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Beschluss

6 S 988/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist anzuordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bestehen. • Die Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen oder eine Sympathie für rechtsextremistische Vereine begründet nicht ohne weitergehende, personenbezogene Anhaltspunkte die Prognose fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. • Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG greift nur, wenn Mitgliedschaft, Unterstützung oder verfolgte Bestrebungen innerhalb der letzten fünf Jahre hinreichend belegt sind. • Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG nicht tragfähig belegt, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen rechtsextremistischer Nähe • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist anzuordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bestehen. • Die Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen oder eine Sympathie für rechtsextremistische Vereine begründet nicht ohne weitergehende, personenbezogene Anhaltspunkte die Prognose fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. • Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG greift nur, wenn Mitgliedschaft, Unterstützung oder verfolgte Bestrebungen innerhalb der letzten fünf Jahre hinreichend belegt sind. • Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG nicht tragfähig belegt, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Der Landkreis widerrief mit Bescheid vom 11.03.2022 die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten und ordnete weitere Maßnahmen an (Überlassung/Unbrauchbarmachung von Waffen, Einbehaltung/Rückgabe von Waffenbesitzkarten). Begründet wurde der Widerruf u.a. damit, der Antragsteller habe bis 2019 an Veranstaltungen der rechtsextremistischen DLVH teilgenommen und 2014 für diese kandidiert; daher fehle es an waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht verweigerte überwiegend die aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen beim VGH. Der Verfassungsschutzbericht und ein Behördenzeugnis waren Teil der Akten; frühere strafrechtliche Verurteilungen sind getilgt. • Verfahrensrechtliche Grundlage und Prüfungsumfang: Die Beschwerde war nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaft; der Senat prüfte die binnenfristig vorgebrachten Gründe summarisch. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Zuverlässigkeitsprognose ist der Zeitpunkt der Senatsbeschlussfassung maßgeblich, solange über den Widerspruch nicht entschieden ist. • Anforderungen an die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: Es ist eine zukunftsgerichtete Risikoabschätzung vorzunehmen; nur bei Tatsachen, die nach Lebenserfahrung plausibel ein zukünftiges Fehlverhalten begründen, darf Unzuverlässigkeit bejaht werden. • Gruppenzugehörigkeit und individuelle Kausalität: Zwar kann die Zugehörigkeit zu einer Gruppe in die Prognose einbezogen werden, allerdings muss eine kausale Verbindung bestehen, dass gerade die betroffene Person aufgrund von Strukturmerkmalen der Gruppe künftig waffenrelevante Fehlverhaltensweisen zeigen wird. • Bewertung der vorliegenden Anknüpfungstatsachen: Es bestanden belastbare Hinweise auf eine rechtsextremistische Zurechenbarkeit des Antragstellers (Kandidatur 2014, Teilnahme an Stammtisch bis 2019), jedoch fehlten konkrete, personenbezogene Anhaltspunkte für Gewaltorientierung oder für eine Unterstützung der DLVH innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. • Tilgung strafrechtlicher Verurteilungen: Frühere Verurteilungen aus 2010/2011 waren getilgt und blieben unberücksichtigt. • Fehlen weiterer Ermittlungsansätze: Das Landesamt für Verfassungsschutz verweigerte weitergehende Auskünfte; das Landratsamt konnte keine weiteren verwertbaren Erkenntnisse darlegen, so dass die behaupteten Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt werden konnten. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Wegen der durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; daher ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Folgenanordnungen: Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf entfällt die Grundlage für die Folgeanordnungen (Ziffern 4 und 5 des Bescheids), sodass deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Der Senat änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten an; zudem stellte er die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Folgeanordnungen (Überlassung/Unbrauchbarmachung, Einbehaltung/Rückgabe von WBKs) wieder her. Gründe sind erhebliche Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung: bislang nicht verwertbare frühere Verurteilungen, fehlende Anhaltspunkte für Gewaltorientierung und kein Nachweis einer Unterstützung der DLVH in den letzten fünf Jahren. Da weitere verwertbare Aufklärung durch die Behörden nicht zu erwarten war, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner hat die Kosten zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt.