Urteil
38 K 156/21 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0309.38K156.21V.00
37Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für den Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern ist für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt des Visumsantrags abzustellen.(Rn.26)
2. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht auf die Fälle eines Autonomiedefizits begrenzt, entscheidend ist ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander.(Rn.37)
(Rn.41)
3. Eine lange Wartezeit zwischen der Registrierung für den Termin zur Visumsantragstellung und dem später wahrgenommenen Termin kann möglicherweise kompensatorisch bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG berücksichtigt werden.(Rn.41)
4. Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 AufenthG liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind; sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der
Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Anschluss an BVerwG, 8. Dezember 2022, 1 C 8.21 Rn. 26).(Rn.52)
5. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und
der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (Anschluss an BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30.19 Rn. 48).(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern ist für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt des Visumsantrags abzustellen.(Rn.26) 2. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht auf die Fälle eines Autonomiedefizits begrenzt, entscheidend ist ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander.(Rn.37) (Rn.41) 3. Eine lange Wartezeit zwischen der Registrierung für den Termin zur Visumsantragstellung und dem später wahrgenommenen Termin kann möglicherweise kompensatorisch bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG berücksichtigt werden.(Rn.41) 4. Dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 22 AufenthG liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind; sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Anschluss an BVerwG, 8. Dezember 2022, 1 C 8.21 Rn. 26).(Rn.52) 5. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (Anschluss an BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30.19 Rn. 48).(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selber trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 entschieden werden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie nicht verfristet erhoben, da der angefochtene Bescheid sowohl in der Fassung vom 5. August 2020 als auch der Fassung vom 18. November 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, der Klageeingang am 1. März 2021 erfolgte jedenfalls innerhalb der daher geltenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi vom 5. August 2020 bzw. 18. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrages hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrages der Klägerin folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG, der vorliegend angesichts der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Vater der Klägerin am 13. November 2017 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der – wie der Vater der Klägerin – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Geschwisternachzug ist in § 36a Abs. 1 AufenthG nicht vorgesehen. Die Klägerin war indes im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig und damit kein „Kind“ i.S.d. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG mehr, sie war vielmehr am 2. Februar 2019 volljährig geworden. Für den Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern ist für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt des Visumsantrags abzustellen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 –BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 8f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 6. November 2020 – VG 38 K 383.19 V –, juris Rn. 26ff. m.w.N.). Anders als beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen (dazu EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-279/20 –, juris) ist somit beim Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten die Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs des stammberechtigten Familienmitglieds nicht entscheidend. Grund dafür ist, dass die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG, auf die der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung maßgeblich stützt, auf Familienzusammenführungen mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist (EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 25-33; vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.), so dass Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter aus ihr keine Ansprüche ableiten können (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56.20 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18; und vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; zu Nachweisen aus der Literatur siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 32; danach z.B. Dörig, jM 2022, 72 [75]). Dies entspricht auch der Ansicht der Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ und des Sekundärrechts (Nachw. ebd., Rn. 33). Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Visumsantrags des nachzugswilligen Kindes stehen auch nicht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – sowie die Gleichbehandlungsgebote, die aus Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrechtecharta – folgen, entgegen. Selbst bei Annahme einer Ungleichbehandlung wäre sie jedenfalls gerechtfertigt, da die Privilegierung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten auf völkerrechtliche Vorgaben zurückgeht. Das Völkerrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention und den zusätzlichen Vereinbarungen und Protokollen enthält ausschließlich die (an die Staaten gerichtete) Empfehlung zur „Förderung der Familieneinheit“ der anerkannten Flüchtlinge (Schlussakte der Konferenz, auf der 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention angenommen wurde, dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 181-188; ebenso Neuauflage UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rn. 181-188). Zudem kann in besonderen Fällen zur Vermeidung von Familientrennungen, die mit dem besonderen Schutz der Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 24 Grundrechtecharta) nicht zu vereinbaren wären, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 1 AufenthG erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 19-21). Der Visumsantrag der Klägerin wurde erst am 14. November 2019 und somit nach Volljährigkeit der Klägerin gestellt. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Onlineregistrierung, die hier am 26. März 2018 und vor der Volljährigkeit der Klägerin erfolgte, ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 ff.; und vom 24. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 13ff.). Eine auf Vorbereitung einer Antragstellung gerichtete Handlung ist kein Antrag, sondern dessen Vorbereitung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Auch nach den konkreten Umständen des Falles kann die Registrierung vom 26. März 2018 nicht im Sinne eines Visumantrags ausgelegt werden. Maßgeblich für die Auslegung einer Erklärung ist nicht der innere Willen der Erklärenden, sondern das Verständnis des Empfängers der Erklärung bei objektiver Betrachtungsweise; vorliegend ist mithin entscheidend, wie die Auslandsvertretung die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Danach handelt es sich bei der Registrierung noch nicht um einen Visumsantrag. Zur Begründung schließt sich die Kammer den folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 17-19): „Weder der Webseite des Auswärtigen Amtes, die die Antragstellerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte zur Mitteilung ihres Terminwunsches nutzten, noch der Bestätigungsmail zur Terminregistrierung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Registrierung einer weitergehenden Aussagegehalt beimesse. Ebenso wenig sprechen die begrenzten Informationen, die der Botschaft in der Registrierung übermittelt wurden, für eine Auslegung im Sinne eines Antrags. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wurden bei der Registrierung am 26. März 2018 über die seinerzeit verwendete Eingabemaske Name, Vorname, Geburtsdatum, Passnummer, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie die Angabe abgefragt, ob dem Familienangehörigen in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Weder die Person, zu der ein Nachzug erfolgen sollte, noch das familiäre Verhältnis der Antragstellerin zu dieser wurde benannt. Damit konnte die Anmeldung der Funktion eines Antrags nicht genügen, den Verfahrensgegenstand zu bestimmen, der im Bereich des Aufenthaltsrechts wiederum durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt wird (...). Unabhängig davon war aufgrund der wenigen übermittelten Informationen (und der unzutreffenden Angabe des 2. März 2018 als Geburtsdatum) nicht ersichtlich, dass zur Wahrung einer Altersgrenze ein Visumantrag notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt hätte gestellt werden müssen. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin auf das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Antragstellerin nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als hätte sie rechtzeitig einen Visumantrag gestellt. Ihre Terminregistrierung umfasste nicht die Angaben, die nach den von ihr zitierten Passagen des Handbuchs erforderlich sind, um eine Terminbuchung als fristwahrenden Antrag zu werten. Dazu zählt beim Familiennachzug auch, „zu wem die Einreise stattfindet (Name, Vorname, Aufenthaltsstatus der Referenzperson; bei Nachzug zum unbegleiteten Minderjährigen deren Geburtsdatum)“. Auch soweit die Antragstellerin ein strukturelles Organisationsdefizit der Antragsgegnerin bei der Botschaft in Nairobi rügt und geltend macht, ihr könne die erhebliche Wartezeit zwischen der Terminregistrierung und dem Vorsprachetermin von mehr als anderthalb Jahren nicht angelastet werden, rechtfertigt dies im einstweiligen Anordnungsverfahren keine andere Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin angesichts der offensichtlich bereits seit März 2018 bestehenden anwaltlichen Beratung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, von alternativen Möglichkeiten einer grundsätzlich nicht formgebundenen Visumbeantragung jenseits einer persönlichen Vorsprache, namentlich einer schriftlichen Antragstellung bei der Botschaft, vor ihrer Volljährigkeit Gebrauch zu machen.“ Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG und die im Ermessen und bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Integration des Vaters der Klägerin bzw. die wegen dessen Erkrankung möglicherweise zu berücksichtigende Integration ihrer Geschwister (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34ff.; vom 22. August 2022 – VG 38 K 437/21 V –, juris Rn. 42ff.; und vom 9. März 2023 – VG 38 K 919.21 V –, S. 22ff.) kommt es daher nicht an. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es die bereits bei Antragstellung volljährige Klägerin im Verhältnis zu ihrem Vater und ohnehin im Verhältnis zu ihren Geschwistern ist – ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist und die weiteren (allgemeinen und besonderen) Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 11; sowie Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). Daher müssen die Besonderheiten des Einzelfalls nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften (Herstellung und Wahrung der Familieneinheit) schlechthin unvertretbar sind. a) Härtefallbegründend sind danach insbesondere solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass eines der Familienmitglieder kein eigenständiges Leben führen kann (sog. Autonomiedefizit) und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Ein solches Autonomiedefizit ist für die Klägerin und ihren in Deutschland lebenden Bruder nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Klägerin kann in Kenia zudem auf familiäre Unterstützung durch ihre Mutter und ihren volljährigen Bruder zurückgreifen. Der vorgetragene besondere Bedarf der Schwester der Klägerin (Antrag auf Erziehungsbeistandschaft, kurzzeitige psychologische Therapie) lässt kein Autonomiedefizit im o.g. Sinn erkennen. Soweit die Klägerin auf den Gesundheitszustand ihres Vaters verweist, ist nicht ersichtlich, dass sich aus dessen Erkrankungen (Herzprobleme, Darmerkrankung, Diabetes, Lungenerkrankung) ein krankheitsbedingter Autonomieverlust ergibt. Zudem legt die Klägerin weiterhin nicht hinreichend dar, dass ihr Vater trotz der Unterstützung durch seine seit über zwei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder und der gerichtlich bestellten Betreuung dringend auf die Hilfeleistung und Betreuung gerade durch die Klägerin angewiesen ist, die ihn seit acht Jahren nicht gesehen hat. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die nachdrücklich die fehlende Darlegung der Angewiesenheit des Vaters der Klägerin auf diese anspricht (S. 3f.), hat die Klägerin keine weiteren Atteste eingereicht. Soweit der den Vater behandelnde Arzt die Anwesenheit der Familie empfiehlt, zeigt er sich schlecht über die jeweils aktuelle Situation der Familie informiert: Im Attest vom 18. Februar 2019 spricht er sich für die Hilfe durch die Ehefrau (und den Nachzug dieser) aus, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt seit Juni 2018 verschollen war. Im Attest vom 19. Mai 2021 schreibt er, die Hilfe der Kinder „könnte“ gut sei, dabei hielten sich zwei von drei Kindern zu diesem Moment schon mehrere Monate bei ihrem Vater auf. Aus der Befragung der Schwester der Klägerin und der Betreuerin ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts anderes. Nach den Angaben der Schwester der Klägerin ist der Vater der Klägerin zwar manchmal krank, insgesamt gehe es ihm aber gut. Bei der Hausarbeit und beim Einkauf sei er auf Hilfe angewiesen, da er nicht schwer tragen