Urteil
39 K 1/24 A
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0701.39K1.24A.00
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Leitsätze
1. In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zivilbevölkerung keine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (anders für den seinerzeitigen Zeitpunkt noch Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 - 39 K 62.19 A -, juris Rn. 25 f.). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dort als Zivilperson aufgrund des russischen Angriffskrieges getötet oder verletzt zu werden. (Rn.27)
2. Bei der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte sind die innerhalb der letzten zwölf Monate durch den Krieg getöteten und verletzten Zivilpersonen einzustellen; es ist nicht angezeigt, den gesamten Kriegszeitraum in den Blick zu nehmen (entgegen VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 - 13 K 2272/20.A -. juris 57 ff.). (Rn.36)
3a. Familiäre Bindungen führen nach Maßgabe von § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG (juris AsylVfG 1992) wegen des Grundsatzes des Non-Refoulement regelhaft zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung, solange sich zumindest ein Mitglied der Kernfamilie, dessen Abschiebung in den selben Herkunftsstaat im Streit steht, im laufenden Asylverfahren befindet und dem der Aufenthalt in der Bundesrepublik daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 12 N 23/24 –, juris Rn. 9 ff.). (Rn.57)
b. In Fällen, in denen die ausreisepflichtigen Familienmitglieder in einen Heimatstaat zurückkehren müssen, der mit dem etwaigen Verfolgerstaat des sich nach § 55 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestattet in Deutschland aufhaltenden Familienmitgliedes nicht identisch ist, liegt die Sachlage indes anders. In diesen Fällen kann es zumutbar sein, die familiäre Lebensgemeinschaft in dem Heimatstaat der ausreisepflichtigen Familienmitglieder fortzuführen (entgegen VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 18). (Rn.58)
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zivilbevölkerung keine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (anders für den seinerzeitigen Zeitpunkt noch Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 - 39 K 62.19 A -, juris Rn. 25 f.). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dort als Zivilperson aufgrund des russischen Angriffskrieges getötet oder verletzt zu werden. (Rn.27) 2. Bei der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte sind die innerhalb der letzten zwölf Monate durch den Krieg getöteten und verletzten Zivilpersonen einzustellen; es ist nicht angezeigt, den gesamten Kriegszeitraum in den Blick zu nehmen (entgegen VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 - 13 K 2272/20.A -. juris 57 ff.). (Rn.36) 3a. Familiäre Bindungen führen nach Maßgabe von § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG (juris AsylVfG 1992) wegen des Grundsatzes des Non-Refoulement regelhaft zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung, solange sich zumindest ein Mitglied der Kernfamilie, dessen Abschiebung in den selben Herkunftsstaat im Streit steht, im laufenden Asylverfahren befindet und dem der Aufenthalt in der Bundesrepublik daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 12 N 23/24 –, juris Rn. 9 ff.). (Rn.57) b. In Fällen, in denen die ausreisepflichtigen Familienmitglieder in einen Heimatstaat zurückkehren müssen, der mit dem etwaigen Verfolgerstaat des sich nach § 55 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestattet in Deutschland aufhaltenden Familienmitgliedes nicht identisch ist, liegt die Sachlage indes anders. In diesen Fällen kann es zumutbar sein, die familiäre Lebensgemeinschaft in dem Heimatstaat der ausreisepflichtigen Familienmitglieder fortzuführen (entgegen VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 18). (Rn.58) Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen damit nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (1.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Ukraine (2.). Die Abschiebungsandrohung sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (3.). 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, das heißt, es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sie in der Stadt Kiew, der Herkunftsregion der Klägerin zu 1, im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wären. Denn jedenfalls in der Zentral- und Westukraine stehen ihnen hinreichende inländische Fluchtalternativen im Sinne von § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zur Verfügung (a.). Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG (b.). a. Im Ergebnis mag unentschieden bleiben, ob den Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund des internationalen bewaffneten Konflikts, den der russische Angriffskrieg darstellt (ausführlich VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 29 ff.), in der Stadt Kiew – der Herkunftsregion, in der die Klägerin zu 1 ursprünglich ihren Wohnort hatte (zum maßgeblichen Bezugspunkt für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 4 Abs. 1 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f. m. w. Nachw.), – ein ernsthafter Schaden droht. Denn jedenfalls in der Zentral- und Westukraine stehen ihnen hinreichende inländische Fluchtalternativen im Sinne von § 4 Abs. 3, § 3e AsylG zur Verfügung. Dem Ausländer wird der subsidiäre Schutz unter anderem dann nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG). In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für die Klägerinnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens (aa.). Die Klägerinnen könnten auch sicher und legal in diese Landesteile reisen und würden dort aufgenommen (bb.). Es kann von ihnen vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen (cc.). aa. In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine besteht für die Klägerinnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson beachtlich wahrscheinlich, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 28). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 36 ff.). Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.). Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43). Schließlich besteht auch ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465.07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35, 39). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine numerisch ermittelte Gefahrendichte von 1 : 800, das heißt ein jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert, „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ sei, dass eine Schutzgewährung auch unter Einbeziehung der an sich stets erforderlichen wertenden Betrachtung nicht in Betracht komme (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 37: „deutlich unter 1 %“). In weiten Teilen der Zentral- und Westukraine herrscht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer kein hinreichend hohes Niveau willkürlicher Gewalt (mehr) vor (zu der auf den seinerzeitigen Zeitpunkt bezogenen, noch anderen Auffassung der Kammer vgl. deren Urteil vom 20. Dezember 2022 – 39 K 62.19 A –, juris Rn. 25 f.). Diese Einschätzung entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der jüngeren (veröffentlichten) verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2025 – 4 K 24.32419 –, juris EA S. 5 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 25. März 2025 – Au 2 K 24.30835 –, juris Rn. 49 ff.; VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2025 – 6 K 1736/20.A –, juris EA S. 17 ff. [betreffend die Oblast Wolyn]; VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2025 – 7 K 2214/24.TR –, juris EA S. 12 ff.; VG Minden, Beschluss vom 6. Dezember 2024 – 6 L 1201/24.A –, EA S. 3 ff. [betreffend die Oblast Wolyn]; VG Ansbach, Urteil vom 28. August 2024 – AN 4 K 21.30034 –, juris EA S. 12 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 35 ff. [betreffend die Oblast Transkarpatien]; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2023 – M 29 K 23.32361 –, EA S. 8 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 82/19 OVG –, juris Rn. 54 [betreffend die Oblast Iwano-Frankiwsk]; VG Kassel, Beschluss vom 5. September 2023 – 1 L 1173/23.KS.A –, EA S. 5 f.; VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2023 – 9 A 9/21 –, EA. S. 3; a.A. zuletzt ersichtlich nur VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 50 ff.). Zwar stellt sich die Sicherheitslage in der Ukraine insgesamt nach der Einschätzung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten als unberechenbar dar. Zudem kommt es im ganzen Land zu Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entstanden ist, beispielsweise in Wohngegenden und an Energie- und Industrieanlagen. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen – vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen. Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (hierzu vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 6 f. m. w. Nachw.). Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen sowie zu Todesfällen (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 7, 16, 53 m. w. Nachw.). Es ist ferner davon auszugehen, dass Russland seine Angriffe mit Raketen und Drohnen gezielt gegen dicht besiedelte Gebiete – auch weit entfernt von der Front – richtet; ein weiteres Ziel der russischen Streitkräfte ist es, systematisch die ukrainische Energieversorgung zu zerstören (Amnesty International, Amnesty Report Ukraine 2024, 29. April 2025, S. 2 f.). Dies zum Trotz war nach Auswertungen des britischen Innenministeriums im Dezember 2024 zu verzeichnen, dass die Zahl der zivilen Opfer des russischen Angriffs nach dem ersten Jahr des Krieges (im Vergleich) zurückgegangen ist (UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.). Der weit überwiegende Teil der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle findet im Süden und im Osten der Ukraine, in den Oblasten Donezk, Charkiw, Saporischschja, Cherson, Sumy, Luhansk, Dnipropetrowsk und Tschernihiw statt (vgl. UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 4). Die besonders stark betroffene Frontlinie verläuft (derzeit) von Cherson im Süden über Saporischschja, Donezk, im Südosten von Dnipropetrowsk, Luhansk bis zu den Grenzregionen zu Russland im Norden von Charkiw und Sumy (vgl. https://liveuamap.com/en, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025; UK Home Office, Ukraine: Humanitarian Situation, 28. Januar 2025, S. 4). In den im Westen gelegenen Oblasten sind entsprechend verhältnismäßig wenige sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen; dies betrifft insbesondere die Oblaste Transkarpatien, Tscherniwzi, Ternopil, Riwne, Wolyn, Schytomyr, Iwano-Frankiwsk, Wynnyzja, Chmelnyzkyj und Lwiw (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 9). Gleichwohl kommt es auch hier zu – vereinzelten – (Drohnen-) Angriffen durch die russische Armee. Wohl als Vergeltungsreaktion auf die so genannte Operation Spinnennetz, in deren Rahmen die ukrainischen Streitkräfte am 1. Juni 2025 offenbar 40 russische Militärflugzeuge auf russischem Territorium beschädigen oder zerstören konnten, hat Russland seine Drohnenangriffe intensiviert und dabei auch Ziele im Westen der Ukraine angegriffen. Beispielsweise wurden nach Angaben der Datenanalyse-Initiative Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) in der Woche vom 7. bis zum 13. Juni 2025 jedenfalls 29 Langstreckenraketen- und -drohnenangriffe sowohl auf die Stadt und die Oblast Kiew, aber auch auf die nord-westlicheren Oblaste Schytomyr und Riwne verübt (ACLED, Ukraine war situation update 7 June - 13 June 2025, https://acled-data.com/ukraine-conflict-monitor/, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Grundsätzlich kommt es auch bei derartigen Angriffen zu Todesopfern unter der Zivilbevölkerung – auch in der Westukraine. So starben am 6. Juni 2025 zwei Zivilpersonen in der Region Luzk, die in der an Polen grenzenden Oblast Wolyn belegen ist (Bundesamt, Briefing Notes, 16. Juni 2025, S. 14), und am 24. Mai 2025 wurden in der Oblast Chmelnyzkyj vier und in der Oblast Schytomyr drei getötete Zivilpersonen gemeldet (Bundesamt, Briefing Notes, 26. Mai 2025, S. 14). Gemäß den Daten der globalen Datenbank statista forderte der Ukraine-Krieg unter der Zivilbevölkerung im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2025 13.341 Todesopfer und 32.744 Verletzte (https://de.statista.com/statistik/daten/stu-die/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Der Ukraine-Konflikt-Monitor von ACLED weist für die letzten zwölf Monate (Zeitraum vom 13. Juni 2024 bis zum 13. Juni 2025) 2.219 Todesopfer in der ukrainischen Zivilbevölkerung