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Urteil

16 K 204.17 A

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0628.VG16K204.17A.00
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Leitsätze
Wie die Kammer mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, besteht für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht werden sichern können.(Rn.44) Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.44)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wie die Kammer mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, besteht für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan - jedenfalls in den größeren Städten - ihre Existenz nicht werden sichern können.(Rn.44) Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist (im vorliegenden Einzelfall bejaht).(Rn.44) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (hinsichtlich einer Flüchtlingsanerkennung). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2017 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert mit Gesetz vom 13. April 2017 [BGBl. I S. 872] – AsylG –) weder Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (I.) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (II.); die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (III.). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann gemäß §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß §§ 3e, 4 Abs. 2 Satz 1AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Das ergibt sich aus dem in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Richtlinie 2011/95/EU – enthaltenen Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe...“. Der darin zum Ausdruck kommende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit beim Flüchtlingsschutz BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f. sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann dabei sowohl auf einem tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23).Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht bzw. die Gefahr eines erneuten ernsthaften Schadens nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose eines drohenden ernsthaften Schadens die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 17). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung der tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen ist den Klägern subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Die Kammer hält es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 1. Dass den Klägern die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, machen sie selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern Folter oder Bestrafung oder – was hier allein in Betracht kommen könnte – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. a. Soweit die Kläger die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung daraus ableiten, dass der Kläger zu 1. von 2010 bis 2012 für das amerikanische Militär in einem Camp in G... einen Laden betrieben habe und daher durch die Taliban gefährdet gewesen sei, überzeugt dies nicht. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage selbst eingeräumt, dass er in Kabul schon vor der Ausreise keine Probleme deswegen gehabt habe. Hierzu passt, dass der Kläger zu 1. bei der Anhörung vor dem Bundesamt auch nur seine Tätigkeit in dem Camp angegeben hat, jedoch nicht, dass er deswegen vor der Ausreise bedroht worden sei oder bei einer Rückkehr Bedrohungen befürchte. Eine solche Bedrohung anzugeben, hätte sich jedoch aufgedrängt, zumal das Bundesamt dem Kläger zu 1. bei der Anhörung ausdrücklich erläutert hat, dass er im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit habe, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in seinen Heimatstaat entgegenstehen, und er am Ende der Befragung auf Nachfrage des Bundesamtes erklärt hat, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen. b. Soweit die Kläger eine vor der Ausreise erfolgte Misshandlung und Bedrohung durch einen Kreditantragsteller geltend machen und die entsprechenden Angaben als wahr unterstellt werden, sprechen stichhaltige Gründe dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden nicht (mehr) droht. Der Kläger zu 1. arbeitet schon seit mehr als 2 ½ Jahren nicht mehr bei der Bank und kann den seinerzeit gewünschten Kredit nicht mehr vermitteln. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kreditantragsteller jemals gewusst hat oder ein besonderes Interesse daran hat, herauszufinden, wo die Kläger wohnen. Der Kläger zu 1. hat zwar bei der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kreditantragsteller habe ihm seinerzeit gedroht, sie würden auf jeden Fall herausfinden, wo sie wohnen. Dies ist jedoch nicht plausibel. Zum einen sind die Kläger nach dem geschilderten Vorfall, bei dem der Kläger zu 1. zusammengeschlagen wurde, noch einige Zeit in Kabul wohnhaft geblieben, ohne dass sie an ihrer Wohnung behelligt wurden, obwohl der Kreditantragsteller den Kredit, wie der Kläger zu 1. angegeben hat, dringend gebraucht hat. Zum anderen hat der Kläger zu 1. bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, der Kreditantragsteller und seine Leute würden höchstwahrscheinlich mit den staatlichen Behörden zusammenarbeiten und sie seien auf jeden Fall mächtig. Dann wäre weder verständlich, warum diese Leute so lange gezögert haben sollten, den Kläger zu 1. mit (weiteren) Drohungen oder (weiterer) Gewalt zu zwingen, den Kredit zu bewilligen, noch dass sie bei einer solchen Machtposition darauf angewiesen sein sollten, gerade den Kläger zu 1. zu einer Kreditbewilligung zu zwingen oder ihm deswegen noch bis heute nachzustellen. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn als wahr unterstellt wird, dass der Kreditantragsteller mit den Taliban in Kontakt steht. Die Taliban haben zwar nach einer Auskunft aus dem Jahr 2012 die theoretische Möglichkeit, Personen landesweit aufzuspüren und zu verfolgen, praktisch beschränkt sich dies jedoch auf besonders exponierte Gegner der Taliban (Danish Immigration Service, Afghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Fact Finding mission to Kabul, Mai 2012, S. 7 f.). Solche Gegner sind die Kläger jedoch nicht. c. Soweit die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen kann, fehlt es schon an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur. Über den Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet auch auf den subsidiären Schutz § 3c AsylG Anwendung, der einen der dort aufgezählten Akteure voraussetzt. So ist Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU, den der Gesetzgeber mit § 3c AsylG übernommen hat, zu entnehmen, dass es auch beim subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung des Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch bei § 4 Abs. 1 AsylG zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22), führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Verantwortung des Staates, also ohne Akteur, aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 23 ff.), jedoch folgt daraus nicht, in welcher Form in einem solchen Fall Schutz zu gewähren ist, insbesondere nicht, dass dieser (nur) in Form des subsidiären Schutzes zu erfolgen hat. Der EGMR spricht vielmehr selbst immer nur von der Verpflichtung des Staates, die betreffende Person nicht abzuschieben, bzw. von Abschiebungsschutz. Eine Berücksichtigung der genannten Ausnahmesituation im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – AufenthG –, ist danach ausreichend. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (a.a.O.) folgt nichts anderes. Denn das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der genannten Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung auseinander, bei der das nunmehr über § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende gesetzliche Erfordernis eines Akteurs (gemäß § 3c AsylG) noch nicht relevant war. 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. a. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 13, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 16 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person den von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Zu solchen Umständen in der Person des Betroffenen gehört in erster Linie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, zu einer Gefahrenquelle. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 18, 20, 23 und vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 33 f.). b. Nach diesen Maßstäben ist hier auf die Provinz Kabul bzw. die Zentralregion abzustellen, für die keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne der Vorschrift ausgesetzt sind. Ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 22 ff.), kann offen bleiben. aa. Bei den Klägern liegen keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände wie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, vor. bb. Die in der Provinz Kabul bzw. in der Zentralregion stattfindenden Anschläge und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen auch nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zivile Opfer des Konfliktes zu werden. Die Provinz Kabul, die geschätzt 4.372.977 Einwohner hat (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation [EASO, Security Situation], November 2016, S. 43), bildet mit den Provinzen Kapisa (geschätzt 441.010 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 47), Panjshir (geschätzt 153.487 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 51), Parwan (geschätzt 664.502 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 53), Wardak (geschätzt 596.287 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 57) und Logar (geschätzt 392.045 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 61) die Zentralregion Afghanistans (zur Einteilung der Regionen siehe UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 2, 21). In der Zentralregion leben insgesamt etwa 6,620 Millionen Menschen. 2016 waren dort 2.348 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen, ein Jahr zuvor 1.753 (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21). Das Risiko, in der Zentralregion Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, betrug damit im vergangenen Jahr 0,035 Prozent. Dies ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass diese selbst unter Berücksichtigung einer tendenziellen Verschlechterung der Sicherheitslage (so UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern [UNHCR, Anmerkung für das BMI], Dezember 2016, S. 1 und 3) sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter Vorfälle nicht erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Quartal 2017 im gesamten Gebiet Afghanistans zwar 2.181 Tote und Verletzte (715 und 1.466) zu beklagen waren, dies jedoch einen Rückgang von 4 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 darstellt (2.268 Tote und Verletzte, vgl. UNAMA, First Quarter 2017 Civilian Casualty Data [UNAMA, First Quarter 2017], 25. April 2017). Dass die Bundesregierung Abschiebungen nach Afghanistan nach dem Anschlag im Diplomatenviertel Kabuls zeitlich befristet eingeschränkt hat, bis ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amts erstellt ist (Auswärtiges Amt, Pressemitteilung vom 1. Juni 2017, Sicherheitslage und Rückführung nach Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/ Presse/Meldungen/2017/170601...Afghanistan.html), gebietet keine andere Bewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Diese Entscheidung beruht auf politischen Erwägungen, wie auch der Umstand belegt, dass der Abschiebestopp nicht für Straftäter, Gefährder und abgelehnte Asylbewerber, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, gilt. Im Übrigen dürfte die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8), und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. cc. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen droht den Klägern auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. II. Die Kläger haben weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22 ff.). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 - juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche Sicherheits- oder humanitäre Lage vorliegt, aufgrund derer die Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, die zwingend gegen ihre Abschiebung spricht. a. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist diese nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zuletzt Urteile vom 12. Januar 2016, A.W.Q. and D.H. gegen Niederlande, Nr. 25077/06, Rn. 71, und vom 5. Juli 2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, Rn. 87). Auch auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeine Sicherheitslage gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. Zwar verweist der UNHCR für 2016 auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 1 und 3). Abgesehen davon, dass die Bewertung des UNHCR auf den von ihm selbst angelegten Maßstäben beruht, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken, bestätigt das Zahlenmaterial der UNAMA die Einschätzung des UNHCR in Bezug auf die Zahl der Toten und Verletzten nicht, weil diese Zahl im ersten Quartal 2017 um 4 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 zurückgegangen ist (UNAMA, First Quarter 2017, 25. April 2017; vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50). Die oben geschilderte politische Entscheidung der Bundesregierung, Abschiebungen nach Afghanistan zeitlich befristet einzuschränken, gebietet auch keine andere Einschätzung der Sicherheitslage. b. Die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet eine solche Gefahr ebenfalls nicht, weil nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Kläger in Afghanistan ihre Existenz nicht werden sichern können. aa. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Lage wie folgt dar (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017, a.a.O., Rn. 62 ff.): Afghanistan ist trotz internationaler Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [AA, Lagebericht], 19. Oktober 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage [SFH, Update], 30. September 2016, S. 24; EASO, Security Situation, November 2016, S. 30) und das ärmste Land der Region (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Richtlinien], 19. April 2016, S. 31). Mehr als 95 Prozent des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (SFH, Update, 30. September 2016, S. 2). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Ende 2015 waren etwa 8,1 von 27 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden an akuter Mangelernährung; 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 31; vgl. AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 13), wobei Letzteres schon eine Verbesserung bedeutet (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt bei 35,8 Prozent. 1,7 Millionen Menschen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Über ein Drittel der Bevölkerung hat keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 31). Landesweit fehlen Medikamente, Ausstattung der Kliniken und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (SFH, Update, 30. September 2016, S. 25 f.). Die Wirtschaft wuchs 2015 nur um 0,8 Prozent und im Jahr 2016 nur um 1,2 Prozent. Für das Jahr 2017 wird im besten Fall mit 1,7 Prozent gerechnet. Die Werte liegen weit unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit einem starken Bevölkerungswachstum und einer hohen Zahl an Rückkehrern, die in den Arbeitsmarkt eintreten (vgl. UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 5). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 Prozent (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Der in den letzten Jahren erfolgte Abzug der internationalen Streitkräfte und die Gewaltzunahme haben sich negativ auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation ausgewirkt (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 15; EASO, Security Situation, November 2016, S. 30; SFH, Update, 30. September 2016, S. 24; AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Eine staatliche finanzielle Unterstützung findet bei Arbeitslosigkeit nicht statt. Die Landwirtschaft ist mit 60 bis 70 Prozent, je nach Region, der größte Beschäftigungsfaktor. Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt. Der öffentliche Sektor bietet in städtischen Regionen mit 158.000 Stellen die meisten Arbeitsmöglichkeiten, knapp 19 Prozent davon in Kabul (International Organisation for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016 [IOM, Länderinfo 2016], S. 2). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (IOM, Länderinfo 2016, S. 3). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 US-Dollar (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Zudem ist die Zahl der Binnenvertriebenen innerhalb Afghanistans und der Rückkehrer aus Nachbarländern stark gestiegen. So wird die Zahl der neu Binnenvertriebenen im Jahr 2015 auf 384.000 bzw. sogar 450.000 und im Jahr 2016 auf deutlich über 500.000 geschätzt. Das ist ein starker Anstieg gegenüber 192.000 im Jahr 2014 und 127.000 im Jahr 2013. Für das Jahr 2017 rechnet die internationale Gemeinschaft mit bis zu 450.000 neu Binnenvertriebenen (vgl. UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 32; UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Gleichzeitig stieg die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan. Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Hinzu kamen etwa 242.000 nicht als Flüchtlinge registrierte Afghanen aus Pakistan. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Für das Jahr 2017 rechnet der UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen. Der enorme Anstieg an Rückkehrern und Binnenvertriebenen hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten in Afghanistan geführt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich zu zwei Dritteln in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 24). Viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). Die Aufnahmekapazität der Stadt Kabul ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). In Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 8). Die afghanische Regierung ist sich ihrer Aufgaben bewusst, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen zugesagt (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tadschikistan auch nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24 f.). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen machen heute rund 3 Millionen von 8 Millionen Schulkindern aus, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 12). Auch wenn die medizinische Versorgung – wie oben geschildert – lange noch nicht ausreichend ist, hat sie sich in den letzten zehn Jahren ebenfalls positiv entwickelt. Das hat zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt. Die Müttersterblichkeit konnte von 1,6 Prozent auf 0,324 Prozent gesenkt werden (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Private Krankhäuser gibt es in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Scharif, Herat und Kandahar (IOM, Länderinfo 2016, S. 1). Weiter gibt es Unterstützung für Rückkehrer. Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN sieht als Reintegrationshilfen einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro (BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34). Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM-Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass ein afghanischer Staatsangehöriger sowohl im Herkunftsland als auch in den Nachbarländern oder im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren ist, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die Familie wirtschaftlich zu unterstützen (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 3). Rückkehrer werden in der Regel auch nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Lutze, a.a.O., S. 13). Auch gehören diejenigen, denen es gelungen ist, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können (Lutze, a.a.O., S. 12). Insoweit zählen ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit, mehr als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Lutze, a.a.O., S. 9, 12). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Lutze, a.a.O., S. 11). Hinzu kommt, dass der UNHCR im April 2016 trotz der oben wiedergegebenen Feststellungen zu einer verschlechterten Wirtschaftslage und verschärften Konkurrenzsituation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „alleinstehende, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter“ ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in „urbanen und semi-urbanen Umgebungen“ leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 10; so auch schon die Vorgängerrichtlinien vom 6. August 2013, S. 9). Dies wird von aktuellen Studien des UNHCR zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan bestätigt. Unter den dafür befragten Personen, die im Jahr 2015 nach Afghanistan zurückkehrten, waren sogar viele Flüchtlinge der zweiten oder dritten Generation, die noch nie in Afghanistan gelebt haben. Dennoch berichteten 97 Prozent der Befragten bei einem Interview ein bis drei Monate nach der Rückkehr, durch die lokale Gemeinschaft gut aufgenommen worden zu sein (UNHCR, Voluntary Repatriation to Afghanistan 2015, 1. Januar - 31. Dezember 2015 [UNHCR, Voluntary Repatriation 2015], S. 1 und 6). Die Befragten nahmen die Suche nach einer Unterkunft zwar als problematisch wahr, doch lebten sechs bis acht Monate nach der Rückkehr 90 Prozent in Häusern, auch wenn sie sich diese teilweise mit anderen Haushalten teilen mussten. Nur 7 Prozent der Befragten mussten in einer vorübergehenden Unterkunft („temporary shelter“) wie einem Zelt oder einem öffentlichen Gebäude leben, 3 Prozent sprachen von sonstigen Unterkünften (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 8). Das Einkommensniveau der Befragten war zwar niedrig, die Erwerbsquote jedoch sogar leicht besser als der nationale Durchschnitt (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 11). Die entsprechende Studie des UNHCR für das Jahr 2016 vom 3. Februar 2017 bestätigt dies ebenfalls. Danach wurden 93 Prozent der Rückkehrer von der örtlichen Gemeinschaft gut aufgenommen. 75 Prozent gaben drei Monate nach der Rückkehr an, mit der Rückkehrentscheidung zufrieden zu sein (UNHCR, Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, 3. Februar 2017). Nach diesen Erkenntnissen besteht, wie die Kammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Urteilen vom 14. Juni 2017 - VG 16 K 207.17 A u.a. - entschieden hat, für alleinstehende und leistungsfähige Männer grundsätzlich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – ihre Existenz nicht werden sichern können. Eine solche Existenzsicherung ist auch für Familien mit Kindern nicht generell ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass die erwachsenen Familienmitglieder aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Rücklagen eine Existenzgrundlage für die gesamte Familie erwirtschaften oder dies durch Unterstützung von dritter Seite, insbesondere von Familienangehörigen in Afghanistan oder im Ausland, möglich ist. bb. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 1. und zu 2. es nicht schaffen werden, die Existenz der gesamten Familie, also einschließlich ihrer drei – 4 ½ und knapp 2 Jahre sowie fünf Monate alten – Kinder zu sichern. (1) Schon vor der Flucht konnten die Kläger zu 1. und zu 2. die (seinerzeit vierköpfige) Familie ernähren. Die finanzielle Situation war dabei nach eigenen Angaben überdurchschnittlich. Die Familie plante sogar eine Urlaubsreise in den Iran oder nach Indien. Die Kläger zu 1. und zu 2. verfügen über einen Bildungsstand, mit dem sie nicht nur gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan, sondern auch gegenüber vielen Afghanen, die eine Schule besucht haben, im Vorteil sind. Der Kläger zu 1. hat Abitur, die Klägerin zu 2. hat die Schule acht Jahre besucht. Der Kläger zu 1. konnte zudem in der Vergangenheit eine breite Berufserfahrung sammeln. Er hat sowohl handwerklich als Schneider und Teppichknüpfer als auch im Handel, als Supervisor und für eine Bank gearbeitet. Entsprechend gibt es viele Anknüpfungspunkte für eine neue berufliche Tätigkeit. Er spricht außerdem Urdu und Paschtu. Mit Paschtu beherrscht er somit neben Dari auch die zweite Landessprache Afghanistans. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin zu 2., obwohl Frauen in Afghanistan nach der Heirat nur zu etwa fünf Prozent berufstätig sind bzw. sein dürfen (Lutze, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2011, S. 3), mit eigenem Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für die Familie wird beitragen können. Sie hat schon vor der Ausreise aus Afghanistan als Friseurin gearbeitet. Sie war selbstständig und hatte sogar eine Helferin. Sie arbeitete sowohl nach der Geburt des Klägers zu 3. als auch während der Schwangerschaft mit der Klägerin zu 4. und nahm sogar nach der Geburt der Klägerin zu 4. allmählich ihre Arbeit wieder auf. Es ist nicht ersichtlich, warum sie diese Tätigkeit in Afghanistan – möglicherweise wegen der nunmehr drei Kinder nur in Teilzeit – nicht wieder aufnehmen können sollte. Die geltend gemachte psychische Erkrankung ändert daran nichts, weil die Klägerin zu 2. auch schon vor der Ausreise in der Lage war, trotz der geltend gemachten psychischen Belastungen ihren Friseurladen zu führen. Auch aufgrund der in Europa erworbenen Erfahrungen, etwa aufgrund der in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse, befinden sich die Kläger zu 1. und 2. in einer vergleichsweise guten Position. Dass sie nach eigenen Angaben zur Minderheit der Ghezelbash gehören, fällt hingegen schon deswegen nicht ins Gewicht, weil zu erwarten ist, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten sowie ihrer familiären Kontakte in ein urbanes Gebiet wie Kabul zurückkehren werden, in dem die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe keine so große Rolle spielt wie in ländlichen Gebieten. Zudem konnte der Kläger zu 1. in der Vergangenheit trotz der Zugehörigkeit zu den Ghezelbash gute Anstellungen finden. Darüber hinaus sind die Kläger zu 1. und zu 2. nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung kommunikationsstark, aufgeschlossen und sehr gut organisiert; sie wirkten gut integriert, soweit dies bei einem bisher erst anderthalbjährigen Aufenthalt möglich ist. (2) Zudem haben die Kläger zahlreiche Verwandte in Kabul und in Deutschland, mit deren Unterstützung sie rechnen können. Der Kläger zu 1. hat zwei Schwestern und fünf Brüder in Afghanistan, die fast alle in Kabul leben. Die Brüder arbeiten bei der Post, als Koch oder sind als Taxifahrer oder mit einem Laden selbständig. Die Klägerin zu 2. hat in Kabul drei Schwestern und einen Bruder. Der Bruder hat einen Laden, in dem er Dinge für den Bau verkauft, und lebt in einem kleinen Haus. Zwei der Schwestern sind verheiratet und leben in kleinen Mietwohnungen. Ein weiterer Bruder der Klägerin zu 2. lebt mit seiner Familie in Deutschland; ihnen wurde subsidiärer Schutz zuerkannt. Wie oben bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass afghanische Staatsangehörige von in Afghanistan oder im Ausland lebenden Verwandten, selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen, Unterstützung finden werden (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 13). Entsprechend können die Kläger damit rechnen, dass ihre Geschwister sie nach einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen. Der Kläger zu 1. gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass die Geschwister zwar Probleme hätten, ihnen aber sicherlich Hilfe leisten würden. Die in Kabul lebenden Geschwister könnten die Kläger nach einer Rückkehr zum Beispiel vorübergehend bei sich unterbringen und schon im Voraus bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen. Der in Deutschland lebende Bruder der Klägerin zu 2. hat einen legalen Aufenthalt mit Erwerbsmöglichkeiten und kann die Kläger finanziell unterstützen. Dies gilt auch dann, wenn er keine Rücklagen (mehr) haben und von (ggf. ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II leben sollte. Denn vom Regelsatz ist ein Teil für solche Unterstützungsleistungen einsetzbar, ohne dass das Existenzminimum betroffen wäre, wie sich aus den Kürzungsregelungen bei Sanktionen und bei vorangegangener Darlehensgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rn. 56 f. und BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 150 ff.). 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 14 ff.) muss im Falle einer (geltend gemachten) Gesundheitsgefahr diese erheblich sein, die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/7538, S. 18 f.). Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, weil etwa die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), vielmehr muss sich der Betreffende grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard in seinem Heimatstaat verweisen lassen. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Als Prognosemaßstab für den Eintritt der drohenden Gefahren gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger bzw. der Klägerin zu 2., allein diese beruft sich auf eine Erkrankung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern wird. Es ist schon nicht belegt, dass die Klägerin 2. an einer behandlungsbedürftigen und in Afghanistan nicht oder nicht ausreichend behandelbaren posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) oder Anpassungsstörung (F 43.2) leidet, wie sie unter Verweis auf das ärztliche Schreiben vom 1. September 20016 sowie die beiden ärztlichen Befundberichte vom 19. Mai und 27. Juni 2017 geltend macht. Die ärztlichen Stellungnahmen genügen bereits nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an die Substantiierung fachärztlicher Atteste (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15). Ihnen kann nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt worden sind und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Ihnen lässt sich außerdem nicht entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. bei einer Abschiebung bzw. Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern wird. Mit dem Befundbericht vom 1. September 2016 zur Vorlage beim Sozialamt zwecks Verbesserung der Wohnsituation wird nur bescheinigt, dass die Klägerin zu 2. aufgrund der Art und des Schweregrades der Erkrankung sowie der (seinerzeit) bestehenden Schwangerschaft neben regelmäßiger medizinischer Behandlung auch möglichst stabiler Umweltfaktoren bedürfe, um weitere Symptomexazerbationen zu verhindern und den Gesundungsprozess zu ermöglichen. Mit den an den Prozessbevollmächtigten gerichteten (inhaltsgleichen) Befundberichten vom 19. Mai und 26. Juni 2017 wird zwar bescheinigt, dass für den Fall der Unterbrechung der Behandlung oder durch zusätzliche Stresseinwirkungen eine akute Destabilisierung mit Symptomzunahme bzw. Gefahr der Chronifizierung in Betracht komme, allerdings nur allgemein gefolgert, dass eine „Verschlechterung“ der Prognose „möglich“ sei, und einschränkend angemerkt, dass „konkretere Angaben anhand des aktuellen Befundes nicht getroffen werden können“, sondern nur nach externer gutachterlicher Untersuchung, die aber nicht erfolgt ist. Dass der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. sich nicht wesentlich verschlechtern wird, bestätigen die eigenen Angaben der Kläger zu 1. und 2. bei der Anhörung. Die Klägerin zu 2. hat bei ihrer Anhörung im November 2016 gesundheitliche Gründe gar nicht geltend gemacht (nur dass sie im 7. Monat schwanger sei), der Kläger zu 1. hat zwar angegeben, seine Ehefrau sei wegen einer Bombenexplosion in der Nachbarschaft ihrer Wohnung in Kabul psychisch erkrankt, gleichwohl konnte sie ihre Tätigkeit als selbständige Friseurin fortsetzen. Zudem hat der Kläger zu 1. bei der Anhörung im November 2016 ergänzt, die Klägerin zu 1. sei bei einem Psychologen in Berlin in Behandlung, dieser habe hierzu aber lediglich gesagt, sie brauche Ruhe und viel frische Luft, so dass er mit ihr viel spazieren gehen solle, was in ihrem alten Heim aber nicht möglich gewesen sei, daher hätten sie von ihm Papiere für das Sozialamt bekommen, um ein besseres Heim zu erhalten. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.). Eine extreme Gefahrenlage liegt hier nicht vor. Hierzu nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen Bezug. III. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge nicht. Die Kläger begehren internationalen Schutz. Sie sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Sie zählen sich zur Minderheit der Ghezelbash. Im Januar 2016 reisten sie unter den im Rubrum angegebenen Personalien nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Am 3... wurde das dritte Kind der Kläger zu 1. und zu 2., M..., in Berlin geboren. Sie führt unter dem Aktenzeichen VG 16 K 649.17 A ein eigenes Verfahren, über das ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden wurde. Der Kläger zu 1. führte hierzu bei seiner Anhörung im November 2016 aus, er habe die Pässe im sechsten Monat des Jahres 1394 (August/September 2015) beantragt, um mit der Familie Urlaub machen zu können. Die Familie habe in einer Mietwohnung in Kabul gelebt. Sie seien mit dem Flugzeug nach Teheran geflogen, um dann über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland zu flüchten. Die Flucht habe ungefähr 12.000 US-Dollar gekostet. Er habe als Bankangestellter