Urteil
Au 6 K 22.955
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird der Begriff der Betriebsstätte nach der Förderpraxis in Anlehnung an § 12 AO ausgelegt, können im Ausland befindliche Fahrzeuge eines Reiseveranstalters nicht als (ausländische) Betriebsstätte angesehen werden. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
2. Deuten die Erläuterungen in der Richtlinie und den FAQs zur Überbrückungshilfe III auf die Förderfähigkeit einer coronabedingten außerplanmäßigen Abschreibung hin, können an die Ausführungen und Überlegungen des Zuwendungsgebers zu einer hiervon abweichenden Förderpraxis erhöhte Anforderungen gestellt werden. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Begriff der Betriebsstätte nach der Förderpraxis in Anlehnung an § 12 AO ausgelegt, können im Ausland befindliche Fahrzeuge eines Reiseveranstalters nicht als (ausländische) Betriebsstätte angesehen werden. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Deuten die Erläuterungen in der Richtlinie und den FAQs zur Überbrückungshilfe III auf die Förderfähigkeit einer coronabedingten außerplanmäßigen Abschreibung hin, können an die Ausführungen und Überlegungen des Zuwendungsgebers zu einer hiervon abweichenden Förderpraxis erhöhte Anforderungen gestellt werden. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 16. August 2021 über eine Billigkeitsleistung im Umfang der Ablehnung in Ziff. 5 des Bescheids vom 17. März 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Ziff. 5 des Bescheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang der in der Verpflichtungsklage mit enthaltenen Verbescheidungsklage begründet, da die defizitäre Ermessensentscheidung der Beklagten die Antragsablehnung nicht trägt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Teil-Versagungsgegenklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 17. März 2022. 2. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Gewährung oder Verbescheidung nicht von vornherein auszuschließen und daher erneut darüber zu entscheiden ist. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, denn gegen den Bescheid vom 17. März 2022 hat die Klägerin am 19. April 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 20. April 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist teilweise begründet. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, aber nicht auf Gewährung der beantragten Förderung. Eine für letztere erforderliche Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Die Klage ist nur begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Ein neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Urkunden sind daher unbeachtlich (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage für die Förderung besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen. Nach diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ermessensentscheidung insoweit fehlerhaft, als daraus für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar ist, wie die tatsächliche Verwaltungspraxis vergleichbarer Fälle gehandhabt wird. Dieses Begründungsdefizit bedeutet zugleich ein Ermessensdefizit, das auch nicht durch die Erläuterungen in der Klageerwiderung und der mündlichen Verhandlung behoben wurde, da die Beklagte entgegen ihrer anfänglichen Argumentation doch für die Fahrzeugkosten und den Begriff der „Betriebsstätte“ auf steuerliche Definitionen verwies und für die Behandlung der außerordentlichen Abschreibung keine näheren Ausführungen zur Verwaltungspraxis machen konnte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2022, S. 4; dazu sogleich). Dies ist nachzuholen. 1. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Coronahilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Überbrückungshilfe wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist es legitim und sachgerecht, die Entscheidungspraxis an den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu orientieren (VG Magdeburg – U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21MD – juris Rn. 38). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung daraus, dass sich die insoweit im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Ablehnungsentscheidung gemessen an § 114 Satz 1 VwGO als ermessensfehlerhaft erweist, da die Beklagte nicht sämtliche Erwägungen in die Entscheidung hat einfließen lassen, die aufgrund der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis für die Entscheidung von Relevanz waren. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich damit als ermessensdefizitär, Art. 40 BayVwVfG. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt jedoch nicht vor, weshalb keine Verurteilung zur Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt, sondern zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und näherer Darlegung der Verwaltungspraxis. a) Hinsichtlich der Kostenposition „Reparaturen und Einlagerungen von Fahrzeugen“ hat die Beklagte die Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ nach ihrer Förderpraxis verkannt und die Fahrzeuge daher fälschlicherweise als Betriebsstätte eingeordnet. Durch diese Einordnung unterblieb eine Beurteilung der Förderfähigkeit für den Fall, dass es sich bei den Fahrzeugen nicht um eine Betriebsstätte handelt. aa) Zu den Aufwendungen für die Kfz-Reparaturen und Einlagerungskosten der Pkw (Standgebühren/ Bewachung), die für Betriebsstätten im Ausland angefallen sind, finden sich in den Richtlinien und FAQs folgende Aussagen: In Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. f) der Richtlinie wird als förderfähig aufgeführt: „Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.“ Zu den antragsberechtigten Unternehmen finden sich in Ziff. 2.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie folgende Ausführungen: „Antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind (..) Unternehmen (..), die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsleitung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind (..).“ In Ziff. 1.1 der FAQ wird weiter erläutert: „Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit.“ „Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien): - Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden - Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz“ Dazu ist folgender Verweis aufgeführt (Fn. 7): „Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gemäß 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.“ Unter Ziff. 5.3 der FAQ („Wie wird bei gemeinnützigen Unternehmen vorgegangen?“) wird erläutert: „Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.“ Zu „Betriebsstätten“ wird in Fußnote 26 ausgeführt: „Jede gängige Definition von „Betriebsstätte“ ist zulässig. Es kann zum Beispiel die Begriffsbestimmung aus § 12 AO zugrunde gelegt werden.“ bb) Grundsätzlich würden die Kosten für die Fahrzeuge unter die Ausgaben i.S.d. Ziff. 3.1 Buchst. f) der Richtlinie fallen und die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten gefördert werden. Aus der Fußnote 7 geht allerdings hervor, dass bei einer ausländischen Konzernstruktur nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätte berücksichtigt werden. Die Beklagte sieht nach ihrer angeführten Förderpraxis Kosten einer ausländischen Betriebsstätte als nicht förderfähig an. Vorliegend hat die Beklagte die Fahrzeuge im Ausland als ausländische Betriebsstätte angesehen und darauf den Ausschluss der Förderfähigkeit gestützt (Bescheid vom 17. März 2022, S. 5: „Nach Ziff. 1.1 der FAQ des Bundes können nur die Umsätze und Fixkosten inländischer Betriebsstätten berücksichtigt werden. Die Kosten für die ausländischen Betriebsstätten sind daher nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie und wurden herausgenommen.“). Dabei hat sie aber verkannt, dass es sich bei den Fahrzeugen im Ausland nicht um Betriebsstätten handelt. Zuletzt hat sie – entgegen dem früheren Vortrag, dass es auf die steuerrechtliche Beurteilung nicht ankäme – ausgeführt, dass nach dem Verständnis der Beklagten für den Begriff der Betriebsstätte aufgrund des Verweises in Fußnote 26 allgemein (d.h. nicht nur in Bezug auf gemeinnützige Unternehmen) § 12 Abgabenordnung (AO) herangezogen werden könne und dies in der Förderpraxis der Beklagten auch so gehandhabt werde. Demnach ist auf das steuerrechtliche Begriffsverständnis abzustellen. Steuerrechtlich stellen die Fahrzeuge aufgrund ihrer Mobilität und mangels der notwendigen festen Verbindung zur Erdoberfläche grundsätzlich keine Betriebsstätte dar (BFH, B.v. 30.8.60 – I B 148/59 U – BStBl II 468; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand 11/2022, § 12 Rn. 8; Achsnich in BeckOK AO, 21. Ed. 1.7.2022, AO § 12 Rn. 298). Auch aus der Tätigkeit der Reiseleiter folgt nicht das Vorliegen einer Betriebsstätte (vgl. BFH U.v. 28.3.1985 – BStBl II 1985, 405, dort weisungsgebundene Angestellte mit fester Büroeinrichtung), da die örtlichen Reiseleiter