 21 K 11.30680 -, jeweils juris. Nach ihren bisherigen Angaben hat die ledige - 39 Jahre alte - Antragstellerin zu 1. selbst keine Schule besucht und kann nur eingeschränkt lesen. Bis zu ihrer Ausreise hat sie mit ihrer Familie von der Feldarbeit gelebt. Die Antragstellerin zu 1. hat Nigeria ihren Angaben zufolge schon vor über 17 Jahren verlassen und ihre Eltern seien zwischenzeitlich verstorben. Sie habe mehrere Jahre in Libyen gelebt und in Italien als Prostituierte arbeiten müssen. Mit dem Vater der ersten beiden Kinder sei sie nach Spanien gegangen, der sie dort aber schlecht behandelt habe. Sie sei dann Frankreich gegangen, wo sie ihr drittes Kind bekommen habe und dann wieder nach Spanien zurück. Schließlich sei sie dem Vater der jüngsten Kinder - den Antragstellern zu 5. und 6. - nach Deutschland gefolgt. Das Gericht lässt im Rahmen des Eilverfahrens offen, ob insoweit bereits Umstände vorliegen, die eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR nahelegen. Jedenfalls kann jedoch vor diesem Hintergrund derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und ihrer konkreten Lebenssituation einer alleinstehenden Frau mit fünf minderjährigen bzw. mehreren Kleinkindern bei einer Rückkehr nach Nigeria in absehbarer Zeit in eine lebensgefährdende existentielle Notlage, d.h. extreme Gefahrenlage geraten könnten, die im Einzelfall ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Angesichts der mangelnden Schul- und Berufsausbildung ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. an eine die Familie existenzsichernde Erwerbstätigkeit anknüpfen kann. Inwieweit die Antragstellerin zu 1. auf ein sie und die Kinder unterstützendes familiäres Netz zurückgreifen kann, ist offen. Zwar hat die Antragstellerin zu 1. in der Anhörung angegeben, dass sie noch Geschwister in Nigeria habe. Sie hat ihr Heimatland ihren Angaben zufolge jedoch bereits vor über 17 Jahren verlassen und nach der Anhörung vor dem Bundesamt ist offen, ob ihr und den fünf Kindern das familiäre Netz noch zur Verfügung steht. Die Hinweise des Bundesamtes, dass es in der nigerianischen Bevölkerung üblich sei, sich zu unterstützen und die Antragstellerin zu 1. arbeitsfähig sei und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, sind insoweit nicht ausreichend. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein wird, für sich und die Antragsteller zu 2. bis 6. eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. auf familiäre Anbindungen zurückgreifen kann, bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.