könne. Keine Hilfe benötige er hingegen bei der Körperhygiene. Die Betreuerin ihres Vaters hat zusätzlich zu den bereits attestierten Krankheiten von einer beginnenden Demenz berichtet. Danach ist er zwar hilfebedürftig, aber es besteht kein Autonomiedefizit. b) Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm ist schließlich nicht aus anderen Gründen zu erkennen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der Angewiesenheit der Familienmitglieder aufeinander, auch nicht bei (kompensatorischer) Berücksichtigung der Wartezeit zwischen der Registrierung für den Termin zur Visumsantragstellung und dem später wahrgenommenen Termin. Diese Umstände können zwar nach Auffassung der Kammer in Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 AufenthG zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen; das hierfür erforderliche Maß ist vorliegend indes nicht überschritten. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – OVG 11 N 13/20 –, juris Rn. 10; OVG und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 4). Eine außergewöhnliche Härte liegt immer dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit die Verhinderung der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23; sowie Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11; und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft statt in Deutschland im Heimatstaat des Ausländers gelebt werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Zudem ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9), so dass außer Betracht bleibt, wie sich die allgemeinen Lebensverhältnisse der Klägerin in Kenia darstellen. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das verfassungs- und konventionsrechtliche Recht auf Familie zwar vorrangig die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft minderjähriger Kinder mit ihren Eltern schützt. Es kann aber zum einen nicht angenommen werden, dass jegliche familiäre Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind sofort wegfällt, sobald das minderjährige Kind volljährig wird (in dieser Zuspitzung EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-273/20 –, juris Rn. 64). Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können auch in anderen Beziehungen als derjenigen zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern zum Tragen kommen, wenn diese familiären Beziehungen von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 Rn. 22f. m.w.N.). Unter der Bedingung des Vorliegens einer derartigen engen Bindung fällt daher die Beziehung weiterer Familienmitglieder unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG; dies gilt sowohl für die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern (siehe m.w.N. Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Stand: 51. Edition, 15. November 2022, Art. 6 Rn. 14a, 19) als auch für die Beziehung der Geschwister untereinander (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, FamRZ 2014, 1435 [1437] Rn. 23; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Stand: 47. Edition, 15. November 2022, Art. 6 Rn. 14a m.w.N.). Ferner schützen in solchen Sonderfällen Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern (Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 57, 61) ebenso wie die Beziehung unter den Geschwistern (EGMR, Urteil vom 9. April 2019 – Nr. 23887/16, NLMR 2/2019 Rn. 62; Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, Stand: 29. Edition, 1. Juli 2022, Art. 8 EMRK Rn. 19, 19.3; Jarass, in: Jarass, Grundrechtecharta, 4. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 19; Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 57, 61). Ein solches außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander konnte im hier zu entscheidenden Fall allerdings – selbst unter (kompensatorischer) Berücksichtigung der Wartezeit zwischen der Registrierung und dem Termin zur Visumsantragstellung – nicht festgestellt werden. Auch bei Bejahung der im Eilverfahren aufgeworfenen Frage, ob die lange Zeit zwischen Registrierung und Termin kompensatorisch (im Sinne einer Abschwächung der Anforderungen und nicht im Sinne eines Wegfalles des Prüfungspunktes) zu berücksichtigen ist, würde dies im vorliegenden Fall allenfalls zur einer geringfügigen Abschwächung der Anforderungen führen. Bei einer kürzeren Wartezeit zwischen der Registrierung und dem Termin zur Antragstellung wäre der Visumsantrag der Klägerin (wohl) vor deren Volljährigkeit gestellt worden, sodass ein gemeinsamer Nachzug aller Geschwister zu ihrem Vater auf der Grundlage des § 36a Abs. 1 AufenthG möglich gewesen wäre. Dieser Umstand führt jedoch im hier zu entscheidenden Fall nicht zu einer wesentlichen