selbständige Vertragspartner der Klägerin, nicht weisungsgebunden und nicht vertretungsbefugt sind. Den Sachverhalt hat die Klägerin – wenn auch stark verkürzt – bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht (Behördenakte Bl. 46 f.: „Durch die im Zuge der Corona-Pandemie abgesagten Safari-Reisen mussten die PKW eingelagert werden, wodurch die Einlagerungskosten entstanden sind. Zudem waren notwendige Reparaturen durch Standschäden durchzuführen. Bezüglich der PKW-Reparaturen und PKW-Einlagerungskosten besteht somit trotz mangelndem Erfordernis ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie. Die Vermögensgegenstände, für die regelmäßige Wartungskosten und Einlagerungskosten geltend gemacht werden, befanden sich alle bereits zum 01.01.2021 im Vermögen der Antragstellerin. (…) Die * GmbH hatte zum 31.12.2020 einen Fahrzeugbestand von 29 Fahrzeugen im wirtschaftlichen Eigentum. Hierbei handelt es sich zum großen Teil um Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Safari-Reisen, die die Geschäftsgrundlage der * GmbH bilden. Bei den Reparaturen handelt es sich um laufende Instandhaltungsmaßnahmen, die zwingend zum Erhalt der Betriebsbereitschaft notwendig waren. Bei den Einlagerungskosten handelt es sich im Wesentlichen um Gebühren für die Bewachung der Fahrzeuge, da diese im Ausland geparkt sind.“) und in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Fragen näher erläutert, sodass es sich nicht um neue Tatsachen, sondern nur ergänzende Erklärungen dazu handelt. Der Ermessensentscheidung liegt damit eine unzutreffende Annahme (das Vorliegen einer Betriebsstätte) zugrunde, weshalb sich die Entscheidung als fehlerhaft erweist. Eine Prüfung, ob die Kosten für die Fahrzeuge auch bei Nichtvorliegen einer ausländischen Betriebsstätte nach der Verwaltungspraxis der Beklagten förderfähig wären, hat durch die Beklagte im Bescheid vom 17. März 2022 nicht stattgefunden und ist im Rahmen der neuen Ermessensentscheidung nachzuholen. b) Hinsichtlich der außerplanmäßigen Abschreibung auf den Beteiligungswert der sambischen Tochtergesellschaft, welche im Wesentlichen eine Safari-Lodge hält und zu einem symbolischen Wert von 1 € auf die neu gegründete GmbH & Co. KG übertragen wurde, liegt ebenfalls eine fehlerhafte Ermessensausübung vor. aa) Dazu wird in Ziff. 3.1 Buchst. f) der Richtlinie als förderfähig aufgeführt: „Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; (…).“ In Ziff. 2.4 der FAQ ist zu den förderfähigen Aufwendungen in Nr. 4 ausgeführt: „Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.“ In Ziff. 5.2 der FAQ wird zur Frage „Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen“ erläutert: „Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition. Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. (…) Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. (…) Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig.“ bb) In ihrem Bescheid vom 17. März 2022 führt die Beklagte zur Nichtanerkennung der Kosten aus: „Bei der Abschreibung auf den Beteiligungswert der ausländischen Tochtergesellschaft handelt es sich nicht um die fortlaufende handelsrechtliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen einmaligen Sondereffekt, der nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie ist. Zudem würden über die Abschreibung der Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft die Kosten der ausländischen Tochtergesellschaft zumindest mittelbar doch im Inland gefördert werden. Würde es sich um einen reinen Inlandsfall handeln, käme es über die Berücksichtigung der Tochtergesellschaft im Rahmen eines Verbundantrags (mit ihren Umsatzverlusten und Kosten) und der Berücksichtigung der Abschreibung auf diesen Anteil zu einer wirtschaftlichen Doppelförderung, die so vom Sinn und Zweck des Programms nicht vorgesehen ist. Es sollen die Kosten der einzelnen Einheiten gefördert werden. Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle der Kosten der Tochtergesellschaft, die aufgrund der Ansässigkeit im Ausland nicht berücksichtigt werden können, nun die Abschreibung der inländischen Gesellschaft als Kosten berücksichtigt werden. Die Kosten für die außerplanmäßige Abschreibung wurden daher aus diesen Gründen herausgenommen.