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Beschluss

11 S 985/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0725.11S985.22.00
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Leitsätze
1. Die vom Gesetzgeber in den § 19d Abs. 1 Nr. 7, § 25a Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgelegten Strafmaßgrenzen für die Unbeachtlichkeit von Delikten, die nur von Ausländern begangen werden können (und damit typischerweise die einwanderungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen), sind nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich der genannten Vorschriften zu berücksichtigen, sondern auch im Rahmen der systematischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wenn es um die Gewichtung einwanderungspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den Bleibeinteressen eines Ausländers geht.(Rn.32) 2. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Abschiebung einer drittstaatsangehörigen Straftäterin der Schutz des Wohls ihres acht Monate alten Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, entgegensteht.(Rn.16) (Rn.25)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens, das durch den Antrag der Antragstellerin vom 21. August 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeleitet wurde, nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Gesetzgeber in den § 19d Abs. 1 Nr. 7, § 25a Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgelegten Strafmaßgrenzen für die Unbeachtlichkeit von Delikten, die nur von Ausländern begangen werden können (und damit typischerweise die einwanderungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen), sind nicht nur im unmittelbaren Anwendungsbereich der genannten Vorschriften zu berücksichtigen, sondern auch im Rahmen der systematischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wenn es um die Gewichtung einwanderungspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den Bleibeinteressen eines Ausländers geht.(Rn.32) 2. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Abschiebung einer drittstaatsangehörigen Straftäterin der Schutz des Wohls ihres acht Monate alten Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, entgegensteht.(Rn.16) (Rn.25) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens, das durch den Antrag der Antragstellerin vom 21. August 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeleitet wurde, nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin - eine im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnhafte Staatsangehörige der Republik Kamerun - begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sichergestellt wird, dass eine ihr drohende Abschiebung vorläufig unterbleibt. 1. Der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in deren Funktion als untere Ausländerbehörde gerichtete Eilrechtsschutzantrag dient der Sicherung ihres Interesses, bis zum unanfechtbaren Abschluss eines von ihr bei der Antragsgegnerin betriebenen Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden; er zielt auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Da nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe für eine Abschiebung der Antragstellerin zuständig wäre (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), legt der Senat den Eilrechtsschutzantrag abweichend von dessen Wortlaut gemäß § 88 VwGO sachdienlich mit Blick auf das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzanliegen aus. Er versteht ihn als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vor dem unanfechtbaren Abschluss des von dieser mit Antrag vom 21. August 2020 in Gang gesetzten Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens nicht durchgeführt werden darf (zur näheren Begründung dieser Auslegung und zur Statthaftigkeit eines solchen Eilrechtsschutzantrags vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 - juris Rn. 15 ff. und vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 - juris Rn. 11). Der grundsätzliche Vorrang eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) schließt im vorliegenden Fall die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht aus; dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss richtig erkannt und begründet. Der Senat weist insofern lediglich ergänzend darauf hin, dass auch die Möglichkeit der Antragstellerin, die von ihr mit Widerspruch vom 28.10.2021 angegriffenen belastenden Verfügungen in den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06.10.2021 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, bedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot) zum Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu machen, der Statthaftigkeit des auf eine Verfahrensduldung gerichteten Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegensteht. Die angesprochenen Regelungen zählten ursprünglich zwar noch zu den Gegenständen des Eilrechtsschutzantrags der Antragstellerin. Diesen hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach Hinweis des Berichterstatters aber wirksam auf einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umgestellt. Ausschließlich über diesen hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (ablehnend) entschieden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung ihres Eilrechtsschutzantrags durch das Verwaltungsgericht hat Erfolg. Sie ist zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zulässig und begründet. 2. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind geeignet, entscheidungserhebliche Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dies betrifft die Annahme des Verwaltungsgerichts, der verfassungs- und konventionsrechtliche Schutz der Ehe und des Privatlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sei in der konkreten Situation der Antragstellerin und ihres deutschen Ehegatten nicht geeignet, ihr einen Anspruch auf eine Verfahrensduldung zu vermitteln. Daher ist der Senat nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehen - auf die Prüfung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Vielmehr entscheidet er über die Beschwerde auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten und des gesamten Vortrags der Beteiligten (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 2, vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3). Diesem Ansatz steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin wohl bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, auf ihre seinerzeit bestehende Schwangerschaft sowie den Umstand hinzuweisen, dass sie und ihr deutscher Ehemann die Geburt eines gemeinsamen Kindes erwarteten. Denn unter anderem auf diese Umstände hat sie vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ihre Beschwerde ausdrücklich gestützt. Dieser Vortrag der Antragstellerin ist - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG). Er ist weder nach § 87b VwGO noch einer anderen Vorschrift des Prozessrechts präkludiert. Ebenso wenig war die Antragstellerin gehalten, beim Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Bestehen einer neuen Sachlage einen Antrag auf Änderung des angegriffenen Beschlusses zu stellen. Das Verwaltungsprozessrecht sieht jedenfalls vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist keinen Vorrang eines solchen Antrags vor der Beschwerde vor. Der Antragsgegnerin entsteht hieraus auch kein unzumutbarer Nachteil im Verfahren. Insbesondere hatte sie es nach Kenntnisnahme und Prüfung der neuen Sachlage in der Hand, dem Begehren der Antragstellerin freiwillig zu entsprechen und damit eine einvernehmliche Erledigung des Eilrechtsschutzverfahrens sowie eine für sie vermutlich günstigere Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO herbeizuführen. Hierzu bestand im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Antragsgegnerin genügend Gelegenheit. Auf der Basis der damit für den Senat gebotenen umfassenden Prüfung nach Aktenlage besteht Anlass, der Antragstellerin per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. 3. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist. a) Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin ist eine drittstaatsangehörige Ausländerin und nach Aktenlage wohl vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Abschiebung ist ihr mit Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.10.2021 angedroht; die der Antragstellerin gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 2) ist bereits verstrichen. Soweit der Antragstellerin zuletzt Duldungen erteilt wurden, stehen diese - soweit ersichtlich - jeweils unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebetermins. In ihrem Schriftsatz vom 20.12.2022 weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es der Antragstellerin möglich sei, die „Wartezeit der Urkundenüberprüfung [im Rahmen eines Visumverfahrens] … in Deutschland aufgrund der Duldung“ zu verbringen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet inzwischen ohne die angesprochene Einschränkung duldet oder der Antragstellerin verbindlich zugesichert hat, ihre Abschiebung für die Dauer eines Urkundenüberprüfungsverfahrens auszusetzen. In dieser Situation hat die Antragstellerin jedenfalls damit zu rechnen, zeitnah abgeschoben zu werden. Dies genügt zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. b) Die Antragstellerin hat außerdem glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kann sie eine Verfahrensduldung beanspruchen. Diese bezieht sich auf der Antragstellerin vermutlich zustehende Titelerteilungsansprüche nach § 25 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 AufenthG. aa) Die Verfahrensduldung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers setzt voraus, dass die Aussetzung seiner Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (stRspr. des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin vor. Der Antragstellerin dürfte zwar kein im Aufenthaltsgesetz gesetzlicher verankerter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob ihr unmittelbar aus Art. 20 AEUV ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht (zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 14 ff. mit weiteren Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts). Denn entgegen der Annahme der Antragsgegnerin dürften der Antragstellerin sowohl aus § 25 Abs. 5 AufenthG als auch aus § 28 Abs. 1 AufenthG Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen. Dies hat die Antragsgegnerin bislang nicht erkannt. Folglich hat sie auch ihre Aufgabe noch nicht erfüllt, in Bezug auf den Aufenthaltstitelerteilungsantrag der Antragstellerin das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß auszuüben. Vielmehr ist die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 06.10.2021 ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Titelerteilung nicht vorliegen, ihr ein Ermessensspielraum also nicht eröffnet sei. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Antragsgegnerin von dieser Einschätzung zwischenzeitlich abgerückt sein und das ihr zustehende Ermessen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeübt haben könnte. Für den Senat sind nach Aktenlage zudem keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. (1) Als Grundlage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann sich die Antragstellerin auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. (a) Die Antragsgegnerin hat diese Anspruchsgrundlage bislang nicht in den Blick genommen. Hierzu hätte bei sachdienlicher Auslegung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber Anlass bestanden (zur Notwendigkeit, einen Titelerteilungsantrag nicht allein anhand seines Wortlauts, sondern nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers auszulegen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 32). Die Antragstellerin hat sich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin aber ausdrücklich auch auf