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Beschluss

B 6 S 25.516

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung. Der Antragsteller wurde am … in … (Türkei) geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern und seiner älteren Schwester bei seinen Eltern in … auf. Sein Vater ist inzwischen Rentner, seine Mutter verstarb im … 2013 aufgrund einer Herzkrankheit. Sein Vater und seine beiden Brüder leben weiterhin in der Türkei. Seine Schwester lebt in Österreich. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Antragsteller pflegt ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Der Antragsteller besuchte zwölf Jahre lang die türkische Schule, welche dem deutschen Gymnasium entspricht, und schloss diese erfolgreich ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Obstgroßhandelskaufmann. Am …2003 heiratete der Antragsteller in der Türkei seine Cousine, Frau M.M. … (geb. …). Seine Ehefrau lebte von Geburt an im Bundesgebiet und verfügte zum Zeitpunkt der Eheschließung über eine Niederlassungserlaubnis. Am 19.06.2005 reiste der Antragsteller im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Am 18.10.2005 erwarb die Ehefrau des Antragstellers die deutsche Staatbürgerschaft, dem Antragsteller wurde sodann eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen erteilt, welche daraufhin fortlaufend verlängert wurde. Ihre türkische Staatsangehörigkeit gab die Ehefrau des Antragstellers zum 07.11.2005 auf. Am 29.09.2017 wurde dem Antragsteller eine bis 19.10.2018 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Unter dem 08.10.2018 beantragte der Antragsteller die Verlängerung (Bl. 1259 der Ausländerakte), woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung bis 08.01.2019 (Bl. 1283, 1306 der Ausländerakte) ausgestellt sowie sodann eine bis zum 19.10.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis gingen bei der Antragsgegnerin keine weiteren Verlängerungsanträge ein. Aus der Ehe gingen die fünf Kinder … (geb. …2006), … (geb. …2007), … (geb. …2009), … (geb. …2011) und … (geb. …2016) hervor. Nach seiner Ankunft in Deutschland besuchte der Antragsteller zunächst Sprachkurse der Volkshochschule. Er ging im Bundesgebiet phasenweise ungelernten Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Auf den in der Ausländerakte befindlichen Lebenslauf (Bl. 324) wird Bezug genommen. Der Antragsteller verfügt über kein Vermögen. Er hat Schulden in Höhe von ca. 10.000 bis 11.000 Euro. Die Schulden stammen aus dem Kauf eines Autos und aus Mobilfunkverträgen. Seit der letzten Trennung von seiner Ehefrau im Mai 2017 ging der Antragsteller in seiner Freizeit regelmäßig ins Spielcasino. Laut Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.04.2025 ist der Antragsteller im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten. 1. 13.07.2017 AG … – … – Rechtskräftig seit 21.09.2017 Tatbezeichnung: Betrug Datum der letzten Tat: …01.2017 Angewandte Vorschriften StGB § 263 Abs. 1 30 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) 2. 08.07.2019 LG … – … – Rechtskräftig seit 23.04.2020 Tatbezeichnung: Totschlag Datum der letzten Tat: …11.2018 Angewandte Vorschriften: StGB § 212 Abs. 1 11 Jahr(e) Freiheitsstrafe Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG) Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB) Den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts … (Az. …) zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ist Folgendes zu entnehmen: „Spätestens nach der Geburt des dritten Sohnes kam es vermehrt zu Konflikten zwischen den Eheleuten, die insbesondere auch auf die Belastung durch die drei kleinen Kinder zurückzuführen waren. Die Familie suchte Hilfe beim Jugendamt und wurde schließlich für ein Jahr durch eine Familienhelferin unterstützt. Es kam im Jahr 2012 zum ersten familiengerichtlichen Verfahren. M.M. …, die in dieser Zeit erstmals mit den Kindern ins Frauenhaus ging, beantragte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder auf sie zu übertragen. Der Angeklagte stellte daraufhin den gegenläufigen Antrag. Es wurde schließlich eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen, wonach der Angeklagte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhielt. Nachdem sich das Paar kurzzeitig angenähert hatte, ging die M.M. … im April 2013 erneut ins Frauenhaus. Das Jugendamt stellte letztlich beim Familiengericht einen Antrag, M.M. … die elterliche Sorge für die Kinder zu entziehen. Im anschließend stattfindenden Gerichtstermin warf M.M. … dem Angeklagten vor, sie gewürgt zu haben. Daraufhin wurde M.M. … das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen. In der Folgezeit näherte sich das Paar erneut an und lebte fortan wieder zusammen. Die finanziellen Probleme der Familie nahmen jedoch zu. Es konnte u.a. die Miete für die gemeinsame Wohnung nicht mehr bezahlt werden, und es drohte die Räumung. Schließlich kam es – nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Probleme – im Mai 2017 erneut zur Trennung des Paares. M.M. … ging mit ihren Kindern ins Frauenhaus nach …, wo sie sich vom … – …2017 aufhielt. Anschließend zog sie mit den fünf Kindern in eine Wohnung nach … Der Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich eine eigene Wohnung gesucht, besuchte jedoch regelmäßig seine Familie in … Auch in dieser Zeit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen in Form von Bedrohungen und Beleidigungen zwischen dem Ehepaar. M. M. … wurde aufgrund der bei ihr diagnostizierten akuten Belastungsstörung durch Beschluss des Amtsgerichts … vom …2017 eine Betreuerin bestellt. Der Angeklagte stellte letztlich im Herbst 2017 erneut einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die fünf gemeinsamen Kinder beim Familiengericht. Nachdem bei der Anhörung der Kinder der Vorwurf erhoben wurde, der Vater würde die Kinder schlagen, wurden die Kinder schließlich in einer Pflegefamilie untergebracht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Rückführung der Kinder zum Angeklagten angedacht. Aufgrund der psychischen Probleme der Kindsmutter schien eine Rückführung zu ihr nämlich nicht angezeigt. In dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten wurde ihr eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. Aufgrund eines krisenhaften Verlaufs in der Wohngruppe, in welcher das Kind … untergebracht war, erfolgte schließlich kurzfristig am …09.2018 die Rückführung des … zum Vater. Hinsichtlich der übrigen vier Kinder gab es die Regelung eines getrennten Umgangs der Eltern am Wochenende.“ Zur Vorgeschichte der Tat stellte das Landgericht … fest: „Nach der Trennung des Ehepaares im Mai 2017 hatte M.M. … im Spätsommer/Herbst 2017 – wahrscheinlich von Ende August bis Anfang Oktober – ein kurzzeitiges intimes Verhältnis zu ihrem damaligen Nachbarn (…), welches dieser jedoch beendete, nachdem der Angeklagte hiervon erfahren und beide bedroht hatte. Der Angeklagte missbilligte den Kontakt von M.M. … zu anderen Männern. Er war übermäßig eifersüchtig und kontrollierte seine Ehefrau. Er vermutete, dass sie eine neue Liebesbeziehung mit einem anderen Mann hatte und machte ihr deshalb fortlaufend Vorhalte. Im Streit mit M.M. … reagierte der Angeklagte häufig aufbrausend und aggressiv. Der Angeklagte hatte seine Frau in Streitigkeiten wiederholt geschubst, sie beleidigend beschimpft und (auch mit dem Tode) bedroht. Das Ehepaar lebte zwar getrennt. Der Angeklagte hatte eine eigene Wohnung in der … in … Das Paar näherte sich jedoch ab Mai 2018 wieder einander an und hatte regelmäßigen Kontakt. Auch bevor M.M. … ab 09.10.2018 in Absprache mit dem Jugendamt sonntags Umgang mit dem gemeinsamen Sohn … haben durfte, hatte der Angeklagte ihr das Kind überlassen, wenn es ihm passte. Mit der Gewährung oder Nichtgewährung von Umgang setzte er seine Frau wiederholt unter Druck. Am …, den …11.2018, begab sich M.M. … zur Wohnung des Angeklagten, um … zum Umgang abzuholen. Es kam zum Streit zwischen dem Ehepaar. In der Folge griff der Angeklagte M.M. … an den Hals und drückte kurzzeitig zu. Letztlich ließ er von ihr ab und diese flüchtete ohne Kind aus der Wohnung des Angeklagten. Der gemeinsame Sohn … wurde schließlich am Samstagabend vom Angeklagten bei den Eltern der M.M. … an Letztere, die sich dort über das Wochenende aufhielt, übergeben. Am Sonntagabend holte der Angeklagte seinen Sohn wieder bei den Eltern der M.M. … ab und verbrachte mit dem Kind die Nacht in seiner Wohnung. M.M. … begab sich an diesem Abend ebenfalls in ihre Wohnung, … in … Am Abend des …11.2018 kam es zwischen den Eheleuten zum regen Austausch von Nachrichten über den Nachrichtendienst W...App. Der Angeklagte war misstrauisch, ob seine Frau alleine unterwegs oder gar bei einem anderen Mann sein könnte. In dem Versuch, sie zu kontrollieren, frage er sie im W...App-Chat immer wieder, wo sie sei und forderte sei auf, ihm ein Foto zu schicken, was M.M. … unterließ. Daraufhin bezichtigte er sie mehrfach der Lügen und gab vor, ihre Aussagen in der Nacht zweimal vor Ort kontrolliert und widerlegt zu haben, was indes geblufft war. Auch äußerte er drohende Worte. Der Angeklagte nahm über den Nachrichtendienst W...App ab den frühen Morgenstunden (ab 07:18 Uhr) erneut Kontakt zu M.M. … auf und gab vor, das Kind wieder an sie übergeben zu wollen. M. M. … wiederum verließ gegen 08:00 Uhr ihre Wohnung und begab sich zu ihrer neuen Arbeitsstelle im Imbiss des Zeugen (…). Dort hielt sie sich bis zum Mittag auf. Um ca. 12:20 Uhr begab sie sich auf den Heimweg. Der Angeklagte machte sich gegen 08:00 Uhr zusammen mit seinem Sohn … unter Nutzung des Stadtbusses auf den Weg zur Wohnung der M.M. …, … in …, wo er gegen 08:45 Uhr eintraf. Nachdem er seine Frau in ihrer Wohnung nicht angetroffen hatte, fuhr er wieder zurück in Richtung seiner Wohnung, kehrte jedoch kurz darauf erneut um, weil er über Handy Kontakt mit M.M. … hatte. Er traf gegen 09:30 Uhr wieder an der Wohnung ein, ging dann jedoch noch einmal zum Einkaufen in einen nahegelegenen Supermarkt. Nach 10:35 Uhr betrat er die Wohnung der M.M. …, indem er ausnutzte, dass die Haustür offen war, und indem er die Wohnungstür mit einem Tritt aufschob. Er wusste, dass seine Frau ihn in ihrer Abwesenheit nicht in ihrer Wohnung haben wollte. In der Wohnung legte er seinen Sohn … zum Schlafen auf die Couch im Wohnzimmer. Nachdem der Angeklagte ursprünglich vorgehabt hatte, seiner Frau den Sohn zu übergeben und noch mit ihr zu frühstücken, änderte sich seine Stimmung dadurch, dass er sie in der Wohnung zweimal nicht antraf. Er vermutete, M.M. … habe die Nacht bei einem anderen Mann verbracht. Von dieser Vorstellung getrieben, wollte er sie nun persönlich zur Rede stellen. Um 09:19 Uhr schrieb er ihr über W...App (auf Türkisch): „M.M. …, sag mir endlich die Wahrheit in Gottes Namen. Schau, wenn ich Dir was anstelle [antue], ich schwöre auf meine Mutter, die im Grab ist. / Sag mir, dass es in deinem Leben einen anderen gibt und du mich nicht mehr willst. / Es reicht. / Ich schwöre / ich habe die Schnauze / von allem voll. / … hätte keinen Stolz und keinen Anstand, / wenn er sich in so einem Fall nicht einfach rumdrehen und weiterziehen würde. / Ich schwöre, es reicht. / Sag mir die Wahrheit. / Mir tut der … leid. / Ich schwöre es. / Es würde uns beiden besser gehen.“ Um 10:52 Uhr benachrichtigte er seine Frau: „Du bist schon wieder nicht da. / Ich schwöre dir, ich kann nicht mehr. / Mädel, / ich gehe. / Kommst dann zu mir, / um … abzuholen.“ Tatsächlich wartete der Angeklagte entgegen dieser Ankündigung in der Wohnung, um seine Frau zur Rede zu stellen, Informationen zu erhalten und sie der Lüge und des „Fehltritts“ zu überführen.