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Beschluss

11 L 200/25

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0327.11L200.25.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 11 K 190/25 – gegen den Feststellungsbescheid Nr.1 der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit dort die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) nicht zugewiesen worden sind, hat keinen Erfolg. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich mit dieser Klage gegen die Versagung des Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) durch den Feststellungsbescheid Nr.1 des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Aufschiebende Wirkung kommt der Klage gemäß § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2023 (GV NRW, S. 1278), nicht zu. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr.1 des Antragsgegners enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der vorgenannten Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 zwei die Antragstellerin belastende Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der beiden Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 (Revision Hüft- und Knieendoprothetik) hat den Entfall eines zuvor zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrags zur Folge. Dieser ist Grundlage einer zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]) ab dem 01.04.2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzesbuches – Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V]). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsaufwands dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereichs des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u. a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplanes i. V. mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Vgl. zum Vorstehenden: Verwaltungsgericht (VG) Z., Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Ausweislich der an sie gerichteten früheren Feststellungsbescheide verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik)) fallen. Die gegenüber dem Krankenhausplan NRW 2015 (Zuweisung nach Fachabteilungen und Betten) im aktuellen Krankenhausplan NRW 2022 vollzogene Systemwechsel hin zu Leistungsbereichen und –gruppen ändert an früheren Berechtigungen zur Leistungserbringung nichts. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppen nach der dem Krankenhausplan NRW 2022 zu Grunde liegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, so wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der streitbefangene Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Sie wäre damit weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung eine Übergangsvorschrift - § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 09.03.2021, GV NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Vgl. VG Z., Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; im Ergebnis auch VG Minden, Beschluss vom 14. März 2025 – 6 L 133/25-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 -21 L 240/25-. Ohne Belang für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist die Frage, ob es in der Hauptsache auch einer auf die ermessenfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an der Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. September 2023 – 7 VR 4.23 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AR -. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan 2022 durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Bezirksregierung L. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV NRW) vom 21. Oktober 2008 (GV NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Nach dieser Vorschrift werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Abs. 1 vom dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die streitbefangenen Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 zu äußern. Hiervon hat die Antragstellerin auch Gebrauch gemacht und ihr "Konzept zur Krankenhausplanung NRW für die sieben Krankenhäuser des "Q. I. E. G. (****)" vorgestellt. Hiernach sollten die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 nur am EVK Z. (Versorgungsgebiet 8) und dem Krankenhaus der Antragstellerin in J. (Versorgungsgebiet 14) angeboten werden. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG normiert, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestattenden, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil ein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -, vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 -, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 -. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte. In der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Häuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 KHGG NRW). Die vorliegend beschriebenen Regelungen und Verfahrensabläufe sind auf die vorliegende Fallkonstellation, bei der es um die Zuweisung einzelner Leistungsgruppen geht, entsprechend übertragbar und anwendbar. Ausgehend hiervon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) nicht zuzuweisen, aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Bedarf der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) auf der Planungsebene (Regierungsbezirk L.) auf 1.253 Fälle und für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothetik) auf der Planungsebene (Regierungsbezirk L.) auf 1.298 Fälle ermittelt. Auf Grund antragsbedingter Überzeichnungen hat er im Ermessenswege im Ergebnis die folgenden Zuweisungsentscheidungen getroffen: Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese Krankenhaus Standort zugew. Fälle 0 123 57 0 132 0 0 0 0 202 0 0 258 0 0 0 0 113 0 0 56 0 0 0 83 0 40 0 0 0 60 0 0 73 0 0 0 0 0 0 0 56 Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese Krankenhaus Standort zugew. Fälle 0 119 77 0 51 0 0 0 0 93 0 0 382 0 0 0 0 119 0 109 0 0 0 115 0 44 0 0 0 83 0 0 67 0 0 0 0 0 0 0 0 39 Die damit einhergehenden Ermessensentscheidungen, der Antragstellerin die für die Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) 35 Fälle und für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothetik) 70 Planfälle beantragt hatte, keine Fälle in den streitbefangenen Leistungsgruppen zuzuweisen, ist aller Voraussicht nach rechtlich vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der ein Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt, vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 ‑; VG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 – 21 K 2483/14 -. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Ermessensfehler im vorstehenden Sinne sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Begründung seiner Ermessensentscheidungen hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid zunächst darauf hingewiesen, dass Grundlage für die Frage der Geeignetheit für einen Versorgungsautrag grundsätzlich das Vorliegen der Mindestkriterien ist. Wenn die Zahl der auf Basis der Mindestanforderungen geeigneten Krankenhausstandorte die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlichen Standorte übersteigt, sei eine Ermessensentscheidung getroffen worden. Bei dieser Auswahlentscheidung seien alle Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten gewesen, die aktiv für die Entscheidung der Frage relevant seien, welcher der in Betracht kommenden Standorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. In Bezug auf den zum Jahreswechsel 2023/2024 gegründeten "Q. I. E. G." hat die Bezirksregierung angemerkt, dass durch den I. sich neue strategische Möglichkeiten und Stärken ergeben sollten, in dem an den vorgenannten Standorten jeweils Schwerpunkte gebildet werden, die der Verbesserung der medizinischen Versorgung dienen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass Konzentrationen innerhalb eines Trägerverbundes im Rahmen der Krankenhausplanung zwar grundsätzlich möglich und auch erwünscht seien, es hierbei aber gemäß der Systematik des Krankenhausplanes Nordrhein-Westfalen 2022 nicht möglich sei, Fallzahlen über Planungsgrenzen hinweg zu verteilen bzw. von einem Standort des Trägers zu einem anderen mitzunehmen. Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) hat die Bezirksregierung ausgeführt, dass auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragten Krankhäuser vorliege, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfs berücksichtigt werden könne. Um eine Gelegenheitsversorgung auszuschließen, sollten die Krankenhäuser, in Anlehnung an die Mindestmengen für planbare Leistungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, eine Basisleistung von 30 Fällen pro Jahr erbringen. Perspektivisch werde eine Basisleistung von einem Eingriff pro Woche, dass entspreche ca. 50 Fällen pro Jahr, für sinnvoll erachtet. Da die Reduzierung von Standorten eine Neuverteilung des prognostizierten Bedarfs zur Folge habe, lege sie aber eine durchschnittliche Fallzahl von 30 zu Grunde. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe 2021 fünf Fälle und 2022 neun Fälle behandelt, was gegen eine routinemäßige Leistungserbringung spreche und Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Hauses aufkommen lasse. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die vom Träger vorgebrachten Leistungszahlen auch unter Addition der Zahlen mehrerer Q. I. E. G.-Krankenhäuser im Planungsgebiet in diesen Leistungsgruppen relativ zu anderen Anbietern zu gering für eine Zuweisung seien. Die Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag erhalten sollen, verteilten sich bedarfsgerecht über den Regierungsbezirk und verfügten über eine jahrelange orthopädische/unfallchirurgische Expertise. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothetik) hat die Bezirksregierung in dem angefochtenen Bescheid wie folgt begründet: Die Mindestkriterien der Leistungsgruppe würden ebenso wie die Auswahlkriterien hinsichtlich der verwandten Leistungsgruppen erfüllt. In Anbetracht der Prämisse, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses der Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothetik) von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig sei, könne das Ergebnis der Verhandlungen mit den Kostenträgern, nach denen der Antragstellerin 70 Fälle zugewiesen werden sollten, nicht mitgetragen werden. Vom Krankenhaus J. seien in der Vergangenheit im Jahresdurchschnitt der Jahre 2021/2022 18,5 Fälle behandelt worden. Im Vergleich zu anderen Leistungserbringern stelle dies eine zu geringe Fallzahl dar, um eine Behandlungsroutine erreichen zu können. Die Leistungserbringung in dieser Leistungsgruppe würde daher aus Gründen der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit am Krankenhaus der Antragstellerin abgelehnt. Die Entscheidungen des Antragsgegners lassen auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung des Antragsgegners, sich an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf die Auswahl vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Fallzahlen stellen, da der Krankenhausplan NRW für die hier relevanten Leistungsgruppen keine Rangfolge der Auswahlkriterien benennt, ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 ist es das erklärte Ziel dieses Plans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern. Dass die Qualität durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u. a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -; VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 -; VG Z., Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -. In der Leistungsgruppe 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) wies das Krankenhaus der Antragstellerin im Jahre 2019 fünf Fälle, im Jahre 2020 neun Fälle, im Jahr 2021 und im Jahr 2022 jeweils 6 Fälle pro Jahr auf und im Jahr 2023 behandelte es lediglich 4 Fälle. Angesichts dieser geringen Fallzahlen ist die getroffene Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 14.3 nicht zu beanstanden, da die vergleichbaren Fallzahlen der Krankenhäuser, denen ein Versorgungsauftrag für diese Leistungsgruppe erteilt wurde, im Bereich zwischen 20 (F.-Hospital B.) und 128 (Orthopädische Klinik H.) liegen und damit deutlich oberhalb der Fallzahlen des Krankenhauses J.. Gleiches gilt für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothetik). Hier hat das Krankenhaus der Antragstellerin in den Jahren 2021/2022 im Durchschnitt jeweils 13,5 Fälle pro Jahr behandelt, in den Jahren 2019/2020 durchschnittlich jeweils 18,5 Fälle und im Jahre 2023 wurden lediglich 14 Fälle behandelt. Auch diese Fallzahlen liegen erheblich unter den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser, denen ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothetik) erteilt wurde. Deren Fallzahlen bewegten sich im Spektrum zwischen 22 (D.-Hospital P.) und 216 (Orthopädische Klinik H.). Die Antragstellerin kann der getroffenen Ermessensentscheidung auch nicht mit Erfolg ihre Pläne zum Zusammenschluss mehrerer Krankenhäuser und der damit einhergehenden Bündelung von zuvor verteilten Fallzahlen im Rahmen des Q. I. E. G. entgegenhalten. Die Bezirksregierung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Zuordnung dem System des Krankenhausplans widerspricht. Zudem wird eine gewachsene Expertise des Krankenhauses der Antragstellerin in den hier relevanten Leistungsgruppen mit diesem Vorbringen gerade nicht begründet. Gleiches gilt für den vorgetragenen, mit dem Zusammenschluss einhergehenden Abbau von Doppelstrukturen. Vgl. hierzu: VG Z., Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -. Die Antragstellerin kann aus der von ihr geplanten Umverteilung von Leistungsgruppen innerhalb des neuentwickelten Verteilungskonzepts im Q. I. E. G. u. a. durch Leistungsverlagerung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 KHGG NRW vom Antragsgegner keine Zuweisung von Leistungsgruppen einfordern. Denn aus der mit dem vorgelegten Konzept erklärten Absicht der Bündelung von Leistungen folgt kein Anspruch auf Zuweisung einzelner Leistungsgruppen. Vgl. hierzu: VG Z., Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin weist das Gericht ergänzend noch darauf hin, dass auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – hier nicht angenommen – das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegen würde. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin zu den personellen und wirtschaftlichen Folgen, falls sie keine Zuweisung für die Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) erreichen würde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im bereits zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2024 ausgeführt, dass die vorhandenen Strukturen im Falle der Nichtzuweisung nicht unwiederbringlich zerschlagen würden. Die Situation eines Krankenhauses in der Position der Antragstellerin unterscheidet sich insoweit nicht von denjenigen Krankenhäusern, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und die erforderliche Struktur samt Personal erst aufbauen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Dass ohne einen Versorgungsauftrag in den Leistungsgruppen 14.3 (Revision Hüftendoprothetik) und 14.4 (Revision Knieendoprothetik) die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch in Anbetracht der niedrigen Fallzahlen der vergangenen Jahre sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse geboten, um die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan. Vgl. VG Z., Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 – m. w. N. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,00 EUR. Vorliegend begehrt die Antragstellerin mit zwei Leistungsgruppen in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 100.000,00 EUR rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.