“ cc) Die Begründung, wonach es sich bei der Abschreibung nicht um eine fortlaufende handelsrechtliche Abschreibung, sondern einen nicht förderfähigen einmaligen Sondereffekt handle, geht fehl. Ausweislich Ziff. 2.4 Position 4 der FAQ sind nicht nur planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen, sondern gerade auch corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig. Eine hiervon abweichende Förderpraxis der Beklagten wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es können daher grundsätzlich nicht lediglich „fortlaufende“ Abschreibungen gefördert werden, sondern auch coronabedingte außerplanmäßige Abschreibungen. Allein das Vorliegen eines „einmaligen Sondereffekts“ schließt die Förderfähigkeit nicht aus. Grundsätzlich können auch handelsrechtliche (Sonder-) Abschreibungen gefördert werden. Typische Beispiele hierfür sind in Folge der Schließungsanordnungen dauerhaft entwertete verderbliche oder saisonale Güter, deren bestimmungsgemäße Verwertung während des „Lockdowns“ nicht oder nur so eingeschränkt möglich war, dass ihr Verbrauchs- oder Handelswert danach dauerhaft gemindert wurde. Dies ist bei den hier relevanten Unternehmensanteilen an der Besitz- und Betriebsgesellschaft der sambischen Lodge aber gerade nicht der Fall. Die Immobilie mitsamt Personal wurde von dem die Klägerin leitenden Geschäftsführer in eine von ihm zu diesem Zweck gegründete Auffanggesellschaft überführt, um sie der Klägerin für die Zeit einer Erholung des internationalen Tourismus wie vor der Pandemie betriebsbereit und verfügbar zu halten. Ob sie steuerlich ihren Wert tatsächlich so verloren hat, dass sie bis auf einen symbolischen Wert völlig abgeschrieben werden musste, entzieht sich der verwaltungsgerichtlichen Wertung im hiesigen Verfahren über Überbrückungshilfe. Dass sie ihren tatsächlichen und unternehmerischen Wert behalten hat und auch nach Einschätzung der Klägerin behalten würde, zeigt ihre Beibehaltung im Unternehmensverbund. Hinsichtlich der vorgebrachten mittelbaren Förderung der Kosten der ausländischen Tochtergesellschaft im Inland erläutert der Bescheid nicht weiter, weshalb sich daraus ein Ausschluss der Förderfähigkeit ergibt. Dies erscheint vor dem Hintergrund problematisch, dass ausweislich der Richtlinie und der FAQ coronabedingte außerplanmäßige Abschreibungen förderfähig sind, ohne dass hierbei eine weitergehende Unterscheidung getroffen wird. Auch findet sich keine ausdrückliche Erläuterung zur fehlenden Förderfähigkeit bei Auslandsbezug oder bei Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die grundsätzliche Aussage, wonach Abschreibungen berücksichtigungsfähig sind, schließt es zwar nicht aus, dass in Sonderfällen die Förderfähigkeit verneint werden kann. Auch ist weder die Richtlinie noch der Fragenkatalog maßgeblich für das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33). Ausgangspunkt ist allein die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Dabei muss ein Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle verbleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Deuten die Erläuterungen in der Richtlinie und den FAQs aber auf eine Förderfähigkeit hin, können an die Ausführungen und Überlegungen der Beklagten zu einer hiervon abweichenden Förderpraxis erhöhte Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung grundsätzlich in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Denn vorliegend konnten die Förderpraxis der Beklagten und die diesbezüglichen Überlegungen beim Bescheiderlass schon nicht hinreichend dargelegt werden. Außerdem wird im Bescheid ein Vergleich mit einem Inlandssachverhalt angestellt. Es wird erläutert, dass bei einer inländischen Tochtergesellschaft im Rahmen eines Verbundantrages eine nicht vorgesehene Doppelförderung dadurch eintreten würde, dass zum einen bei der Tochtergesellschaft Kosten angesetzt werden könnten und zum anderen eine Abschreibung bei der Muttergesellschaft aufgrund der Beteiligung an der Tochtergesellschaft vorgenommen werden könnte. Der Auslandssachverhalt unterscheide sich dadurch, dass eine solche Doppelförderung in Deutschland wegen der Belegenheit der Tochtergesellschaft im Ausland zwar nicht zu befürchten sei. Hieraus könne aber nicht auf die Förderfähigkeit geschlossen werden, da es bei dem Grundsatz bleibe, dass jeweils nur eine Förderung der einzelnen Einheit erfolgen solle. Diese Ausführungen zugrunde gelegt, müssten Abschreibungen auf Beteiligungen insgesamt als nicht förderfähig angesehen werden. Dann erscheint aber die anderweitige Argumentation – dass die Kosten wegen des Auslandsbezugs nicht als förderfähig angesehen werden – hinfällig, insbesondere, weil bei einer ausländischen Tochtergesellschaft die angeführte Doppelförderung gerade nicht eintritt (unter diesem Gesichtspunkt käme die Förderung bei Auslandsbezug eher noch in Betracht als bei Inlandsbezug). Es liegt daher an der Beklagten, ihre Förderpraxis hinsichtlich der Abschreibung von Unternehmensanteilen bei Betriebs- und Besitzgesellschaften von Immobilien darzutun und zu erläutern, in welchen Fällen sie von einer dauerhaften und förderfähigen Wertminderung einerseits und in welchen sie von einer nur vorübergehenden und nach Sinn und Zweck der Billigkeitsleistung nicht förderfähigen Wertminderung ausgeht. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt hat, dass die Beteiligung nicht auf einen fremden Dritten, sondern auf eine vom Geschäftsführer der Klägerin neu gegründete GmbH & Co. KG übertragen wurde. Spricht die Beklagte von einem „Verbund“, wird lediglich die Klägerin und die sambische Tochtergesellschaft erwähnt. Auch aus der Behördenakte sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung demnach unberücksichtigt geblieben und der zugrundeliegende Sachverhalt ggf. unvollständig ermittelt worden. Erst die Erläuterung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat den Sachverhalt abschließend prüfbar gemacht. Auch insofern liegt ein zu einem Ermessensdefizit führender Ermittlungsfehler vor, der nun in einer neuen Ermessensentscheidung zu würdigen ist. Es handelt sich beim Verkauf der Unternehmensanteile nicht um eine neue Tatsache, sondern eine lediglich nicht vollständig ermittelte Tatsache, die daher zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat darzulegen, ob sie in solchen Fällen der Vermögensverschiebung zwischen verbundenen Unternehmen von einer „Zahlung“ innerhalb eines Unternehmensverbunds ausgeht und wie sie den Begriff der „Zahlung“ innerhalb eines Unternehmensverbundes versteht; für das Verwaltungsgericht ist dies beklagtenseitig nicht näher dargelegt. Sollte der Begriff der „Zahlung“ nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jeden Mittelabfluss umfassen und nicht nur den Abfluss barer oder unbarer Geldmittel, bedarf es der Darlegung, dass hierzu auch die Verschiebung von (vorübergehend) als wertlos abgeschriebenen, tatsächlich aber werthaltigen Gegenständen des Umlauf- oder Anlagevermögens zählt und die Beklagte dies beispielsorientiert abstrakt erläutert. Weiter bedarf es der Ausführungen, ob im vorliegenden Fall nach ihrer Verwaltungspraxis ein Unternehmensverbund angenommen wird zwischen der Klägerin und der von ihrem Geschäftsführer neu gegründeten und beherrschten Auffanggesellschaft. Schließlich ist dies einer neuen Ermessensentscheidung zugrunde zu legen im Hinblick darauf, ob die Verschiebung der Unternehmensanteile an der sambischen Tochtergesellschaft hier eine nicht förderfähige „Zahlung im Unternehmensverbund“ darstellt, weil der Vermögensabfluss intern aufgefangen wird. Ungeachtet dessen, dass bloßes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne ausdrückliche Kennzeichnung als solche nicht als Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO anzusehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14/10 – BVerwGE 141, 253 ff., Rn. 18), lassen selbst die späteren schriftsätzlichen bzw. mündlichen Erläuterungen nicht hinreichend erkennen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung sämtliche für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Aspekte hinreichend gewürdigt hat. Um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auszuschließen, hätte die Beklagte ihre eigene Verwaltungspraxis hinreichend untersuchen müssen. Dies wird die Beklagte in der ihr obliegenden Neuentscheidung nachzuholen haben und unter Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände unter Zugrundelegung ihrer ständigen Verwaltungspraxis eine abschließende Entscheidung über die Förderfähigkeit der Fahrzeugkosten sowie der Abschreibung der Beteiligung an der sambischen Tochtergesellschaft zu treffen haben. Mit Blick auf die erneut erforderliche Ermessensentscheidung ist der bedingte Beweisantrag zur Verwaltungspraxis der Beklagten hinfällig und abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klage hatte mit dem über einen reinen Neubescheidungsantrag hinausgehenden Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe keinen Erfolg, sodass die Beteiligten teils obsiegen und teils unterliegen. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.