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Urteil

4 A 2186/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1130.4A2186.20.00
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Leitsätze
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzt nicht, wer sich stark alkoholisiert unter Mitführung einer geladenen Schreckschusswaffe zu einer Streitigkeit im öffentlichen Straßenraum begibt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Mai 2019 - 9 K 5182/17.GI - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzt nicht, wer sich stark alkoholisiert unter Mitführung einer geladenen Schreckschusswaffe zu einer Streitigkeit im öffentlichen Straßenraum begibt. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Mai 2019 - 9 K 5182/17.GI - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Mai 2019 - 9 K 5182/17.GI - ist begründet. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen, da die Anfechtungsklage des Klägers zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht des Beklagten ordnungsgemäß durch einen wirksam bevollmächtigten Vertreter bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben worden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war Rechtsanwalt I. wirksam vom Kläger bevollmächtigt. Eine vom Kläger unterschriebene, auf den 23. November 2016 datierte Vollmacht, die auf die Kanzlei J. u.a. lautet, war dem Beklagten im Original anlässlich der Einlegung des Widerspruchs mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. November 2016 vorgelegt worden (Bl. 86 BA). Ausweislich des Briefkopfes des Widerspruchsschreibens war Rechtsanwalt I. zu diesem Zeitpunkt bei der Kanzlei J. u.a. tätig. Nach ihrem Wortlaut ermächtigte die Vollmacht u.a. auch „zur Prozessführung“ und „gilt für alle Instanzen“. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lagen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Widerruf des dem Kläger erteilten Kleinen Waffenscheins vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnr. 35; Beschluss des Senats vom 15. September 2022 - 4 A 2514/20.Z -, juris, Rdnr. 8), hier der 22. Mai 2017. Bezogen auf diesen Zeitpunkt findet vorliegend das Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 107 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626) - WaffG - Anwendung. Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Nr. 1 des Bescheides findet sich in § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung hätte zur Versagung führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) ergeben sich aus § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG). Danach setzt die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins voraus, dass ein Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Vorliegend ergibt sich ein Versagungsgrund aus dem nachträglichen Fehlen der - auch für den Kleinen Waffenschein nicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) entbehrlichen - Erteilungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Umgang mit einer Waffe oder einer Munition hat unter anderen, wer diese führt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 WaffG). Nach Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG steht - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass vorliegend an ein Ereignis unter Alkoholeinfluss angeknüpft wird. Insbesondere entfaltet § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG insoweit keine Sperrwirkung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung u.a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Der Gesetzgeber hat durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen. Hierdurch sollte jedoch nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingegrenzt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rdnr. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, juris Rdnr. 46). Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Unzuverlässigkeit ist eine Prognose bezogen auf diejenige Person erforderlich, deren Zuverlässigkeit infrage steht. Hierfür ist maßgeblich ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen von dieser verwirklicht wird. Für diese Prognose ist das Verhalten einer Person in der Vergangenheit zu berücksichtigen, daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen (Urteil des Senats vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rdnr. 31). Dabei dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren (BT-Drs. 14/7758, S. 1, 51). Die Risiken für hochrangige Rechtsgüter, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rdnr. 17, m.w.N.; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rdnr. 5; Urteil des Senats vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rdnr. 32; Gade, in Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rdnr. 20). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 a.a.O. Rdnr. 17; Urteil des Senats vom 7. Dezember 2017 a.a.O. Rdnr. 32; Gade, in Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rdnr. 20). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rdnr. 22). Nach diesen Maßgaben ist der Senat auf der Grundlage der Behördenvorgänge und der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (Mai 2017) nachträglich - also nach Erteilung des kleinen Waffenscheins am 13. Juni 2003 - Tatsachen eingetreten waren, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde. Diese Prognose ist gestützt auf den Umstand, dass der Kläger zur Überzeugung des Senats stark alkoholisiert zu einer Streitigkeit mit dem Zeugen E. im öffentlichen Straßenraum eine geladene Schreckschusswaffe mit sich führte. Hinsichtlich des Verlaufes des Vorfalls ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger am 18. November 2015 zwischen 16:30 Uhr und 17:30 Uhr in Hohenahr-Hohensolms im öffentlichen Verkehrsraum auf der Höhe der Anschrift D-Straße … stark alkoholisiert zu einer Streitigkeit mit dem Zeugen E. eine geladene Schreckschusswaffe mit sich führte. Dass der Vorfall sich am 18. November 2015 - und nicht am 19. November 2015 - zugetragen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der auf den 18. November 2015 datierten polizeilichen Einsatzmitteilung (Bl. 113 BA), aus dem Bericht des POK F. vom 15. März 2019 sowie aus der glaubhaften Angabe des Zeugen POK F. in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022. In letzterer gab der Zeuge POK F. an, nachdem der Vorfall am späten Nachmittag des 18. November 2015 stattgefunden habe, habe er seinen Vermerk am nachfolgenden Tag erstellt; bei den dabei verwendeten Formularen würde automatisch das tagesaktuelle Datum „gezogen“. Die unter dem 19. November 2015 erstellten Vermerke bezögen sich aber tatsächlich alle auf den vorangegangenen Tag. Diese Darstellung steht im Einklang mit seinem Bericht vom 15. März 2019, wurde von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen und der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe des Zeugen POK F. zu zweifeln. Hinsichtlich der starken Alkoholisierung des Klägers stützt sich der Senat insbesondere auf die schriftliche Einsatzmitteilung des Zeugen POK F. vom 19. November 2015 sowie dessen schriftliche Zeugenaussage gegenüber dem Verwaltungsgericht Gießen vom 21. Januar 2018 (Bl. 76 ff. GA). Die Angaben des Zeugen POK F. in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 zum Grad der Alkoholisierung des Klägers waren demgegenüber zwar weniger detailliert, stellen indes die Richtigkeit seiner schriftlichen Ausführungen nicht in Frage. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, sich lediglich daran erinnern zu können, einen Alkoholtest bei dem Kläger durchgeführt zu haben; an den konkreten Ergebniswert könne er sich nicht erinnern, nur daran, dass dieser Wert hoch gewesen sei. Diese Angaben des Zeugen erscheinen dem Senat glaubhaft und lassen sich ohne Weiteres mit seinen vorherigen schriftlichen Angaben in Einklang bringen. Ausweislich der schriftliche Einsatzmitteilung des Zeugen POK F. vom 19. November 2015 - gefertigt einen Tag nach dem Vorfall - sowie seiner schriftlichen Zeugenaussage gegenüber dem Verwaltungsgericht Gießen vom 21. Januar 2018 wurde bei dem Kläger am 18. November 2015 um 17:30 Uhr ein Atemalkoholtest mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger Alcotest 6510 durchgeführt, bei dem 2,73 Promille gemessen wurden. Der Senat verkennt nicht, dass nicht mit dem stationären Atemalkohol-Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III gemessen wurde, das als einziges Atemalkohol-Messgerät für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs bauartzugelassen ist und dessen Messwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 -, BGHSt 46, 358) in Bußgeldverfahren nach § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschläge herangezogen werden können, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Vielmehr fand der Atemalkoholtest vorliegend mit einem mobilen Handmessgerät des Modells Dräger Alcotest 6510 statt. Bei diesem Gerät findet die Messung durch einen elektrochemischen Sensor statt, die Messgenauigkeit wird im Bereich ≥ 1,00 Promille mit 1,7 % des Messwertes angegeben (Seite 22 der Gebrauchsanweisung, die im Internet beispielsweise unter https://www.polasonline.de/WebRoot/Store7/Shops/61196464/53E1/F978/33E4/F097/0FFB/C0A8/2BBA/5E50/10SB04004_handbuch.pdf abrufbar ist). Zur Überzeugung des Senats ist jedoch auch die Durchführung eines Atemalkoholtests mit diesem Messgerät geeignet, eine sich auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirkende alkoholbedingte Beeinträchtigung aufzuzeigen. Selbst wenn man von dem gemessenen Wert von 2,73 Promille zunächst den vom Hersteller angegebenen Wert der Messgenauigkeit von 1,7 % des Messwertes - hier also gerundet 0,05 Promille (1,7 % von 2,73 Promille) - abzöge und sodann einen hoch angesetzten Sicherheitsabschlag von 1 Promille vornähme, ergäbe sich im Falle des Klägers immer noch ein erheblicher Wert von 1,68 Promille. Selbst dieser Wert läge noch oberhalb des in der obergerichtlich weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern angesetzten Grenzwertes von 1,6 Promille (BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, BGHSt 34, 133; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1991 - 3 Ss OWi 1030/91 - 3 Ws 484/91 -, NZV 1992, 198 ; OLG Celle, Urteil vom 10. März 1992 - 1 Ss 55/92 -, NJW 1992, 2169; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 Ss 60/92 -, NZV 1992, 372; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 1997 - 2 Ss 89/97 -, juris Rdnr. 11). Bei diesem Grad der Alkoholisierung ist typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung - etwa Enthemmung und erhöhte Risikobereitschaft - zu rechnen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 erstmals behauptete, nach seiner Erinnerung habe das Atemalkoholtestgerät lediglich einen Wert von 1,7 Promille angezeigt, so erachtet der Senat diese Angabe für unglaubhaft, denn sie steht im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen. In seiner ursprünglichen Klageschrift vom 20. Juni 2017 trug der Kläger vor, er habe sich „in einem nüchternen Zustand zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes“ befunden (Bl. 4 = 15 GA). Die nunmehrige Angabe einer konkreten Promillezahl lässt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019 vereinbaren. Nachdem die Vorsitzende den Kläger unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass ein Polizeibeamte ausgesagt habe, einen Atemalkoholtest mit dem Ergebnis von 2,73 Promille durchgeführt zu haben, gab der Kläger lediglich an: „Das kann ich so gar nicht sagen. Ich hatte, kurz bevor die Polizei kam, Rotwein getrunken. Aber wie viel das war, weiß ich nicht mehr.