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Beschluss

11 L 84/25

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0325.11L84.25.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 11 K 166/25 – gegen den Feststellungsbescheid Nr.1 der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 anzuordnen, soweit dort die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) nicht zugewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich mit dieser Klage gegen die Versagung des Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) durch den Feststellungsbescheid Nr.1 des Antragsgegners vom 16. Dezember. 2024 wendet. Aufschiebende Wirkung kommt der Klage gemäß § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV NRW, S. 1278), nicht zu. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr.1 des Antragsgegners enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) hat den Entfall eines zuvor zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrages zur Folge. Dieser ist Grundlage einer zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]) ab dem 01. April 2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzesbuches – Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V]). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsaufwands dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereichs des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u. a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplanes i. V. mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Vgl. zum Vorstehenden: Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) fallen. Die gegenüber dem Krankenhausplan 2015 (Zuweisung nach Fachabteilungen und Betten) im aktuellen Krankenhausplan 2022 vollzogene Systemwechsel hin zu Leistungsbereichen und –gruppen ändert an früheren Berechtigungen zur Leistungserbringung nichts. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppe nach der dem Krankenhausplan 2022 zu Grunde liegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, so wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der streitbefangene Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Sie wäre damit weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung eine Übergangsvorschrift - § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 09. März 2021, GV NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; im Ergebnis auch VG Minden, Beschluss vom 14. März 2025 – 6 L 133/25-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 -21 L 240/25-. Ohne Belang für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist die Frage, ob es in der Hauptsache auch einer auf die ermessenfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an der Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12.September 2023 – 7 VR 4.23 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AR -. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan 2022 durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Bezirksregierung P. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV NRW) vom 21. Oktober 2008 (GV NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Nach dieser Vorschrift werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Abs. 1 vom dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 29. Juli 2024 und 04. November 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) zu äußern. Hiervon hat die Antragstellerin auch in mehreren Schreiben Gebrauch gemacht. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG normiert, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestattenden, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil ein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als " am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -, vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 -, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 -. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte. In der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Häuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 KHGG NRW). Die vorliegend beschriebenen Regelungen und Verfahrensabläufe sind auf die vorliegende Fallkonstellation, bei der es um die Zuweisung lediglich einer Leistungsgruppe geht, entsprechend übertragbar und anwendbar. Ausgehend hiervon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) nicht zuzuweisen, aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) auf der Planungsebene (Versorgungsgebiet 14) auf 786 Fälle ermittelt. Er hat auf Grund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege im Ergebnis die folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte beantr. Fälle zugew. Fälle 150 130 160 189 450 347 120 120 70 0 150 0 60 0 Die damit einhergehende Ermessensentscheidung, der Antragstellerin, die für ihre Betriebsstätte O.-Krankenhaus R. 150 Fälle beantragt hatte, keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) zuzuweisen, ist aller Voraussicht nach rechtlich vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der ein Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt, vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 – 21 K 2483/14 -. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Ermessensfehler im vorstehenden Sinne sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Begründung seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: (…) Die Behandlung von Brustkrebspatientinnen und –patienten ist an die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 "Senologie" im Feststellungsbescheid des Krankenhauses gebunden. Mit Blick auf das oftmals junge Erkrankungsalter (1 von 6 betroffenen Frauen erkrankt vor dem 50. Lebensjahr) soll die Behandlung künftig ausschließlich an zertifizierten Brustzentren erfolgen (landeseigene Zertifizierung über die Ärztekammer Westfalen-Lippe). Darüber hinaus wird die regelmäßige Erfüllung der G-BA-Mindestmenge (100 Fälle/Jahr) berücksichtigt. Der prognostizierte Bedarf wurde unter allen Krankenhäusern, die schlussendlich die Mindestvoraussetzungen erfüllen, anteilmäßig verteilt. Das O.-Krankenhaus R. erfüllt die vom Krankenhausplan NRW vorgegebenen Mindestqualitätskriterien nicht. Es fehlt aus verschiedenen Gründen die geforderte Zertifizierung als Brustzentrum gemäß ÄKzert der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Somit ist das O.-Krankenhaus bereits auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung für die Erbringung der Leistungsgruppe 21.3 "Senologie" nicht geeignet. So weist das Krankenhaus, unabhängig von den oben genannten fehlenden Mindestkriterien, mit dem Angebot der Strahlentherapie (in Kooperation) nur eines der Auswahlkriterien auf. Die anderen Krankenhäuser weisen hier zwei oder mehr Qualitätskriterien auf. In den Jahren 2021/2022 wurden am Standort O.-Krankenhaus R. laut der LZG-Ausleitung im Jahresdurchschnitt 80,5 Fälle behandelt. Damit liegt das Krankenhaus unterhalb der G-BA-Mindestkriterien. Zur Vergabe der Leistungsgruppe 21.3 "Senologie" an das Klinikum N. ist zu vermerken, dass dieses nach Herausnahme der S.-Klinik N. aus den Krankenhausplan NRW 2022 im laufenden Verfahren deren Patienten mitversorgen muss. In der Stadt T. hat es in der letzten Zeit einen Konzentrationsprozess gegeben, so dass die im Krankenhausplan gewünschte Zentralisierung und Spezialisierung zu Veränderungen geführt hat. Im Planungsprozess heißt das, dass das U. Krankenhaus T. als Schwerpunktversorger dieser Leistungsgruppe vermehrt erbringen und die Patientinnen z. B. des Krankenhauses T.-V., nach dessen Ausscheiden aus der Versorgung, mitbehandeln muss. So ist hier bereits jetzt eine deutliche Fallzahlerhöhung ersichtlich. (…) Der Träger legt in seinen Stellungnahmen ausführlich dar, weshalb das Krankenhaus die Leistungsgruppe trotz fehlender Zertifizierung durch ÄKzert erhalten sollte und fordert eine bedingte Zuweisung, um zu einem künftigen Zeitpunkt die Re-Zertifizierung durch ÄKzert und somit die Vorhaltung der Mindestkriterien nachweisen zu können. Ich verweise darauf, dass der Krankenhausplan NRW 2022 eine Zuweisung nur bei Erfüllung der Mindestkriterien vorsieht und die vorgenannte Vorgehensweise eine Ausnahme zur Sicherstellung des Behandlungsangebots darstellt. Bei Nichterfüllen der Mindestkriterien und vergleichbaren Zertifizierungsstand ist ggf. mit Zwecke einer erforderlichen Leistungskonzentration zudem eine Auswahlentscheidung zu treffen. Ich halte das Klinikum N. auch unter Berücksichtigung der dort ebenfalls nicht vollständig vorliegenden Zertifizierung für geeigneter als das O.-Krankenhaus R.. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass für den Standort R. das Zertifikat durch ÄKzert entzogen werden muss, dass es sich hierbei um einen einmaligen Vorgang seit Vergabe des Zertifikats handelt und der Standort in Bezug auf den Nachweis der Voraussetzungen nicht kooperativ war, sondern vielmehr festzustellen ist, dass der Standort zumindest in Bezug auf diese Leistungsgruppe als nicht zuverlässig einzustufen ist. Damit scheidet unter den derzeitigen personellen Voraussetzungen auch eine Vorprüfung im Rahmen eines Vor-Audits aus. Schlussendlich komme ich zu der Entscheidung, dass andere Krankenhäuser zur Versorgung der Leistungsgruppe 21.3 "Senologie" besser geeignet sind. (…) Diese Entscheidung lässt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Die im Versorgungsgebiet 14 getroffene Zuweisungsentscheidung für die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass lediglich zwei der antragstellenden Krankenhäuser die nach dem Krankenhausplan 2022 maßgeblichen Mindestkriterien überhaupt erfüllen. Diese Häuser sind vorrangig berücksichtigt worden, ihre Kapazitäten reichen aber nicht, um eine Unterversorgung zu verhindern. Zwei weitere Krankenhäuser sind bereits im Vorfeld aus der Versorgung ausgeschieden, sodass die Entscheidung über den nicht anderweitig gedeckten Versorgungsbedarf zwischen den drei noch übrig gebliebenen Häusern erfolgte. Der Antragsgegner hat bei der Auswahlentscheidung darauf abgestellt, dass die Antragstellerin die Mindestkriterien für eine Zuweisung der begehrten Leistungsgruppe nicht erfüllt, da sie anders als ihre beiden Konkurrenten, das Klinikum N. und das U. Krankenhaus T., nicht die Qualitätsanforderungen für das ärztliche Personal erfüllt. Das Zertifikat als Brustzentrum wurde der Antragstellerin durch die ÄKzert im Jahre 2023 entzogen. Die angestrebte Re-Zertifizierung ist bisher nicht erfolgt, weil die nach dem Anforderungskatalog für Brustzentren erforderliche Qualifikation der Operateure mit Level II und Level I Qualifikation aktuell nicht ausreichend gegeben ist. Dies räumt die Antragstellerin auch ein. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin, aus welchen Gründen die erforderliche Zertifizierung aufgehoben wurde und welche Anstrengungen für eine Re- Zertifizierung unternommen werden, ändern an dieser Tatsache nichts. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass gegenwärtig aufgrund einer Vereinbarung mit dem Standort Schwerte ein zweiter anerkannter Mammaoperateur zur Verfügung steht. Dies genügt, worauf der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Zertifizierungsstelle der Ärztekammer (Brustzentren) ÄKzert in seiner Antragserwiderung hinweist, aber nicht, um dauerhaft die Qualitätsanforderung für Operateure zu erfüllen. Den objektiven Qualitätsvorsprung der beiden Mitbewerber bei der Ausstattung mit ärztlichem Personal hat der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung vertretbar zugrunde gelegt. Weiterhin führt der Antragsgegner zutreffend maßgeblich aus, dass das Krankenhaus der Antragstellerin mit laut LZG (Landeszentrum Gesundheit) - Ausleitung im Jahresdurchschnitt 80,5 Fällen in den Jahren 2021/2022 unterhalb der G-BA Mindestkriterien liegt. In der Antragserwiderung wird ergänzend vorgetragen, dass die Fallzahl für das Jahr 2023 bei lediglich 7 Fällen gelegen hat und sich daraus für die Jahre 2021 bis 2023 ein Durchschnitt von lediglich 56 Fälle ergebe. Allein die mit einer nicht näher begründeten Prognose der Landesverbände der Krankenkasse und Ersatzkassen vorgetragene Erwartung, angesichts der im Dezember 2024 und Januar 2025 erfolgten Behandlungen die geforderten Fallzahlen erreichen zu können, relativiert das Zahlenwerk mit einer erheblichen Unterschreitung der geforderten Mindestmengen nicht. Für die beiden Konkurrenten stellt der Antragsgegner demgegenüber darauf ab, dass die Fallzahlen in der Vergangenheit schon über den Zahlen des Krankenhauses der Antragstellerin lagen, im Jahre 2024 die erforderlichen Mindestmengen wieder erreicht wurden und infolge von Konzentrationsprozessen vor Ort in N. und T. zukünftig erheblich höhere Fallzahlen zu erwarten sind. Da Fallzahlen ein geeignetes und damit rechtlich zulässiges Auswahlkriterium darstellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -, ist rechtlich gegen diese Begründung nichts zu erinnern. Die Antragstellerin äußert auch in diesem Zusammenhang insbesondere die Erwartung, dass sich die Situation an ihrem Krankenhaus in Zukunft aufgrund eingeleiteter Maßnahmen nachhaltig verbessern wird. Zudem verweist sie darauf, dass sie in der Vergangenheit viele Jahre ein wichtiger Versorger für senologische Leistungen in der Region war und der Leistungsrückgang allein durch eine personelle Fehlbesetzung verursacht worden sei. Dieses Vorbringen vermag allerdings die rechtliche Vertretbarkeit der getroffenen Zuweisungsentscheidung an die Konkurrenzhäuser nicht in Frage zu stellen. Ob die weitere Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit dem Angebot der Strahlentherapie lediglich ein weiteres Auswahlkriterium aufweist, die anderen Krankenhäuser hingegen zwei oder mehr Qualitätskriterien, ebenfalls die getroffene Auswahlentscheidung ebenfalls trägt, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Der Umstand, dass im Rahmen der im Verwaltungsverfahren erfolgten Anhörungen zunächst von den Kostenträgern und auch von der zuständigen Bezirksregierung eine Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 mit 120 Fällen befürwortet wurde, dieses Votum aber später revidiert wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung. Weder ist insofern eine Zusicherung im Rechtssinne ausgesprochen worden noch konnte schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der votierten Zuweisung entstehen. Vielmehr ist das Verwaltungsverfahren u. a. gerade darauf angelegt, Entwicklungen, neue Fakten und weiteres Vorbringen zu berücksichtigten. Rechtliche Verbindlichkeit erfährt erst der zum Abschluss des Verfahrens erlassene Verwaltungsakt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin weist das Gericht ergänzend noch darauf hin, dass auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – hier nicht angenommen – das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegen würde. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin zu den personellen und wirtschaftlichen Folgen, falls sie keine Zuweisung für die Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) erreichen würde. Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat im bereits zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2024 ausgeführt, dass die vorhandenen Strukturen im Falle der Nichtzuweisung nicht unwiederbringlich zerschlagen würden. Die Situation eines Krankenhauses in der Position der Antragstellerin unterscheidet sich insoweit nicht von denjenigen Krankenhäusern, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und die erforderliche Struktur samt Personal erst aufbauen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Dass ohne einen Versorgungsauftrag in der Leistungsgruppe 21.3 (Senologie) die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse geboten, um die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.03.2025 – 18 L 312/25 – m. w. N. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,00 EUR. Vorliegend begehrt die Antragstellerin mit einer Leistungsgruppe in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 50.000,00 EUR rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg.) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.