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Beschluss

18 L 312/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0311.18L312.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 18 K 248/25 – gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 (Az. 24.03.01-065/2018-004) vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1 Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich hiermit gegen die Versagung eines Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) durch Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) die Antragstellerin belastende Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 hat den Entfall eines zuvor zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrags zur Folge. Dieser ist Grundlage einer zugunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) ab dem 1. April 2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V –). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – (n.v.). Ausweislich der an sie gerichteten Feststellungsbescheide verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) fallen. Dass diese Leistungen der Antragstellerin nach der im Krankenhausplan 2015 angelegten Verteilungssystematik nach Abteilungen und Betten unter dem Bereich „Chirurgie“ zugewiesen waren, welche nun mit verändertem Leistungsspektrum als Leistungsgruppe 9.1 „allgemeine Chirurgie“ im Krankenhausplan geregelt ist, ändert nichts an ihrer vorigen materiellen Berechtigung. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 des KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Zwar würde aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppen nach der dem Krankenhausplan 2022 zugrundeliegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. So wäre sie weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung einer Übergangsvorschrift – § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 9. März 2021, GV. NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Ob es in der Hauptsache einer auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf, kann angesichts des Vorstehenden im Rahmen der Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an deren Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt bei der vom Gericht bei der gebotenen summarischen Prüfung vorzunehmenden Interessenabwägung das an der angefochtenen Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners bestehende öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe – dazu 1.) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe – dazu 2.) an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung T. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 und vom 4. November 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 zu äußern. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 –, Rn. 23, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 –, Rn. 18, jeweils juris. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte: Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Ausgehend hiervon sind die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) nicht zuzuweisen, aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entscheidungen ergibt sich zunächst nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, hiermit den Feststellungsbescheid 25/22 vom 30. Mai 2022 zu ändern. Unabhängig davon, dass es sich hierbei lediglich um eine klarstellende Ausführung handeln dürfte, ist die Bezugnahme auf den zuletzt an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid rechtlich folgerichtig. Zwar sind hiermit keine Änderungen im Bereich „Chirurgie“ erfolgt. Die Aufnahme der Antragstellerin in den Krankenhausplan im Bereich Chirurgie wurde jedoch ausweislich der zugehörigen Anlage jedenfalls konkludent aufrechterhalten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang im Übrigen vorbringt, die vorherigen Zuweisungen von Fachgebieten würden Bestandsschutz genießen, trifft dies nicht zu. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG stellt das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium einen Krankenhausplan nach § 6 KHG auf, überprüft ihn regelmäßig und schreibt ihn fort. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen, womit das Krankenhaus jederzeit zu rechnen hat. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre, vgl. m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – (n.v.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 – 1 BvR 3405/08 –, Rn. 10, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, Rn. 21, jeweils juris. 1. Die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) nicht zuzuweisen, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe 16.3 im Rahmen des Krankenhausplans 2022 landesweit auf 1.261 Fälle, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 192, und auf Planungsebene (Regierungsbezirk T.) auf 239 Fälle ermittelt. Er hat aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege die Folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle E. Klinikum H. St. V.-Hospital/St. B.-Hospital H. 34 P.-Kranken-Anstalt P.-Kranken-Anstalt H. Mitte 38 Klinikum-S. Klinikum S.-Mitte 39 St. Y.-Hospital Y. Hospital F. 64 Dklinikum Nkrankenhaus H.-G. Dklinikum Nkrankenhaus H. 64 Die damit einhergehende Ermessensentscheidung, der Antragstellerin, die für ihre Betriebsstätte CK F.-O. 60 Fälle beantragt hat, keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.3 zuzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 04. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 K 2547/22 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 – 21 K 2483/14 –, juris Rn. 150. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Ermessensfehler im vorstehenden Sinne sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Begründung seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der onkologischen Indikation und hohen Mortalität eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf große Versorger erfolgen solle. Die Fahrtzeit der Patienten spiele bei der Verteilung eine untergeordnete Rolle, da die Eingriffe in der Regel elektiv erfolgen würden. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeige, dass bereits heute über 30% aller Ösophaguseingriffe von den drei größten Versorgern des Landes vorgenommen würden. Dabei weise der größte Versorger allein 20% aller Fälle auf. Perspektivisch strebe das Land eine noch deutlichere Konzentration der Leistungserbringung an. Im Regierungsbezirk T. solle eine Konzentration von 14 auf 5 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen. Das von der Antragstellerin betriebene Krankenhaus habe in den Jahren 2019 bis 2023 sehr geringe Fallzahlen an beiden Standorten – C. Krankenhaus F. und C. Krankenhaus F.-O. – vorzuweisen, die nicht auf ein stabiles Leistungsgeschehen in der gewünschten Höhe hinweisen würden. Allein die Tatsache, dass die Leistungen an zwei Standorten erbracht worden seien, zeige, dass hier Doppelstrukturen vorgehalten worden seien, die nicht dem Ziel der Krankenhausplanung entsprechen würden. Auf der ersten Stufe erfülle die Antragstellerin grundsätzlich die Mindestkriterien. Bei Betrachtung der Auswahlkriterien erfülle die Betriebsstätte CK F.-O. die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) am Standort und in Kooperation mit dem Standort F. die Leistungsgruppe 3.1 (Komplexe Gastroenterologie). Alle Mitbewerber, die eine Zuweisung erhalten, würden mehr oder alle Auswahlkriterien abbilden und würden folglich als besser eingestuft. Diese Entscheidung lässt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Dies gilt insbesondere soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung vom 4. März 2025 seine vorherigen Ermessenserwägungen ergänzend bzw. korrigierend ausführt, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) das Mindestkriterium der Erbringung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie jedenfalls in Kooperation nicht erfülle. Dem beabsichtigten Kooperationspartner, dem C Klinikum, sei der Leistungsbereich nicht zugewiesen worden. Die Antragstellerin habe, soweit ersichtlich, auch keinen Kooperationsvertrag mit einem anderen Versorger geschlossen, dem der Leistungsbereich zugesprochen worden sei. Der Antragstellerin sei auch nicht nachzulassen gewesen, einen entsprechenden Kooperationsvertrag nachzureichen. In dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fall habe – anders als hier – bereits ein „letter of intent“ für eine Kooperation vorgelegen. Die vorstehenden ermessensergänzenden Ausführungen des Antragsgegners sind gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 ist die