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Urteil

7 K 3127/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0320.7K3127.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 10. März 2017 gab der Kläger an, er stamme aus Kunduz. Dort lebe noch eine Tante väterlicherseits, sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Seine Familie – Eltern und drei Schwestern – sei in Pakistan. Sie hätten Afghanistan gemeinsam verlassen. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht. Danach habe er am Flughafen von Kunduz bei einem amerikanischen Unternehmen – J. J1. C. T. – gearbeitet, und zwar von 2012 bis 2015. Seine Aufgabe sei es gewesen, die gelieferten Waren zu überprüfen, ob sie in Ordnung seien. Er habe seine Heimat Anfang August 2015 verlassen. Zu seinen Asylgründen trug der Kläger vor, sein Vater sei Schneider gewesen, und sie hätten einen Laden gehabt. Im Jahre 2012 habe er, der Kläger, dann diese Tätigkeit aufgenommen. Diese Arbeit sei oft mit Schwierigkeiten verbunden gewesen. Oft seien sie von den Taliban angehalten worden. Trotzdem hätten sie weiterarbeiten können. 2013 sei die Lage in Kunduz schlimmer geworden, und 2014 sei es noch schlimmer geworden. In diesem Jahr habe er einen Drohbrief erhalten. In ihrem Stadtteil hätten alle erfahren, wo er arbeite. Die Taliban hätten zweimal bei ihnen zu Hause seinen Vater geschlagen. Er, der Kläger, sei nicht zu Hause gewesen. Beim zweiten Mal – im Winter 2014 – hätten sie seine älteste Schwester mitgenommen; sie sei zehn bis 15 Tage weg gewesen. Sie hätten seine Schwester gefunden. Sie sei vergewaltigt worden. Alle hätten gesagt, dass er daran schuld sei, da die Taliban seinetwegen bei ihnen zu Hause gewesen seien. Auf Frage, ob von Winter 2014 bis August 2015 nichts mehr vorgefallen sei, führte der Kläger aus, es habe Vorfälle gegeben. Zwei Mitarbeiter des Unternehmens seien einfach verschwunden. Drei oder vier weitere Mitarbeiter hätten mit der Arbeit aufgehört; sie hätten den Familien der Verschwundenen erfahren, dass sie von den Taliban entführt worden seien. Die Familien hätten einen Brief der Taliban erhalten, dass die entführten Personen getötet worden seien. Auf dem Weg von der oder zur Arbeit seien Mitarbeiter von Taliban mitgenommen worden. Einmal sei er auch von denen angehalten worden. Sie hätten mehrere Fahrzeuge angehalten und zehn Personen mitgenommen. Sie seien geschlagen worden. Als die Polizei gekommen sei, seien die Leute geflohen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 06. Juni 2017 Klage erhoben. Er führt aus, die Taliban seien das erste Mal Anfang Februar 2015 bei ihnen zu Hause gewesen; einige Wochen später seien sie erneut gekommen und hätten seine Schwester entführt. Bei der Angabe „im Winter 2014“ laut Anhörungsprotokoll handele es sich um einen Übersetzungsfehler. Als er von den Taliban angehalten worden sei, hätten sie seinen Dienstausweis für das Unternehmen J1. C. T. gefunden. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, da Anhörer und Entscheider nicht identisch gewesen seien. Der Kläger vertieft und ergänzt im Übrigen sein Asylvorbringen im Wesentlichen unter Verweis auf die Bedrohung durch die Taliban, u.a. durch Blutrache und im Wege der drohenden Zwangsrekrutierung. Mit Blick auf die Verhandlung zwischen der US-Regierung und den Taliban sei zu befürchten, dass diese alsbald landesweit herrschen würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigen-schaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. A. Der Bescheid ist nicht deshalb bereits formell rechtswidrig, weil er nicht von dem Bediensteten des Bundesamtes verfasst worden ist, der den Kläger angehört hat. Aus dem Asylgesetz ergibt sich nicht, dass der Entscheider auch immer der Anhörer sein muss; eine dem § 112 VwGO vergleichbare Regelung besteht nicht. Vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 23.07.1997 – 24 B 32748 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2001 – 23 K 714/97.A –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 15.05.2002 – 11 B 206/01 As –, juris. Ob etwas anderes gilt, wenn das Bundesamt seine Entscheidung über die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrags auf die persönliche Unglaubhaftigkeit eines Antragstellers stützt, vgl. hierzu etwa VG Bremen, Beschluss vom 05.01.2016 – 5 V 2543/15 –, juris Rn. 16; VG Göttingen, Beschluss vom 17.08.2010 – 2 B 301/10 –, juris Rn. 10 f., kann dahinstehen. Zum einen ist der Asylantrag des Klägers nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Zum anderen beruht die ablehnende Entscheidung erkennbar nicht auf einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers und damit auf personenbezogenen Eindrücken, die von der persönlichen Wahrnehmung abhängen, sondern auf einer Würdigung des Tatsachenvorbringens des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt. B. Gegen den Bescheid ist auch materiell-rechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG (nachfolgend I.). Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (II.) noch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (III.). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er sich in einer ausweglosen, nicht anders als durch Flucht ins Ausland zu bewältigenden Lage befunden hat. Die Kammer geht zwar davon aus, dass er in der Zeit von 2012 bis 2015 bei einem amerikanischen Unternehmen, nämlich J. J1. C1. T., gearbeitet hat. Demgemäß war dem hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 1 im Schriftsatz des Klägers vom 20. März 2019 insoweit nicht mehr nachzugehen. Auch wenn weiter als wahr unterstellt, dass die auf der Militärbasis von Kunduz arbeitenden einheimischen Personen einer generellen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt waren, rechtfertigt dieser Umstand allein aber noch nicht die Annahme, der Kläger sei individuell in das Visier der Taliban geraten und deswegen auch heute noch bedroht: Zu den beim Bundesamt vorgelegten Drohbriefen hat der Kläger selbst berichtet, dass sie nicht konkret an ihn gerichtet gewesen seien, sondern an alle (afghanischen) Mitarbeiter des Unternehmens. Dies wird auch anhand der Formulierung der Schreiben deutlich. Denn in dem ersten Schreiben werden die „lieben Brüder“ ohne namentliche Nennung aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben. Auch in dem zweiten Schreiben wird eine konkrete Person nicht angegeben. Es lässt sich auch keine individuelle Bedrohung in anderer Form feststellen. So hat der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt bekundet, seine Arbeit sei oft mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, sie seien oft von den Taliban angehalten worden; 2013 sei die Lage schlimmer geworden; 2014 sei die Lage noch schlimmer geworden. Warum das so gewesen sein soll, ergibt sich aus den Angaben des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht hinreichend klar. In der mündlichen Verhandlung hat er verdeutlicht, dass er damit das allgemeine Erstarken der Taliban in Kunduz gemeint hat. Daraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass der Kläger davon über die von ihm erwähnten „Schwierigkeiten“ hinaus nicht betroffen war – jedenfalls nicht in einer Weise, die als asylrechtlich relevante Verfolgung eingestuft werden könnte. Hierfür spricht auch die Aussage des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt, er persönlich sei nicht wegen seiner Arbeit von den Taliban bedroht worden. Von wem demgegenüber sein Vater angesprochen worden – darauf hat der Kläger abgestellt – und was der Inhalt des Gesprächs bzw. der Gespräche war, bleibt im Dunkeln, weil er hierzu keine weiteren Angaben gemacht hat. In eine ausweglose Lage ist der Kläger auch nicht durch das Auffinden des JAT -Ausweises bei einer Fahrzeugkontrolle geraten. Die Kammer bewertet das Vorbringen – er sei von den Taliban angehalten worden, und dabei hätten sie seinen JAT-Ausweis gefunden; nur wegen einer nahenden Polizeistreife seien die Taliban geflüchtet – als konstruiert und damit nicht glaubhaft. Auffällig ist zunächst, dass hiervon bei der Anhörung vor dem Bundesamt gar nicht die Rede war, obwohl der Kläger zu diesem Punkt für seine Verhältnisse recht ausführlich vorgetragen hat. So hat er berichtet, er sei von denen angehalten worden; er habe nach Hause gewollt; sie seien mit Motorrädern gewesen und hätten sie angehalten; sie hätten mehrere Fahrzeuge angehalten und zehn Leute mitgenommen. Es ist angesichts dessen nicht eingängig, dass er gerade das Auffinden des JAT-Ausweises durch die Taliban als durchaus gefahrerhöhenden Umstand vergessen haben soll, wie er mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 und nochmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Das überrascht umso mehr, als die Fahrzeugkontrolle für die Eltern – in erster Linie wohl für den Vater – der Anlass gewesen sein soll, ihm, dem Kläger, die weitere Arbeit für das Unternehmen J. zu verbieten. Ist danach die Fahrzeugkontrolle als Anlass für den Entschluss zur Ausreise einzustufen, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich dem Kläger in allen Einzelheiten fest einprägt und er bei der Anhörung vor dem Bundesamt als – wie dem Kläger bekannt sein musste – wesentlicher Termin zur Darstellung seiner Verfolgungsgeschichte nicht ein entscheidendes Detail vergisst. Es kommt hinzu, dass sich sein Vorbringen zu der Fahrzeugkontrolle generell mit seiner Angabe „beißt“, er sei nach dem ersten Hausbesuch nur selten zu Hause gewesen, und wenn, dann um 2.00 Uhr nachts. War dem aber so, kann er nicht auf dem Weg von der Arbeit nach Hause – darauf hat sich seine Aussage zur Kontrolle bezogen – angehalten worden sein. Denn seine Arbeit hat er, wie er zuvor berichtet hatte, regelmäßig um 16.00 Uhr beendet. Der Kläger hat auch nicht darlegen können, dass es zu weiteren individuellen Übergriffen gekommen ist. Die von ihm beim Bundesamt erwähnten Vorfälle in der Zeit bis zu seiner Ausreise bezogen sich im Wesentlichen nicht auf ihn konkret. So hat er berichtet, zwei Mitarbeiter des Unternehmens seien einfach verschwunden, und drei oder vier hätten mit der Arbeit aufgehört; auf dem Weg von der oder zur Arbeit seien Mitarbeiter von den Taliban mitgenommen worden. Auch in den „Hausbesuchen“ durch die Taliban, das Vorbringen des Klägers zunächst als wahr unterstellt, sieht das Gericht keine an die berufliche Tätigkeit des Klägers anknüpfende Verfolgung. Diesen Zusammenhang hat er noch nicht einmal selbst hergestellt. So hat er seinen Schilderung bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu den „Hausbesuchen“ vorangestellt, die Taliban hätten gefordert, dass jede Familie einen Sohn zu den Taliban geben solle. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung ist er auf diesen Aspekt der Zwangsrekrutierung zurückgekommen, indem er etwa darauf hingewiesen hat, sie hätten erfahren, dass die Taliban auf der Suche nach jungen Männern oft die Häuser durchsucht hätten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen J. in Bedrängnis geraten ist. Demgemäß hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 2 nachzugehen. Es mag zutreffen, dass der Taliban-Führer Mullah Omar im Jahre 2009 die Anweisung erteilt hat, jeden umzubringen, der mit den ausländischen Streitkräften oder der afghanischen Regierung zusammenarbeitet. vgl. ACCORD, Zur Situation von Dolmetschern, die für die Amerikaner gearbeitet haben, und ihren Familien, 28. November 2011, https://www.ecoi.net/en/document/1019734.html. Aber es gibt, selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellte, keine Anhaltspunkte dafür, dass auch nur der Versuch unternommen worden ist, ihm nach dem Leben zu trachten. Das verwundert freilich auch deshalb nicht, weil eine solche Anweisung schon angesichts der erheblichen Anzahl von Personen, die mit den ausländischen Streitkräften oder der afghanischen Regierung zusammenarbeiten, gar nicht umfassend realisiert werden könnte. Auch entspricht es der Erkenntnislage, dass Personen, die mit den ausländischen Truppen zusammenarbeiten, Vergeltungsmaßnahmen drohen (vgl. Hilfsbeweisantrag Nr. 3 gemäß Schriftsatz vom 20. März 2019). Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan update – Gefährdungsprofile, 12. September 2018, S. 9. Indes ist im Einzelfall zu differenzieren, wie hoch dieses Risiko einzustufen, ob mithin von einer geringen – und damit unbeachtlichen – oder einer hohen – und damit beachtlichen – Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Bereits die oben aufgezeigten Umstände des Einzelfalls sprechen dafür, hier ein geringes Risiko anzunehmen. Es kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenem Bekunden die Tätigkeit für das amerikanische Unternehmen J. beendet hatte. Dabei kann die Kammer – wie dargetan – nicht davon ausgehen, dass dies unter dem Druck einer individuellen Bedrohung getan hat, die als Zeichen eines erhöhten Verfolgungsinteresses gewertet werden könnte. Demgemäß kann es dahinstehen, was die Drohung der Taliban für den Fall, dass die Arbeit für das amerikanische Unternehmen bedeutet (vgl. Hilfsbeweisantrag Nr. 4 in dem Schriftsatz des Klägers vom 20. März 2019). Für ein geringes Risiko kann schließlich gewertet werden, dass der Kläger nicht unmittelbar mit ausländischen Truppen zusammengearbeitet hat, sondern allenfalls mittelbar und das auch in untergeordneter Funktion, die mit der etwa eines Dolmetschers nicht zu vergleichen ist. Der Kläger kann desweiteren nicht mit Erfolg geltend machen, ihm drohe die Zwangsrekrutierung durch die Taliban: Die Kammer hat schon Zweifel daran, ob seinem Vorbringen in diesem Punkt zu folgen ist. Denn es ist unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt zu den „Hausbesuchen“ durch die Taliban gerade einmal vier Sätze gebraucht, um das Geschehen wiederzugeben: Sie hätten zweimal bei ihnen zu Hause seinen Vater geschlagen; beim ersten Mal sei er nicht zu Hause gewesen, aber sein Vater; sie hätten seinen Vater geschlagen und seien weggegangen; beim zweiten Mal sei er, der Kläger, nicht zu Hause gewesen, und sie hätten seine älteste Schwester mitgenommen. Zwar ist die Möglichkeit, über diese Vorfälle zu berichten, von vornherein dadurch beschränkt, dass der Kläger, seine Angaben als wahr unterstellt, jeweils nicht zu Hause gewesen sein soll. Allerdings ist es aus der Sicht der Kammer abwegig und lebensfremd anzunehmen, er hätte beide Vorfälle nicht zum Anlass genommen nachzufragen, was genau geschehen ist und was genau gesagt worden ist. In diesem Fall aber hätte der Kläger in der Lage sein müssen, genauere Angaben – wenn auch vom Hörensagen – zu machen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass er sich einer Zwangsrekrutierung – aber eben auch einer etwaigen, von der Kammer freilich nicht angenommenen Bedrohung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit – nicht durch Ausweichen in andere Landesteile entziehen könnte. Der Kläger muss sich mit anderen Worten auf eine inländische Fluchtalternative außerhalb der seiner Herkunftsregion verweisen lassen. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Insbesondere muss ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer ein wirtschaftliches Existenzminimum bieten, wobei der Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Wirtschaftlich zumutbar ist der verfolgungssichere Ort grundsätzlich immer dann, wenn der Asylbewerber dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11 und vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37 und zum Verhältnis zu § 60 Abs. 7 AufentG BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20 sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 17. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er nach seinem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist, nämlich in Kabul. Dort ist nicht zuletzt aufgrund der Anonymität der Großstadt nicht mit Verfolgung zu rechnen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Auskunft des European Asylum Support Office (EASO) aus Dezember 2017 („Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict“) heißt es, die Taliban verfügten zwar in den Städten über ein Informationsnetzwerk, und es fänden gezielte Angriffe statt. Die wenigen gezielten Angriffe in Kabul durch Schützen auf Motorrädern beträfen jedoch nur Parlamentsangehörige oder ehemalige hochrangige Angehörige der Taliban. Bei dem Polizeichef der Provinz Uruzgan, der im Jahr 2015 durch einen Selbstmordattentäter getötet worden sei, habe es sich um den Hauptgegner der Taliban gehandelt. Die Liste der Personen, auf die die Taliban Ressourcen aufwendeten und die sie in großen Städten verfolgten, beschränke sich auf wenige Dutzend bis maximal 100 Personen. Personen und deren Angehörige, die für die Taliban weniger von Interesse