“ Zum Tatgeschehen stellte das Landgericht … fest: „M.M. … kehrte schließlich gegen 12:30/12:40 Uhr in ihre Wohnung, … in … zurück. Zu dieser Zeit hielt sich der Angeklagte noch in ihrer Wohnung auf. Der gemeinsame Sohn … schlief weiterhin im Wohnzimmer auf der Couch. Das getrennt lebende Ehepaar traf im Flur der Wohnung aufeinander und geriet sofort in Streit. M.M. … warf dem Angeklagten vor, sich gegen ihren Willen in ihrer Wohnung aufzuhalten. Der Angeklagte wiederum konfrontierte seine Frau damit, nicht zu Hause gewesen zu sein, obwohl er sein Kommen angekündigt hatte. Gleichzeitig wollte er wissen, wo sie gewesen war und wo sie die Nacht verbracht hatte. Sie antwortete, sie sei über Nacht zu Hause gewesen, was er nicht glaubte. Er vermutete, sie sei wieder bei … gewesen. Auf sein mehrmaliges Fragen antwortete die Ehefrau: „Was geht dich das eigentlich an, was ich mache! Es geht dich nichts an, ob ich mit 1, 2, 3 Männern zusammen bin. Was macht das?“ Um den Sohn … nicht aufzuwecken, begab sich das Paar in die Küche. Dort wurde das Streitgespräch fortgesetzt. Er wollte das Handy der M.M. … kontrollieren, ob es einen anderen Mann gab. Seine Ehefrau verweigerte jedoch die Übergabe. Deswegen und weil sie ihm auch die Antwort auf die Frage verwehrte, wo sie war, und er vermutete, sie habe eine Liebesbeziehung zu einem anderen Mann, drohte der Angeklagte M.M. … damit, seine Kinder zu nehmen und mit ihnen wegzuziehen. Durch diese Ankündigung wollte er seine Frau unter Druck setzen und erreichen, dass sie ihm die gewünschten Informationen preisgab. M.M. … sagte daraufhin zu ihm: „Deine Kinder, weißt du überhaupt, ob du der Vater von diesen Kindern bist?“ Der Angeklagte fragte sie daraufhin mehrmals, ob er der Vater der Kinder sei. M.M. … antwortete, dass sie das selbst nicht genau wisse. Der Angeklagte griff schließlich nach dem auf der Spüle liegenden Küchenmesser, das eine ca. 20 cm lange und 2,5 cm breite Klinge aufwies, und stach damit insgesamt zwanzig Mal auf den Körper der zunächst vor ihm stehenden M.M. … ein, um sie zu töten. Er traf sie mit vier Stichen im Bereich der Schulter, mit dreizehn Stichen im Bereich Bauch / Brust / Rippen, mit zwei Stichen im Gesäß und einem Stich im Oberschenkel. Das Weiteren fügte er ihr zahlreiche Schnittverletzungen an den Unterarmen, an den Händen und am linken Knie zu. Keiner der vom Angeklagten wuchtig geführten Stiche führte zur sofortigen Handlungsunfähigkeit der M.M. … Vielmehr versuchte sie, die wuchtig in Richtung ihres Oberkörpers geführten Stiche abzuwehren, indem sie nach dem Messer griff bzw. sich mit ihren Armen schützte. Während des Kampfgeschehens versuchte M.M. … auszuweichen und zu fliehen. Sie verstarb schließlich nach einem mehrminütigen Kampfgeschehen durch Verbluten nach innen und außen in Verbindung mit Atemversagen bei Hämatopneumothorax beidseits. Der Angeklagte wusste, dass er durch wuchtig geführte Stiche mit einem Messer mit einer ca. 20 cm langen Klinge in den Oberkörper tödliche Verletzungen verursacht und er wollte dies auch. Er stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Methamphetamin. Aufgrund des andauernden Konflikts mit seiner Ehefrau und deren Äußerungen unmittelbar vor der Tat war der Angeklagte emotional aufgewühlt. Gleichwohl war dadurch weder seine Einsicht in das Unrecht der Tat noch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben bzw. erheblich eingeschränkt. Der Angeklagte selbst erlitt beim Abrutschen der Hand vom Messergriff in Richtung der Klinge Schnittverletzungen an den Endgliedern des rechten Zeige-, Mittel- und Ringfingers. Aufgrund der von ihm mit Wucht geführten Stiche traf er in einem Fall sein eigenes rechtes Knie, wobei es zu einem Durchstich kam. Die Verletzungen des Angeklagten wurden im Klinikum genäht und sind folgenlos ausgeheilt. III. Nachtatgeschehen Nachdem M.M. … in der Küche der Wohnung zusammengebrochen war, legte der Angeklagte das Messer neben der Spüle ab, nahm das Mobiltelefon der M.M. …, das sich – jedenfalls zwischenzeitlich – in deren Jackentasche befunden hatte, und durchsuchte es nach möglichen Kontakten zu anderen Männern. Im Wohnungsflur durchwühlte er die Handtasche seiner Frau und schaute dabei insbesondere in ihre Geldbörse, um Hinweise auf Kontakte zu anderen Männern zu erhalten. Die Tür zur Küche hatte er geschlossen. Er legte Handy und Geldmäppchen zurück in die Handtasche sowie eine Brötchentüte auf der Tasche ab. Er hielt sich in Flur und Wohnzimmer auf. Auch wusch sich der Angeklagte im Badezimmer die Hände. Außerdem ging er in eines der Kinderzimmer und entnahm aus dem Schrank ein Stück Kinderwäsche. Damit verband er die Wunde an seiner rechten Hand. Der Angeklagte verließ mit seinem Sohn … die Wohnung, brachte diesen nach unten und setzte ihn draußen in den Kinderwagen. Zur Ablenkung gab er dem Kind sein (des Angeklagten) Handy. Die Jacke, die der Angeklagte in der Wohnung ursprünglich ausgezogen hatte, zog er nach der Tat wieder an. Der Angeklagte rauchte eine Zigarette und überlegte, was er tun solle. Er entschloss sich nach Rumänien zu flüchten. Davor wollte er seinen Sohn bei seinem Bekannten, den Eheleuten …, abliefern. Der Angeklagte lief mit dem Kinderwagen von der … zur Straße … in …, wo sein Bekannter … wohnte und wo der Angeklagte gegen 13:15 Uhr eintraf. Die Bitte des Angeklagten, dieser möge ihm sein Auto leihen, schlug er aus. Jedoch fuhr … den Angeklagten ab ca. 13:40 Uhr zu den Eheleuten … nach … Dort überließ der Angeklagte Frau … den … Der Bekannte … verweigerte ebenfalls die Übergabe seines Fahrzeugs. Er übergab aber dem Angeklagten auf dessen Bitte hin Geld, das die drei Männer mit dem Auto des … bei einem Geldautomaten holten. … gelang es nach mehreren Versuchen, den Angeklagten dazu zu bewegen, von der Tat zu erzählen. Er überredete den Angeklagten, sich der Polizei zu stellen. Schließlich traf der Angeklagte gegen 14:30 Uhr bei der Polizeiwache der Polizeiinspektion … ein. Dort gab er an, seine Ehefrau getötet zu haben. Nachdem der Angeklagte nach seiner Festnahme Selbstmordgedanken geäußert hatte, wurde er zunächst ins Bezirksklinikum … verbracht. Nach der Anordnung der Untersuchungshaft wurde er in die Justizvollzugsanstalt … in die dortige Krankenabteilung verlegt, wo er vom …11.2018 bis …01.2019 wegen diagnostizierter Suizidalität aufgrund einer schweren Belastungsstörung medikamentös behandelt wurde. Der Angeklagte drückte in der Hauptverhandlung sein Bedauern über das Tatgeschehen aus.“ Aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgericht … vom …11.2018 ( …) befand sich der Antragsteller seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) … Mit seit 23.04.2020 rechtkräftigen Urteil des Landgerichts … – 1. große Strafkammer (Az. …) vom 08.07.2019 wurde der Antragsteller des Totschlags schuldig gesprochen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Revision des Antragstellers gegen dieses Urteil wurde seitens des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 22.04.2020 (Az. …) als unbegründet verworfen. Seit 03.05.2019 befindet sich der Antragsteller in der JVA … in Strafhaft und wurde am 23.07.2019 in die JVA … verlegt. Seit 17.03.2023 verbüßt er seine Haftstrafe in der JVA … bis längstens …11.2029. Ausweislich der Feststellungen der Strafkammer stand der Antragsteller zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Methamphetamin. Gleichwohl sei hierdurch weder seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat noch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen. Der forensisch-psychiatrische Sachverständige führte hierzu aus, es habe zwar zum Tatzeitpunkt ein Einfluss einer psychotropen Substanz vorgelegen. Die allgemeine Wirkweise der Substanzklasse der Stimulanzien sei allerdings prinzipiell kaum geeignet, schwerwiegende Rauschzustände herbeizuführen. Jedoch habe Methamphetamin grundsätzlich eine enthemmende Wirkung. Es führe zu einer Antriebssteigerung und könne eine gesteigerte Impulsivität hervorrufen. Die Strafkammer bezog in ihre Erwägungen ein, dass der Antragsteller zur Tatzeit unter dem enthemmenden Einfluss von Crystal stand und dass es sich um eine Spontantat in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre handelte. Gleichwohl kam die Kammer nach Durchführung der erforderlichen Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Antragstellers ihn nicht daran hinderte, die besondere Gefährlichkeit seines Handelns wissensmäßig zu erfassen und willensmäßig umsetzen. Dies zeige sich insbesondere in seinem zielgerichteten Vorgehen. Der Antragsteller habe Informationen erhalten wollen, die ihm die Getötete verweigert habe, die er sich aber im Nachgang der Tathandlung weiter zu besorgen versuchte, indem er insbesondere ihr Handy kontrollierte. Auf Grundlage der Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters verneinte die Strafkammer das Vorliegen eines affektiven Zustands, der das Eingangsmerkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ erfüllte. Laut Gutachten des Sachverständigen seien beim Antragsteller eine erhöhte Kränkbarkeit, Verlustangst, ein rigides, wenig anpassungsfähiges Problemlöseverhalten sowie eine geringe Fähigkeit zur Selbstreflexion, Kommunikation, differenzierten Wahrnehmung der eigenen Gefühle sowie der Gefühle des Gegenübers festzustellen. Die Strafkammer verneinte sowohl einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 1 und 2 StGB als auch eine Strafrahmenverschiebung. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht zugunsten des Antragstellers sein (Teil-)Geständnis, das sich auf das objektive Tatgeschehen und zumindest den Verletzungsvorsatz erstreckte, dass er sich letztlich selbst der Polizei stellte und sich kooperativ verhielt, dass er von Schuldeinsicht getragene Reue zeigte und sich bei den Angehörigen entschuldigte, dass es sich um eine Tat innerhalb einer konfliktgeladenen Beziehung handelte, die auch ihn zermürbte, dass er drogenbedingt enthemmt war und seine Ehefrau ihn unmittelbar vor der Tat mit der Äußerung provozierte, ob es sich bei den fünf Kindern um seine Kinder handelte. Zu Gunsten des Antragstellers wurde weiterhin in Rechnung gestellt, dass er – wenn auch nicht schuldmindernd, so doch – erheblich affektiv erregt war, dass er durch die Tat selbst verletzt wurde, wobei wiederum relativierend zu bedenken war, dass er sich diese Verletzungen in dem dynamischen Geschehen selbst zufügte. Gegen den Antragsteller sprach aus Sicht der Strafkammer, dass er kurz vor der Tat (am …11.2018) seine Ehefrau im Streit gewürgt hatte und dass er sie schon zuvor wiederholt geschubst und bedroht hatte. Zu Lasten des Antragstellers wurde weiter berücksichtigt, dass sich das Tatgeschehen über mehrere Minuten hinzog, während denen das bereits totgeweihte Opfer sich nach Kräften zu wehren versuchte. Zusätzlich würdigte die Strafkammer zu Lasten des Antragstellers, dass er durch die Tat den fünf minderjährigen Kindern die Mutter nahm. Weiter führte das Landgericht aus, dass auch die besondere Würdigung der Vorgeschichte der Tat, der gesamten Beziehungen zwischen den Beteiligten und der Begleitumstände dieses Falles die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen ließen. Freilich sei die Beziehung der Eheleute eskalativ gewesen, allerdings habe der Antragsteller daran maßgeblichen Anteil gehabt, indem er seine Frau überwacht und sie mithilfe des Kindesumgangs unter Druck gesetzt habe. Freilich sei der Antragsteller in der Vortatphase verständlicherweise aufgebracht gewesen, dass seine Frau zur ursprünglich angedachten Übergabe des Sohnes … nicht zu Hause gewesen sei und ihn zweifach versetzt habe. Das habe ihn indes nicht dazu berechtigt, in deren Wohnung einzudringen. Zudem habe er nunmehr (unter Rückgriff auf den Bluff, nach Hause gegangen zu sein) das Ziel, seine Frau zur Rede zu stellen, Informationen zu beschaffen und sie so eines „Fehlverhaltens“ zu überführen, verfolgt. Freilich sei der Antragsteller dadurch erregt worden, dass seine Frau seine Vaterschaft in Zweifel gezogen habe. Dies aber habe sie getan als Reaktion auf seine druckerzeugende Ankündigung, er werde mit seinen Kindern weggehen. Der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommene Zeuge PHK ..., polizeilicher Sachbearbeiter für den Bereich häusliche Gewalt der Polizeiinspektion …, gab an, im Zeitraum vom 22.09.2017 bis November/Dezember 2017 sei es