Abschwächung der Anforderungen. So war die Familie bereits zum Zeitpunkt der Registrierung anwaltlich vertreten, die Registrierung wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen. Zudem stand die Familie bzw. standen – nach dem Verschwinden der Mutter – die minderjährigen Geschwister im stetigen Kontakt mit dem Vater der Klägerin. Sowohl der Verfahrensbevollmächtigten der (Mutter der) Klägerin als auch ihrem zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren in Deutschland lebendem Vater wäre die Stellung eines formlosen Antrags vor der persönlichen Vorsprache möglich gewesen. Es wurde ferner keine individuelle Kommunikation zwischen der Klägerin und ihrer Familie sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten einerseits und der Auslandsvertretung anderseits geführt, die zur Annahme berechtigten durfte, es seien bereits alle entscheidenden Verfahrensschritte absolviert (siehe zu einer abweichenden Konstellation beispielsweise VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2023 – VG 38 K 221/21 V –, S. 3, 10). Schließlich war der Auslandsvertretung aufgrund der wenigen übermittelten Informationen (und der unzutreffenden Angabe des 2. März 2018 als Geburtsdatum) nicht ersichtlich, dass zur Wahrung einer Altersgrenze ein Visumantrag notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt hätte gestellt werden müssen. Es sind daher lediglich (allenfalls) die allgemeinen Umstände der langen Wartezeiten auf einen Termin einzustellen (siehe dazu beispielsweise Müller/Ronte/Ujkašević, ZAR 2023, 68 [69f.]; siehe zu damaligen Wartezeiten in Nairobi beispielsweise BT-Drs. 19/14640, S. 11; BT-Drs. 19/20185, S. 3, BT-Drs. 19/23586, S. 5). Eine besondere Bindung der Klägerin an ihren Vater, von dem sie seit dem Jahr 2015 getrennt ist, wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Die Erkrankungen des Vaters wurden bereits unter dem Aspekt des Autonomiedefizits berücksichtigt, eine Anwesenheit gerade der Klägerin ist nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich. Die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 14. Juli 2021 (VG 38 L 155/21 V) angenommene besonders enge Bindung der Klägerin zu ihren Geschwistern, die zum damaligen Zeitpunkt zur Annahme eines außergewöhnlichen Maßes an familiärer Angewiesenheit bei der Meisterung der neuen Herausforderung der Ankunft und Integration in Deutschland geführt hatte, greift nun – etwas mehr als zwei Jahre nach der Einreise – nicht mehr. Ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Befragung der Schwester der Klägerin und der Betreuerin ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung. Zwar stehen die Schwestern – soweit es die Umstände zulassen – in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Im Gespräch am Vortag der mündlichen Verhandlung sei es um den anstehenden Gerichtstermin gegangen. Die Schwester der Klägerin hat auf Nachfrage von ihrem Wunsch berichtet, dass die Klägerin nach Deutschland komme. Sie wünsche sich seit dem Tag ihrer Trennung die Zusammenführung mit ihr. Zudem berichtete sie von ihrer Sorge um die Klägerin aufgrund deren Lebensumständen in Kenia, die hart und gefährlich seien. Die Betreuerin des Vaters der Klägerin bestätigte die Angst der Schwester der Klägerin um diese. Sie weine sehr viel deswegen, auch im Unterricht. Ihre Schwester habe ein schlechtes Gewissen gegenüber der Klägerin, weil es dieser in Kenia so schlecht gehe, während es ihr in Deutschland so gut gehe. Ihr sehnlichster Wunsch sei, dass die Klägerin nachziehe. Diese Sorge der Schwester der Klägerin um diese ist der Ausdruck einer engen geschwisterlichen Beziehung und zeugt von dem fürsorglichen Charakter der Schwester der Klägerin. Nach Ansicht der Kammer ist aber das Niveau eines außergewöhnlichen Maßes an familiärer Verbundenheit auch dann nicht erreicht, wenn aus kompensatorischen Gründen kleine Abstriche an der erforderlichen Außergewöhnlichkeit gemacht werden sollten. Die Sorge der Schwester um die Klägerin besteht vorrangig aufgrund der Lebensbedingungen der Klägerin in Kenia, besondere familiäre Gründe wurden nicht geltend gemacht. Sorgen der Klägerin um ihre Schwester oder ihren Bruder wurden gar nicht vorgetragen. 3. Ein Anspruch auf ergibt sich schließlich nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. a) Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 25ff.). Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei (BVerwG, ebd., Rn. 26). Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lasse. Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine weitere Trennung nicht länger zuzumuten ist, sei maßgeblich davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG schlechthin unvereinbar sei, liege höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) eröffne. Hiervon ausgehend ist das Vorliegen eines dringenden humanitären Grundes zu verneinen. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer somalischer Staatsangehöriger in Kenia unterscheidet. Das gleiche gilt für die Situation ihres Vaters im Vergleich zu derjenigen anderer subsidiär schutzberechtigter Eltern in Deutschland, die von ihren volljährigen Kindern getrennt sind; eine besondere Angewiesenheit des Vaters der Klägerin auf diese oder auch eine anderweitig begründete besondere Verbindung zwischen den beiden wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Die Trennungszeit zwischen der Klägerin und ihrem Vater beträgt zwischen der insoweit maßgeblichen Asylantragstellung ihres Vaters (bzw. dessen Asylgesuch) im April 2017 und dem Eintritt ihrer Volljährigkeit am 2. Februar 2019, mit der die elterliche Personensorge entfällt, (nur) knapp zwei Jahre. Ein besonderer Einzelfall, der eine Familienzusammenführung dringend gebietet, ist damit und nach den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG gerade nicht dargetan. b) § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben unter 1.) ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, S. 30f.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Die die Sprungrevision war nach § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist bislang nicht durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, welche Wirkung die Registrierung für einen Termin hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrem Vater bzw. zu ihren Geschwistern zu erteilen. Die am 2. Februar 2001 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Zusammen mit ihren Eltern und drei Geschwistern wuchs sie in Somalia auf und lebt nunmehr in Nairobi (Kenia). Im Jahr 2015 verließ ihr Vater die somalische Heimat und lebte zunächst fast zwei Jahre in Belgien. Dort wurde er Mitte 2016 am Herzen operiert. Im Frühjahr 2017 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er sich am 12. / 13. April 2017 als schutzsuchend gemeldet hatte, beantragte er am 21. April 2017 Asyl. Nach Anhörung erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen mit Bescheid vom 10. Mai 2017 subsidiären Schutz zu. Dementsprechend erhielt er erstmals am 13. November 2017 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter, die in der Folgezeit verlängert wurde und derzeit bis zum 17. Januar 2025 gültig ist. Seit Juni 2017 befindet er sich wegen mehrerer Krankheiten in ärztlicher Behandlung. Im September 2017 wurde er am Blinddarm operiert, bei der Operation kam es zu mehreren Komplikationen (stationärer Krankenhausaufenthalt: 2. September – 16. Oktober 2017). Im März 2018 registrierte die Mutter der Klägerin (bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte) die Familie für einen Termin zur Beantragung von Visa zum Nachzug zum Ehemann bzw. Vater. Mit E-Mail vom 26. März 2018 wurde unter der Überschrift „Registrierung für die Beantragung eines nationalen Visums in Nairobi“ die Registrierung bestätigt. Nach Angaben der Klägerin verschwanden ihre Mutter und einer ihrer Brüder im Juni 2018; die Kinder gingen zunächst von dem Tod der Mutter (und des Bruders) aus. Tatsächlich tauchte die Mutter der Klägerin Jahre später wieder auf. Diese betreibt nach den Angaben der Klägerin ein Ehegattennachzugsverfahren. Der Bruder der Klägerin hat sich nicht für einen Termin registrieren lassen, weil er – so die Klägerin – bereits volljährig sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2019 und – nach einer Lungen-Operation ihres Vaters (August 2019) – mit weiterem Schreiben vom 18. September 2019 an die Internationale Organisation für Migration (IOM), die die Auslandsvertretungen bei der Bearbeitung von Visumsanträgen, insbesondere der Entgegennahme der Anträge unterstützt, und bat um Vergabe eines Sondertermins zur Antragstellung, da der Vater der Klägerin schwer erkrankt sei. Am 14. November 2019 stellte die Klägerin schließlich zusammen mit ihren Geschwistern den förmlichen Visumsantrag. Mit Bescheid vom 5. August 2020 / 18. November 2020 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi (Kenia) den Visumsantrag der Klägerin ab. Für die Frage, ob es sich um einen (privilegierten) Kindernachzug handele, komme es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung an, nicht zum Zeitpunkt der Registrierung für eine solche Antragstellung. Ein Nachzug sei daher nur im Fall einer außergewöhnlichen Härte möglich, die hier nicht gegeben sei. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Anders als die Klägerin erhielten ihre im Oktober 2002 bzw. März 2004 geborenen und somit bei Antragstellung minderjährigen Geschwister die begehrten nationalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und reisten Ende Februar 2021 zu ihrem Vater. Sie erhielten Aufenthaltserlaubnisse als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten, die bis zum 30. März 2022 bzw. bis zum 28. Juli 2022 gültig waren. Nach Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhielt der Bruder der Klägerin am 5. Oktober 2022 eine Bescheinigung über die Fortgeltung seines Aufenthaltstitels. Laut Angaben der Verfahrensbevollmächtigten seien die Geschwister von der Ausländerbehörde zur Vorlage von somalischen Pässen aufgefordert worden, die Beschaffung habe einige Zeit in Anspruch genommen, die Pässe lägen aber nun vor. Nach dem Vermerk in der Ausländerakte der Geschwister geht es zudem um die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts (bzw. eine Ausnahme wegen Schulbesuchs), die von der Ausländerbehörde benötigten Nachweise haben die Geschwister nicht vorgelegt. Die Geschwister stellten keine Asylanträge. Sie besuchten zunächst eine Internationale Förderklasse (Ausbildungsvorbereitung). Zum jetzigen Zeitpunkt arbeite der Bruder der Klägerin bei einer Zeitarbeitsfirma, die Schwester der Klägerin gehe zur Schule und kümmere sich um die Pflege ihres Vaters. Die Familie wohnt in einer 95 qm-Wohnung. Mit ihrer am 3. März 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr zugleich gestellter Antrag, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilen (VG 38 L 155/21 V), hatte zunächst Erfolg. Maßgeblich war aus damaliger Sicht die besondere Beziehung der Geschwister untereinander (gemeinsame Meisterung von Herausforderungen in Somalia) und die Dringlichkeit der Zusammenführung der Geschwister (wegen der – gemeinsam zu meisternden – Herausforderung der Integration in Deutschland) gewesen. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese Entscheidung aufgehoben. Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen seien im Klageverfahren zu klären. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, da es auf den Zeitpunkt der Registrierung für einen Termin zur Visumsbeantragung ankomme. Wie bei anderen formlosen Anträgen sei das Begehren zu diesem Zeitpunkt bereits eindeutig und es lägen alle erforderlichen Angaben vor; die lange Wartezeit bis zum förmlichen Antrag unter Vorsprache bei der Botschaft liege im Verantwortungsbereich der Beklagten. Daher habe sie einen fortbestehenden Anspruch auf Kindernachzug zu ihrem Vater. Sollte man dies anders sehen, bestünde gleichwohl ein Nachzugsanspruch, da die Voraussetzungen für den Nachzug volljähriger Kinder ebenfalls erfüllt seien. Wegen der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihres Vaters sei der Nachzug nämlich zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Ihre Geschwister litten ebenfalls sehr unter der Trennung und bedürften der Anwesenheit und Unterstützung ihrer Schwester. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi vom 5. August 2020 bzw. 18. November 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum für den Familiennachzug zu ihrem Vater bzw. ihren Geschwistern zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Terminsbuchung noch keinen Antrag darstelle. Eine außergewöhnliche Härte sei weder im Verhältnis der Klägerin zu ihrem kranken Vater, der fünf Jahre in Deutschland ohne familiäre Unterstützung gelebt habe, zu erkennen, noch im Verhältnis zu ihren Geschwistern. Zudem sei die Trennung von diesen auf deren freiwillige Migrationsentscheidung (Nachzug zum Vater) zurückzuführen. Wegen der zwischenzeitlichen Volljährigkeit aller Geschwister kämen die Gebote aus der Kinderrechtskonvention nicht (mehr) zum Tragen. Der Beigeladene stellt keinen Klageantrag. Für die Frage des rechtzeitigen Visumsantrags verweist er auf die Ausführungen der Beklagten. Hinsichtlich der vorgetragenen Pflegebedürftigkeit des Vaters der Klägerin komme es nicht gerade auf die Anwesenheit der Klägerin an. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 wurde Prozesskostenhilfe gewährt. Der aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 14. Juni 2021 zwischenzeitlich zuständige Einzelrichter hat das Verfahren – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 auf die Kammer zurückübertragen. In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 wurden die Schwester der Klägerin und die rechtliche Betreuerin ihres Vaters als Zeuginnen befragt (siehe dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Vaters der Klägerin und die Ausländerakten ihrer in Deutschland lebenden Geschwister Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.