gearbeitet, seine Frau als Friseurin. Zur Finanzierung hätten sie alles, einschließlich des Schmucks, verkauft. In Afghanistan habe er fünf Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder lebe in Mazar-e Sharif, die anderen in Kabul; sein Schwager habe in Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten. Er habe bis zur elften Klasse die Schule in Kabul besucht und dann Abitur in Pakistan gemacht. Dort habe er als Teppichknüpfer und in einer Schneiderei gearbeitet. Er sei insgesamt elf Jahre in Pakistan gewesen und habe dort auch die Sprachen Urdu und Paschtu gelernt. Von 2006 bis 2008 habe er als Supervisor bei T... gearbeitet, einer Privatfirma, die mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Von 2009 bis 2012 habe er einen Laden in einem amerikanischen Camp gehabt. Von 2013 bis 2015 habe er für die Bank H... gearbeitet. Dort habe eines Tages ein Mann einen Kredit beantragt und gefälschte Unterlagen vorgelegt, eine Tazkira mit einem falschen Alter. Er habe sich dann noch einmal mit einem Freund des Mannes getroffen, der aber wieder eine falsche Tazkira vorgelegt habe. Daraufhin habe er den Kredit verweigert. Einige Tage später habe sich der Mann wieder gemeldet und ihn aufgefordert, zu sich nach Hause zu kommen. Er sei dann in sein Auto eingestiegen. Dabei habe er die Waffe des Mannes gesehen. Sie seien dann eine Stunde zu einem halbfertigen Haus gefahren. Dort sei er von drei Männern zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass dies eine Warnung sei. Wenn er den Kredit erneut verweigere, würde er Probleme bekommen. Er sei mehrmals angerufen worden. Von der Polizei habe er keine Hilfe erwarten können, da sie Ghezelbash seien. Die Bank habe ihm ebenfalls nicht geholfen. Zwischen dem ersten Anruf und der Ausreise seien anderthalb Monate vergangen. Seine Frau sei psychisch krank, nachdem eine Bombe neben ihrem Haus explodiert sei. Sie gehe zu einem Psychologen, nehme aber keine Medikamente. Die Klägerin zu 2. führte bei ihrer Anhörung im November 2016 aus, sie hätten die Pässe besorgt, weil sie Afghanistan hätten verlassen wollen. Sie habe in Kabul drei Schwestern, einen Bruder und die Großfamilie. Ein weiterer Bruder sei in Deutschland. Sie habe acht Jahre die Schule besucht und ungefähr 15 Jahre als Friseurin gearbeitet, seit der Heirat vor fünf Jahren intensiver. Sie habe ihren eigenen Laden gehabt. Als sie mit ihrer Tochter im achten Monat schwanger gewesen sei, sei eine Bombe in der Nähe der Wohnung explodiert. Die Tochter sei daher im achten Monat geboren. Ihr Ehemann habe in einer Bank gearbeitet. Eines Tages habe dort ein Paschtune einen Kredit beantragt. Als er die Unterlagen eingereicht habe, sei ihrem Ehemann aufgefallen, dass diese gefälscht gewesen seien. Ihr Ehemann habe daher den Kredit verweigert. Der Paschtune habe ihren Ehemann daraufhin telefonisch bedroht. Der Paschtune habe sich erneut gemeldet und mitgeteilt, dass nunmehr die Originalunterlagen vorlägen. Ihr Ehemann habe sich außerhalb der Bank mit ihm getroffen. Der Paschtune habe wieder gefälschte Unterlagen vorgelegt und ihren Ehemann gemeinsam mit zwei anderen Männern zusammengeschlagen. Sie hätten das nicht der Polizei melden können, weil sie zur schiitischen Minderheit der Ghezelbash gehörten, die Beamten seien jedoch Paschtunen. Ihr Mann wäre auch nicht in Ruhe gelassen worden, wenn er seine Anstellung bei der Bank gekündigt hätte. Zwischen dem Zusammenschlagen und der Ausreise habe etwa ein Monat gelegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 2017 eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, für eine Flüchtlingsanerkennung fehle es schon an einem relevanten Anknüpfungsmerkmal. Bezüglich subsidiären Schutzes könnten die Kläger jedenfalls auf eine interne Schutzalternative verwiesen werden. Auch nach einer Rückkehr werde die Familie in der Lage sein, ihre Existenz zu sichern. Dafür spreche vor allem, dass die Familie in der Lage gewesen sei, erhebliche Mittel für die Flucht aufzubringen. Mit der am 2. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie verweisen auf die Anhörung und ergänzen, dass sie keine funktionierende Familie in Afghanistan hätten. Es würde ihnen nicht gelingen, sich zu ernähren. Außerdem leide die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die medikamentös behandelt werde. In Afghanistan sei eine Versorgung mit Medikamenten für Personen mit einem normalen Einkommen nicht möglich. Nachdem die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, beantragen sie, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat die Kläger zu 1. und zu 2. in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten der Kläger sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Bruders der Klägerin zu 2. und dessen Familie verwiesen.