wiederholt (insgesamt 10) zu Polizeieinsätzen in der Familie gekommen. Letztlich seien alle Verfahren eingestellt worden. Es habe immer Aussage gegen Aussage gestanden, ohne dass unbeteiligte Zeugen Angaben zum eigentlichen Tatvorwurf hätten treffen können (vgl. auch Ermittlungsbericht häusliche Gewalt Bl. 519ff. der Ausländerakte). Mit Beschluss vom 09.11.2017 (Az. …) erließ das Amtsgericht … auf Antrag der Ehefrau des Antragstellers eine einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsteller (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft …, Sonderband § 1 GewSchG, Bl. 9). Die ebenfalls als Zeugin vernommene Betreuerin der Ehefrau gab an, die Ehefrau sei im Sommer 2018 psychisch und physisch angeschlagen gewesen. Es sei deshalb eine psychosomatische Therapie als Voraussetzung für eine mögliche Rückführung der Kinder angedacht gewesen. Die Ehefrau habe schließlich einen Therapieplatz in der Klinik in … erhalten. Nach zwei Tagen habe sie die Therapie abgebrochen. Später habe die Betreuerin erfahren, die Ehefrau habe mit dem Antragsteller telefoniert und er habe gesagt, sie solle nach Hause kommen, weil er mit dem Jungen nicht zurechtkomme. Er habe die Arbeit mit dem Buben und sie würde es sich dort gut gehen lassen. Der Antragsteller habe schließlich seine Ehefrau dort abgeholt (vgl. Strafurteil S. 19). Die große Strafkammer des Landgerichts … konnte beim Antragsteller keinen Hang, Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, feststellen. Laut psychiatrischem Sachverständigengutachten habe lediglich ein zeitweiser Missbrauch von Stimulanzien vorgelegten. Der Antragsteller sei in der Lage gewesen, den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln jederzeit willentlich zu stoppen. Mit Beschluss des Amtsgerichts … – Abteilung für Familiensachen – vom 06.02.2019 (Az. …) wurde das Landratsamt … – Kreisjugendamt zum Vormund für die Kinder der verstorbenen Ehefrau und des Antragstellers bestellt. Ausweislich einer Kurzmitteilung der Kriminalpolizeidirektion … an die Staatsanwaltschaft … vom 18.08.2020 haben im weiteren Verlauf die Eltern bzw. die Schwester der getöteten Ehefrau des Antragstellers die Vormundschaft für die fünf Kinder übernommen. Laut seitens der Ausländerbehörde eingeholter Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie der Stadt … (datierend auf den 21.12.2023) habe der Antragsteller als leiblich anerkannter Vater aller fünf Kinder auch nach der Verurteilung das Recht auf Umgang, solange dieser dem Kindeswohl dienlich sei. Einen dem Kindeswohl dienlichen Umgang des Antragstellers mit seinen leiblichen Kindern hinterfragte die Unterzeichnerin jedoch als gerichtlich bestellter Amtsvormund für alle Kinder. Der Antragsteller habe seinen Kindern die Mutter auf die schlimmste Art und Weise, wie man den Kindern die Mutter nur nehmen könne, genommen. Die Kinder belaste das Tötungsdelikt an der Mutter nach wie vor sehr, sogar so sehr, dass sie nicht einmal mehr den Familiennamen des Vaters hätten tragen wollen und … zudem seinen Vornamen habe ändern lassen, weil dies der Vorname seines Großvaters väterlicherseits gewesen sei. Den Kindern sei es wichtig, dass es in ihrem alltäglichen Leben für Außenstehende keinerlei Hinweise mehr zu der Verbindung zum Kindsvater gebe. Sie wollten keinerlei Verbindung mehr zu ihrem Vater, sowohl namentlich als auch persönlich. Nach persönlicher Rücksprache mit den Kindern durch die Unterzeichnerin am 23.01.2024 hätten alle Kinder bestätigt, keinerlei Kontakt zu ihrem Vater haben zu wollen, im Gegenteil hätten sie sogar Ängste geäußert, dass der Kindsvater nach einer möglichen Entlassung „einfach“ vor der Tür stehe und Umgang mit ihnen fordern könnte. Auch nach ausführlicher Aufklärung der Kinder über die Bedeutung und langfristigen Folgen der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland habe keine Meinungsänderung ihrerseits beobachtet werden können. Daher befürwortete das Amt für Jugend und Familie der Stadt … die Ausweisung des Antragstellers in vollem Umfang. Ein Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland sei für die psychische sowie physische Entwicklung der Kinder in keinerlei Hinsicht förderlich. Im Gegenteil sah die Unterzeichnerin das Kindeswohl beim Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland in Form einer möglichen Retraumatisierung als gefährdet. Nachdem im weiteren Verlauf von Seiten der Antragsgegnerin um Aktualisierung der Stellungnahme gebeten wurde, führte die Vormündin der Kinder … ( …) und … unter dem 27.02.2025 (Bl. 37 GA) aus, dass die vormaligen Ausführungen für die beiden Kinder weiterhin zuträfen. Dies sei auch jüngst im letzten Mündelkontakt am 25.02.2025 mit beiden Kinder thematisiert worden. … und … sei es nach wie vor wichtig, dass Außenstehende keinerlei Hinweise und Rückschlüsse auf ihre Herkunft und Verbindung zum Vater herstellen könnten. Trotz Namensänderung wüssten wohl einige Mitschüler von … um das Tötungsdelikt und thematisierten dieses immer wieder, so dass … durch dieses Stigma psychisch belastet sei. Das Leben der beiden Mündel sei von Ängsten – auch irrationaler Natur – geprägt, ihrem Vater nach einer Entlassung zu begegnen oder sogar Umgang mit ihm aufnehmen zu müssen. Weder … noch … möchten – egal auf welche Art – Kontakt oder Umgang zu dem „Mann“; es finde im Sprachgebrauch eine Abgrenzung statt, so dass die Kinder lediglich von „Mann“, nicht aber von „Vater“ sprechen würden. Im Hinblick auf das Kindeswohl, um einen positiven Entwicklungsverlauf für die Kinder zu bereiten und etwaige Retraumatisierungen zu vermeiden, sei ein Aufenthalt nach Haftentlassung des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich und in keiner Weise dem Kindeswohl zuträglich. Mit Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt … vom 07.12.2023 wurde der Antragsteller zu beabsichtigten Ausweisung angehört. Mit Schriftsatz vom 11.02.2024 äußerte sich der Antragstellerbevollmächtigte. Gemäß Stellungnahme der JVA … vom 07.01.2023 (Bl. 735f. der Ausländerakte) verfüge der Antragsteller „im Bundesgebiet offenbar über keine tragfähigen sozialen Bindungen“. Er habe seit seiner Inhaftierung noch keine privaten Besuche erhalten. Es würden ihm jedoch regelmäßige Telefonate mit seinem Vater und seinem Onkel in der Türkei sowie mit seiner Schwester in Österreich gewährt. Die bisherige vollzugliche Führung des Antragstellers wird positiv beurteilt. Einer Stellungnahme der JVA … – Sozialtherapeutische Anstalt vom 27.02.2025 (Bl. 179ff. der Ausländerakte) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller der Anstalt am 17.03.2023 zur Durchführung der Sozialtherapie zugeführt worden sei. Das Verhalten des Antragstellers in der JVA … sei bislang durchgehend hausordnungsgemäß gewesen. Gegenüber den Bediensteten verhalte er sich freundlich und zuvorkommend. Er absolviere regelmäßig Einzelgespräche und Gruppenmaßnahmen zur Behandlung seiner Gewaltdelinquenz. Folgende Gruppenmaßnahmen seien abgeschlossen: Zugangsgruppe, Anti-Gewalt-Training, deliktorientiertes Training (mit Fokus auf Beziehungsdelikten), R& R2 (soziales Kompetenztraining). Als weitere Gruppenmaßnahmen seien als nächstes das SKT (Soziales Kompetenztraining mit Fokus auf Konfliktbewältigung in Beziehungen/Partnerschaften) und das RMT-Training (Risikomanagementtraining) geplant. Mit Bescheid der Stadt … vom 18.04.2025 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde ausnahmsweise angeordnet (Ziffer 2). Gegen den Antragsteller wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von 10 Jahren befristet wurde. Die Frist sollte mit der Abschiebung beginnen (Ziffer 3). Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 456a StPO in die Türkei wurde angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Falle des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe, da er mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom 08.07.2019 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt worden sei. Zudem sei der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG erfüllt, da er wegen einer vorsätzlichen Tat gegen das Leben rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 Nr. 5 AufenthG liege nicht vor. Der Antragsteller habe zwar vier minderjährige Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, mit diesen lebe er jedoch nicht in familiärer Lebensgemeinschaft und übe auch das Personensorgerecht nicht aus. Zudem habe er während der gesamten Haftzeit keinen Umgang mit seinen Kindern gehabt. Ausweislich der Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt … werde sogar schon der Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland für die psychische und physische Entwicklung der Kinder in keinerlei Hinsicht als förderlich eingestuft, sondern im Gegenteil das Kindeswohl in Form einer Retraumatisierung als gefährdet angesehen. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG bestehe nicht. Der Antragsteller verfüge über kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80. Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er laut Jobcenter-Auskunft vom 19.12.2023 unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen, welche jedoch immer wieder durch Lücken der Arbeitslosigkeit unterbrochen worden seien. Somit lägen keine vier Jahre ordnungsgemäßer dauerhafter Beschäftigung vor. Auch eine Privilegierung nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 bestehe nicht. Der Arbeitsvertrag des Antragstellers als … bei der Firma … sei laut Auskunft des Jobcenters zum 16.09.2018 beendet worden; der Antragsteller sei zuletzt arbeitslos gewesen. Schließlich könne sich der Antragsteller auch nicht auf Art. 7 ARB 1/80 berufen. Bei seiner Einreise aus Gründen des Familiennachzugs am 19.06.2005 sei seine Ehefrau als hierfür relevante Familienangehörige noch türkische Staatsangehörige gewesen. Da diese jedoch am 18.10.2005 eingebürgert worden sei und somit die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt habe, habe die Voraussetzung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes vor Abgabe der türkischen Staatsbürgerschaft der Ehefrau nicht mehr erfüllt werden können. Damit könne eine Ausweisung des Antragstellers sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Im Rahmen der Abwägung würden die öffentlichen Ausweisungsinteressen deutlich überwiegen. Die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen im Bundesgebiet sei erheblich herabgestuft. Alle Kinder des Antragstellers hätten geäußert, dass sie weder namentlich noch persönlich mit ihrem Vater in Verbindung stehen und keinerlei Kontakt zu ihm haben wollten. Während der gesamten Haftzeit habe kein Kontakt bestanden. Ausweisungszweck sei zum einen die Abschreckung anderer Ausländer vor einem gleichartigen Verhalten (Generalprävention). Viel gewichtiger sei jedoch im vorliegenden Verfahren, dass die Ausweisung zudem spezialpräventiv, zur Verhinderung neuer Straftaten durch den Antragsteller, erfolge. Bei der vorliegenden Tat handle es sich um eine schwere Gewalttat. Der Antragsteller habe einem Menschen das Leben genommen. Er sei gemäß § 212 Abs. 1 StGB zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vor dem Tatgeschehen habe er gegenüber dem späteren Opfer mehrmals die Absicht geäußert, sie töten zu wollen. Hierbei sei es zu diversen Anzeigen bei der Polizei aufgrund von Drohungen und zur Aussprache mehrerer Kontaktverbote sowie weiterer Maßnahmen auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes gekommen. Zwar gehöre der Antragsteller zur Gruppe der sog. Erstverbüßer, hinsichtlich derer die Verwaltungsgerichte davon ausgingen, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe als erste massive Einwirkung auf einen Menschen unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern könne. Jedoch handle es sich beim Antragsteller nicht um einen Heranwachsenden, dessen Findungs- bzw. Orientierungsphase, in welcher die Persönlichkeitsbildung noch nicht abgeschlossen sei, möglicherweise noch andauere, sondern um einen Erwachsenen von immerhin 40 Jahren. Eine typischerweise bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden mögliche erhebliche Nachreifung sei vorliegend nicht mehr zu erwarten. Dass sich der Antragsteller während der Haft gut führe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Erfahrungsgemäß stünden Ausländer in einem Ausweisungsverfahren unter dem Druck des Wohlverhaltens. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller sich seit über 18 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Schul- und Berufsausbildung habe er allerdings in der Türkei absolviert. Im Bundesgebiet sei der Antragsteller immer wieder – auch teilweise nur geringfügig – bei diversen Firmen beschäftigt gewesen. Zur Zeit der Tat sei er allerdings arbeitslos gewesen. Bezüglich der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet seien die vier minderjährigen deutschen Kinder zu berücksichtigen, die allerdings keinerlei Kontakt zum Antragsteller wünschten und sogar Ängste vor einer möglichen Kontaktaufnahme geäußert hätten. Angesichts der nach wie vor bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr sowie der Kindeswohlgefährdung sei den Belangen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise Nachrang einzuräumen. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, sein zukünftiges Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit auszurichten. Er habe fast 21 Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht, dort die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung zum Obstgroßhandelskaufmann absolviert. Sein Vater und seine Brüder lebten noch immer in der Türkei, so dass eine Entwurzelung nicht angenommen werden könne. Unzutreffend sei, dass sich der Antragsteller vor der Tat am …11.2018 nichts habe zu Schulden kommen lassen. Der Bundeszentralregisterauszug vom 10.04.2025 weise zwei Eintragungen auf, darunter ein Betrugsdelikt. Zudem sei es bereits vor dem Tötungsdelikt zu mehreren Anzeigen wegen Drohungen gegen das spätere Opfer gekommen. Auch fehle es an der wirtschaftlichen Integration des Antragstellers im Bundesgebiet. Laut Auskunft des Jobcenters der Stadt … vom 19.12.2023 habe der Antragsteller in den Zeiträumen 25.07.2005 bis 31.05.2017, 01.10.2017 bis 13.08.2018 und 20.08.2018 bis …11.2018 Sozialleistungen bezogen. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden in Höhe von circa 10.000 bis 11.000 Euro. Gegen den Antragsteller werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, welches auf die Dauer von 10 Jahren befristet werde. Der Antragsteller habe aufgrund seiner delinquenten Handlungen das in der Bundesrepublik bestehende höchste Recht der Verfassung verletzt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und einem Menschen das Leben genommen. Dabei sei auch die angewandte Brutalität der Tat entscheidend gewesen für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Antragsteller befinde sich derzeit auf richterliche Anordnung in Haft und werde darüber hinaus aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich auch ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht beugen und insbesondere das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen werde, so dass in seinem Fall von der Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen sei, weil der begründete Verdacht bestehe, dass er sich seiner Abschiebung entziehen werde, vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Der Bescheid vom 18.04.2025 wurde dem Antragstellerbevollmächtigten am 23.04.2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.05.2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Stadt … vom 18.04.2025 aufzuheben. Das Klageverfahren ist diesseits unter dem Az. … anhängig. Zugleich beantragte der Antragstellerbevollmächtigte, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.05.2025 gegen die Abschiebungsanordnungen des Bescheids vom 18.04.2025 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das vorläufige Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und hilfsweise dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen und die Abschiebung des Antragstellers zu unterlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet aufgrund der bevorstehenden Doppelbestrafung in der Türkei unzulässig sei. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, auf Grundlage des Fehlverhaltens des Antragstellers eine Prognose im Hinblick auf gegenwärtige oder künftige vom Antragsteller ausgehende Gefahren zu treffen. Vom Antragsteller gehe derzeit keine Gefahr aus. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose sei festzuhalten, dass sich der Antragsteller vor der Verurteilung durch das Landgericht … vom 08.07.2019 nichts habe zu Schulden kommen lassen. Der Antragsteller sei ein Mitglied der … Gesellschaft gewesen, welches ordnungsgemäß sein Geld verdient und seine Familie ernährt habe. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei gefestigt gewesen. Bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat handle es sich um eine Affekttat, die der Antragsteller unter normalen Umständen nie begangen hätte bzw. begehen würde. Damit fehle es bereits an einem Ausweisungsanlass. Darüber hinaus mangle es auch an den übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung gemäß §§ 53ff. AufenthG. Nur wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiege, sei die Ausweisung gerechtfertigt. Hier stelle sich bereits die Frage, wo das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausweisung des Antragstellers gesehen werde. Er sei vor seiner Verurteilung am 08.07.2019 nie straffällig geworden. Derzeit sitze er seine Freiheitsstrafe in der JVA ab, ohne dass er disziplinarisch auffällig geworden sei. Er stelle für die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland keine Gefahr dar. Im Zeitpunkt seiner Entlassung habe er – genauso wie jeder andere Strafgefangene in der Bundesrepublik Deutschland auch – seine Strafe und seine Schuld vor der Gesellschaft verbüßt. Schon die Tatsache, dass der Antragsteller vier Kinder in der Bundesrepublik Deutschland habe und diese nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe sehen und eine Beziehung zu ihnen aufbauen wolle, mache seine Ausweisung unverhältnismäßig. Durch die Ausweisung werde ihm jegliche Möglichkeit genommen, eine Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Zudem sei die Möglichkeit der Doppelbestrafung in der Türkei weder geprüft noch festgestellt worden. Selbst Ausländer, die in Deutschland geboren und aufgewachsen seien, könnten von einer Doppelbestrafung in ihrem Heimatland im Falle einer Ausweisung betroffen sein. Das Tatopfer sei eine türkische Staatsbürgerin gewesen. Dies berechtige die Republik Türkei zur eigenen Verfolgung der Tat. In der Bundesrepublik Deutschland gelte das in Art. 103 Abs. 3 GG geregelte Verbot der Doppelbestrafung. Die Türkei habe zwar aufgrund der Beitrittsbestrebungen zur Europäischen Union die Todesstrafe abgeschafft, jedoch stecke die Türkei gerade in einer Abkehrbewegung sowohl von der Europäischen Union als auch von der Demokratie. Die Türkei sei ein autokratischer und religiöser Staat. Eine Rückkehr zu Beitrittsverhandlungen mit der EU sei unmöglich. Der türkische Staatspräsident Erdogan befürworte die Wiedereinführung der Todesstrafe und setze sich für eine entsprechende Gesetzesinitiative ein. Hintergrund sei der Tod einer Frau, die von ihrem Ex-Mann erstochen worden sei. Nicht nur die Gefahr einer Doppelbestrafung stehe vorliegend im Raum, sondern auch die Gefahr der Verurteilung zur Todesstrafe. Mit Schriftsatz vom 18.06.2025 beantragte die Stadt …, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Ausweisung keine Bestrafung, sondern eine Präventivmaßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Bereits deswegen könne es nicht zu einer Doppelbestrafung im Sinne des deutschen Strafrechts kommen. Aus einem Bericht von Amnesty International (Stand: 26.02.2023) gehe hervor, dass die türkische Regierung die Todesstrafe bereits im Jahr 2004 abgeschafft habe. Eine Wiedereinführung sei nicht bekannt und habe auch durch den Antragsteller nicht ernstlich nachgewiesen werden können. Die Behauptung, der Antragsteller habe sich vor der Tat nichts zu Schulden kommen lassen, treffe nachweislich nicht zu. Vor dem Tötungsdelikt sei es durch den Antragsteller zu einer Vielzahl von delinquenten Handlungen gegenüber dem späteren Tatopfer gekommen, welche mitunter eine strafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen hätten und zum Erlass eines Kontaktverbotes nach dem Gewaltschutzgesetz geführt hätten. Zudem habe sich das spätere Opfer deswegen zeitweise im Frauenhaus aufgehalten. Konkret seien die Straftaten der Bedrohung in mindestens vier Fällen (§ 241 StGB), der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB) verwirklicht worden. Ebenso könne dem Antragsteller eine Verurteilung durch das Amtsgericht … aus dem Jahr 2017 (Az. …) zur Last gelegt werden. Insoweit sei er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt worden. Gegenüber dem späteren Tatopfer sei es mehrfach zu Drohungen mit dem Tode gekommen. Erhebliche Bedenken bestünden hinsichtlich des geäußerten Vorhabens des Antragstellers, einen Bezug zu seinen Kindern aufbauen zu wollen. Aus den Stellungnahmen des Jugendamtes gehe eindeutig hervor, dass das Kindeswohl durch einen möglichen Kontakt mit dem Vater gefährdet sei und seitens der Kinder der eindringliche Wunsch bestehe, keinen Kontakt zum leiblichen Vater zu haben. Mit Bescheid vom 17.06.2025 hat die Stadt … die Ziffer 4 des Bescheides vom 18.04.2025 gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurückgenommen (Ziffer 1) und dem Antragsteller die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus, ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 456a StPO, in die Türkei angedroht; die Abschiebung erfolge frühestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheids und könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Ausweislich der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Eingangsbestätigung wurde der Bescheid vom 17.06.2025 dem Antragstellerbevollmächtigten am selben Tag elektronisch übermittelt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.07.2025 wurde dem Antragstellerbevollmächtigten der Bescheid vom 17.06.2025 übersandt. Er wurde um Erklärung bis 18.07.2025 gebeten, ob der Änderungsbescheid in das Antragssowie Klageverfahren einbezogen wird. Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 erweiterte der Antragstellerbevollmächtigte seine Klage und beantragte nunmehr auch die Aufhebung des Bescheids der Stadt … vom 17.06.2025. Zudem beantragte er im Wege des Eilrechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2025 anzuordnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das vorläufige Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen sowie hilfsweise, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers zu unterlassen. Zur Begründung wird abermals darauf verwiesen, dass vom Antragsteller derzeit keine Gefahr ausgehe, so dass keine Ausweisung vorgenommen werden dürfe. Überdies bestehe die Gefahr der Doppelbestrafung. Sowohl der Antragsteller als auch seine verstorbene Ehefrau seien türkische Staatsangehörige. Im Falle einer Abschiebung werde in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Antragsteller durchgeführt. Die Eltern der verstorbenen Ehefrau hätten in der Türkei bereits einen Strafantrag gegen den Kläger aufgrund der Tötung bzw. des Mordes an ihrer Tochter gestellt. Im Falle seiner Ankunft in der Türkei werde der Antragsteller verhaftet werden. Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 übermittelte die Stadt … einen den Antragsteller betreffenden Rentenversicherungsverlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die seitens des Gerichts beigezogenen Straf- und Strafvollstreckungsakten Bezug genommen. II. Der einstweilige Rechtsschutzantrag bleibt insgesamt erfolglos. 1. Im Hinblick auf den in Ziffer 2 des Bescheides vom 18.04.2025 verfügten Sofortvollzug der Ausweisung stellt sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits als unzulässig dar. Denn insoweit fehlt es dem Antragsteller am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung grundsätzlich dazu, dass die Ausreisepflicht, die infolge der gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiterhin wirksamen Ausweisung begründet wird (§ 50 Abs. 1 AufenthG, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), nicht vollziehbar ist. Der Antragsteller kann dadurch seine Rechtsstellung jedoch nicht verbessern, weil er schon aus einem anderen Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. OVG Bremen, B.v. 6.4.2022 – 2 B 314.21 – juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 27.2.2025 – 6 MB 5.25 – juris Rn. 23). Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die dem Antragsteller zuletzt am 08.10.2018 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lief am 19.10.2019 ab und ist damit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Weder beantragte der Antragsteller während der Gültigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung noch nach Ablauf eine Neuerteilung. Auch kommt ihm kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 bzw. Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Die Voraussetzungen für das Aufenthalts- und Arbeitsmarktzugangsrecht der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 7 ARB 1/80 sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Erwerb einer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheidet aus, wenn der Stammberechtigte (hier die verstorbene Ehefrau Antragstellers) zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bzw. während des anspruchsbegründenden Zusammenlebens bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. VGH BW, U.v. 23.10.2012 – 11 S 1470/11 – juris Rn. 28; VG Schleswig, B.v. 7.8.2024 – 11 B 22/24 – juris Rn. 23; OVG RP, B.v. 29.6.2009 – 7 B 10454/09 – NVwZ-RR 2009, 978). Der Antragsteller reiste am 19.06.2005 in das Bundesgebiet ein. Bereits wenige Monate später, am 18.10.2005, und damit weit vor Ablauf des in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 normierten Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum erwarb seine verstorbene Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit. Zudem kann sich der Antragsteller nicht auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen. Zwar wird dieses Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger unmittelbar durch den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 begründet und setzt keine nationale Entscheidung voraus. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG hat nur deklaratorischen Charakter und ist nicht Voraussetzung für die Berufung des Antragstellers auf seine Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 (EuGH, U.v. 19.11.2002 – C-188/00 (Kurz) – juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.7.2017 – 11 B 4.16 – juris Rn. 16). Nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 ARB 1/80 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Zwar dürfte der Antragsteller ausweislich des in der Ausländerakte befindlichen Lebenslaufs sowie des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs im Zeitraum zwischen Juli 2015 und Januar 2017 bei demselben Arbeitgeber als … beschäftigt gewesen sein. Dass es sich insoweit etwaig um eine nur geringfügige Beschäftigung handelte, erweist sich für die Arbeitnehmereigenschaft als unerheblich; denn es genügt, dass er eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübte, die nach ihrem Umfang nicht nur völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl. EuGH, U.v. 19.11.2002 – C 188/88 (Kurz) – juris Rn. 32f. m.w.N.). Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, da er diese Tätigkeit zum 21.01.2017 aufgab und erst ab 21.02.2017 wieder bei einem anderen Arbeitgeber als Helfer in der … beschäftigt war. Aufgrund dieser Unterbrechung der Beschäftigung, für die die Antragstellerseite trotz Aufforderung zur Stellungnahme keinen Grund angab, die sie im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 als unbeachtlich erscheinen ließe, erlosch der Anspruch wieder. Das Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer aus dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 folgt einer zeitlich gestaffelten, schrittweisen Verfestigung bzw. Verselbstständigung. Die Zugangsrechte in Art. 6 Abs. 1, 1. bis 3. Spiegelstrich ARB 1/80 bauen systematisch aufeinander auf und sichern die stufenweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats. Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, muss im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt (EuGH, U.v. 10.1.2006 – C-230/03 (Sedef) – juris Rn. 69; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 30.1.2025 – OVG 11 B 2/22 – juris Rn. 29). Der Antragsteller hat vorliegend keinen Grund für die vorgenannte Unterbrechung seiner Beschäftigung angegeben, so dass eine weitere Verfestigung seines nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenen Aufenthaltsrechts ausgeschlossen ist. In den weiteren Jahren vor seiner Inhaftierung war er nicht mehr wenigstens für ein Jahr für denselben Arbeitgeber tätig. Die infolge der vorstehenden Ausführungen beim Antragsteller bestehende Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, da er keine Erteilung bzw. Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. 2. Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begehrt (Ziffer 3 des Bescheides vom 18.04.2025), vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Dieser Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die dieser gegenüber der Ausweisung eigenständige Verwaltungsakt für den Ausländer hat, ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur gerechtfertigt, wenn auch die Ausweisung als aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist. Daher ist im Rahmen der Prüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots inzident auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu prüfen (BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 27.2.2025 – 6 MB 5/25 – juris Rn. 23). a) Die Ausweisung des Antragstellers ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Demnach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Abwägung zwischen den Ausweisungs- und den Bleibeinteressen, einer gebundenen und deshalb gerichtlich voll überprüfbaren Entscheidung auf der Tatbestandsseite, sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht abschließend aufgezählten Umstände und das Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresse gemäß § 54 und § 55 AufenthG nach ihrem spezifischen Gewicht zu berücksichtigen (grundlegend zur spezialpräventiven Ausweisung BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – BVerwGE 157, 325 = NVwZ 2017, 1883, jew. Rn. 20-26; grundlegend zur generalpräventiven Ausweisung BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 17). §§ 54 und 55 AufenthG konkretisieren den in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelten Grundtatbestand, indem sie, nicht abschließend, einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisung- und Bleibeinteressen von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beimessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist, ist bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung stets festzustellen, ob die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Darüber hinaus können auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Nicht nur das persönliche Verhalten eines Ausländers kann eine Gefahr darstellen, sondern nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch bereits der weitere Aufenthalt als solcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 17). aa) Anlass für die Ausweisung ist die Verurteilung des Antragstellers vom 08.07.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Totschlags. Er verwirklicht damit ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus liegt auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a AufenthG vor. bb) Der weitere Aufenthalt des Antragstellers stellt sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen gegenwärtig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. (1) Eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung, die die Abwehr einer von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehenden Gefährdung bezweckt, setzt die Feststellung einer Wiederholungsgefahr auf Grund einer individuellen Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls voraus, insbesondere der Höhe der verhängten Strafe, der Schwere der konkreten Straftat, der Umstände ihrer Begehung und des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 15). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung praktischer Vernunft das Risiko, das von dem Ausländer ausgeht, kein anderes ist als das, das bei jedem Menschen mehr oder minder besteht (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG, Rn. 50). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Angesichts der seitens des Antragstellers bei seiner Tat gezeigten kriminellen Energie ist eine Wiederholungsgefahr gegeben. Bei der von ihm begangenen Straftat handelt es sich um eine besonders schwere Straftat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Totschlag ist ein Kapitaldelikt, das das Leben als höchstes Schutzgut betrifft und damit die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Zudem ließ sich beim Antragsteller eine hohe Intensität sowie Brutalität der Tathandlung feststellen. Der Antragsteller stach mit einem Küchenmesser, das eine ca. 20 cm lange und 2,5 cm breite Klinge aufwies, insgesamt zwanzig Mal auf den Körper seiner Ehefrau ein. Dabei trafen sie dreizehn Stiche im Bereich Bauch, Brust und Rippen. Ausweislich der weiteren Feststellungen des rechtkräftigen Strafurteils vom 08.07.2019 versuchte die Ehefrau überdies dem Antragsteller auszuweichen und zu fliehen. Sie verstarb schließlich nach einem mehrminütigen Kampfgeschehen durch Verbluten nach innen und außen in Verbindung mit Atemversagen bei Hämatopneumothorax beidseits. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Totschlag um eine einmalige Beziehungstat handelt, die weitere Gewaltdelikte ggf. unwahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Beziehungstat in diesem Sinne liegt nicht immer schon dann vor, wenn die Tat im Rahmen einer Beziehung begangen wurde (BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 10 ZB 13.1137 – juris Rn. 6). Zwar ging die Strafkammer davon aus, dass es sich um eine Spontantat in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre handelte. Sie kam aber nach Durchführung der erforderlichen Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Antragstellers ihn nicht daran hinderte, die besondere Gefährlichkeit seines Handels wissensmäßig zu erfassen und willensmäßig umsetzen, was sich insbesondere in seinem zielgerichteten Vorgehen gezeigt hätte. So ging es dem Antragsteller darum Informationen zu erhalten, die ihm das Opfer verweigerte, die er sich aber im Nachgang zur Tathandlung weiter zu besorgen versuchte, indem er insbesondere ihr Handy kontrollierte. Auf Grundlage der Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters verneinte die Strafkammer das Vorliegen eines affektiven Zustands beim Antragsteller im Tatzeitpunkt. Es habe insoweit an der typischen „Affektkurve“, d.h. einem engen Zusammenhang zwischen der Provokation, der Erregung und der Tat im Sinne eines abrupten, elementaren Tatablaufs sowie einem abrupten Affektabbau nach der Tat, gefehlt. Vielmehr habe sich das festgestellte Geschehen als Handlungsablauf in Etappen dargestellt bzw. als Hoch- und Herunterschaukeln der emotionalen Verfassung des Antragstellers. Seine psychische Ausgangslage habe sich zunächst dadurch angespannt, dass die Getötete ihn zweimal versetzte und dadurch seinen Ärger, sein Misstrauen und seine Eifersucht auf ein erstes Plateau gehoben habe. Im eigentlichen Streit zwischen den Eheleuten in der Wohnung habe der Antragsteller nun von seiner Ehefrau die Information über ihren Verbleib und den vermeintlich anderen Mann gefordert. Er habe zur Kontrolle die Herausgabe ihres Handys verlangt. Die Situation sei um eine weitere Stufe dadurch eskaliert, dass die Getötete die Information und die Preisgabe des Mobiltelefons verweigert, dass sie ihrem Ehemann gesagt habe, es würde ihn nichts angehen, wo sie gewesen oder ob sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Diese verbale Auseinandersetzung sei schließlich in die Ankündigung des Antragstellers „Ich nehme meine Kinder und gehe weg!