humanitäre Gründe berufen, die es rechtfertigen könnten, ihr trotz unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet sowie einer hierauf bezogenen strafgerichtlichen Verurteilung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Schriftsatz vom 08.07.2021, Blatt 545 der Behördenakte). Es besteht im Übrigen kein Ausschlussverhältnis zwischen den Regelungen betreffend die Titelerteilung zum Zwecke des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 AufenthG) und denjenigen betreffend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Vielmehr stehen die Regelungen eigenständig nebeneinander und sind daher im Titelerteilungsverfahren vollständig zu berücksichtigen, wenn sich - wie hier - im Wege der Auslegung ergibt, dass der gestellte Antrag beide Zwecke umfasst (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 33). (b) Im vorliegenden Fall spricht viel für die Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfüllt sind. Der Senat hält es für weit überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin mit Blick auf den verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta) aus rechtlichen Gründen nicht zugemutet werden darf, aus dem Bundesgebiet auszureisen, und dass mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Soweit ersichtlich, ist die Abschiebung der Antragstellerin bereits seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt; daher dürfte in ihrem Fall auch der Tatbestand der § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erfüllt sein, der langfristig geduldete Ausländer ausdrücklich privilegiert. Dagegen deutet bislang nichts darauf hin, dass der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnte. (c) Bei der Einschätzung zum Vorliegen des oben angesprochenen Ausreisehindernisses knüpft der Senat an seine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta an (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 ff.). Diese liegt in der Maßstabsbildung auf einer Linie mit der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind folgende Maßstäbe zu beachten: Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - Rn. 8 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 9). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 10). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 sowie Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen vor Terrorismus, Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. ; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 17). Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich wäre und zugemutet werden darf, ihre schutzwürdige Gemeinschaft zukünftig im Ausland fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 13). (d) In Anwendung dieser Maßstäbe und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist der Senat unter Berücksichtigung der von den Beteiligten im ersten Rechtszug sowie im Beschwerdeverfahren dargelegten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta ein rechtliches Hindernis bilden, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden. Der Senat hat nach Aktenlage keinen Zweifel, dass die Antragstellerin jedenfalls seit Juni 2020 mit ihrem deutschen Ehemann gemeinsam eine Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin bewohnt und dass das Paar dort eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft führt. Im November 2022 ist zudem die gemeinsame Tochter der Eheleute zur Welt gekommen. Sie ist deutsche Staatsangehörige (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG), lebt seit ihrer Geburt bei ihren Eltern und führt mit diesen eine ebenfalls schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft. Soweit ersichtlich, steht beiden Eltern das Sorgerecht für das inzwischen acht Monate alte Kind zu; jedem von ihnen obliegt zugleich die Pflicht, sich um die Pflege und Erziehung des Kindes zu kümmern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Ehemann der Antragstellerin ist berufstätig in nichtselbständiger Beschäftigung. Mit seinem Einkommen sichert er den Lebensunterhalt der Familie; außerdem leistet er Unterhalt für seine weiteren Kinder aus früheren Beziehungen. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass dem Interesse der Antragstellerin, ihres Ehemanns und ihrer gemeinsamen Tochter, ihre schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet unbeeinträchtigt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörden führen zu dürfen, in der Abwägung mit dem Interesse des Gemeinwesens, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden, hohes Gewicht zukommt. Der Senat berücksichtigt hier, dass es unter den konkreten Rahmenbedingungen des vorliegenden Falles wohl weder dem Ehemann der Antragstellerin noch deren Tochter zugemutet werden darf, das Bundesgebiet zu verlassen, um der Antragstellerin ins Ausland nachzufolgen oder sie dorthin zu begleiten. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der deutsche Ehemann der Antragstellerin seinen Wohnsitz seit langer Zeit im Bundesgebiet hat und durch seine Berufsausübung im Inland, nicht nur den Lebensunterhalt seiner Familie deckt, sondern auch zum Unterhalt weiterer Angehöriger beiträgt. In dieser Situation wird man es ihm nicht abverlangen können, sich für eine noch nicht klar absehbare Zeitdauer ins Ausland zu begeben, um mit der Antragstellerin weiter zusammenleben zu können. Bei dieser Einschätzung finden nicht nur die Berufsausübungsfreiheit des Ehemanns der Antragstellerin und sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Berücksichtigung, sondern auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber sowie die Belange derjenigen, die auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen sind. Entsprechendes gilt für die Tochter der Antragstellerin. Auch ihr dürfte es nicht zumutbar sein, ihre Mutter ins Ausland zu begleiten und auf diese Weise den persönlichen Umgang mit ihrem Vater einzubüßen. Diesen rechtlich relevanten Aspekt übersieht die Antragsgegnerin, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2022 darauf abstellt, dass das Kind nach Abschluss des Visumverfahrens seiner Mutter wieder ins Bundesgebiet einreisen dürfe und zu erwarten sei, dass es sich dort „erfolgreich reintegrieren“ werde. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 17 ist nicht geeignet, den von ihr vertretenen Standpunkt zu stützen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob es der minderjährigen deutschen Tochter einer Drittstaatsangehörigen mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugemutet werden darf, gemeinsam mit ihrer Mutter und deren drittstaatsangehörigem Lebensgefährten das Bundesgebiet zu verlassen, um mit ihnen im Ausland die bislang im Bundesgebiet geführte familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Dies geht an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Denn hier dürfte es - wie oben gezeigt - dem Vater des Kindes als deutschem Staatsangehörigen nicht zuzumuten sein, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Daher kann bei der rechtlichen Würdigung des Falles auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bislang im Bundesgebiet geführte familiäre Lebensgemeinschaft in der bisherigen Konstellation im Ausland fortgeführt würde. Ebenso wenig wird man es der Tochter der Antragstellerin zumuten dürfen, zwar bei ihrem Vater im Bundesgebiet zu bleiben, darüber aber den persönlichen Umgang mit ihrer Mutter zu verlieren. Wie oben gezeigt, steht der Schutz der familiären Lebensgemeinschaft einer auch nur vorübergehenden Trennung der Familienmitglieder insbesondere dann grundsätzlich entgegen, wenn ein noch sehr kleines Kind von der Trennung betroffen wäre, das in ganz besonderem Maße der Betreuung durch seine Eltern bedarf. Dieser Gruppe der besonders schutzbedürftigen Kinder ist die Tochter der Antragstellerin zweifelsfrei zuzurechnen. Zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit einer zeitweiligen Trennung von Vater und Kind oder Mutter und Kind führt auch nicht der mit Schriftsatz vom 20.12.2022 gegebene Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich der Auslandsaufenthalt der Antragstellerin (zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens) durch geeignete Maßnahmen auf eine kurze Zeitdauer begrenzen lasse. Denn zur konkreten Dauer des für die Nachholung des Visumverfahrens voraussichtlich notwendigen Aufenthalts der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland hat die Antragsgegnerin keine näheren Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass die Dauer dieses Auslandsaufenthalts vermutlich auch von der Bereitschaft der Antragsgegnerin abhängt, Mitwirkungshandlungen in Gestalt einer Vorabzustimmung zur Visumerteilung zu erbringen. Diese Bereitschaft hat die Antragsgegnerin bislang aber konsequent an die Erwartung geknüpft, dass die Antragstellerin zuvor sowohl ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 06.10.2021 als auch den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag zurücknimmt, von ihr eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten also keinen Gebrauch mehr macht. Außerdem ist durch nichts belegt, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe bereit sein wird, die Antragstellerin während der Dauer einer zur Vorbereitung des Visumverfahrens erforderlichen Urkundenüberprüfung im Bundesgebiet zu dulden. Damit besteht derzeit weder für die Antragstellerin und ihre Familie noch für den Senat eine tragfähige Grundlage, um die voraussichtliche Dauer einer durch das Visumverfahren bedingten Trennung der Familienmitglieder verlässlich abschätzen zu können. Die dem weiteren Aufenthalt der Antragstellerin entgegenstehenden öffentlichen Interessen dürften demgegenüber mit geringerem Gewicht zu veranschlagen sein. Dabei geht der Senat davon aus, dass dem weiteren Aufenthalt der Antragstellerin im Wesentlichen einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese betreffen die Beachtung der Visumpflicht und des Erfordernisses, sich als drittstaatsangehörige Ausländerin im Bundesgebiet nur bei Vorliegen des erforderlichen Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung aufzuhalten. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen erhebliches Gewicht zugemessen. Dies wird daran deutlich, dass er Verfehlungen in den genannten Bereichen als Straftaten einordnet (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG), deren Begehung ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). In diesem Zusammenhang ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass nach den oben aufgezeigten verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Maßstäben weder Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften noch deren nachfolgende Ahndung durch ein Strafgericht per se dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise eines Ausländers das Interesse des Ausländers (und der Mitglieder seiner Familie) an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Im Gegenteil haben - wie gezeigt - die einwanderungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig zurückzustehen, wenn deren Durchsetzung im konkreten Einzelfall mit dem Wohl eines noch sehr kleinen Kindes nicht zu vereinbaren wäre, das mit dem betroffenen Ausländer im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob anderes zu gelten hat, wenn einem Ausländer besonders zahlreiche oder schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften vorzuwerfen sind, die der Wahrung der einwanderungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland dienen. Denn dies ist hier nicht anzunehmen. Vielmehr dürften sich die Verfehlungen der Antragstellerin auf ihre unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet und den mit dieser Einreise in engem Sachzusammenhang stehenden Umstand beschränken, dass sie sich hier - zum Zwecke des Ehegattennachzugs - über einen längeren Zeitraum aufgehalten hat, ohne über einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu verfügen. Das Verhalten der Antragstellerin hat das Amtsgericht Mannheim mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12.07.2021 als strafwürdige Verletzung einreise- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes eingestuft. Die erfolgte Strafzumessung macht aber zugleich deutlich, dass das Gericht die Verfehlungen nicht als besonders schwerwiegend eingeschätzt hat. Denn mit der Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen liegt die strafgerichtliche Verurteilung der Antragstellerin deutlich unter der Linie, die der Gesetzgeber in den § 19d Abs. 1 Nr. 7, § 25a Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als zwingenden Ausschlussgrund für die Erteilung bestimmter Aufenthaltserlaubnisse gezogen hat. In diesen Bestimmungen wird die angesprochene Linie in Bezug auf Delikte, die nur von Ausländern begangen werden können (und damit typischerweise die einwanderungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland betreffen), konsequent auf Geldstrafen von insgesamt mehr als 90 Tagessätzen festgelegt. Die genannten Vorschriften kommen im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar zur Anwendung. Sie sind im Rahmen der systematischen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 25 Abs. 5 AufenthG) aber als gesetzgeberische Wertungen zu berücksichtigen, wenn es um die Gewichtung einwanderungspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu den Bleibeinteressen eines Ausländers geht. Damit bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dem Interesse am weiteren Aufenthalt der Antragstellerin im Vergleich zu dem entgegenstehenden einwanderungspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland größeres Gewicht zuzumessen sein dürfte. Sonstige öffentliche Interessen, die dem Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet entgegenstehen könnten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert geltend gemacht worden. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Antragstellerin während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet (weitere) Straftaten begangen hat, in sonstiger Weise Sicherheitsinteressen des Gemeinwesens gefährdet, öffentliche Haushalte durch Inanspruchnahme von aufenthaltsrechtlich schädlichen Sozialleistungen belastet, aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten vernachlässigt oder sich an sie gerichteten Integrationserwartungen entzieht. Angesichts der aufgezeigten tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles hat der Senat nach Aktenlage keinen relevanten Zweifel, dass das Interesse der Allgemeinheit, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden, hinter deren entgegenstehendem Interesse sowie demjenigen ihres Ehemannes und ihres gemeinsamen Kindes zurückzustehen hat. In dieser Situation bewirkt der verfassungs-, konventions- und unionsrechtliche Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens ein rechtliches Hindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet zu beenden. Mit dem Wegfall dieses Hindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. (e) Teilt man die Einschätzung der Antragsgegnerin sowie diejenige des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist und dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet mit Blick auf ihre strafgerichtliche Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht, so dürfte es im vorliegenden Fall an den allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangeln. Denn die Vorgaben aus § 5 AufenthG sind auch bei der Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 35). Von der Anwendung dieser Voraussetzungen kann die Antragsgegnerin allerdings absehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Es ist ihre Aufgabe, diesbezüglich pflichtgemäß Ermessen auszuüben. Dies ist bislang nicht geschehen. Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ebenfalls den oben aufgezeigten verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens Rechnung zu tragen. Danach zeichnet sich ab, dass dieses Ermessen zugunsten der Antragstellerin auszuüben sein wird. Nach Aktenlage sind bislang jedenfalls keine berücksichtigungsfähigen Umstände ersichtlich, die berechtigten Anlass geben könnten, einem dem weiteren Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet entgegenstehenden öffentlichen Interesse Vorrang gegenüber dem Bleibeinteresse der Antragstellerin einzuräumen. (2) Es zeichnet sich zudem deutlich ab, dass der Antragstellerin auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG zusteht. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weisen die Umstände des vorliegenden Falles nach Aktenlage darauf hin, dass es der Antragstellerin in der aktuellen Lebenssituation ihrer Familie nicht zugemutet werden darf, das Visumverfahren in ihrem Herkunftsland nachzuholen. Denn auch bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind die oben aufgezeigten verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorgaben im vorliegenden Fall kann auf die vorangegangenen Ausführungen (zu (1)) Bezug genommen werden. Nichts anderes gilt für die Ausführungen betreffend die Ausübung des der Antragsgegnerin demzufolge eröffneten Ermessens, soweit es darum geht, vom Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Nichtbestehens von Ausweisungsinteressen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) abzusehen. c) Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht des Weiteren nicht entgegen, dass diese geeignet ist, das von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.10.2021 verfolgte Anliegen teilweise vorwegzunehmen. Eine solche teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Zusammenhang im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig und geboten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 52). 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).