seien, würden nach einem Umzug in eine große Stadt nicht von den Taliban verfolgt. Ausnahmen gebe es nur in Bezug auf persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Konflikte. Die Möglichkeiten der Taliban, Personen nach einem Umzug in einer großen Stadt ausfindig zu machen, seien besonders erfolgreich, wenn es darum gehe, sehr bekannte und gut aufgestellte Gegner aufzufinden. Eine Rolle spiele dabei jedoch das Verhältnis von Kosten und Nutzen, so dass eine Person, die von wenig Interesse für die Taliban sei, nicht der Gefahr ausgesetzt sei, nach einem Umzug weiterhin verfolgt zu werden. Allerdings verbietet sich eine pauschale Beurteilung. In dem zitierten EASO-Bericht heißt es: „According to Giustozzi, there is a degree of cost-effectiveness involved: a profile of low importance to the Taliban, but residing in an area easy to access for the Taliban, may be targeted sooner than a high profile residing in an area heavily patrolled by the authorities (556).” Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 64. Mithin geht die Auskunft davon aus, dass diese Personen mit einem niedrigen Risikoprofil nach einem Umzug in eine große Stadt wahrscheinlich („probably”) nicht von den Taliban verfolgt würden bzw. in einem Gebiet, das für die Taliban leicht zu erreichen sei, eher („sooner“) verfolgt würden als Personen mit einem hohen Risikoprofil in einem Gebiet, das durch Regierungstruppen gut gesichert sei. Ob eine Person im Sinne der Auskunft „weniger von Interesse“ ist (“lower profile individuals“; „a profile of low importance to the Taliban“), ist eine Frage des Einzelfalls. Nach diesen Kriterien kann ein auch heute noch bestehendes landesweites Verfolgungsinteresse an dem Kläger nicht angenommen werden. Er ist als „lower profile individual“ einzustufen, da er einer von sehr vielen Jugendlichen bzw. jungen Männern ist, die als Rekruten in Frage kommen. Bereits oben ist ausführlich dargelegt worden, dass ihn seine Tätigkeit für ein amerikanische Unternehmen nicht aus dieser Masse heraushebt. Die Frage nach einer für ihn trotz Beendigung seiner Arbeit bestehenden Gefahr hat er beim Bundesamt nicht überzeugend beantworten können. So hat er lediglich erklärt, dort herrsche jeden Tag für ihn Gefahr; immer wenn er gearbeitet habe, sei er in Gefahr gewesen. Spätestens nach Übersiedlung nach Kabul hat er nicht mehr gearbeitet. Wenig schlüssig ist auch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, die Familie sei in Kabul nicht geblieben, weil sie zuvor schon entschieden hätten, Afghanistan zu verlassen. Diese Aussage erlaubt im Verbund mit dem Verweis auf einen Selbstmordanschlag die Schlussfolgerung, dass ihr Aufenthalt in Kabul keinen sie persönlich betreffenden konkreten Anlass zur Ausreise gegeben hat. Dieser Befund lässt, wenn man davon ausgeht, dass die Taliban grundsätzlich in der Lage sind, einzelne Personen aufzuspüren – vgl. nur EASO, Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 27 ff. m.w.N. -, bereits erkennen, dass ein Interesse der Taliban an dem Kläger nicht bestanden hat. Seine plausible Erklärung mag das darin finden, dass er das gemacht hat, was von den Mitarbeitern des amerikanischen Unternehmens offenbar erwartet worden ist, indem er seine Tätigkeit im März 2015 beendet hat. Was eine befürchtete weiterhin bestehende Bedrohung betrifft, kommt der nicht unerhebliche Zeitablauf seither von nunmehr vier Jahren hinzu. Warum deshalb auch jetzt noch ein Verfolgungsinteresse bestehen sollte, dass die Taliban ihn landesweit suchen würden, erschließt sich der Kammer nicht. Erleichtert wird ein Niederlassen andernorts, ohne eine erneute Gefährdung befürchten zu müssen, dadurch, dass es in Afghanistan an einem funktionierenden Meldewesen fehlt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand: 21. Januar 2016, S. 188; aus der Rechtsprechung VG Würzburg, Urteil vom 15.06.2016 - W 2 K 15.30769 -, juris Rn. 25. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Kläger ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans zuzumuten. Es ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger alleinstehender junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 –, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 146 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 19; OVG Nds., Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 07.01.2019 – 3 A 1194/17 As HGW –, juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 – Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 45 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 52 ff. unter Verweis auf zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Einrichtungen. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurechtzufinden, bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, sein Leben in einer größeren Stadt Afghanistans zu meistern. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland ist zudem zu erwarten, dass er als Zusatzqualifikation über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund nicht der These Stahlmanns, die in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass eine gesunde und arbeitsfähige Person zwischen 18 und 40 Jahren nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft finden könnte. Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018 an das VG Wiesbaden, S. 204. Es lässt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen, dass allein der Umstand, dass ein Rückkehrer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt und nie in Afghanistan, sondern mehrere Jahre im europäischen Ausland gelebt hat, einer Existenzsicherung in Kabul zwingend entgegenstünde. Erfahrungsberichte oder Schilderungen darüber, dass gerade auch gelernte, leistungsfähige, erwachsene, männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13.08.2018 - 3 L 236/18 -, juris Rn. 11. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang keine Veranlassung gesehen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 7 gemäß Schriftsatz des Klägers vom 20. März 2019 nachzugehen. Die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls entzieht sich einer auf allgemeine Feststellungen abzielende sachverständige Beurteilung. Davon unabhängig verweist die Kammer auf die plausiblen Ausführungen in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 404 ff. m.w.N. zur Auseinandersetzung mit den sachverständigen Äußerungen Stahlmanns in ihrem o.a. Gutachten: „Vom 31. Mai 2017 bis zum 23. Januar 2018 wurden 68 weitere Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben, BT-Drs. 19/632 S. 5, von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 nach den Erhebungen der Sachverständigen Stahlmann insgesamt 366 Personen. Obwohl diese Rückkehrer sich - wie dargestellt - in Afghanistan vielen Belastungen gegenübersehen und die Situation im Land äußerst schwierig ist, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort stehe einer Existenzsicherung in Afghanistan bzw. in Kabul (auch nur auf niedriger Stufe) entgegen. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor. An diesem Befund haben auch die Ausführungen der Sachverständigen Stahlmann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts geändert. Dies gilt schon deshalb, weil es sich dabei nicht um systematische, geschweige denn vollständige oder zumindest repräsentative Erhebungen über den Verbleib und das weitere Schicksal der aus Deutschland abgeschobenen Menschen handelte und - nach Stahlmanns nachvollziehbaren methodischen Ausführungen - auch nicht handeln konnte. Auch die afghanischen Behörden haben derzeit offenbar keine Übersicht über die Ankünfte bei Abschiebungen. Selbst wenn es aber - wie der Sachverständigen Stahlmann in etwa einem Drittel der Fälle - zunächst gelingt, die abgeschobenen Personen anlässlich ihrer Abschiebung persönlich zu identifizieren, bricht der Kontakt der Menschen zu ihren Ansprechpartnern in vielen Fällen kurz nach der Abschiebung ab. Vgl. ebenso - insbesondere zu den genannten Schwierigkeiten - Ruttig, Mitteilung (E-Mail-Auskunft an den Senat) vom 13.09.2018. So hat auch die Sachverständige Stahlmann anlässlich des vorliegenden Gutachtens nur in weniger als 10 % Prozent der Fälle noch Informationen von Kontaktpersonen über den weiteren Verbleib der abgeschobenen Menschen erhalten und auswerten können. Die Sachverständige ist dabei im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich von ihr beschriebene Stahlmann, Gutachten 2018, S. 299 ff. und bereits oben näher dargelegte spezifische Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in konkreten Fallbeispielen bestätigt fanden. So erhielt sie in mehr als zehn Fällen Berichte darüber, dass die vorangegangene Flucht des jeweiligen Rückkehrers gleichsam „sanktioniert“ bzw. dass der Betroffene nach seiner Identifizierung als Rückkehrer oder wegen unangepassten, westlichen Verhaltens gemaßregelt worden sei. Die „Sanktionen“ bzw. die Folgen der Stigmatisierung als Rückkehrer und damit „Außenstehender“ waren dabei unterschiedlich stark ausgeprägt; sie reichten etwa von Bedrohungen und der Verweigerung der Ausstellung der Tazkira über den Hinauswurf aus einem gemieteten Versteck bis hin zu körperlichen Misshandlungen und „Jagdszenen“ auf öffentlichen Straßen. Dies lässt aber schon angesichts der geringen Zahl der Beispiele nicht den Schluss zu, dass derart schwerwiegende Folgen jeden Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl an Rückkehrern treffen werden. Erst recht erlaubt dies nicht den weiteren Schluss auf die Folge, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, daraus folgend dann auch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Auch die „Dunkelziffer“ derjenigen, deren Identität die Sachverständige zwar ermitteln konnte, die ihre Verbindung zu westlichen Kontaktpersonen aber nach der Abschiebung alsbald abbrechen ließen, lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Sachverständige führte zwar aus, dass in diese Gruppe all diejenigen Personen fielen, bei denen sich das spezifische Rückkehrrisiko derart realisiert habe, dass ein Kontakt nicht mehr möglich sei - etwa durch Entführung, Verelendung oder gar Tötung der betreffenden Personen. Zugleich habe es aber auch viele unverdächtige Kontaktabbrüche gegeben, etwa zu Rechtsanwälten, deren Aufgabe sich erledigt habe, wenn die Abschiebung vollzogen sei und es keine Hoffnung auf reguläre Rückkehr nach Deutschland mehr gebe. Das Schicksal der Menschen, zu denen kein Kontakt gehalten werden konnte, ist demnach ungewiss und lässt sich weder für noch gegen die Annahme einer Existenzgefährdung ins Feld führen.