Vorhaltung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie jedenfalls in Kooperation Mindestvoraussetzung, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 193. Angesichts dessen, dass die erfolgreichen Mitbewerber über Kooperationen im Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie verfügen bzw. den Leistungsbereich selbst erbringen, bedurfte es der Einräumung der Möglichkeit, sich einen neuen Kooperationspartner zu suchen, nicht, um der Antragstellerin den Schritt über die Schwelle der Mindestvoraussetzungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass, wie die Antragsgegnerin zur Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) vorträgt, dem Shospital aus J. von der Bezirksregierung J. ein derartiger Vorbehalt eingeräumt worden sei. Ungeachtet des Umstandes, dass das Shospital in J. seinen Sitz nicht im Regierungsbezirk T. hat und somit nicht Teil der vorliegend streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist, ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, dass dieses Krankenhaus gegenüber der Antragstellerin bevorzugt wurde. Laut den Angaben des MAGS zu den Planungsergebnissen für den Regierungsbezirk J. hat das Shospital eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 (Ösophaguseingriffe) nicht erhalten, vgl. http://mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung-nrw/planungsergebnisse/krankenhaeuser-und-angebote-17 (zuletzt aufgerufen am 5. März 2025). Aber auch ungeachtet des Vorstehenden ist die Antragstellerin den bevorzugten Krankenhäusern bei vergleichender Betrachtung der Mindest- und Auswahlkriterien unterlegen. Dem kann die Antragstellerin auch nicht durchgreifend entgegenhalten, dass sie insgesamt besser geeignet sei als das Y.-Hospital F. Die Gegenüberstellung der von der Antragstellerin und dem Y.-Hospital F. in den Jahren 2019 bis 2023 versorgten Fällen ergibt, wie auch der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung im Einzelnen dargelegt hat, dass das Y.-Hospital durchgehend, teilweise deutlich, auch bei Addition der im Standort F.-O. und F. erbrachten Fallzahlen, mehr Fälle aufgewiesen hat als die Antragstellerin. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf die oben stehenden Krankenhäuser auszuwählen, ist in der vorliegenden Konstellation voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Krankenhausplan benennt für die Leistungsgruppe 16.3 keine Rangfolge der Auswahlkriterien. Fallzahlen stellen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur spezifischen Leistungsgruppe 16.3 ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern, vgl. Krankenhausplan 2022, S. 192. Dass die Qualität durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 – (n.v.); VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 – (n.v.). Dem steht auch nicht entgegen, dass zukünftig für Eingriffe am Organ Ösophagus eine Mindestmenge von 26 vorgegeben wird. Vielmehr spricht diese Vorgabe für die Konsistenz der Ermessensentscheidung, die Leistungserbringung im Rahmen der Leistungsgruppe 16.3 auf die oben genannten 5 Mitbewerber zu konzentrieren. Die Antragstellerin kann der getroffenen Ermessensentscheidung auch nicht ihre Pläne zum Zusammenschluss mehrerer Krankenhäuser und der damit einhergehenden Bündelung von zuvor verteilten Fallzahlen im Rahmen des A. N. P. Z. entgegenhalten. Dass hieraus der Betriebsstelle C. Krankenhaus F.-O. eine in der Vergangenheit gewachsene Expertise zukäme, wird damit gerade nicht begründet. Gleiches gilt für den vorgetragenen, mit dem Zusammenschluss einhergehenden Abbau von Doppelstrukturen. Abweichendes gilt auch nicht vor dem Hintergrund ihres weiteren Vorbringens, dass sie im Jahr 2023 insgesamt 33 Fälle erbracht habe, was der Antragsgegner nicht berücksichtigt hätte. Aus den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid ergibt sich, dass der Antragsgegner die Fallzahlen aus den Jahren 2023 in seine Entscheidung miteinbezogen hat. Dass sie diese Fallzahlen am streitbefangenen Standort F.-O. erbracht hätte, wird im Übrigen nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragstellerin an das MAGS vom 28. August 2024, dass die Antragstellerin am Standort F.-O. (nur) 8 Ösophaguseingriffe vorgenommen hat (vgl. Bl. 328 BA1). Soweit die Antragstellerin darauf verweisen wollen sollte, dass sie am Standort F. im Jahr 2023 weitere 24 Fälle versorgt habe, fällt dies – unabhängig davon, dass sich hieraus eine Summe von lediglich 32 Fällen ergäbe – nach den obigen Ausführungen nicht ins Gewicht. Vielmehr zeigt sich hieran das der Antragstellerin vom Antragsgegner zu Recht entgegengehaltene Vorhalten von Doppelstrukturen. Auch sonst kann die Antragstellerin aus der von ihr geplanten Umverteilung von Leistungsgruppen innerhalb des neu entwickelten W.-Verbundkonzepts vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW keine Zuweisung von Leistungsgruppen einfordern. Hiernach soll die – auch kommunale Grenzen überschreitende – Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Aus der mit dem W.-Verbundkonzept erklärten Absicht der Bündelung von Leistungen folgt kein Anspruch auf Zuweisung von Leistungsgruppen. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie einhergehend mit ihrer Konzeptbildung – eigenverantwortlich – auf die Stellung von Zuweisungsanträgen verzichtet haben soll. Auch unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin, dass ihre Pläne vonseiten des Ministeriums begrüßt worden seien, lässt sich hieraus kein entsprechender Anspruch herleiten. Insbesondere eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW ist hierin nicht zu erkennen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner das Konzept bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hätte. Es ist im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsgegner anhand der Qualitätskriterien vorgenommene Abwägung ermessensfehlerhaft wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin, dass sie die Mindestanzahl an Fachärzten (über)erfülle. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner dies verkannt hätte. Gleiches gilt mit Blick auf ihr Vorbringen, dass sie die Leistungsgruppen 15.1 (Thoraxchirurgie) und 3.1 (Komplexe Gastroenterologie), erstere am Standort, erfülle. Dass sie dieser Umstand gegenüber den begünstigten Mitbewerbern herausheben würde und der Antragsgegner dies nicht erkannt bzw. gewürdigt hätte, drängt sich ebenfalls nicht auf. Dass bzw. seit wann sie die Leistungsgruppe 3.1 am Standort F.-O. erbringt, ergibt sich im Übrigen aus der auf den Angaben der Antragstellerin beruhenden, tabellarischen Gegenüberstellung des Antragsgegners vom 27. März 2024 (Bl. 209 ff. BA1) nicht. Vielmehr findet sich diesbezüglich die Eintragung „nein“. Bei allen anderen begünstigten Mitbewerbern heißt es diesbezüglich „ja“. Auch zum Auswahlkriterium „Thoraxchirurgie“ heißt es a.a.O. bzgl. der Antragstellerin noch „nein“, so dass die Erfahrungen in diesem Bereich am Standort F.-O. ohnehin fraglich sind. Auch ihr weiteres Vorbringen zu am Standort F.-O. vorgehaltenen telerobotischen Systemen lässt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners mit Blick auf die dort gegebenen Fallzahlen nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, zumal die Antragstellerin trotz der vorhandenen Geräte nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren deutlich weniger Fälle versorgt hat als der benachbarte Standort F. Soweit die Antragstellerin im Übrigen auf den Grundsatz der Trägervielfalt verweist, greift auch dies nicht durch. Nach den obigen Ausführungen kommt die Herstellung einer möglichst vielfältigen Trägerlandschaft dann zum Tragen, wenn sich gleich qualifizierte Bewerber gegenüberstehen. Dies ist, wie dargelegt, nach der ermessensfehlerfreien Entscheidung des Antragsgegners nicht der Fall. 2. Die im Rahmen des Bescheides vom 16. Dezember 2024 ferner getroffene Entscheidung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) an die Antragstellerin ist ebenfalls aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach der Bedarfsprognose des Antragsgegners sind für das Jahr 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen im Bereich der Leistungsgruppe 16.5 insgesamt 3.753 Fälle zu erwarten, Krankenhausplan 2022, S. 196. Der Antragsgegner hat den Bedarf im Rahmen der Leistungsgruppe auf Planungsebene (Regierungsbezirk T.) auf 768 Fälle ermittelt. Er hat aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung im Ermessenswege die Folgende Zuweisungsentscheidung getroffen: Krankenhaus Betriebsstätte Anzahl zugewiesener Fälle I. Allgemeines Krankenhaus D. I. Allgemeines Krankenhaus D. 30 E. Klinikum H. St. V-Hospital/St. B.