“ Dass sich der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 - also sieben Jahre nach dem Vorfall - an einen konkreten Messwert erinnern will, erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund völlig unglaubhaft. Darüber hinaus ist der Senat im vorliegenden Fall auch unabhängig von dem konkreten Promillewert aufgrund der weiteren Umstände, wie sie sich anhand der Behördenakten und der Aussagen in der mündlichen Verhandlung darstellen, davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls am 18. November 2015 stark alkoholisiert war und dass bei ihm alkoholbedingte Beeinträchtigungen in Form von Ausfallerscheinungen auftraten. Der Kläger selbst räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 wie bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019 ein, er habe vor dem Eintreffen der Polizei Rotwein getrunken. Zwar hatte der Kläger nach Einschätzung des Zeugen POK F. eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung (Bl. 77 GA). Hiermit lässt sich die Angabe der Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 in Einklang bringen, wonach der Kläger vor dem Vorfall Alkohol getrunken habe, aber aus ihrer Sicht nüchtern gewesen sei. Trotz dieser Alkoholgewöhnung zeigten sich zur Überzeugung des Senats bei dem Kläger am Tag des Vorfalls alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. So stand der Kläger nach den schriftlichen Angaben des Zeugen POK F. deutlich unter Alkoholeinfluss bei leicht lallender, wenn auch klar verständlicher Aussprache (Bl. 77 GA). Darüber hinaus sprechen auch die großen Erinnerungslücken des Klägers für eine starke Alkoholisierung. In der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019 gab der Kläger an, nicht mehr zu wissen, ob der Vorfall sich vormittags, mittags oder nachmittags ereignet habe (Bl. 123 R GA). Auch wisse er nicht, ob er von einem der Polizeibeamten auf eine Waffe angesprochen worden sei. Schließlich gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 an, er habe nicht einmal mitbekommen, dass die Waffe und der Kleine Waffenschein mitgenommen worden seien. Insgesamt gelangte auch der Zeuge POK F. in Anbetracht des stark alkoholisierten Zustandes des Klägers am Tag des Vorfalls zu der Einschätzung, eine Ingewahrsamnahme des Klägers wäre unumgänglich gewesen, wenn Frau D. nicht vor Ort gewesen wäre und sich im Anschluss an die polizeiliche Maßnahme um den Kläger hätte kümmern können (Bl. 77 GA). Des Weiteren ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bei dem Vorfall eine geladene Schreckschusswaffe mit sich führte. Der Senat erachtet die schriftlichen Angaben des Zeugen POK F., wonach dieser die Schreckschusswaffe am Körper des Klägers vorfand und später in der Polizeistation feststellte, dass die Waffe durchgeladen war, für glaubhaft. Auch nach eigener Vernehmung des Zeugen POK F. in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 hat der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner detaillierten schriftlichen Angaben zu zweifeln. Zwar gab der Zeuge in der mündlichen Verhandlung zunächst an, er meine sich erinnern zu können, dass sein Kollege mit Frau D. gesprochen habe, sie dann in die Wohnung gegangen seien und dort unter dem Sofakissen eine Waffe gefunden und mitgenommen hätten. Auf der Grundlage der weiteren Angaben des Zeugen in seiner Befragung ist der Senat jedoch zu der Ansicht gelangt, dass dessen früher - zeitnah zu dem fraglichen Vorfall - getätigten schriftlichen Angaben zutreffend sind. So vermochte der Zeuge den Senat davon zu überzeugen, dass seine zunächst in der mündlichen Verhandlung getätigte Angabe zu Auffindeort der Schusswaffe im Wesentlichen darauf beruhte, dass er sich anhand seiner schriftlichen Vermerke nicht mehr auf eine Vernehmung als Zeuge habe vorbereiten können, da diese zwischenzeitlich aus den polizeilichen Bestandsakten gelöscht worden seien, und dass er vor der Verhandlung versucht habe, im Austausch mit POK G. Einzelheiten in Erinnerung zu rufen. Gerade der - lückenhafte - Austausch mit POK G. erscheint dabei dem Senat als Erklärung glaubhaft. Denn nach der schriftlichen Zeugenaussage des POK F. beim Verwaltungsgericht Gießen vom 21. Januar 2018 war es gerade POK G., der im Obergeschoss mit Frau D. geredet, aus der Wohnung den Waffenschein erhalten und den Waffenschein POK F. weitergegeben habe (Bl. 78 GA). Dass es bei dem sieben Jahre nach dem Vorfall unternommenen Versuch der gedanklichen Rekonstruktion des Auffindeorts der Waffe im Austausch mit POK G. zu einer Verwechslung mit dem Auffindeort des Waffenscheins kommt, erscheint dem Senat aufgrund des langen Zeitraums verständlich. Darüber hinaus vermochte der Zeuge POK F. wiederholt und glaubhaft zu erklären, dass er sich letztlich an verschiedene Einzelheiten des Vorfalls nicht mehr erinnere. Anhaltspunkte dafür, dass seine damaligen schriftlichen Angaben unzutreffend gewesen wären, ergaben sich zur Überzeugung des Senats aus der Aussage jedoch nicht, zumal der Zeuge POK F. keine Belastungstendenz gegenüber dem Kläger zeigte. Demgegenüber erweisen sich die Angaben des Klägers und der Zeugin D., der Kläger habe die Schreckschusswaffe bei dem Eintreffen der Polizei nicht bei sich geführt, sondern die Waffe habe sich in der Wohnung befunden, in entscheidenden Punkten als lückenhaft, widersprüchlich und unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 gab die Zeugin D. zunächst an, die Waffe sei immer im Haus weggeschlossen gewesen. Sie sei hinter der Couch in einem Koffer verschlossen gewesen. Der Kleine Waffenschein habe sich unter einem Sofakissen befunden. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab sie demgegenüber an, die Waffe habe sich mit dem Kleinen Waffenschein unter dem Sofakissen befunden, könne aber nicht mehr sagen, warum sich die Waffe dort befunden habe. Eine Erklärung für diese divergierenden Angaben gab sie nicht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Auch die klägerischen Angaben sind - wie bereits ausgeführt - von starken Erinnerungslücken gekennzeichnet. Insbesondere wusste er nach eigenen Angaben nicht einmal mehr, ob der Vorfall sich vormittags, mittags oder nachmittags ereignet habe und ob er von einem der Polizeibeamten auf eine Waffe angesprochen worden sei. Außerdem gab er an, nicht einmal mitbekommen zu haben, dass die Waffe und der Kleine Waffenschein mitgenommen worden seien. Für starke Erinnerungslücken des Klägers spricht auch der weitere Umstand, dass dieser in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 lediglich knapp angab, während des ganzen fraglichen Ereignisses Herrn E. nicht gesehen zu haben. Demgegenüber schilderte die Zeugin D. detailliert und ausführlich, Herr E. sei während des Vorfalls vor Ort gewesen, sie habe sich mit ihm direkt an der Haustreppe gestritten; Herr E. sei sogar die Treppe hochgekommen, wobei der Kläger kurz hinter Herrn E. gewesen sei; Herr E. sei mit ihr in die Wohnung gegangen, da er Geld von ihr gewollt habe; der Kläger habe zu Herrn E. gesagt, er solle sie endlich in Ruhe lassen. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019 (Bl. 123 f. GA) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 ist der Senat auch davon überzeugt, dass sich der Kläger in Erwartung einer Auseinandersetzung mit Herrn E. unter Mitführung der geladenen Waffe aus der Wohnung in den öffentlichen Straßenraum begab. Dass der Kläger eine Auseinandersetzung mit Herrn E. erwartete, wird aus seiner Schilderung der zeitlichen Reihenfolge deutlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 gab der Kläger an, Herr E., habe geklingelt; dann habe der Kläger zu Frau D. gesagt, sie solle die Polizei rufen; dann sei er auf den Hof gegangen. Außerdem gab der Kläger an, es habe vorher schon Auseinandersetzungen mit Herrn E. gegeben. Diese Angaben des Klägers decken sich mit seinen Angaben in der der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019. Damals gab er an, es habe in der Zeit des Vorfalls ständig Auseinandersetzungen mit dem Vermieter, Herrn E. gegeben. Irgendwie sei Herr E. zum Haus gelangt. Der Kläger habe sich in den Hof begeben und Frau D. gebeten, die Polizei zu rufen. Er habe zu ihr gesagt, dass das wahrscheinlich wieder ausarte. Schließlich ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger die Waffe bei dem Vorfall führte, also die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübte (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 4 WaffG i.V.m. Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 1 [zu § 1 Abs. 4 WaffG]), indem er sie im öffentlichen Straßenraum bei sich hatte. Ein Aufenthalt des Klägers im öffentlichen Straßenraum ergibt sich jedenfalls zur Überzeugung aus der diesbezüglichen Angabe in dem durch POK F. am 19. November 2015, dem Tag nach dem Vorfall, gefertigten polizeilichen Kurzmitteilung (Bl. 15 BA) sowie in dessen ergänzendem Vermerk vom 3. September 2016 (Bl. 61 BA), an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass hat zu zweifeln. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 angaben, der Kläger habe sich auf den Hof begeben und dort aufgehalten. Denn die Angaben des Klägers und Zeugin D. zum Geschehensablauf und insbesondere auch zu der Frage, wo sich die Zeugin D. und Herr E. während des Vorfalls aufhielten, sind - wie bereits ausgeführt - lückenhaft und widersprüchlich. Die soeben dargestellten nachträglich - also nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins - eingetretenen Tatsachen sind auch geeignet, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu stützen. Wie bereits eingangs dargestellt, sind an die Prognose keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der eingangs angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei vorangegangenem Alkoholkonsum (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 - juris) ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem bei einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/L (entspricht etwa 0,8 Promille, vgl. § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung) von einer Schusswaffe, deren Besitz erlaubnispflichtig ist, durch Schussabgabe Gebrauch gemacht wurde, während der vorliegende Fall das alkoholisierte Führen einer Schreckschusswaffe - ohne Schussabgabe - zum Gegenstand hat. Ob aufgrund dieser Unterschiede aus einem Umgang mit Waffen, bei dem es nicht zur Schussabgabe kommt, in stark alkoholisiertem Zustand nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne (dahingehend wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, juris Rdnr. 61), kann dabei vorliegend offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall treten entsprechende weitere Umstände hinzu. Der Kläger hat sich in stark alkoholisiertem Zustand unter Mitführung der geladenen Waffe in eine unklare Streitsituation begeben, wie sich aus den bereits angeführten Angaben des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019 (Seite 3 der dortigen Sitzungsniederschrift, Bl. 123 GA) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. November 2022 ergibt, und die geladene Waffe im öffentlichen Straßenraum geführt. Wie bereits ausgeführt, begab sich der Kläger zur Überzeugung des Senats in Erwartung einer Auseinandersetzung mit Herrn E. wissentlich in den öffentlichen Straßenraum und nahm dabei die geladene Schreckschusspistole mit sich. Dies zeugt von einer fehlenden Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers, das von seinem eigenen alkoholisierten Zustand in dieser Situation ausgehende Risiko der Schädigung eines Dritten so weit wie möglich zu mindern. Bei der starken Alkoholisierung des Klägers waren typischerweise mit starker Alkoholisierung eingehenden Ausfallerscheinungen wie einer Minderung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Enthemmung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Deswegen bestand - typisiert - die durch Mitnahme der Waffe in stark alkoholisiertem Zustand hervorgerufene Gefahr, dass der Kläger in der - von ihm selbst erwarteten - emotional aufgeladenen Situation nicht die gebotene Zurückhaltung und Selbstkontrolle zeigen, sondern die mitgeführte Schusswaffe aufgrund alkoholbedingter Enthemmung gebrauchen und so einen Dritten schädigen werde. Da der Kläger eine Auseinandersetzung mit Herrn E. erwartete, stellt sich die Mitnahme der Waffe nicht nur als eine bloße situative Nachlässigkeit dar. Der Umstand, dass der Kläger auf diese Weise das Risiko der Schädigung eines Dritten einging, rechtfertigt die Prognose, der Kläger werde künftig nicht - wie geboten - in jeder Weise und in jeder Hinsicht mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umgehen. Insbesondere steht der Prognose auch nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber der Waffenbehörde des Landkreises Gießen angab, mittlerweile abstinent zu sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist, wie oben ausgeführt, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 22. Mai 2017. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Erstellung der Prognose und die Beurteilung der Frage, ob zwischenzeitliche Veränderungen eine andere Einschätzung gebieten. Einbezogen werden können demnach nur Umstände, die bis zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Spätere Änderungen hingegen haben auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung keinen Einfluss mehr. Sie wären gegebenenfalls in einem Verfahren auf erneute Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -; juris Rdnr. 65). Die Regelung in Nr. 2 des Bescheides, wonach widerrufene Erlaubnisdokumente unverzüglich an die Waffenbehörde zurückzugeben seien und der asservierte Kleine Waffenschein Nr. 74/2003 bei der Behörde verbleibe, findet seine Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung ist Folge des rechtmäßigen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und ebenso wie diese rechtlich nicht zu beanstanden. Einwände wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für den Kläger. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, juris Rdnr. 88 a. E.) ist in Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai 2012, 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 164 Rdnr. 14) auch bei dem Widerruf eines Kleinen Waffenscheins ein Streitwert von 7.500 € in Ansatz zu bringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der am … 1965 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist (Kleiner Waffenschein). Am 12. Mai 2003 beantragte der zu diesem Zeitpunkt in Biebertal im Landkreis Gießen wohnhafte Kläger bei dem Landrat des Landkreises Gießen die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zum Führen einer Waffe des Herstellers „Walther“, Typ „P99“ (Bl. 1 der Behördenakte des Beklagten [BA]). Hierauf erteilte ihm der Landrat des Landkreises Gießen am 13. Juni 2003 einen unbefristet gültigen Kleinen Waffenschein, Nr. 74/2003 (Bl. 2 und 72 BA) zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt tragen. Nach Aufgabe seiner Wohnung in Biebertal und zwischenzeitlich unbekanntem Wohnort (vgl. Bl. 12 BA) wohnte der Kläger spätestens seit dem 3. Dezember 2015 bis Anfang 2018 unter der Anschrift C-Straße …, 35644 Hohenahr, im Kreisgebiet des Beklagten (Bl. 13 BA). Am Mittwoch, den 18. November 2015 (vgl. erste Einsatzmitteilung, Bl. 113 BA; von den Beteiligten wird - anknüpfend an das Datum der im Nachgang gefertigten polizeilichen Kurzmitteilung - teilweise irrig der 19. November 2015 genannt), kam es zwischen 16:30 Uhr und 17:30 Uhr in Hohenahr-Hohensolms, auf der Höhe der Anschrift D-Straße …, zu einem Vorfall unter Beteiligung des Klägers und des Herrn E. sowie in Anwesenheit einer Freundin des Klägers, Frau D. (damals unter dem Nachnamen H.). Dabei wurden der Kläger und Herr E. nach Streitigkeiten durch die hinzugerufenen Polizeibeamten angetroffen. Zunächst trafen zwei Polizeistreifen ein, von denen eine - Polizeioberkommissar (POK) F. und POK G. seitens des Polizeipräsidiums Mittelhessen -, unstreitig bis zum Ende des Einsatzes vor Ort verblieb. Wie lange die andere Polizeistreife konkret vor Ort verblieb, ist unklar geblieben. Ein um 17:30 Uhr mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger 6510 bei dem Kläger durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest wies einen Wert von 2,73 Promille aus. Eine Schreckschusspistole (Hersteller: „Walther“, Ident-Nr.: B0418193, PTB 762, Kaliber: 9 mm) ein Magazin, Munition (eine Patrone „Knall“ und 10 Patronen „Pfeffer“), der Kleine Waffenschein und eine Quittung über die Ausstellung des Kleinen Waffenscheins wurden sichergestellt. Weitere Einzelheiten des Vorfalls - insbesondere der Fundort der Waffe - stehen zwischen den Beteiligten im Streit. Ausweislich einer von POK F. gefertigten polizeilichen Kurzmitteilung (Bl. 15 BA) sei festgestellt worden, dass der Kläger eine Schreckschusspistole auf einer öffentlichen Straße mit sich geführt habe. Der Kläger sei derart alkoholisiert gewesen, dass die Geeignetheit zum Führen von Waffen nicht habe befürwortet werden können. Hierauf hörte der Landrat des Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (Bl. 19 BA) zum beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 (Bl. 23 f. BA) teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe im Rahmen des Vorfalls keine Waffe bei sich geführt. Er habe selbst die Polizei gerufen, da Frau D. von dem Vermieter, Herrn E., beschimpft worden sei. Zwei Polizeibeamte seien mit Frau D. zwecks Befragung in das Haus nach oben gegangen. Die Frage der Polizeibeamten, ob der Kläger über eine Schreckschusswaffe verfüge, habe Frau D. bejaht und mitgeteilt, dass er diese oben in der Wohnung lagere. Die Behauptung von Herrn E., dass der Kläger mit einer Waffe „herumgefuchtelt“ habe, sei falsch. Auf Bitte des Landrats des Beklagten vom 24. August 2016 (Bl. 57 BA) teilte POK F. mit Vermerk vom 3. September 2016 (Bl. 61 BA) ergänzend mit, der Kläger sei bei dem Vorfall gegen 17:20 Uhr auf der Straße D-Straße in Hohenahr-Hohensolms kontrolliert und durchsucht worden. Dabei sei eine Waffe festgestellt worden, die sofort einsatzbereit und durchgeladen gewesen sei; eine Patrone „Knall“ sei im Patronenlager und 10 Patronen Pfefferladung seien im Magazin eingeführt gewesen. Der Kläger habe die Waffe in der Öffentlichkeit geführt; die Schreckschusswaffe sei zum Zwecke der Gefahrenabwehr sichergestellt worden. Hierauf gab der Landrat des Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 (Bl. 63 f. BA) Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 (Bl. 66 f. BA) führte der Kläger aus, bei dem Vorfall sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Vermieter gekommen. Im Zuge dessen habe der Kläger Frau D. zur Verhinderung einer weiteren Eskalation gebeten, die Polizei zu rufen. Eine durchgeladene und sofort einsatzbereite Schreckschusswaffe habe er nicht dabei gehabt; er habe lediglich einen leeren Halfter umgehabt. Die Waffe habe sich oben im Wohnzimmer befunden und sei nicht durchgeladen gewesen. Weder vom Kläger, noch von der Schreckschusswaffe seien Gefahren ausgegangen; eine Sicherstellung sei nicht erforderlich gewesen. Es bestünde kein Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit, da er seit 13 Jahren über einen Kleinen Waffenschein verfüge und es in dieser Zeit zu keinem Vorfall gekommen sei. Mit Bescheid vom 15. November 2016, zugestellt am 16. November 2016, widerrief der Landrat des Beklagten die Erlaubnis des Klägers zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom 13. Juni 2003 (Nr. 1), teilte mit, dass widerrufene Erlaubnisdokumente unverzüglich an die Waffenbehörde zurückzugeben seien und dass der asservierte Kleine Waffenschein Nr. 74/2003 bei der Behörde verbleibe (Nr. 2). Zur Begründung des auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützten Widerrufs nahm der Landrat des Beklagten Bezug auf den Inhalt der polizeilichen Kurzmitteilung vom 19. November 2015 und des polizeilichen Vermerks vom 3. September 2015 und führte im Wesentlichen an, dem Kläger fehle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit, da er Waffe und Munition in alkoholisiertem Zustand geführt und bei dieser Sachlage durchaus die konkrete Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden habe. Zwar stelle der Kläger die Polizeiberichte als unwahr dar, der Sachverhalt ergebe sich jedoch eindeutig und zweifelsfrei aus den Berichten. Waffenrecht sei Sicherheitsrecht; es solle sichergestellt sein, dass nur Personen, die absolut zuverlässig seien, im Besitz von Waffen und Munition seien; Zuverlässigkeit beinhalte auch unbedingt und zu jeder Zeit einen sachgemäßen Umgang. Hiergegen legte der Kläger legte mit Schriftsatz vom 24. November 2016 (Bl. 78 bis 80 BA) Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorkommnisse an jenem Tag habe er Frau D. gebeten, die Polizei anzurufen, damit diese die Situation entschärfen könne. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe die Waffe unter einem Sofakissen in seiner Wohnung bzw. der Wohnung der Frau D. gelegen. Letztere habe die Waffe der Polizei gezeigt und ausgehändigt. Im Übrigen habe die Polizei an der Waffe eine Geruchsprobe durchgeführt und festgestellt, dass mit der Waffe in letzter Zeit nicht geschossen worden sei. Auch sei nicht richtig, dass ein Alkoholtest eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille ergeben habe; es sei keine Blutprobe entnommen worden; außerdem wäre er bei 2,7 Promille kaum noch in der Lage gewesen, aufrecht zu gehen. Es habe zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr bestanden, dass er die Waffe gegen jemanden richten würde. Am 7. Dezember 2016 gab der Landrat des Beklagten die Waffe an eine Bevollmächtigte der Kanzlei des klägerischen Bevollmächtigten zur Übergabe an den Kläger in dessen Wohnung heraus (vgl. Bl. 91 BA). Mit undatiertem Widerspruchsbescheid (Abvermerk vom 18. Mai 2017, Bl. 100 BA), zugestellt am 22. Mai 2017, wies der Landrat des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück, erlegte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 100,00 € fest. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Begründung des Bescheids vom 15. November 2016. Am 21. Juni 2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus seinem Widerspruchsschreiben wiederholte und ergänzend ausgeführt, es habe keine missbräuchliche Verwendung der Schusswaffe gegeben. Der Kläger habe zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten mit dem Vermieter die Polizei sofort alarmiert und in dieser angespannten Situation bewusst vom Gebrauch der Schusswaffe abgesehen; eine Gefahr des Gebrauchs der Waffe unter Alkoholeinfluss habe - unabhängig davon, ob der Kläger alkoholisiert gewesen sei - nicht bestanden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 15. November 2016 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt er die angefochtene Bescheidung. Ergänzend führt er an, durch den zwischenzeitlichen Wegzug des Klägers aus dem Kreisgebiet des Beklagten - der Auszug sei laut Auskunft aus dem Melderegister am 21. März 2018 erfolgt, der Zuzug im Landkreis Gießen am 30. April 2018 - sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen. In der Sache sei die Aussage des Klägers, er habe selbst die Polizei angerufen, durch die polizeilichen Angaben widerlegt. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde lege, habe er gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er die Waffe nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung von Frau D. aufbewahrt habe und fehle ihm bereits aus diesem Grund die erforderliche Zuverlässigkeit; sofern er tatsächlich bei Frau D. gelebt habe, habe er gegen auch waffenrechtlich relevante melderechtliche Vorschriften verstoßen, da die Waffenbehörde immer wissen müsse, wo sich die Waffe befinde. Außerdem mache der Beklagte Vorfälle nach Erlass des Widerspruchsbescheids, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, ergänzend zum Gegenstand der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Mit Beweisanordnungen vom 28. November 2017 (Bl. 40 f. der Gerichtsakte - GA) hat das Verwaltungsgericht schriftliche Aussagen der Zeugen D. und POK F. eingeholt. Die Zeugin D. gab unter anderem an (Bl. 58 GA), sie habe die Polizei gerufen. Bei deren Eintreffen habe sie sich mit dem Kläger auf dem Hof befunden, wo sich auch Herr E. aufgehalten habe. Der Kläger habe keine Schreckschusswaffe bei sich gehabt; diese habe in der Wohnung gelegen. Weiter gab die Zeugin an, sie sei mit zwei Polizeibeamten in die Wohnung gegangen und habe ihnen dort die Waffe und den Waffenschein ausgehändigt. POK F. gab in seiner schriftlichen Aussage (Bl. 76 bis 78 GA) unter anderem an, der Kläger habe angegeben, eine Automatikpistole bei sich zu haben. Anschließend habe er den Kläger durchsucht und die Pistole aufgefunden. Er glaube, die Waffe habe im Hosenbund gesteckt, sei sich aber dessen nicht ganz sicher. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr habe er die Pistole sichergestellt. Später auf der Dienststelle habe er festgestellt, dass die Pistole durchgeladen gewesen sei. Während er selbst mit dem Kläger vor dem Haus auf dem Gehsteig gestanden habe, habe POK G. im Obergeschoss mit Frau D. gesprochen und den Kleinen Waffenschein ausgehändigt bekommen. Der Kläger habe deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden, habe den Ausführungen und Fragen jedoch folgen können; die Aussprache sei zwar leicht lallend, aber verständlich gewesen; wäre Frau D. nicht vor Ort gewesen, die sich im Anschluss an die polizeiliche Maßnahme um ihn gekümmert hätte, wäre eine Ingewahrsamnahme des Klägers unumgänglich gewesen. In einem durch den Beklagten angeforderten und übermittelten weiteren Bericht des POK F. vom 15. März 2019 (Bl. 142 f. GA) führt dieser unter anderem ergänzend an, zunächst seien zwei Funkstreifen entsandt worden, die zweite Streife habe aber direkt am Einsatzort abgebrochen. Außer ihm und POK G. seien der Kläger, Frau D. sowie Herr E. anwesend gewesen. Herr E. habe gesagt, die Lage habe sich beruhigt und die Polizei sei nicht mehr von Nöten; bei den vorangegangenen verbalen Streitigkeiten mit dem Kläger habe Herr E. gesehen, dass der Kläger eine Faustfeuerwaffe eingesteckt hatte; mit der Waffe sei er aber nicht bedroht worden „oder ähnliches“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2019 (Bl. 122 ff. GA) hat der Kläger unter anderem vorgetragen, an diesem Tag habe er sich bei Frau D. aufgehalten. Es habe in der Zeit des Vorfalls ständig Auseinandersetzungen mit dem Vermieter, Herrn E. gegeben. Irgendwie sei Herr E. zum Haus gelangt. Der Kläger habe sich in den Hof begeben und Frau D. gebeten, die Polizei zu rufen. Er habe zu ihr gesagt, dass das wahrscheinlich wieder ausarte. Im Hof habe er auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Die Schreckschusswaffe habe er nicht dabei gehabt, sondern nur ein Halfter am Gürtel. Die Waffe habe unter dem Sofakissen der Couch im Wohnzimmer gelegen. Er wisse nicht, ob er von einem der Polizeibeamten auf eine Waffe angesprochen worden sei. Kurz vor dem Eintreffen der Polizei habe er Rotwein getrunken. Er wisse nicht mehr, wie viel. Auf die Frage, zu welcher Tageszeit sich der Vorfall ereignet habe, gab er an, er wisse nicht, ob es vormittags, mittags oder nachmittags gewesen sei. Es sei hell gewesen. Mit Urteil vom 2. Mai 2019, den Beteiligten zugestellt am 12. Juni 2019 (Bl. 229 und 232 GA), hat das Verwaltungsgericht Gießen den Bescheid vom 15. November 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017 aufgehoben. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil durch die zwischenzeitlich erfolgte Wohnsitznahme des Klägers im Landkreis Gießen sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei, da der Wechsel der waffenbehördlichen Zuständigkeit nicht den hier angefochtenen Verwaltungsakt betreffe. Auch der Umstand, dass die zuständige Waffenbehörde aufgrund der vom Hessischen Landeskriminalamtes angeführten Vorfälle im Jahr 2018 im Falle der Stattgabe der Klage womöglich unmittelbar die Erlaubnis widerrufen könne, lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die Klage sei begründet, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht vorgelegen hätten. Der streitgegenständliche Bescheid stütze sich ausschließlich darauf, dass es dem Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG fehle. Der dieser Prognose zugrunde gelegte Vorfall vom 18. November 2015 rechtfertige es jedoch nicht, dem Kläger die Zuverlässigkeit abzusprechen. Es bedürfe keiner Entscheidung, welche der Schilderungen über den Vorfall zuträfen, denn aus keiner der Ablaufvarianten ergäben sich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition künftig missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Ein Antreffen des Klägers auf der Straße mit seiner Waffe stelle keinen waffenrechtlichen Verstoß dar, da der Kleine Waffenschein