“ Der Kläger muss sich überdies darauf verweisen lassen, dass er noch Verwandtschaft in Afghanistan hat. So steht fest, dass der Kläger noch eine Tante in Kunduz hat – ob er derzeit nun Kontakt zu ihr hat oder nicht. Die Kammer nimmt ihm überdies nicht ab, dass seine Kernfamilie Afghanistan verlassen hat. Es ist bereits dargelegt worden, dass dem Vorbringen des Klägers nicht umfassend geschenkt werden konnte, sondern es in zwei wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft bewertet worden ist. Auf dieser Grundlage besteht keine Veranlassung, seiner bloßen, durch nichts belegten Behauptung zu folgen, seine Familie sei nach Pakistan geflüchtet. Desweiteren ist die Familie nach seinem Bekunden in Kabul eine Woche in der Wohnung eines Bekannten des Vaters untergekommen. Angesichts dieser großen Hilfsbereitschaft – das Unterbringen einer fünfköpfigen Familie für eine Woche ist keine Kleinigkeit – spricht vieles dafür, dass dieser Mann auch bereit ist, den Kläger nach Rückkehr in seine Heimat zumindest für eine Anfangszeit zu kümmern. Soweit der UNHCR in seinem Bericht vom 30. August 2018 ("UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan") ausführt, Kabul sei in der Regel keine zumutbare Fluchtalternative, sind damit die bisherigen Ausführungen nicht prinzipiell überholt. Der Bericht stellt keine weitere Erkenntnisquelle dar. Vielmehr trifft er auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisquellen eine Bewertung, die aber auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben basiert, die mit denen des Gerichts nicht übereinstimmen müssen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.02.2018 - 13a ZB 17.31970 -, juris Rn. 9 zu den Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016. Die Kammer hat im Zuge der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Ausweichens innerhalb von Afghanistan die schwierige und in vielfacher Hinsicht prekäre Situation dort im Blick. Vgl. hierzu die ausführliche aktuelle Darstellung von VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 - W 1 K 18.31101 -, juris Rn. 34 – 35, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich überdies, dass der Kläger nicht zwingend darauf angewiesen ist, sich in Kabul niederzulassen. Eine asylrechtlich relevante Bedrohung des Klägers unter dem Aspekt der Blutrache vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die entsprechenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12. März 2019 weisen denn auch keinen konkreten Bezug auf den Kläger auf. Ehre und Vergeltung bei Ehrverletzungen (badal) spielen eine zentrale Rolle im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali). Eine Blutfehde besteht zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten. Die Blutrache sei hauptsächlich eine paschtunische Tradition und im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) verankert, werde aber auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert. Auslöser einer Blutfehde könne ein Mord oder eine ungelöste Streitigkeit sein. Vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, S. 97 m.w.N.; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan – Individuals targeted under societal and legal norms, S. 83 ff. m.wN.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde, S. 1; Einen solchen Vorfall hat es nach dem Vorbringen des Klägers jedoch gar nicht gegeben. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne ist nach allen drei Varianten nicht gegeben. 1.) Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. Vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausführlich VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 30 ff. m.w.N. 2.) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32. Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 100 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39. Das ist hier die Provinz Kunduz. Generell stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan wie folgt dar: Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 18 f. Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2018) vom 31. Mai 2018, S. 19. Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2017 – UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018 (abrufbar im Internet) – listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.453 zivile Opfer, darunter 3.438 getötete und 7.015 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2016 um 9%. Diesen Rückgang führt UNAMA darauf zurück, dass es weniger zivile Opfer im Zuge von Bodenkämpfen gegeben habe, wohingegen die Zahl von Opfern bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen wiederholt gestiegen sei. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1 ff. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 130; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 13a ZB 17.30314 -, juris Rn. 6 ff.; vom 28.03.2017 –13a ZB 17.30212 –, juris Rn. 5 m.w.N.; vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 16.07.2018 – Au 5 K 17.31406 –, juris Rn. 37. Eine grundlegend andere Einschätzung ist auch nicht auf der Grundlage des UNAMA-Jahresberichts für 2018 gerechtfertigt. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019 (abrufbar im Internet). Danach ist in 2018 von insgesamt 10.993 zivilen Opfern auszugehen, darunter 3.804 getötete und 7.189 verletzte Zivilisten, ein Anstieg im Vergleich zu 2017 um 5%. Auch bei einer Opferzahl von 10.993 Zivilisten im Jahr 2018 ist angesichts einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Provinz Kunduz zu. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1 : 800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Nds.OVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 93 ff.; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. In der Provinz Kunduz ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Kunduz in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 insgesamt 337 zivile Opfer (105 Tote und 232 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2019, Annex IV, S. 67 f. Bei einer Einwohnerzahl von geschätzt 1.049.249 Einwohnern - vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 179 - folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Kunduz Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 3.113. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 – 7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz Nds.OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der in Rede stehenden Provinz einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nicht. Er unterscheidet sich in nichts von der überwiegenden Mehrzahl der Jugendlichen und jungen Männer in Afghanistan. Es ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allein aufgrund der Rückkehr aus Deutschland in relevantem Maße besonders gefährdet wäre. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 28 und vom 19. Oktober 2016, S. 24 - seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat. Bei einem Verweis auf Kabul als inländische Fluchtalternative ergibt sich nichts anderes. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Kabul in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 insgesamt 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2019, Annex IV, S. 67 f. Bei einer Einwohnerzahl von rund 4,4 Millionen Einwohnern, davon 3,6 Millionen in der Stadt Kabul - vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 153 - ist demnach das Risiko, in der Provinz Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, mit 1 : 2.357 zu beziffern. Soweit der Kläger in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan geltend macht, die Verhandlungen zwischen der US-amerikanischen Regierung und den Taliban stünden kurz vor dem Abschluss und es sei damit zu rechnen, dass Letztere in absehbarer Zeit die Herrschaft im ganzen Land übernähmen, sieht die Kammer davon ab, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. Hilfsbeweisantrag Nr. 8 in dem Schriftsatz vom 20. März 2019). Die Gefährdungseinschätzung ist ureigene Aufgabe des Gerichts. Sie erfordert auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten oder sonst verfügbaren Erkenntnismittel zukunftsorientierte Schlussfolgerungen. Diese Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1/11 –, juris Rn. 7. Eine erhebliche Änderung der Sicherheitslage, die im vorliegenden Verfahren zu einer abweichenden Beurteilung im vorliegenden Verfahren zwingt, ist aber derzeit nicht abzusehen. Die USA haben sich Anfang des Jahres 2019 mit den Taliban auf den Entwurf eines Rahmenwerks für ein Friedensabkommen geeinigt. Vgl. handelsblatt.com/politik/international/afghanistan-usa-verkuenden-entwurf-fuer-friedensabkommen-mit-taliban/23918954.html?ticket=ST-765869-uXaMcQS3IUrImKThTGg2-ap2 Zum einen sind indes Einzelheiten der Gesprächsinhalte nicht detailliert bekannt geworden. Zum anderen ist es zu einer Einigung noch nicht gekommen. Vgl. aljazeera.com/news/2019/03/breakthrough-taliban-hail-progress-doha-talks-190312171834928.html; nytimes.com/2019/03/12/world/ asia/afghanistan-us-taliban-talks.html. Zalmay Khalilzad, der US-Chefunterhändler, hat von einer Verbesserung der Bedingungen für Frieden in dem Land gesprochen. Weiter hat er betont, dass eine Verständigung in vier Punkten essentiell sei: Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus, Truppenrückzug, ein intra-afghanischer Dialog und ein umfassender Waffenstillstand. Vgl. aljazeera.com/news/2019/03/breakthrough-taliban-hail-progress-doha-talks-190312171834928.html. Auch ein Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, hat sich positiv zum Ergebnis der Verhandlungen geäußert und erklärt, es habe intensive Diskussionen gegeben, insbesondere über den Abzug aller ausländischen Truppen aus Afghanistan und die Eindämmung terroristischer Aktivitäten von afghanischem Boden aus. Nicht einig ist man sich freilich über den Zeitplan des Truppenabzugs. Während die Taliban einen Abzug innerhalb von sechs Monaten fordern, geht die amerikanische Seite von drei Jahren aus. Vgl.nytimes.com/2019/03/12/world/asia/afghanistan-us-taliban-talks.html Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es für eine durch die USA gebilligte oder gar geförderte Machtübernahme keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Ob es hierzu in Umsetzung der beabsichtigten Friedensregelung kommen wird, lässt sich derzeit nicht sicher beurteilen. Das liegt zum einen daran, dass der Inhalt eines Friedensvertrages noch nicht klar konturiert ist. Zum anderen ist noch unklar, welche Rolle der an den Verhandlungen nicht beteiligten amtierenden afghanischen Regierung zukommen wird. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, Rn. 107 f. m.N. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, Rn. 109 f. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), juris, und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), juris. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 juris Rn. 111 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), juris; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), juris; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), juris; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), juris. Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, u.a. die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 119 ff. m.w.N. Im Fall des Klägers kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Vgl. hierzu ausführlich aktuell VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 147 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 – W 1 K 18.31101 –, juris Rn. 34 – 35; Urteil vom 17.07.2018 – W 1 K 18.30857 –, juris Rn. 37 – 39, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt in (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die – wie dargestellt – hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Vielmehr geht die Kammer – weiterhin – davon aus, dass ein leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.02.2019 – 13a ZB 18.32203 –, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 17.12.2018 – 3 L 382/18 –, juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 191 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13.02.2019 – W 1 K 18.31857 –, juris Rn. 61 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 07.01.2019 – 3 A 1194/17 As HGW –, juris Rn. 37. Nach diesen Kriterien sind die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass im Fall des Klägers besondere, individuell erschwerende Umstände vorliegen. Auf die Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative wird Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Bedenken, auch mit Blick auf die Unterkunftssituation und die sonstige Existenzsicherung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu verneinen. Die Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation „amnesty international“ an das VG Wiesbaden vom 05. Februar 2018 steht dem nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Aussage, dass es für Rückkehrer, die über keine familiären Netzwerke verfügen, in der heutigen Situation so gut wie unmöglich sei, den Lebensunterhalt zu sichern und Wohnraum zu finden, in ihrer Prämisse auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Bereits oben ist dargelegt worden, dass die Kammer Zweifel an der pauschalen Aussage des Klägers hat, in Afghanistan keine Verwandten mehr zu haben. In der Schlussfolgerung hält das Gericht die Aussage überdies für überzogen, weil danach eigentlich nicht vorstellbar ist, dass überhaupt alleinstehende Personen, die es auch in Afghanistan geben wird, leben können. Vgl. umfassend zur Unterkunftssituation in Afghanistan VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 277 ff. m.w.N. Schließlich stellt die Auskunft die einzelfallbezogenen Ausführungen, auf deren Grundlage die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK als nicht erfüllt angesehen worden sind, nicht in Abrede. 2.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, sind nicht erfüllt. Auf die Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative wird Bezug genommen. In die Gefahrenbeurteilung ist außerdem die staatliche Unterstützung einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 09. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4. Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN (European Reintegration Network) sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung erfüllt in ihrer Ausgestaltung auch die Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie (RFRL). Die Richtlinie ist insoweit zu beachten, weil die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 RFRL ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 18, und vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 246 m.w.N. Das Bundesamt war befugt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags des Klägers zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen. Nach nationalem Verfahrensrecht folgt dies aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach dem das Bundesamt diese Verbindung vornehmen soll. Die Rückführungsrichtlinie steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Der EuGH hat sich in Bezug darauf in seiner sog. „Gnandi“-Entscheidung mit der Frage befasst, ob bei Ablehnung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes eine Rückkehrentscheidung unmittelbar nach oder zusammen mit der Ablehnung erlassen werden darf. Dies könnte problematisch sein, weil die Aufforderung zum Verlassen des Staatsgebietes dann vor einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung ergeht. Der EuGH ist der Ansicht, dass die Richtlinien 2008/115/EG und 2005/85/EG sowie die Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem solchen Vorgehen der Behörden dann nicht entgegenstehen, wenn u.a. alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, der Ausländer während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und wenn er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sei Sache der nationalen Gerichte. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018, – C-181/16, Celex-Nr. 62016CJ0181 – juris Rn. 68. In den Entscheidungsgründen führt der EuGH unter anderem aus, dass zur Vermeidung einer der Charta der Grundrechte widersprechenden Behandlung dem Ausländer ein Rechtsbehelf zustehen müsse, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte. Ferner müssten während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und im Fall seiner Einlegung bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werden. Hierzu genüge es nicht, dass der Mitgliedsstaat von einer zwangsweisen Umsetzung der Rückkehrentscheidung absehe; vielmehr müssten alle ihrer Rechtswirkungen ausgesetzt werden. Diese bedeute insbesondere, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen dürfe, solange der Ausländer ein Bleiberecht habe. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018, – C-181/16, Celex-Nr. 62016CJ0181 – juris Rn. 54 ff. Diesen Rechtsschutzanforderungen wird das deutsche Asylverfahrensrecht unzweifelhaft bei Klagen, die – wie die vorliegende – nach § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung haben, gerecht. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, Rn. 243 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 09. Januar 2019 – 10 K 4187/18.A –, juris Rn. 41 ff., jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.