-Hospital H. 58 P.-Kranken-Anstalt P.-Kranken-Anstalt H.-Mitte 30 Klinikum S. Klinikum S.-Mitte 50 C. Krankenhaus U. C. Krankenhaus U. 40 Bhospital F. Bhospital F. Klinik Mitte 50 St. Y.-Hospital Y. Hospital F. 46 B-Hospital X. B-Hospital X. 30 Klinikum M. Klinikum M. 30 R. Kliniken ZT. St. OI.-Hospital 30 St. WL.-Krankenhaus St. WL.-Krankenhaus FZ. 50 AO.-Hospital AO.-Hospital JB. 30 Klinikum Stadt FK. Klinikum Stadt FK. 30 OK. Klinikum YL. OK. Klinikum YL. Mitte 30 Dklinikum Nkrankenhaus H. G. Dklinikum Nkrankenhaus H. 50 St. FB. Klinik U. GmbH St. FB. Klinik U. 90 St. LL.-Hospital LL.-Hospital S. 64 Klinikum JV. ZF.-Hospital ZK. 30 Die damit einhergehende Ermessensentscheidung, der Antragstellerin, die für ihre Betriebsstätte C. Krankenhaus (CK) F.-O. 40 Fälle beantragt hat, keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) zuzuweisen, ist in den Grenzen des gerichtlichen Prüfungsrahmens aus § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Begründung seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner im Wesentlichen ausgeführt, dass das C Krankenhaus F.-O. auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung nicht alle Mindestkriterien erfülle. Der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie werde nicht am Standort vorgehalten. Ferner werde dem benannten Kooperationspartner, dem A. Krankenhaus X., dieser Leistungsbereich nicht zugewiesen. Der von der Leistungsgruppe 16.5 erfasste Eingriff sei risikobehaftet, sodass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich sei. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen sei auch für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass diese durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolge, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfüge. Vor diesem Hintergrund strebe das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppen an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte berücksichtigt werden solle. Das Krankenhaus habe in den Jahren 2019 bis 2023 sehr geringe Fallzahlen an beiden Standorten vorzuweisen, die nicht auf ein stabiles Leistungsgeschehen in der gewünschten Höhe hinweisen würden. Allein die Tatsache, dass die Leistungen an 2 Standorten erbracht worden seien, zeige, dass hier Doppelstrukturen vorgehalten worden seien, die nicht der Krankenhausplanung entsprechen würden. Auf der 2. Stufe der Versorgungsentscheidung sei festzustellen, dass das C Krankenhaus F.-O. lediglich 4 von 9 der Auswahlkriterien erfülle (ärztliche Kraft mit ZW Proktologie, Kooperation mit einem pathologischen Institut und Vorhaltung eines Psychosozialdienstes). Die Bewerber, denen die Leistungsgruppe 16.5 zugewiesen worden sei, würden mehr oder alle Auswahlkriterien erfüllen. Am A. Krankenhaus F.-O. seien erst ab dem Jahr 2021 Fälle der Leistungsgruppe 16.5 operiert worden. Im Beobachtungszeitraum von 2019 bis 2022 seien dies im Jahresdurchschnitt 12 Fälle gewesen. Die Bewerber, denen die Leistungsgruppe 16.5 zugewiesen worden sei, hätten in demselben Jahresdurchschnitt mindestens 20 Fälle, teilweise deutlich mehr, versorgt. Folglich werden ihnen eine größere Expertise zugeschrieben. Die Ermessensentscheidung wird sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin aller Voraussicht nach als vertretbar erweisen. Der Antragsgegner hat – wie bereits oben ausgeführt – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Antragstellerin bereits nicht die Mindestkriterien erfülle, da sie den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie weder selbst noch in Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfülle. Die Vorhaltung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie jedenfalls in Kooperation ist Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe), vgl. Krankenhausplan 2022, S. 197. Nach den obigen Ausführungen hat der avisierte Kooperationspartner der Antragstellerin, das C Krankenhaus X., die Leistungsgruppe 7.2 nicht zugewiesen bekommen. Über diese Absicht wurde die Antragstellerin bereits im Rahmen der Anhörung vom 14. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt. Einen anderen (potentiellen) Kooperationspartner hat sie dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. Angesichts dessen, dass die erfolgreichen Mitbewerber über Kooperationen im Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie verfügen, bedurfte es der Möglichkeit, sich einen neuen Kooperationspartner zu suchen, auch im Rahmen der Zuweisung der Leistungsgruppe 16.5 nicht, um der Antragstellerin den Schritt über die Schwelle der Mindestvoraussetzungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nach den obigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, auch nicht im Hinblick darauf, dass dem Shospital von der Bezirksregierung J. für das dort zu beplanende Gebiet – dem Regierungsbezirk J. – ein derartiger Vorbehalt eingeräumt worden sei. Ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin damit bereits auf der ersten Auswahlstufe nicht zu beanstanden, kommt es auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin nicht an. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht durchdringen dürfte. Wie bereits oben dargestellt, ist die durch den Antragsgegner vorgenommene Anknüpfung an Fallzahlen aller Voraussicht nach sachgerecht. Soweit die Antragstellerin ferner vorträgt, dass zu ihren Ungunsten nicht die Fallzahlen aus dem Jahr 2023 berücksichtigt worden seien, ergibt sich Gegenteiliges aus den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Fallzahlen aus dem Jahr 2023 falsch bewertet hätte. Aus dem dem Antragsgegner vorgelegten Konzeptpapier des W. vom 28. August 2024 lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin am Standort F.-O. im Jahr 2023 lediglich 5 Eingriffe in der Leistungsgruppe 16.5 durchgeführt hat. Die weiteren 23 entfielen auf den Standort C. Krankenhaus F., für den eine Zuweisung jedoch nicht beantragt wurde. Soweit die Antragstellerin auf eine fiktive Zahl von 50 Fällen abstellt, die sich aus dem Zusammenschluss des W. ergäben, greift diese gewillkürte Generierung von Fallzahlen nach den obigen Ausführungen nicht. Hieraus ergibt sich gerade kein Kompetenzgewinn für den hier in Rede stehenden Standort C. Krankenhaus F.-O. Dementsprechend fehl geht der Vortrag der Antragstellerin zu den vermeintlich niedrigeren Fallzahlen der benachbarten Krankenhäuser Y. Hospital und Bhospital F. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Antragsgegners, dass die Antragstellerin erst seit dem Jahr 2021 Operationen im Bereich der Leistungsgruppe 16.5 erbringe, erschließt sich ihr Vorbringen nicht, laut dem sie das älteste zertifizierte Darmzentrum des Planungsgebiets sei. Dass sie im Übrigen die Anforderungen ihrer Zertifizierung einhalte und die klinischen Strukturen personell, materiell und räumlich vorhalte, dürfte den Annahmen des Antragsgegners nicht widersprechen. Dass das Bhospital F. vor dem Hintergrund einer etwaig mangelnden Zertifizierung im Bereich der Leistungsgruppe 16.5 schlechter zu bewerten wäre, ist damit nicht dargelegt. 3. Selbst im Fall – hier nicht angenommener – offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens würde das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, zumal schon vor dem Hintergrund des in § 16 Abs. 5 KHGG NRW gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs, das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegen. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin, dass sie ab 2026 geltende Mindestmengenvorgaben des GB-A nicht würde einhalten können. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2024 im Verfahren 13 B 419/24 ausgeführt, dass die vorhandenen Strukturen im Falle der Nichtzuweisung nicht unwiederbringlich zerschlagen würden. Die Situation eines Krankenhauses in der Position der Antragstellerin unterscheide sich nicht von denjenigen Krankenhäusern, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und die erforderliche Struktur samt Personal erst aufbauen müssen. Dass ohne einen Versorgungsauftrag in den Leistungsgruppen 16.3 (Ösophaguseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse geboten, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan, vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 –, Rn. 40, und vom 6. Dezember 2011 – 13 A 1402/11 –, Rn. 50 ff., jeweils juris. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,- Euro. Vorliegend begehrt die Antragstellerin, mit insgesamt 2 Leistungsgruppen in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 100.000,- Euro rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.