gerade zum Führen der Waffe berechtige. Ein offenes Führen - was vorliegend ohnehin fraglich sei – sei jedenfalls nicht untersagt. Auch in der Alkoholisierung des Klägers liege für sich genommen keine Überschreitung der waffenrechtlichen Befugnisse. Weder im Waffengesetz noch in der Allgemeinen Waffenverordnung oder den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sei vorgegeben, dass eine Waffe nur nüchtern geführt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine Person alkoholabhängig sei, in § 6 WaffG ein spezielles Verfahren für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse vorgesehen. Zwar sei trotz dieser Sonderregelung die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG jedenfalls nicht hinsichtlich des Gebrauchs einer scharfen Waffe im alkoholisierten Zustand nicht gesperrt. Jenseits eines Waffengebrauchs im engeren Sinne seien weitere Konstellationen denkbar, in denen auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne, wenn zusätzliche Umstände zur Alkoholisierung hinzuträten. Die bloße Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe oder deren Führen im alkoholisierten Zustand lasse für sich genommen die Zuverlässigkeit nicht entfallen. Wer eine Waffe gebrauche, gehe ein gesteigertes Risiko ein, während derjenige, der Zugriffe habe, immer erst noch entscheiden müsse, ob er ein solches Risiko eingehe. Solche weitergehenden Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere sei der Kläger noch ansprechbar gewesen, habe sich gegenüber den Polizisten nicht aggressiv verhalten und habe in der Auseinandersetzung mit dem Vermieter letzteren nicht bedroht, wie sich aus dem Bericht des POK F. vom 15. März 2019 ergebe. Auch sei das Gefährdungspotential von Schreckschusswaffen gegenüber „scharfen“ Waffen deutlich vermindert. Lege man die Schilderung des Klägers zugrunde, liege zwar ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften vor, dieser sei jedoch geringfügig. Ein Zugriff durch Unbefugte sei nicht zu befürchten gewesen. Angesichts des geminderten Gefahrenpotentials von Schreckschusswaffen rechtfertige ein einzelner und kurzfristiger Verstoß nicht die Prognose, der Kläger werde die Waffe und Munition nicht sorgfältig verwahren. Auf die weiteren Ereignisse im Jahr 2018 könne der Bescheid nicht ergänzend gestützt werden, da diese nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 18. Mai 2017 - vorgefallen seien. Der Bescheid könne auch nicht nachträglich auf § 6 WaffG gestützt werden, da jedenfalls das nach dieser Vorschrift vorgeschriebene Verfahren zur Eignungsprüfung nicht eingehalten worden sei. Auf den Antrag des Beklagten vom 10. Juli 2019 hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2020 - 4 A 1567/19.Z - die Berufung zugelassen. Nach zweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senat, zuletzt bis zum 15. Januar 2021, hat der Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 fristgerecht begründet. Er trägt vor, aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Führen einer Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit von einer Erlaubnis abhängig mache, zeige, dass er hierin einen besonderen Gefahrentatbestand gesehen habe. Die Gefahr gehe dabei einerseits von der Waffe aus, da Schreckschusswaffen zwar weniger gefährlich als „scharfe“ Waffen seien, gleichwohl aber über kurze Entfernungen oder unsachgemäßer Bedienung erhebliche Körperverletzungen verursachen könnten. Die Gefahr gehe andererseits vom Führen selbst aus, da sich Dritte aufgrund der optischen Ähnlichkeit von Schreckschusswaffen mit „scharfen“ Waffen irrtümlich bedroht fühlen könnten und ihrerseits gefährliche Notwehrmaßnahmen ergreifen könnten. Die letztgenannte Gefahr bestehe wegen ihrer optischen Ähnlichkeit bei Schreckschusswaffen im gleichen Maße wie bei „scharfen“ Schusswaffen. Voraussetzung sei daher, dass sich der Berechtigte beim Führen der Waffe dieser Gefahren bewusst sei und in der Lage sei, mit diesen Gefahren sachgemäß umzugehen. Dies sei nicht der Fall, wenn der Berechtigte unzuverlässig sei. Unzuverlässigkeit liege zumindest dann vor, wenn der Berechtigte aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, die genannten Umstände zu überblicken und zu steuern. Im Straßenverkehr werde ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille unterstellt, dass ein Mensch nicht mehr zur adäquaten Selbstkontrolle in der Lage sei. Dieser Grenzwert sei vorliegend weit überschritten; die Steuerungsfähigkeit des Klägers sei erheblich eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden gewesen. Schließlich sei für die bei der Widerrufsentscheidung anzustellende Prognose auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Verhandlung abzustellen. Schließlich sei die Klage seinerzeit bereits nicht fristgemäß beim Verwaltungsgericht erhoben worden, da der Rechtsanwalt, der die Klageschrift unterzeichnet und versandt habe, nicht über eine schriftliche Vollmacht des Klägers verfügt habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Mai 2019 - 9 K 5182/17.GI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf das angegriffene Urteil und verteidigt dieses. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger über 2 Promille Alkohol im Blut gehabt habe. Eine Waffe habe er nicht mit sich geführt. Im Übrigen dürften auch Waffenbesitzer Alkohol trinken. Eine Alkoholisierung des Klägers bedeute keine Überschreitung der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis, die Waffe zu führen. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Frau D. und POK F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter, Bl. 1 bis 115) sowie des Landkreises Gießen (drei verbundene Hefter: Bl. I-1 bis I-115, Bl. II-1 bis II-52 und Bl. 1 bis 5) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.