aus. Geht man – entsprechend den von der Datenbank statista veröffentlichten Zahlen für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2025 – von drei Mal so vielen Verletzten aus, wurden in den letzten zwölf Monaten etwa 8.876 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen beträgt das Risiko einer Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, für die gesamte Ukraine etwa 1 : 4.250 beziehungsweise 0,0235 vom Hundert. Wenn man die Zahlen etwa unter Hinweis auf eine hohe Dunkelziffer verdoppelte, läge das Risiko – auf die gesamte Ukraine bezogen – bei 1 : 2.125 beziehungsweise 0,047 vom Hundert. In den Oblasten der Zentral- und Westukraine ist dieses quantitativ ermittelte Risiko angesichts der weitgehenden Konzentration der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle auf den Süden und den Osten der Ukraine ungleich geringer. Nach den auf der Webseite von ACLED veröffentlichten Daten wurden in den genannten zehn Oblasten der Zentral- und Westukraine in den letzten zwölf Monaten insgesamt 27 zivile Todesopfer Krieges gemeldet. Bei einer Gesamteinwohnerzahl dieser Oblasten von etwa 11.000.000 lag das quantitative Risiko, dort während der letzten zwölf Monate Opfer der russischen Angriffskrieges zu werden, – bei der Annahme von drei Mal so vielen Verletzten wie Toten – bei etwa 1 : 100.000 beziehungsweise 0,001 vom Hundert. Betrachtet man diese Oblaste einzeln, ergibt sich für die letzten zwölf Monate jeweils das nachfolgend dargestellte quantitative Risiko, als Zivilperson durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden: Oblast Einwohner Todesopfer Verletzte Risiko in % Chmelnyzkyj 1.200.000 6 18 0,002 Schytomyr 1.100.000 7 21 0,003 Lwiw 700.000 9 27 0,005 Wolyn 1.000.000 3 9 0,001 Iwano-Frankiwsk 1.300.000 1 3 0,0003 Ternopil 1.000.000 1 3 0,0004 Transkarpatien 1.200.000 0 0 0 Tscherniwzi 900.000 0 0 0 Riwne 1.100.000 0 0 0 Wynnyzja 1.500.000 0 0 0 Selbst wenn die Opferzahlen – etwa unter Hinweis auf eine etwaige Dunkelziffer – signifikant erhöht würden, erreichte das quantitative Risiko evident nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, die nach dem Bundesverwaltungsgericht weit höher liegt als 0,125 vom Hundert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Es ist nach Auffassung der Kammer schließlich nicht angezeigt, für die Ermittlung des quantitativen Risikos nicht die letzten zwölf Monate, sondern den gesamten Kriegszeitraum in den Blick zu nehmen (so aber VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 59). Denn zum einen lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anhaltspunkt allein ableiten, dass ein quantitativ ermitteltes jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, eine quantitative Gefahrendichte zu ermitteln, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht, der sich zudem jeden Tag verlängert. Weil ein so ermitteltes quantitatives Risiko über das von dem Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene jährliche Risiko nichts aussagt, fehlte es an einem Referenzpunkt, an dem sich der Wert messen lassen könnte. Der ermittelte Wert stünde solitär und sagte für sich genommen nichts aus. Um ihn gleichwohl operabel zu machen, müsste er zumindest auf ein Jahr gemittelt werden. Dagegen spricht zum anderen aber, dass insoweit ignoriert würde, dass das Kriegsgeschehen sich nicht gleichförmig darstellt und das Risiko für die Zivilbevölkerung Schwankungen unterworfen ist. Wie bereits ausgeführt, waren gerade zu Beginn des Krieges die Opfer in der Zivilbevölkerung signifikant höher als etwa Ende 2024 (dazu etwa UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.). Gegen eine Betrachtung von Opferzahlen weiter zurückliegender Zeiträume spricht entscheidend auch, dass eine möglichst aktuelle Prognose der Gefahrendichte erforderlich ist, da das Ziel die Ermittlung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gefahr als Folge der Abschiebung ist. Im Übrigen gab es in den genannten zehn Oblasten der Westukraine seit Beginn des russischen Angriffskrieges nach den Daten von ACLED in der Zivilbevölkerung insgesamt 152 Todesopfer (Transkarpatien: 1, Tscherniwzi: 0, Ternopil: 1, Riwne: 14, Wolyn: 13, Schytomyr: 45, Iwano-Frankiwsk: 2, Wynnyzja: 37, Chmelnyzkyj: 12, Lwiw: 27). Mithin läge das auf den gesamten Kriegszeitraum bezogene, nicht auf zwölf Monate gemittelte quantitative Risiko, in den genannten zehn westlichen Oblasten als Zivilperson – bei Annahme von drei Mal so vielen Verletzten wie Toten und einer Bevölkerung von 11.000.000 – Opfer des russischen Angriffskrieges zu werden bei 1 : 18.092 beziehungsweise 0,005 vom Hundert. Nach alldem indiziert das quantitative Risiko, als Zivilperson in den westlichen Oblasten der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, keine für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hinreichende Gefahrendichte. Auch die Berücksichtigung der bereits skizzierten von dem Europäischen Gerichtshof identifizierten und weiteren relevanten Umstände des Einzelfalls begründen kein anderes Ergebnis. Zwar mag insoweit anzuführen sein, dass es die russischen Streitkräfte nach den Erkenntnissen der Kammer offenbar bewusst darauf anlegen, zivile Ziele – wie Kranken- und Wohnhäuser – anzugreifen und insgesamt einen hohen Organisationsgrad aufweisen. Es mag auch einzustellen sein, dass der kriegerische Angriff bereits seit knapp dreieinhalb Jahren andauert und ein Ende des Krieges derzeit nicht absehbar scheint. Diese Faktoren können angesichts des dargestellten quantitativen Risikos eine beachtliche Wahrscheinlichkeit als Zivilperson in den westlichen Oblasten Opfer des russischen Angriffskrieges zu werden, in diesem Fall indes nicht belegen. Denn obwohl die russischen Streitkräfte es seit mehr als drei Jahren darauf anlegen, zivile Opfer in der ukrainischen Bevölkerung zu treffen, sind die Opferzahlen in weiten Teilen der Westukraine in Summe betrachtet vergleichsweise klein. Beispielsweise wurden, wie bereits ausgeführt, während des gesamten Krieges (bis einschließlich 13. Juni 2025) in der Oblast Tscherniwzi kein ziviles Todesopfer, in den Oblasten Transkarpatien und Ternopil jeweils ein und in der Oblast Iwano-Frankiwsk lediglich zwei zivile Todesopfer gemeldet. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die hinreichend sichere Westukraine über ein sehr großes Gebiet erstreckt. Die hier näher betrachteten zehn Oblaste sind mit einer (Gesamt-) Fläche von etwa 187.639 km2 größer als Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg zusammen. Dass nach alldem durchaus die Möglichkeit besteht, auch in den westukrainischen Oblasten Opfer eines russischen Militärschlags zu werden, genügt für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung einer Zivilperson im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schließlich nicht (so aber VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 80). Denn, wie ausgeführt, ist der Prognosemaßstab nicht die Möglichkeit, sondern die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines drohenden ernsthaften Schadens. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Klägerinnen aufgrund persönlicher Umstände spezifisch von einer Gefährdung betroffen wären. Insbesondere üben weder die Klägerinnen noch ihr Ehemann beziehungsweise Vater einen Beruf aus, der eine besondere Gefährdung nach sich ziehen könnte (zu denken wäre etwa an: Mitarbeitende im Rettungswesen, im Zivilschutz oder bei der Feuerwehr). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahmen verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin gültig sind (so aber zuletzt VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 90 m. w. Nachw.). Denn das Recht des internationalen Schutzes einerseits und § 24 AufenthG in Verbindung mit der Massenzustrom-Richtlinie und den hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüssen andererseits, verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Die Regelungen des Asylrechts sind auf eine individuelle Prüfung und bei positivem Ergebnis grundsätzlich unbefristete Schutzgewährung angelegt, während die Massenzustrom-Richtlinie bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer gewähren soll, um die EU-weit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 8 sowie Art. 1 der Massenzustrom-Richtlinie). Die Schutzsysteme sind bei Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission (vgl. Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie) parallel anwendbar. Die Massenzustrom-Richtlinie erweitert den Schutz für individuell betroffene Flüchtlinge oder Schutzsuchende, der ansonsten nur nach Einzelfallprüfung in einem aufwendigen Anerkennungsverfahren gewährt werden kann, beschleunigt das Aufnahmeverfahren durch die generelle Festlegung des begünstigten Personenkreises und entlastet damit die für die Einzelfallprüfung zuständigen Behörden und Gerichte. Damit geht zwangsläufig einher, dass die im Falle einer Einzelfallprüfung erforderliche Klärung der Frage, ob der Betroffene in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist, im Rahmen der Schutzgewährung nach der Massenzustrom-Richtlinie nicht zu prüfen ist. Als nicht justiziable politische Entscheidung nimmt der Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes keine regionale Einschränkung vor (vgl. Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses). Allerdings kann daraus nicht hergeleitet werden, dass in Asylverfahren auf die individuelle Prüfung hinreichender Sicherheit in einem Landesteil der Ukraine zu verzichten wäre. Anderenfalls käme es zu Unstimmigkeiten innerhalb des ansonsten kohärenten und auf Einzelfallprüfung angelegten Asylsystems, das auch bei ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts die Prüfung verlangt, ob der Betreffende in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist (zum Ganzen vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 11 ZB 24.30203 –, juris EA S. 6 m. w. Nachw.). Auch der Durchführungsbeschluss selbst erkennt an, dass Schutzsuchenden aufgrund der militärischen Aggression Russlands unter Umständen nicht die Rückkehr in das gesamte Herkunftsland, sondern lediglich in die Herkunftsregion unmöglich gemacht werden könnte (Erwägungsgrund 7). Schließlich zeigt die Regelung des Art. 19 Abs. 2 der Massenzustrom-Richtlinie, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes und die Gewährung internationalen Schutzes nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgt und auseinanderlaufen kann. bb. Die Klägerinnen könnten auch sicher und legal in die hinreichend sicheren Landesteile reisen und würden dort aufgenommen, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. Legal erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Sicher ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 18 ff.). Gemäß der ukrainischen Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 56). Die Klägerinnen können auch ohne weiteres legal ihren Aufenthalt innerhalb der Ukraine selbst wählen. Aufgrund der Tatsache, dass sie die ukrainische Staatsangehörigkeit innehaben und ihnen per Gesetz in der Ukraine ein Freizügigkeitsrecht zusteht, welches neben der freien Wahl des Wohnortes auch die Wiederansiedelung nach zwischenzeitlicher, aber dauerhaft geplanter Ausreise umfasst (siehe etwa BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 39, 56 f.), können sie sich in jedem Teil des Landes und somit auch in einer Oblast der Westukraine, niederlassen. Etwas anderes folgt für die Klägerin zu 2 nicht daraus, dass sie in Moskau als Kind eines russischen Staatsbürgers geboren wurde und damit aus der Sicht der Russischen Föderation gegebenenfalls (auch) als russische Staatsangehörige anzusehen sein könnte. Denn nach ukrainischem Recht besitzt die Klägerin die ukrainische Staatsangehörigkeit. Das ukrainische Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis, Art. 6 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes [ukr StBG]). Ein Kind erwirbt die ukrainische Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes diese besaß (Art. 7 Abs. 1 ukr StBG). Bei Geburt des Kindes in einer binationalen Ehe im Ausland wird der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht an die Zustimmung des ausländischen Elternteils geknüpft. Wenngleich in der ukrainischen Verfassung das Prinzip der ausschließlichen Staatsbürgerschaft verankert ist (Art. 4 der ukrainischen Verfassung), wird eine Doppelstaatsangehörigkeit geduldet, wenn ein Kind durch Geburt neben der ukrainischen Staatsbürgerschaft auch eine weitere Staatsbürgerschaft erworben hat (zum Ganzen vgl. Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2020, Länderbericht Ukraine, S. 7, 15). Angesichts dieser klaren Rechtslage hat die Kammer – entgegen den nicht näher substantiierten Bedenken der Klägerin zu 1 – keine Zweifel, dass die Klägerin zu 2 als Tochter einer Ukrainerin ebenfalls ukrainische Staatsbürgerin ist und von den ukrainischen Behörden als solche behandelt würde. Dafür spricht nicht zuletzt, dass – nach dem Vortrag der Klägerin zu 1 – die ukrainische Auslandsvertretung in der Türkei, über die die Klägerinnen in die Bundesrepublik gereist sind, die Klägerin zu 2 mit Lichtbild und handschriftlichen Anmerkungen in den Reisepass der Klägerin zu 1 aufgenommen hat. Dieser Vortrag wird durch eine Ablichtung der entsprechenden Seite des Reisepasses der Klägerin zu 1, die sich in der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin zu 2 findet, bestätigt. Die Ablichtung zeigt weiter, dass die entsprechende Eintragung mit einem offiziellen Stempel versehen worden ist. Offenbar wurde dieser Weg gewählt, um unbürokratisch und pragmatisch ein Reisedokument für die Klägerin zu 2 zu erschaffen. Jedenfalls hat die Klägerin zu 1 nichts dafür dargetan, dass seitens der ukrainischen Behörden bislang Zweifel an der ukrainischen Staatsbürgerschaft der Klägerin zu 2 erhoben wurden oder zukünftig würden. cc. Von den Klägerinnen kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einer Oblast der Zentral- oder Westukraine niederzulassen, § 4 Abs. 3, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, mit denen der Ausländer am Ort der Niederlassung konfrontiert wird. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 26 ff. m. w. Nachw.). Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem sicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 1 B 128/02 –, juris Rn. 2 m. w. Nachw.). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13A ZB 13.30185 –, juris Rn. 5), wobei die individuellen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Dies zugrunde gelegt, kann von den Klägerinnen erwartet werden, sich in einem anderen Teil der Ukraine, insbesondere in der Westukraine, niederzulassen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Ukraine müssen sie nicht damit rechnen, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Situation konfrontiert zu werden. Die allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr in eine extreme Notsituation gerieten. Dies gilt auch bei Annahme des Fehlens eines familiären Netzwerkes in der Ukraine. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerinnen gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, in die Ukraine zurückkehren würden. Hinsichtlich der Prognose, ob Ausländer in der Lage sein werden, ihre Existenz bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu sichern, hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG entschieden, dass eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen ist. Demnach besteht eine Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr für die Kernfamilie, das heißt Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die bereits im Bundesgebiet als tatsächliche familiäre Gemeinschaft (fort-) besteht. Diese Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist selbst dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 16 ff. m. w. Nachw.). Die aktuellen Erkenntnismittel liefern keine Anhaltspunkte, dass die Regionen in der Westukraine von Versorgungsengpässen bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelsituation betroffen wären. Selbst in deutlich stärker vom Kriegsgeschehen – einschließlich kriegsbedingter Zerstörungen – beeinträchtigten Regionen der Ukraine (Osten und Süden des Landes) ist oft immer noch von einer sehr geringen Nahrungsmittelunsicherheit auszugehen; so stellt sich die Nahrungsmittelsicherheit ausweislich des UN-Welternährungsprogramms in den Regionen Charkiw, Sumy und Saporischschja sogar als zufriedenstellend dar (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 46). In der Zentral- und Westukraine ist die regionale Wasser- und Hygienesituation allgemein entspannt beziehungsweise unkritisch (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 43). Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen, dennoch ist die Wirtschaft aufgrund der breit angelegten finanziellen Unterstützung westlicher Staaten widerstandsfähig. Viele Unternehmen, die in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt. Auch sind die wirtschaftlichen Schäden in der Westukraine geringer als im Osten des Landes. Die Unternehmen haben sich an die schwierigen Bedingungen angepasst (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 50 m. w. Nachw.). In den Oblasten der Westukraine ist von einer Arbeitslosigkeitsquote unter den Binnenvertriebenen (Stand April 2024) zwischen 5,4 vom Hundert (Riwne) und 15,7 vom Hundert (Iwano-Frankiwsk) auszugehen; Unternehmen, die Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 42 f.). Es ist aber auch eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften zu verzeichnen, wobei der Arbeitsmarkt auch von informeller Arbeit geprägt wird (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 44). Gleichzeitig konnte das ukrainische Sozialschutzsystem auch aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden; Sozialunterstützungen werden von den zuständigen Behörden auch während des Krieges ohne nennenswerte Verzögerungen ausgezahlt (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 48). Bei dieser Erkenntnislage hat die Kammer keine Bedenken, dass es den Klägerinnen auch als Binnenvertriebene in der Westukraine gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater gelingen wird, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Klägerinnen sind relativ wohlhabend. Gegenüber der Ausländerbehörde hat die Klägerin zu 1 Anfang 2025 offenbart, über ein Konto mit einem Guthaben von über 200.000,00 Euro zu verfügen. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 gut ausgebildet. Sie hat einen universitären Masterabschluss in internationalen Beziehungen und hat Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in der Werbebranche. Auch ihr Ehemann hat ein Universitätsstudium absolviert und Berufserfahrungen in der Filmbranche. Es wird ihnen möglich und zumutbar sein, ihre Arbeitskraft – erforderlichenfalls auf dem informellen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 100 f.) – in der Ukraine fruchtbar zu machen und damit für sich und die Klägerin zu 2 den Lebensunterhalt zu sichern. b. Den Klägerinnen steht auch in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Dass ihnen in der Ukraine die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) ist weder ersichtlich noch gehen die Klägerinnen selbst davon aus. Auch droht ihnen im Falle einer Rückkehr keine Folter oder unmenschliche oder erniedrige Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zwar kann als derartige Behandlung auch ein Leben unter Bedingungen, die den Gewährleistungsinhalten des Art. 3 EMRK nicht gerecht werden, zu subsumieren sein, wenn die katastrophalen humanitären Bedingungen gezielt durch einen Gefährdungsakteur herbeigeführt werden (zum Ganzen vgl. Wittmann in BeckOK MigR und IntegrationsR, 21. Edition Stand 1. Mai 2025, AsylG § 4 Rn. 52.5 m. w. Nachw.). Obschon die russischen Streitkräfte als derartiger Akteur anzusehen sein dürften, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine derart schlechte humanitäre Bedingungen vorfinden, dass sie in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt werden könnten; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.a.cc. verwiesen. 2. Die Klägerinnen können sich schließlich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzte voraus, dass sich die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Situation ausgesetzt sähen, in der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK verletzt würden. Dies ist, wie ausgeführt, indes nicht der Fall; auf die Ausführungen unter 1.a.cc. wird verwiesen. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Für die Klägerinnen besteht in der Ukraine keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift. 3. Die in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG darf das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung (unter anderem) nur erlassen, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Das Bundesamt muss bei Erlass der Abschiebungsandrohung eine umfassende Würdigung von Kindeswohl- und familiären Belangen vornehmen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 27). Die familiären Bindungen der Klägerinnen zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater, dem der Aufenthalt in Deutschland derzeit gestattet ist, erweisen sich nach einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht als derart gewichtig, dass sie die Rechtswidrigkeit der im angegriffenen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung begründen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der familiären Bindungen (sowie des Kindeswohls) im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind in Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh grund- sowie europarechtlich verankert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG – für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 22) – keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde – beziehungsweise in der asylrechtlichen Konstellation nunmehr das Bundesamt –, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 m. w. Nachw.). Kann zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 46). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eheleuten beziehungsweise Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem sich berechtigterweise in Deutschland aufhaltenden Familienmitglied möglich ist und zugemutet werden darf, die von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihnen dorthin zu folgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zu dem letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 17). Der erste Aspekt betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, der zweite Aspekt Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Familienmitglieds gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich wäre und zugemutet werden darf, ihre schutzwürdige Gemeinschaft zukünftig im Ausland fortzuführen. Der erste Aspekt betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Der zweite Aspekt betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 11 S 985/22 –, juris Rn. 16 ff.). Aus der unionsrechtlichen Prägung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG folgt im Ergebnis nichts anderes: Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), auf den § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zurückgeht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 22 ff.), dient der Wahrung mehrerer Grundrechte und darf nicht eng ausgelegt werden (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 23). Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Bindungen beziehungsweise Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 26). Dabei darf die Berücksichtigung familiärer Bindungen (unter anderem) nach der Rechtsprechung des 12. Senats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts nicht voraussetzen, dass das sich legal in Deutschland aufhaltende Familienmitglied ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt; vielmehr genügt insoweit grundsätzlich auch eine verfahrensgebundene Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG. Bei der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt es sich um ein zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und damit vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, so dass bereits dem Wortlaut nach sowie entsprechend allgemeiner Auffassung ein rechtmäßiger Aufenthalt des Familienangehörigen vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 12 N 23/24 –, juris Rn. 9 ff. m. w. Nachw. auch zur Gegenansicht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2025 – 12 N 24/24 –, EA S. 2 f. [Gestattung eines nachgeborenen Kindes ohne eigene Fluchtgeschichte genügt]). Daraus folgt indes zunächst nur, dass familiäre Bindungen einer Abschiebungsandrohung in der Regel so lange entgegenstehen wie sich zumindest ein Mitglied der Kernfamilie, dessen Abschiebung in denselben Herkunftsstaat in Streit steht, im laufenden Asylverfahren befindet. Denn nur in diesen Fällen – die in der Praxis den Regelfall darstellen – ist es dem Familienmitglied generell nicht zumutbar, mit seinen ausreisepflichtigen Familienmitgliedern in den etwaigen Verfolgerstaat zurückzureisen. Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des Non-Refoulement (Art. 33 GFK, Art. 3 EMRK, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) und begründet stets eine Unzumutbarkeit, die schutzwürdige Gemeinschaft zukünftig im etwaigen Verfolgerstaat fortzuführen, bevor das Asylverfahren beendet ist. Für die Fälle, in denen die ausreisepflichtigen Familienmitglieder in einen Heimatstaat zurückkehren müssen, der mit dem etwaigen Verfolgerstaat des sich gestattet in Deutschland aufhaltenden Familienmitgliedes nicht identisch ist, liegt die Sachlage indes anders (a.A. ohne nähere Begründung offenbar VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris Rn. 18). Der Grundsatz des Non-Refoulement ist nicht berührt. Insoweit beschränkt sich die Aufenthaltsgestattung aus § 55 Abs. 1 AsylG auf das bloße Recht, sich in dem Staat aufzuhalten, in dem das Asylverfahren geführt wird. Es ist mithin zu fragen, ob es der Familie zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft während des laufenden Asylverfahrens eines Familienmitgliedes im Ausland zu leben. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass das Verlassen des Bundesgebiets den Fortgang des Asylverfahrens nicht beeinflusst (arg. e contr. § 33 Abs. 3 AsylG). Es bewirkt auch nicht das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. Röder in BeckOK MigrationsR, 21. Edition Stand: 1. Mai 2025, AsylG § 64 Rn. 8). Die Wiedereinreise in die Bundesrepublik (etwa zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren) ist mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung möglich, wenngleich diese gemäß § 64 Abs. 2 AsylG (allein) nicht zum Grenzübertritt berechtigt. Zusätzlich ist ein gültiger Reisepass oder ein Passersatzdokument (vgl. § 6 Satz 1 Nr. 4 AufenthV) erforderlich. Nach alldem steht die Aufenthaltsgestattung des Ehemanns beziehungsweise Vaters der Klägerinnen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Es ist der Familie zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft gemeinsam in der Ukraine zu leben. Insbesondere ist die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft der Kläger in der Ukraine möglich. Dagegen spricht zur Überzeugung der Kammer nicht, dass es sich bei dem Ehemann beziehungsweise Vater um einen russischen Staatsangehörigen handelt. Das Gericht geht davon aus, dass dieser in die Ukraine einreisen und dort Aufenthalt nehmen könnte. Nach den Erkenntnissen des Gerichts, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, hat die Ukraine nach Ausbruch des russischen Angriffskrieges zwar am 1. Juli 2022 eine Visumspflicht für russische Staatsbürger eingeführt. Die Visa können in den ukrainischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten (wie der Bundesrepublik) beantragt werden. Ein generelles Einreiseverbot besteht indes nur für russische Staatsbürger, die sich illegal in besetzten Gebieten aufhalten oder russische Pässe aus diesen Gebieten besitzen. Beides trifft auf den Ehemann beziehungsweise Vater der Klägerinnen nicht zu. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ukrainische Staatsangehörige sind, so dass deren Ehemann beziehungsweise Vater ein Visum zum Familienzusammenschluss begehren würde. Die Ukraine kennt ein derartiges (so genanntes D-14-) Visum zur Familienzusammenführung zu einem ukrainischen Staatsangehörigen. Voraussetzungen sind ausweislich der Webseite der ukrainischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Vorlage einer (gegebenenfalls legalisierten oder mit einer Apostille versehenen) Urkunde, die die Ehe mit einem ukrainischen Staatsbürger nachweist (https://germany.mfa.gov.ua/de/ consular-issues/visum, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Der Ehemann der Klägerin zu 1 beziehungsweise Vater der Klägerin zu 2 erfüllt die Voraussetzungen für einen Familienzusammenschluss; ausweislich der beigezogenen Akten verfügt er zudem über die erforderlichen Dokumente. Soweit die Klägerin zu 1 im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, faktisch würden keine Visa an russische Staatsbürger erteilt, konnte sie diese Behauptung nicht substantiieren. Es ist auch nicht ersichtlich geworden, woher sie ihre Information bezieht und inwieweit es sich bei den angedeuteten Fällen um die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familienzusammenschlusses gehandelt haben könnte. Auch der von den Klägerinnen in Bezug genommene Euronews-Artikel vom 17. Juni 2022 belegt den Klägervortrag nicht; vielmehr wird dort lediglich allgemein über die Einführung der Visumspflicht für russische Staatsangehörige berichtet (https://de.euronews.com/2022/06/17/visum-ukraine, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Im Übrigen hat die Klägerin zu 1 auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie und ihr Ehemann bislang keinen Kontakt zu der ukrainischen Auslandsvertretung in Deutschland aufgenommen haben, um zumindest die Möglichkeit zu eruieren, ob und in welchem zeitlichen Rahmen ein Visum zum Familienzusammenschluss erteilt würde. Ihre geäußerten Bedenken gegen die Möglichkeit ihres Ehegatten, ein Visum zu erhalten, stellen sich mithin als bloße Mutmaßungen dar. Aus den Erkenntnissen des Gerichts ergibt sich zwar, dass Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in der Ukraine unterliegen und die Einreise bei Unklarheiten in der Regel zu verweigern ist (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 57 m. w. Nachw.). Es spricht indes nichts dafür, dass es bei dem Ehemann der Klägerin zu 1 derartige Unklarheiten geben könnte: Wie bereits ausgeführt wäre der Zweck seiner Einreise in die Ukraine die Wahrung der Familieneinheit mit seiner ukrainischen Ehefrau und seiner ukrainischen Tochter. Darüber hinaus ist er am 12. Juni 2022 in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Beginn des russischen Angriffskrieges aus Russland ausgereist. In der Bundesrepublik hat er zudem einen Asylantrag gestellt und unter anderem seine gegen den russischen Angriff auf die Ukraine gerichtete Einstellung als Asylgrund angegeben. Schließlich hat er gemeinsam mit der Klägerin zu 1 der Ukraine beziehungsweise ukrainischen Hilfsorganisationen Geld im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gespendet. Durch all dies hat er – nachweisbar – seine der Ukraine freundliche Haltung manifestiert. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass angesichts der Vermögensverhältnisse auch eine etwa erforderliche Lebensunterhaltssicherung gewährleistet scheint, geht die Kammer davon aus, dass der Ehegatte der Klägerin zu 1 beziehungsweise Vater der Klägerin zu 2 kurzfristig ein Visum für die Ukraine erhalten wird und eine Abschiebung der Klägerinnen daher nicht zu einer unzumutbaren, langfristigen Trennung der Familie führt. Gegen eine lange Dauer eines Visumsverfahren des Ehegatten beziehungsweise Vaters der Klägerinnen spricht aus Sicht der Kammer auch, dass bei der deutschen Auslandsvertretung der Ukraine derzeit keine übergroße Zahl an Anträgen auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenzuführung anhängig sein dürfte. Bei lebensnaher Betrachtung geht die Kammer mithin davon aus, dass dem Ehemann beziehungsweise Vater der Klägerinnen das Visum bis zu deren Ausreise (Zeit bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zuzüglich der Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides) erteilt werden wird. Bei dieser Erkenntnis- und Sachlage sowie unter Berücksichtigung des insoweit unsubstantiierten Klägervortrags musste sich der Kammer eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Sollte sich die Visumserteilung gleichwohl wider Erwarten verzögern und zu einem etwaigen Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht erfolgt sein oder die Erteilung nicht absehbar sein, könnten die Klägerinnen dies zur (vorübergehenden) Abwendung der Vollstreckung gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. Solange nämlich die Vollstreckung zum Vollstreckungszeitpunkt aus tatsächlichen Gründen – etwa wegen familiärer Bindungen – nicht möglich ist, ist eine Abschiebung auszusetzen (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Den Klägerinnen kann zugemutet werden, ein etwaiges zukünftiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – beispielsweise das Fehlen eines Visums des Ehemanns beziehungsweise Vaters – erst in dem nachfolgenden Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde und erforderlichenfalls im gerichtlichen Eilverfahren (dazu vgl. Gordzielik/Huber/Weiser in Huber/Mantel, AufenthaltsG / AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 96) geltend zu machen. Denn von der Möglichkeit, ein derartiges Hindernis in dem hiesigen Gerichtsverfahren zu substantiieren, haben sie, wie dargelegt, keinen Gebrauch gemacht. Dieses Verweisen auf das nachfolgende Verfahren widerspricht auch nicht der Wertung von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG beziehungsweise Art. 5 der Rückführungsrichtlinie. Angesichts der Überzeugung der Kammer, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Klägerinnen in einem absehbaren Zeitraum ein Visum zum Familienzusammenschluss erhalten kann, liegt zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gerade nicht vor. Endlich ist der Ehemann beziehungsweise Vater ausweislich der Asylakte im Besitz eines russischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum 8. September 2031, so dass ihm entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen auch eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik möglich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Beteiligten streiten zuletzt im Wesentlichen noch über die Gewährung subsidiären Schutzes. Die 1982 und 2020 geborenen Klägerinnen, Mutter und Tochter, sind konfessionslose ukrainische Staats- und Volkszugehörige. Die Klägerin zu 1 stammt aus Kiew, die Klägerin zu 2 ist in der Russischen Föderation geboren. Die Klägerin zu 1 lebte seit 2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Vater der Klägerin zu 2, dem russischen Staatsangehörigen Herrn F..., in Moskau. Die Klägerinnen reisten am 12. Juni 2022 in die Bundesrepublik ein und stellten gemeinsam mit Herrn U... am 2. März 2023 Asylanträge. An 11. Januar 2024 hat die Klägerin zu 1 Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, sie gemäß § 25 AsylG anzuhören, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Januar 2024 hat die Klägerin zu 1 den „Klageantrag vom 11.01.2024 […] dahingehend berichtigt“, dass die Beklagte zu verpflichten sei, den Klägern internationalen Schutz zu gewähren. Des Weiteren hat sie klargestellt, dass die „Klage auch für [die Klägerin zu 2] gelten soll“. Am 19. Februar 2024 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin zu 1 an. Diese ist der Auffassung, sie könne nicht in die Ukraine zurückkehren, da dort Krieg herrsche. In Russland drohe ihr eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren wegen Spionage und falscher Nachrichten über die Armee. Wenn sie in die Ukraine zurückmüsste, fürchte sie zudem, dass ihr Ehemann nicht in die Ukraine gelassen und die Familie getrennt werde. Schließlich habe sie Angst vor Anfeindungen, weil sie die letzten zwölf Jahre in Russland gelebt habe und ihr Ehemann aus Russland stamme. Der Vater der Klägerin zu 1 lebe noch in Kiew, auch Tanten und eine Cousine befänden sich noch in der Ukraine. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Herrn U... mit Bescheid vom 10. Juni 2024 ab; die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 8... bei dem hiesigen Verwaltungsgericht rechtshängig. Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 lehnte das Bundesamt auch die Asylanträge der Klägerinnen ab. Es erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorlägen (Ziffer 4.). Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Klägerinnen hätten keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht und im Fall einer Rückkehr nach Kiew müssten sie aufgrund der dortigen Situation keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt befürchten. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 haben die Klägerinnen „Klage gegen den neuen Bescheid vom 02.07.2024“ erhoben. Die Klägerin zu 1 ist der Auffassung, als ukrainische Staatsangehörige habe sie einen Anspruch auf zumindest subsidiären Schutz, insbesondere da sie in ihrem letzten Wohnort in der Russischen Föderation ebenfalls gefährdet gewesen sei. Nach Klagerücknahme im Übrigen beantragen die Klägerinnen zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend die Ukraine festzustellen und den Bescheid vom 2. Juli 2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen. Die Kammer hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Ukraine und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylakte betreffend die Klägerinnen und ihren Ehemann beziehungsweise Vater) und der Ausländerbehörde (Ausländerakten betreffend die Klägerinnen) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.