“ geflossen. Auf diese Stufe der Eskalation wiederum sei nun die nächsthöhere dadurch gefolgt, dass die Getötete vorgegeben habe, der Antragsteller sei vielleicht nicht Vater der Kinder. Auch diese Äußerung habe indes nicht zum sofortigen Affektausbruch in der Art des „Zündens einer Rakete“ geführt, sondern es sei zwischen den Eheleuten zunächst hin und her gegangen, mit der Frage des Antragstellers, ob er wirklich nicht der Vater sei, und der Antwort der Getöteten, sie wisse es nicht. Nachdem sich die Emotionen des Antragstellers nunmehr auf ein Höchstmaß gesteigert hätten, er aus der Situationsdynamik heraus spontan das Messer in der Küche ergriffen und die sich mehrere Minuten windende und wehrende Ehefrau mit zwanzig, darunter fünfzehn jeweils allein schon potentiell tödlichen Stichen niedergestochen habe, sei es zunächst nicht zur raschen postaffektiven „Ernüchterung“ gekommen. Vielmehr habe der Antragsteller nunmehr die vorangehend beabsichtigte Kontrolle durchgeführt. Er habe versucht, Informationen aus dem Smartphone der Getöteten zu erlangen, die Tasche und eine darin befindliche Geldbörse durchwühlt und schließlich Handy und Portemonnaie zurück in die Handtasche gesteckt. Die Strafkammer ging auch nicht von einer sogenannten „zweiphasigen Affekttat“ aus, da der Antragsteller nach der Tat sein ursprüngliches Handlungsziel der Informationsbeschaffung zielgerichtet weiterverfolgt und nicht angesichts des erschreckenden Blutbades aus den Augen verloren habe. Auch das weitere Abklingen der Wallung sei eher phasenweise erfolgt. Der Antragsteller habe zunächst Fluchtgedanken gehegt, von zwei Zeugen die Herausgabe ihrer Wagen gefordert, um nach Rumänien zu fliehen und einen der beiden Zeugen dazu gebracht, ihm hierfür Geld zu geben. Erst als er von den vorgenannten Zeugen überredet worden sei, sich der Polizei zu stellen und er auf der Dienststelle angekommen sei, habe er ernüchtert ernstgemeinte Suizidgedanken geäußert. Auch ein etwaiger „Overkill“ spreche nicht für einen Affekt. Von einem solchen wäre nach den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen nur auszugehen, wenn der Antragsteller auf das schon leblos daliegende Opfer weiter eingestochen hätte. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens stehe jedoch fest, dass das Tatgeschehen jedenfalls wenige Minuten angedauert haben müsse, weil sich das zwar bereits tödlich getroffene, aber nicht handlungsunfähige Opfer gewehrt und zu entkommen versucht habe. Gegen die Annahme einer einmaligen Beziehungstat und für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr sprechen überdies die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts … im Rahmen seines Urteils vom 08.07.2019. Demnach hat der Antragsteller, nachdem sich das Ehepaar im Mai 2017 trennte und die Ehefrau im Spätsommer/Herbst 2017 ein kurzzeitiges intimes Verhältnis zu ihrem Nachbarn einging, welches dem Antragsteller zur Kenntnis gelangte, beide bedroht. Er missbilligte den Kontakt seiner Ehefrau zu anderen Männern, war übermäßig eifersüchtig und kontrollierte sie. Im Streit mit seiner Ehefrau reagierte er häufig aufbrausend und aggressiv, schubste sie wiederholt, beschimpfte sie beleidigend und bedrohte sie. Darüber hinaus setzte er sie mit der Gewährung oder Nichtgewährung von Umgang hinsichtlich des jüngsten Sohnes, nachdem dieser am 18.09.2018 zu ihm zurückgeführt wurde, unter Druck. Wenige Tage vor der Tat, am …11.2018, kam es bereits zum Streit zwischen dem Ehepaar, als die Ehefrau den jüngsten Sohn zum Umgang in der Wohnung des Antragstellers abholen wollte. Ausweislich der Feststellungen der Strafkammer griff der Antragsteller seiner Ehefrau in der Folge an den Hals und drückte kurzzeitig zu. Letztlich ließ er von ihr ab und diese flüchtete ohne Kind aus der Wohnung des Antragstellers. Am Abend vor der Tat fragte der Antragsteller seine Frau im W...App-Chat immer wieder, wo sie sei und forderte sie auf, ihm ein Foto zu schicken. Er bezichtigte seine Frau mehrfach der Lügen und äußerte drohende Worte. Am Morgen des Tattages verschaffte er sich Zutritt zur Wohnung seiner Ehefrau, obwohl er wusste, dass sie ihn in ihrer Abwesenheit nicht in ihrer Wohnung haben wollte. Auch am Vormittag des Tattages schickte er ihr drohende Nachrichten („Schau, wenn ich Dir was anstelle [antue] (…)“). Laut Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen sind beim Antragsteller eine erhöhte Kränkbarkeit, Verlustangst, ein rigides, wenig anpassungsfähiges Problemlöseverhalten sowie eine geringe Fähigkeit zur Selbstreflexion, Kommunikation, differenzierten Wahrnehmung der eigenen Gefühle sowie der Gefühle des Gegenübers festzustellen. Diese Persönlichkeitseigenschaften gepaart mit der Tatsache, dass sich der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landgerichts schon vor der Anlasstat nicht nur verbal, sondern auch physisch übergriffig gegenüber seiner Ehefrau verhielt, legen auch für die Zukunft eine Rückfallgefahr, insbesondere hinsichtlich häuslicher Gewaltdelikte, mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nahe. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergriffe des Antragsstellers gegenüber seiner Ehefrau sowie die Anlasstat der im Streit stehenden Ausweisung ausschließlich in der vermeintlich toxischen Beziehung zu seiner Ehefrau wurzelten. Denn der Antragsteller hatte – wie bereits seitens der Strafkammer festgestellt – an der eskalativen Beziehung der Eheleute maßgeblichen Anteil gehabt, indem er seine Frau überwacht und sie mithilfe des Kindesumgangs unter Druck gesetzt hatte. Eingedenk der bereits vor Tat gezeigten Übergriffigkeit des Antragstellers sowie der gutachterlich festgestellten Persönlichkeitseigenschaften, insbesondere seiner erhöhten Kränkbarkeit, der Verlustangst, seinen geringen Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Eigensowie Fremdwahrnehmung, besteht die konkrete und nicht bloß theoretische Gefahr, dass der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Liebesbeziehung wiederum ein ähnliches – strafwürdiges – Verhalten an den Tag legt. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr einwendet, dass der Antragsteller während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JVA zu keiner Zeit disziplinarisch auffällig geworden sei, führt dies nicht zum Entfall der Wiederholungsgefahr. Die beanstandungsfreie Führung während der Haft genügt für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19f.; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 34). Vielmehr muss sich der Antragsteller in Freiheit bewähren. Ob ihm nach der Haft eine Integration gelingen wird, erscheint angesichts der vorstehenden Ausführungen zweifelhaft. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Verlauf der Strafhaft abzuwarten, bevor sie über eine Ausweisung entscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22.12 – juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller derzeit in der JVA eine Sozialtherapie durchführt. Zwar mag er bereits einige Therapiemodule (Zugangsgruppe, Anti-Gewalt-Training, deliktorientiertes Training mit Fokus auf Beziehungsdelikten, soziales Kompetenztraining, vgl. Stellungnahme der JVA … – Sozialtherapeutische Anstalt vom 27.02.2025, Bl. 179 der Ausländerakte) erfolgreich absolviert haben, allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass diese Einzel- und Gruppenmaßnahmen im geschützten Bereich der sozialtherapeutischen Haftanstalt stattfanden. Es ist aber – wie bereits ausgeführt – eine Bewährung in Freiheit erforderlich, zumal ihm nur dort emotional aufgeladene Situationen in Zusammenhang mit Liebesbeziehungen begegnen können, die ihn in der Vergangenheit nicht nur zur Anlasstat, sondern – ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen – auch bereits zuvor zu verbalen sowie physischen Übergriffen bewogen hatten. Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Haftentlassung über keinerlei sozialen Empfangsraum verfügen würde, der ihm emotionalen Halt und Stabilität vermitteln könnte. Ausweislich der Stellungnahme der JVA … vom 07.01.2023 hat er während seiner Inhaftierung keine privaten Besuche erhalten. Auch seine hier lebenden Kinder lehnen jeglichen Kontakt zum Antragsteller ab. (2) Neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse besteht vorliegend auch ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Vom Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen, falls eine ausländerrechtliche Sanktion auf sein Fehlverhalten unterbleibt. Ein Ausweisungsinteresse, das auf generalpräventive Gründe gestützt ist, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorhanden sein und entfaltet nur dann Wirkung, wenn die Ausländerbehörde kontinuierlich ausweist, wenn die Anlasstat nicht derart singuläre Züge aufweist, dass die an sie knüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten kann und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht und, wie im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7/11 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1456 – juris Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein Ausweisungsinteresse besteht aktuell fort. Die Verurteilung des Antragstellers wegen Totschlags ist hinreichend aktuell. Er verbüßt derzeit noch die ihm deswegen auferlegte Freiheitsstrafe, so dass eine Tilgung im Bundeszentralregister noch lange nicht im Raum steht (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die zuständige Ausländerbehörde hat gegenüber dem Gericht verdeutlicht, dass sie bei derartigen Straftaten von Ausländern kontinuierlich ausweist. Auch handelt es sich bei dem vom Antragsteller begangenen Totschlag an seiner Ehefrau wegen Eifersucht bzw. vermeintlicher Ehrverletzungen nicht um ein Delikt, das so außergewöhnlich ist, dass nur der Antragsteller in seiner damaligen konkreten Lebenssituation es begehen konnte. Zudem liegt eine besonders schwere Straftat vor, die das Leben als höchstes Verfassungsgut betraf. Daher besteht ein dringendes Bedürfnis, nicht nur den Antragsteller dafür zu bestrafen, sondern ihn auch generalpräventiv auszuweisen, um andere Ausländer dazu zu bringen, sich ordnungsgemäß zu verhalten und eine ihnen sonst drohende Ausweisung zu vermeiden (BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1456 – juris Rn. 61). (3) Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht auf ein vertyptes Bleibeinteresse i.S.v. § 55 AufenthG berufen. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG besteht nicht, da der Antragsteller ausweislich der obigen Ausführungen aktuell keine Aufenthaltserlaubnis und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Ausweislich der vorgenannten Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Zwar besitzen die drei minderjährigen Kinder des Antragstellers ( …, …, … bzw. …) jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit. Jedoch verfügt der Antragsteller nicht über das Personensorgerecht. Zwar übte er unmittelbar vor Beginn seiner Haft sein Umgangsrecht mit seinen damals fünf minderjährigen Kindern aus. Allerdings bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Kindesumgangs nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (vgl. dazu Fleuß in: BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 55 AufenthG, Rn. 54). Im Gegenteil ist den vorliegenden Stellungnahmen des Jugendamtes zu entnehmen, dass die Kinder sämtlich keinen Kontakt zum Antragsteller wünschen und nach fachlicher Einschätzung ein solcher dem Kindeswohl überdies nicht dienlich wäre. Das Jugendamt befürchtet gar eine Retraumatisierung der Kinder im Falle der Haftentlassung und etwaigen Kontaktaufbauversuchen des Antragstellers. Es wird betont, dass die Kinder nach wie vor stark unter dem traumatischen Verlust der Mutter leiden, sie jegliche Verbindung zum Vater ablehnen würden und sogar ihre Familiennamen hätten ändern lassen. Der jüngste Sohn hätte überdies eine Änderung seines Vornamens vornehmen lassen, da dies der Vorname seines Großvaters väterlicherseits gewesen sei. Hinsichtlich der beiden jüngsten Kinder wurde zuletzt ausgeführt, dass zudem eine sprachliche Abgrenzung stattfinde, indem sie hinsichtlich des Antragstellers nicht von „Vater“, sondern lediglich von dem „Mann“ sprechen würden. Dass der Antragsteller ausweislich des Vortrags seines Bevollmächtigten nach Entlassung aus der Haft sein Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB) mit seinen Kindern wiederaufnehmen möchte, begründet kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG. Die bloße Absicht, ein Umgangsrecht zu erstreiten oder den Umgang (wieder-)aufzunehmen, ist von § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG nicht erfasst (vgl. OVG Bremen, B.v. 30.11.2021 – 2 B 386/21 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 23.11.2017 – 8 ME 113/17 – juris Rn. 15). Überdies ist bei § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG die tatsächliche Ausübung des Rechts maßgeblich, nicht dessen bloßes Bestehen, es geht um eine „tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen“ (BT-Drs. 18/4097, 53). In die Gesamtabwägung ist die tatsächliche Ausübung der Beziehung im Hinblick auf die Intensität des Schutzes zu prüfen, wobei es maßgeblich auf die Sicht des Kindes ankommt. Zu untersuchen ist, ob im Einzelfall eine persönliche Verbundenheit besteht, deren Aufrechterhaltung durch das Kindeswohl erfordert wird (vgl. Katzer in: BeckOK, MigR, 21. Edition, Stand: 01.05.2025, § 55 AufenthG, Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend ist nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes ein Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern „in keiner Weise dem Kindeswohl zuträglich“, was angesichts des Umstands, dass der Antragsteller für den tragischen Tod der Kindsmutter verantwortlich ist, für die Kammer absolut schlüssig erscheint. (4) Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht; BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Die vorliegend anzustellende Abwägung ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Ausweisungsinteressen gegenüber dem Interesse des Antragstellers weiter im Bundesgebiet zu bleiben. (a) Dies gilt zunächst insbesondere für die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen. Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind nach den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, § 53 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller reiste am 19.06.2005 im Alter von 20 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Zeitraum vom 19.06.2005 bis 19.10.2019, also über 14 Jahre hinweg, hielt er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit …11.2018 hat sich der Antragsteller allerdings durchgängig zunächst in Untersuchungs- und sodann in Strafhaft befunden und verfügt seit nunmehr nahezu sechs Jahren über kein Aufenthaltsrecht mehr. Auch kommt eine Neuerteilung der von ihm zuletzt innegehabten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht in Betracht, da er die Personensorge für seine minderjährigen deutschen Kinder seit geraumer Zeit nicht mehr ausübt. Hinsichtlich der persönlichen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet ist zwar zu berücksichtigen, dass seine drei minderjährigen sowie zwei volljährigen deutschen Kinder in Deutschland leben, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass sämtliche Kinder keinen Kontakt zum Antragsteller wünschen und ein Umgang mit dem Kindsvater laut fachlicher Einschätzung des Jugendamtes dem Kindeswohl nicht zuträglich wäre. Zu Gunsten des Bleibeinteresses des Antragstellers ist im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zwar zu berücksichtigen, dass er den Umgang mit seinen deutschen Kindern nach Haftentlassung wiederaufbauen und sein Verhältnis zu ihnen verbessern möchte. Allerdings ist nach den obigen Ausführungen insoweit maßgeblich auf die Sicht der Kinder abzustellen. Letztere lehnen jeglichen Kontakt sowie jegliche Verbindung zum Antragsteller ab; auch steht das Jugendamt einer Wiederaufnahme von Umgangskontakten ablehnend gegenüber und erachtet diese – im Hinblick auf die Tötung der Kindsmutter durch den Antragsteller und der damit verbundenen schweren psychischen Folgen für die Kinder – als kindeswohlgefährdend. Angesichts dessen stellt sich eine Trennung des Antragstellers von seinen Kindern für den Zeitraum des zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK dar. Zumal ein Kontaktaufbau im Falle einer Meinungsänderung bei den Kindern auch mittels moderner Kommunikationsmittel möglich wäre. Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers ist isoliert betrachtet nicht ausschlaggebend, vielmehr kommt es darauf an, inwieweit sich der Antragsteller während seiner Aufenthaltsdauer in Deutschland integrieren konnte. Die wirtschaftliche Integration des Antragstellers im Bundesgebiet ist als defizitär zu bewerten. In den 20 Jahren seines Aufenthalts ging er lediglich ungelernten Beschäftigungen bei häufig wechselnden Arbeitgebern nach. Zudem war er in den Zeiträumen vom 25.07.2005 bis 31.05.2017, vom 01.10.2017 bis 13.08.2018 sowie vom 20.08.2018 bis …11.2018 (vgl. Auskunft des Jobcenters der Stadt … vom 19.12.2023) auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV, Bürgergeld) angewiesen. Darüber hinaus hat er ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts … Schulden in Höhe von 10.000 bis 11.000 Euro. Ferner weist die gesellschaftliche Integration des Antragstellers im Bundesgebiet Makel auf. Der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.04.2025 ist neben der Anlasstat der Ausweisung eine Verurteilung des Amtsgerichts … vom 13.07.2017 (Az. …) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu entnehmen. Auch war der Antragsteller ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts … in seinem Urteil vom 08.07.2019 bereits vor dem begangenen Tötungsdelikt an seiner Ehefrau ihr gegenüber sowohl verbal als auch körperlich übergriffig geworden. Aufgrund dessen sah sich die Ehefrau des Antragstellers im November 2017 veranlasst ihm gegenüber eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken. Mithin kann nicht mit dem Antragstellerbevollmächtigten davon ausgegangen werden, der Antragsteller habe sich vor der Verurteilung wegen Totschlags nichts zu Schulden kommen lassen. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der JVA … vom 07.01.2023, dass der Antragsteller dort seit seiner Inhaftierung keine privaten Besuche erhalten hat. Angesichts dessen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Antragsteller im Bundesgebiet derzeit über tragfähige soziale Bindungen verfügt. Es finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Entwurzelung des Antragstellers hinsichtlich seines Herkunftslandes Türkei. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort noch zahlreiche soziale Kontakte unterhält. So ist der Stellungnahme der JVA … vom 07.01.2023 zu entnehmen, dass der Antragsteller regelmäßige Telefonate mit seinem Vater und seinem Onkel in der Türkei führt. Zudem hat er zwölf Jahre lang in der Türkei die Schule, welche dem deutschen Gymnasium entspricht, besucht, erfolgreich abgeschlossen und dort anschließend eine Ausbildung zum Obstgroßhandelskaufmann absolviert sowie erste Berufserfahrung gesammelt. Angesichts dessen dürften sich seine beruflichen Aussichten in der Türkei besser als in Deutschland darstellen. Auch ist der Antragsteller der türkischen Sprache mächtig. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte auf den Grundsatz „ne bis in idem“ verweist, ergibt sich hieraus jedenfalls kein zwingendes Abschiebungsverbot. Denn es gibt keine unions-, völker- oder verfassungsrechtlich zwingende Regel, nach der ein straffälliger Ausländer absolut davor geschützt werden muss, in der Türkei für eine bereits in Deutschland abgeurteilte Straftat ein weiteres Mal verurteilt zu werden und diese Strafe – gegebenenfalls selbst ohne Anrechnung der im Bundesgebiet verbüßten – auch verbüßen zu müssen. Der Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland straffällig wird, hat grundsätzlich das Risiko einer erneuten Bestrafung im Heimatland selbst zu tragen. Eine nach Art. 3 EMRK unzulässige unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung dürfte erst dann vorliegen, wenn die den Ausländer im Herkunftsland erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris Rn. 57). Eine (mögliche) Doppelbestrafung ist allerdings auch unterhalb der Schwelle eines zwingenden Abschiebungsverbots geeignet, sich auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 7 GRC, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Antragstellers auszuwirken. Dies setzt zunächst voraus, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren aufzuklären, ob dem Antragsteller eine erneute Verurteilung in der Türkei tatsächlich droht, welches Strafmaß gegebenenfalls in Betracht käme und inwieweit mit einer Anrechnung der in Deutschland verbüßten Strafhaft zu rechnen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 – juris Rn. 58; U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris Rn. 22). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine im Heimatstaat drohende Bestrafung als Folge einer Ausweisung zu berücksichtigen, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr einer unverhältnismäßig harten Doppelbestrafung bestehen (BVerwG, B.v. 28.5.1990 – 1 B 84/90 – juris Rn. 8). Vorliegend hat der Antragsteller solche Gefahren schon nicht glaubhaft gemacht. Zwar machte der Antragstellerbevollmächtigte geltend, dass die Eltern des Tatopfers in der Türkei eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gestellt hätten. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte allerdings einen Strafanspruch des türkischen Staates auf die türkische Staatsangehörigkeit der getöteten Ehefrau zurückführt, ist darauf hinzuweisen, dass letztere ihre türkische Staatsangehörigkeit bereits am 07.11.2005 ablegte. Auch hat der Antragstellerbevollmächtigte keinerlei Nachweise vorgelegt, dass derzeit tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller in der Türkei anhängig wäre oder sich die Türkei gar im Wege eines Auslieferungsersuchens an die Bundesrepublik Deutschland gewandt hätte. Folglich bestehen im vorliegenden Fall schon keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte für eine Doppelbestrafung des Antragstellers. Im Übrigen fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr in die Türkei selbst bei Kenntniserlangung der türkischen Behörden von der in Deutschland begangen Straftat eine unverhältnismäßige Doppelbestrafung drohen würde. Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die – wie der Antragsteller – im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuches enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“ findet sich in Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen. Diese Bestimmungen finden lediglich dann keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird, entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei, oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Türkei vom 18.10.2024, S. 314f.). Angesichts dessen erscheint schon unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller in der Türkei ein neues Strafverfahren droht, da er bereits in Deutschland für seine Tat verurteilt wurde. Selbst wenn ihm eine neuerliche Bestrafung drohen sollte, dürfte die in Deutschland verbüßte Haftzeit nach den vorstehenden Regelungen von der endgültigen Strafe abgezogen werden, so dass selbst die Verhängung der in der Türkei für Totschlag vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 81 TCK) angesichts des in Rede stehenden vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht unverhältnismäßig erscheint. Im Übrigen ist ausgeschlossen, dass dem Antragsteller in der Türkei die Todesstrafe droht. Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 07.05.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe vom 12.11.2003, welches am 01.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe. Zwar brachte der türkische Präsident die Wiedereinführung der Todesstrafe in den letzten Jahren wiederholt ins Spiel. Allerdings wäre hierfür eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Derzeit verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Türkei vom 18.10.2024, S. 195f.). Letztlich steht dem Überwiegen der privaten Belange des Antragstellers entscheidend entgegen, dass den bei einem Rückfall beeinträchtigten Rechtsgütern des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ein sehr hohes Gewicht zukommt. Wie bereits im Rahmen der Wiederholungsgefahr ausführlich dargelegt, besteht beim Antragsteller angesichts der durch den forensisch-psychiatrischen Gutachter festgestellten Persönlichkeitseigenschaften gepaart mit seiner auch vor der Anlasstat bestehenden verbalen wie auch körperlichen Gewaltbereitschaft gegenüber seiner Ehefrau ein Gefahrenpotential für künftige Gewaltdelikte im Rahmen neuer Liebesbeziehungen. Die Art und Schwere der Anlasstat sprechen hier für ein klares Überwiegen der Ausweisungsinteressen. Insoweit ist insbesondere von Relevanz, dass den familiären Bleibeinteressen angesichts der vollumfänglichen Distanzierung durch die Kinder sowie der durch das Jugendamt angenommenen Kindeswohlgefährdung ein eher geringes Gewicht zukommt. Während andererseits die Brutalität der Anlasstat, die den fünf damals noch minderjährigen Kindern die Mutter nahm, in die Abwägung einzustellen ist. Der Antragsteller stach während eines mehrere Minuten dauernden Geschehens insgesamt 20 Mal auf seine sich nach Kräften wehrende Ehefrau ein, um nach der Tat seiner schon zuvor beabsichtigten Kontrolle nachzugehen. Das Landgericht … verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und damit einem Strafmaß, welches die Schwelle der typisierten Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 (zwei Jahre) und Nr. 1a Buchst. a (1 Jahr) AufenthG um ein Vielfaches übersteigt. Bei der Aufenthaltsbeendigung handelt es sich daher um die Folge der massiven Straffälligkeit des Antragstellers, die ihm auch zuzumuten ist. Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, in die Türkei auszureisen. Er spricht die Landessprache und hielt sich bis zu seinem 20. Lebensjahr dort auf. Seine beruflichen Aussichten in der Türkei dürften angesichts seiner dort absolvierten Berufsausbildung besser sein als in der Bundesrepublik Deutschland. Auch verfügt er dort mit seinem Vater, seinem Onkel und seinen Brüdern über aktuell noch gelebte soziale Kontakte, während seine deutschen Kinder jede Verbindung zu ihm abbrachen und auch künftig keinerlei Kontakt wünschen. Zusammenfassend kommt das Gericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wie die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und dem Antragsteller eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten ist. (b) Die Ausweisung wird sich auch aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, soweit die Antragsgegnerin sie auf generalpräventive Gründe gestützt hat. Die generalpräventive Ausweisung greift in das Grundrecht auf Handlungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht auf Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Antragstellers ein. Die getroffene Maßnahme steht jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist durch den verfassungsrechtlich legitimen Zweck gerechtfertigt, Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen, die dadurch entstehen, dass andere Ausländer die Rechtsordnung, insbesondere durch Begehung von Straftaten, nicht achten. Die generalpräventive Ausweisung stellt auch ein geeignetes Mittel dar, da es jedenfalls möglich erscheint, dass die Anordnung die Erreichung des Gesetzeszwecks fördert. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass andere Ausländer aus dem früheren Umfeld des Antragstellers, bei Kenntnis von dessen Ausweisung, von eigenen Straftaten absehen. Zwar stellt die Ausweisung neben einer Anordnung nach § 58a AufenthG das schärfste ausländerrechtliche Instrument zur staatlichen Verhandlungskontrolle von Ausländern dar, sie ist jedoch im vorliegenden Fall erforderlich, da kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Auch bleibt die Grenze des Zumutbaren hier gewahrt, da insbesondere der Aufenthalt der minderjährigen deutschen Kinder des Antragstellers zu seinen Gunsten keine gewichtige Schutzwirkung entfaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt und begründet allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen keine ausländerrechtlichen Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Eine tatsächliche Nähebeziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern besteht bereits seit nahezu sechs Jahren nicht mehr, eine Wiederaufnahme des Kontakts ist von Seiten der Kinder weder gewünscht noch wäre diese nach fachlicher Einschätzung mit dem Kindeswohl vereinbar. b) Zudem hat die Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre richtet. Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Im Falle der Ausweisung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer vom Ausländer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit lässt § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Überschreitung des Fristrahmens des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bis zu einer (grundsätzlichen) Höchstfrist von zehn Jahren zu. Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um, wonach die Höchstdauer der Befristung von grundsätzlich von fünf Jahren überschritten werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Innerhalb des gesetzlich eröffneten Fristrahmens muss die Ausländerbehörde bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 23; U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben ist die behördliche Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr für Übergriffe im häuslichen Bereich, der enormen Brutalität der Anlasstat, des hohen Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit) und der damit anzunehmenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, erweist sich die angeordnete Höchstfrist von zehn Jahren trotz des langen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet als verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller im Bundesgebiet über keinerlei soziale Bindungen (mehr) verfügt und eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte zu seinen deutschen Kindern angesichts deren ablehnender Haltung sowie der negativen Beurteilung des Jugendamtes höchst unwahrscheinlich erscheint. Auch im Übrigen sind keine Bleibeinteressen von fristreduzierendem Gewicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller in Deutschland lediglich ungelernten Erwerbstätigen bei ständig wechselnden Arbeitgebern nachgegangen. Zudem verfügt er gemäß Stellungnahme der JVA … vom 07.01.2023 auch sonst über „keine tragfähigen sozialen Bindungen“ im Bundesgebiet. Abweichendes wurde von Antragstellerseite weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht. Überdies hält er sich bereits seit über sechs Jahren rechtswidrig ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland auf. 3. Der weiterhin erhobene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die in Ziffer des Bescheides vom 17.06.2025 erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls statthaft (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, Art. 21a VwZVG). Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht. Zwar setzt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen Rechtsbehelf in der Hauptsache voraus, der (noch) aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2020 – 3 VR 1/19 – juris Rn. 16). Der Rechtsbehelf in der Hauptsache darf nicht offensichtlich unzulässig sein, insbesondere nicht verfristet sein, weil solche Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten und sie deshalb vom Verwaltungsgericht nicht angeordnet werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2024 – 1 B 2/24; Buchheister in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80, Rn. 44). Von einer Verfristung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Bescheid vom 17.06.2025 wurde dem Antragstellerbevollmächtigten am selben Tag elektronisch übermittelt, Klage und Eilrechtsschutzantrag wurden am 22.07.2025 erhoben. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Änderungsbescheid gemäß Art. 5 Abs. 4 VwZVG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Daher ist gemäß Art. 9 VwZVG auf den tatsächlichen Zugang abzustellen, der seitens des Antragstellerbevollmächtigten am 27.06.2025 behauptet wird. Jedoch bleibt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Sache ohne Erfolg. Die Abschiebungsandrohung aus der Haft stützt sich in rechtlich zulässiger Weise auf § 59 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG (vgl. VG Bayreuth, B.v. 28.3.2023 – B 6 S 23.206 – juris Rn. 68; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 1 u. 39; VG Ansbach, U.v. 27.11.2019 – AN 5 K 18.01356 – juris Rn. 19 u. 46; B.v. 09.11.2020 – AN 5 S 20.1515 – BeckRS 2020, 47522 Rn. 9 u. 57; VG Augsburg, U.v. 29.01.2020 – Au 6 K 19.1083 – juris Rn. 24 u. 122). Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 59 AufenthG sind erfüllt (vgl. insbesondere § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), wobei es hier gemäß §§ 59 Abs. 5 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung bedarf. Der Antragsteller wird grundsätzlich aus der Haft abgeschoben. An der Vereinbarkeit des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Unionsrecht bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt vor allem im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Abschiebungsandrohung auf einer Ausweisung beruht, die – wie hier – mit spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.4.2021 – OVG 3 S 22/21 – BeckRS 2021, 8162 Rn. 4; U.v. 27.2.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 8.5.2019 – 18 B 176/19 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 29.3.2017 – 11 S 2029/16 – juris Rn. 90ff.). 4. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, das vorläufige Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, kann die Antragstellung schon nicht nachvollzogen werden. Weder betrieb der Antragsteller in der Vergangenheit ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland noch hat er jüngst einen Asylantrag gestellt, so dass er weder jemals über eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung verfügte noch ihm aktuell ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. § 55 AsylG). 5. Hinsichtlich des hilfsweise erhobenen Antrags auf einstweilige Unterlassung der Abschiebung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fehlt es jedenfalls an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Duldungsanspruch des Antragstellers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG. Das formale Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen minderjährigen deutschen Kindern begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Eine tatsächliche Nähebeziehung besteht seit der Inhaftierung des Antragstellers nicht mehr. Auch ist mit einer Aufnahme von Umgangskontakten nicht zu rechnen. Zum einen stehen die Kinder diesem Ansinnen ablehnend gegenüber, zum anderen würde sich ein Kontakt zum Kindsvater nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes als kindeswohlgefährdend darstellen. 6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.2.1, 8.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs.